Aktuelles Archiv

Viele ALG II – Bescheide sind fehlerhaft

1. Anforderungen an Verwaltungsakte (Bescheide) nach SGB X



Es gibt klare gesetzliche Anforderungen an die Bescheide:

  • Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs.1 SGB X), die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 33 Abs. 3 SGB X).
    Ein Bescheid ist formal anfechtbar, wenn keine Angabe zu einer dieser Personen zu erkennen ist.
  • Sie müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten und bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der Ermessensausübung beinhalten (§ 35 Abs. 1 SGB X).
    Mit „wesentlichen tatsächlichen” Gründen meint der Gesetzgeber bei bedarfsabhängigen Leistungen eine präzise Berechnung. Es muss nachvollziehbar sein, wie die Behörde gerechnet hat. An genau dieser präzisen und auch nachvollziehbaren Begründung mangelt es dem überwiegenden Teil der ALG II – Bescheide.


2. Zwischenbilanz zu Alg II - Bescheiden



Zunächst möchten wir eine Zwischenbilanz ziehen, in welchen Bereichen gravierende Fehler in den ALG II – Bescheiden vorkommen:

  1. Häufig wird Kindergeld bei den Kindergeldberechtigten und bei den Kindern doppelt als Einkommen angerechnet. Ist dies der Fall, verlieren die Betroffenen 154 EUR.
    • Es sollte daher genau geprüft werden, ob das Kindergeld doppelt angerechnet wurde.
  2. Bei den Unterkunftskosten werden immer wieder nicht die tatsächlichen Mietkosten angesetzt. Eine Kürzung der Unterkunftskosten wegen „Unangemessenheit” entbehrt zum jetzigen Zeitpunkt einem Rechtsgrund. Auch das Wassergeld und die Müllgebühren gehören eindeutig zu den Unterkunftskosten und müssen daher berücksichtigt werden.
    Abzüge sind lediglich in einem einzigen Fall möglich – und zwar dann, wenn die Miete eine Warmmiete ist und über die Heizung das Warmwasser für Dusche und Händewaschen erzeugt wird. Hier könnte eine Kürzung von allenfalls 10 bis 15 EUR zulässig sein, da die Warmwasserzubereitung aus den Regelsätzen zu begleichen ist. Nach unseren Erfahrungen werden die Unterkunftskosten jedoch auch gekürzt, wenn es sich eindeutig nicht um Warmmietkosten handelt und daher dieses Problem gar nicht besteht.
    Wenn eine Unterkunftskostenkürzung vorgenommen wurde, ohne dass in der Miete Warmwasserzubereitungskosten enthalten sind, ist diese auf jedem Fall rechtswidrig.
    • Die im Bescheid berücksichtigten Unterkunftskosten mit der tatsächlichen Miete vergleichen.
  3. Insbesondere bei der Anrechnung von Einkommen häufen sich die Fehler. Das Gesetz schreibt vor, dass vom Einkommen (Unterhalt, Kindergeld, andere Sozialleistungen .), bestimmte Positionen wie eine Versicherungspauschale von 30 EUR, Aufwendungen für Riesterrente, Beiträge für berufsstandsähnliche Vereinigungen wie Gewerkschaften, VDK, SoVD . oder auch gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sind (§ 11 Abs. 2 SGB II und VO). Vom Erwerbseinkommen ist zusätzlich eine Werbungskostenpauschale von mindestens 15,33 EUR und im Einzellfall auch Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten, sowie der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen.
    In vielen Bescheiden wird überhaupt keine Einkommensbereinigung durchgeführt und wenn, dann nach nicht nachvollziehbaren Kriterien und auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
    • Daher muss die Höhe des berücksichtigten Einkommens mit dem tatsächlichen Einkommen verglichen werden. So müssen bei jedem Einkommen eines Volljährigen mind. 30 EUR für die Versicherungspauschale abgezogen werden; bei jedem Erwerbseinkommen zusätzlich noch mind. 15,33 EUR Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag. Bei Erwerbseinkommen müssen daher über den Daumen gepeilt mind. 50 EUR einkommensbereinigend in Abzug bebracht werden, bei höheren Einkünften auch zum Teil erheblich mehr. Wurde dieser Betrag von mind. 50 EUR nicht abgezogen, ist der Bescheid auf jeden Fall rechtswidrig.


3. Widerspruch und Frist



Vor dem Hintergrund, dass die „Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem SGB II in vielen Fällen drastische Leistungskürzungen nach sich zieht und dass offensichtlich die Software nicht richtig funktioniert, ist diese Katastrophe von Bescheiden nicht zu akzeptieren.

Im Zweifelsfall gibt es ohne Widerspruch kein Geld



Wenn gegen den Bescheid kein Widerspruch eingelegt wird, wird der Bescheid rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass nach Bestandskraft des Bescheides keine Gelder mehr rückwirkend nachgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Bescheid falsch war.

Widerspruchsfrist



Das SGB II wird zum 1. Januar 2005 wirksam. Der davor erstellte Bescheid gilt dann zum 1. 1. 2005 als zugestellt. Widerspruch einzulegen ist binnen eines Monats. Auch wenn der Widerspruch noch in diesem Jahr per Post abgeschickt wird, beginnt die Widerspruchfrist ab 1. Januar 2005. Die Widerspruchsfrist läuft dann zum 31.01.2005 ab. Überlegungen, dass die Widerspruchsfrist wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ein Jahr beträgt, sind falsch.

4. Tacheles ruft zum (tausendfachen) Widerspruch auf



Die Behörde ist dazu verpflichtet, die Grundlagen ihrer Entscheidungen darzustellen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist sie mit ihren Bescheiden nicht nachgekommen.

Tacheles ruft daher die Betroffenen auf, massenhaft gegen die ALG II – Bescheide Widerspruch einzulegen.

Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich:

  1. Aufforderung zur gesetzeskonformen Entscheidungsdarlegung und vorsorglicher Widerspruch
    Ihr könnt zunächst die Behörde dazu auffordern, dass sie die Bescheide nachvollziehbar und überprüfbar zu erstellen hat. Sie ist nach dem Gesetz zur Darlegung der Entscheidungsgründe – in diesem Fall der konkreten Berechnungsgrundlagen - verpflichtet (§ 35 Abs. 1 SGB X).
    Damit aber gleichzeitig nicht die Rechtsmittelfrist des Bescheides abläuft, solltet Ihr vorsorglich Widerspruch einlegen und anmerken, dass ihr nach ausführlicher Darlegung der behördlichen Berechnung diesen genauer begründen werdet. Anschließend könnt Ihr eure Begründung zum vorsorglichen Widerspruch formulieren und an die Behörde senden.
    Nur so sichert Ihr Euch – sozusagen vorsorglich – eure zustehenden gesetzlichen Leistungen.
  2. Widerspruch mit gleichzeitiger ausführlicher Darlegung der Widerspruchsgründe
    Die zweite Variante ist, sofort alle Widerspruchsgründe zu benennen und die Korrektur des falschen Bescheides zu verlangen. Von der alleinigen Anwendung dieser Variante ist in der Regel abzuraten, da sehr vielen derzeit überhaupt nicht bekannt ist, welche Positionen beispielsweise vom Einkommen abzusetzen sind und wie der Erwerbstätigenfreibetrag zu berechnen ist. Es sollte auch in so einem Widerspruch immer auf die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid gem. § 35 Abs. 1 SGB X hingewiesen werden.


Der Aufruf hat zwei Zielrichtungen:

  • Wenn Hunderttausende gegen die ALG II – Bescheide Widerspruch einlegen und die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen einfordern, wird die Bundesagentur für Arbeit alleine aus arbeitsökonomischen Gründen dazu gezwungen, bald ihre Berechnungsmethoden umzustellen.
  • Die Betroffenen können die Berechnungen überprüfen und haben so zumindestens eine Chance, nicht an sie ausgezahlte Gelder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgezahlt zu bekommen.


Denn eins ist sicher: Wer keinen Widerspruch einlegt, der wird im Fall von Fehlern bei der Berechnung rückwirkend kein Geld erhalten. Da es sich bei den ALG II – Bescheiden immer um die Gewährung von Leistungen für Bewilligungsabschnitte von in der Regel drei bis sechs Monate handelt, besteht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kein Anspruch auf Nachzahlung der zu wenig gezahlten Leistung bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes.

Es ist daher allen Betroffenen anzuraten, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und zunächst von der Behörde einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Bescheid zu verlangen und dann ggf. seinen Widerspruch auszuführen.

Schlussbemerkung



Die Arbeitsagentur und die Sozialverwaltung arbeiten derzeit mit allem Nachdruck daran, überhaupt die Zahlbarmachung der rund. 5,8 Millionen Hilfebedürftigen für Januar 05 zu organisieren. Es ist jetzt schon abzusehen, dass weit über 50 % aller ALG II – Bescheide kleinere bis gravierende Fehler enthalten.

Die jeweiligen Behörden werden es gewiss nicht schaffen im Januar jedweden Fehler korrigieren zu können. Es sollte aber auch für die Behörden klar sein, dass insbesondere bei den vorherigen Sozialhilfeempfängern in der Regel keinerlei Rücklagen vorhanden sind um Zahlungsdefizite zu kompensieren. Aus diesem Grunde sollte insbesondere bei diesem Personenkreis der Grundsatz gelten, Beschwerden über zu geringe Leistungen ab 60 EUR sind umgehend und sofort nachzugehen. Die Grenze von 60 EUR bemisst sich an der Grenze des „zum Lebensunterhalt Unerlässlichen” aus der BSHG – Rechtsprechung. Selbst in den Bundesländern mit einer restriktiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde bei einer Unterschreitung des Regelsatzes von mehr als 20 % eine gravierende Notlage angenommen und es bestanden somit die Voraussetzung für einen Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtschutzverfahren.

Für die Betroffenen ist im Umkehrschluss anzuraten, wenn die Behörde entsprechenden Beschwerden und Widersprüchen nicht nachgeht und im Januar nicht zeitnah die Gelder nachzahlt, dass sie dann auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihre Ansprüche beim Gericht geltend machen können. Dazu eine gute Meldung, die Sozialgerichtsgebühren sind noch nicht eingeführt.

Tacheles-Online Redaktion
Harald Thomé



Hintergrund:


  • Musterwiderspruch
  • Die Fehler der ALG II Bescheide in Beispielen
  • Infopacket ALG II


Dezember 2004

Zurück