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Vorsicht bei der Rücknahme von Widersprüchen

Hintergrund ist folgender



„Widersprüchen wird zu rd. 60 % ganz oder teilweise statt gegeben, weil eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung erfolgte oder das Recht nicht richtig angewandt wurde. Die Erfolgsquote bei Klagen beträgt trotz einer hohen Stattgabequote in den Widerspruchsverfahren nahezu 50 %.”


Die BA hat also festgestellt, dass die meisten gegen ALG II Bescheide eingelegten Widersprüche erfolgreich und dass darüber hinaus 50 % der (negativen) Widerspruchsbescheide von den Sozialgerichten für rechtwidrig erkannt und aufgehoben werden. [Dabei wurden die Verfahren nicht mitgezählt, in denen die ARGEN die Forderungen vor Gericht anerkennen, was sie häufig tun, wenn sie ein negatives Urteil befürchten. Nach Schätzungen liegt die Erfolgsquote bei Klagen gegen Widerspruchsbescheide der ARGEN incl. Erledigungen bei 70-80 % (!)]

Selbsterkenntnis ist der erste Weg zur Besserung, sollte man meinen. Nicht so bei der BA. Statt die Qualität der Leistungssachbearbeitung nachhaltig zu verbessern und parallel die Widerspruchsstellen mit mehr und vor allem qualifiziertem Personal auszustatten, setzt die BA auf „Gesprächstherapie”. In der oben erwähnten Emailinfo aus Nürnberg an alle ARGEN heißt es weiter:

„Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.”

Die Leistungsberechtigten sollen also eingeladen und im Rahmen eines Gesprächs dazu überredet werden, ihren Widerspruch zurückzunehmen. Hier scheint die Frage nach dem Warum berechtigt. Schließlich regelt das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in den §§ 83 ff.SGG das Widerspruchsverfahren explizit. Danach kann gegen Verwaltungsakte der Sozialleistungsträger binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift” Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG).

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet „so ist ihm abzuhelfen” (§ 85 Abs. 1 SGG). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, muss die Behörde einen Widerspruchsbescheid erlassen (§ 85 Abs. 2 S. 2 SGG). „Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben” (§ 85 Abs. 4 SGG). Die Behörde muss (wenn nicht besondere Hinderungsgründe vorliegen) über den Widerspruch binnen 3 Monaten entscheiden. Tut sie dies nicht, so kann Untätigkeitsklage bei Sozialgericht eingelegt werden (§ 88 Abs. 2 SGG).

Davon, dass die Behörde den Widerspruchsführer zu einem Gespräch einladen und ihn zur Rücknahme des Widerspruches bewegen soll, steht im Gesetz nichts und das hat gute Gründe. (Die Rücknahme eines Widerspruchs wird nur in § 71 Abs. 2 SGG erwähnt. Nach dieser Vorschrift dürfen Minderjährige zwar Widerspruch einlegen, sie dürfen diesen aber nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wider zurücknehmen. Das Gesetz schützt also Minderjährige ausdrücklich vor einer unüberlegten Rücknahme des Widerspruchs.)

Das SGG spricht dem Widerspruch eine weitreichende Wirkung zu. Zum einen hat ein Widerspruch grundsätzlich (es gibt Ausnahmen) aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG). D.h. dass ein Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden darf, solange das Widerspruchsverfahren läuft. Zum anderen ist das Widerspruchsverfahren Klagevoraussetzung. D.h. vor Erhebung einer Anfechtungsklage muss ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein. Ohne Widerspruchsverfahren keine Anfechtungsklage.

Wer sich überreden lässt den Widerspruch zurückzunehmen, sorgt dafür, dass der Verwaltungsakt gegen den er sich wehren wollte sofort vollstreckt werden kann. Außerdem verspielt er die Möglichkeit, die Entscheidung der ARGE später gerichtlich überprüfen zu lassen. Er bekommt keinen schriftlichen Widerspruchsbescheid und hat nichts in der Hand. Ob das, was der freundliche Mitarbeiter von der ARGE im Gespräch gesagt hat, auch nur annähernd den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann niemand mehr nachprüfen.

Dem Leistungsberechtigten bringt die Rücknahme also rein gar nichts. Wohl aber der ARGE: Sie muss keinen Widerspruchsbescheid erlassen und kann ihre Statistik schönen, denn zurückgenommene Widersprüche können nicht mehr überprüft werden und können entweder als nicht eingelegt oder als zurückgewiesen in der Statistik deklariert werden.

Mein Rat an alle Betroffenen



Den einmal eingelegten Widerspruch nicht übereilt zurücknehmen.

Wer zu einem entsprechenden Gespräch eingeladen wird, sollte den Widerspruch keinesfalls im Rahmen des Gespräches zurücknehmen, sondern sich eine Bedenkzeit von mindestens zwei Wochen ausbitten. Dann hat man genug Zeit, die Sache noch einmal zu überdenken und sich ggf. externen Rat (Foren, Beratungsstellen, Rechtsanwälte) zu holen, bevor man sich zur Rücknahme entscheiden.

Im Normalfall gibt es keinen vernünftigen Grund, einen Widerspruch zurückzunehmen.



Das Widerspruchsverfahren ist (noch) kostenlos. Es können im Normalfall keine Nachteile entstehen, wenn jemand den Widerspruch nicht zurücknimmt. Einen Nachteil hat nur die ARGE. Sie hat zum einen mehr Arbeit und zum anderen eine schlechte Statistik.

Wird der Widerspruch zurückgenommen muss die ARGE gar nichts tun und der Fall taucht auch nicht in der Statistik auf. Wird der Widerspruch aufrecht erhalten, muss die ARGE einen schriftlichen Widerspruchsbescheid erlassen und sie muss schriftlich begründen, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Liegt diese Begründung dann schwarz auf weiß vor, kann man sich überlegen ob man die Sache nun doch auf sich beruhen läßt, klagt oder zunächst professionellen Rechtsrat einholt. Wer einen schriftlichen Widerspruchsbescheid in Händen hält, bekommt in der Regel einen Beratungshilfeschein ausgestellt. Die Überprüfung des Widerspruchsbescheides durch einen Profi kostet dann gerade mal 10,00 €.

Wer hingegen seinen Widerspruch zurücknimmt und sich hinterher überlegt, dass er vielleicht doch im Recht war, bekommt keine Beratungshilfe und wird wahrscheinlich nie erfahren, ob die ARGE rechtmäßig gehandelt hat.

Dr. Alexandra Unkelbach
(Rechtsanwältin, Bonn) (http://www.my-sozialberatung.de/adressen/ra-alexandra-unkelbach)



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