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Verwaltungsgericht verurteilt Sozialamt zur Übernahme von Zuzahlung und Praxisgebühr
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat das Sozialamt der Stadt Braunschweig zur Übernahme von Rezeptgebühren und Praxisgebühren verurteilt. Es folgt damit dem Antrag eines drogenabhängigen Sozialhilfeempfängers. Dieser konnte den Eigenanteil der Kosten für eine Entzugstherapie nicht aus seiner Sozialhilfe erbringen (AZ.: 4 B 64/04).
Der Gesetzgeber hatte im Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) die Zuzahlungen und Praxisgebühren auch noch zu den Dingen addiert, die ein Sozialhilfeempfänger aus den Regelsätzen zu begleichen hat.
Das Verwaltungsgericht widersprach am 14.Januar 2004 dieser Logik. Eine zusätzliche Belastung sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, da sein Regelsatz zu knapp bemessen sei.
Dabei sei „gegenwärtig jedoch nicht geklärt” ob es Sinn des Gesetzgebers war, aus dem Regelsatz auch noch diese Eigenanteile zu tragen. Vielmehr hätten die Bundesländer bei der Festsetzung der Regelsätze zum 01.07.2004 dies durch eine entsprechende Regelsatzerhöhung zu quittieren.
Das Gericht hat in der Entscheidung die Zahlungsverpflichtung der Stadt Braunschweig bis zum 30.06.2004 festgeschrieben. Demzufolge müssten die neuen Regelsätze zum 01.07.2004 kommen.
Tacheles - Online Redaktion
Harald Thomé
Auf der Tacheles Page wird in den nächsten Tagen einiges Grundsätzliches zum Thema Gesundheitsreformgesetz für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose erscheinen. Bis dahin nun folgende Links:
Der Gesetzgeber hatte im Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) die Zuzahlungen und Praxisgebühren auch noch zu den Dingen addiert, die ein Sozialhilfeempfänger aus den Regelsätzen zu begleichen hat.
Das Verwaltungsgericht widersprach am 14.Januar 2004 dieser Logik. Eine zusätzliche Belastung sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, da sein Regelsatz zu knapp bemessen sei.
Dabei sei „gegenwärtig jedoch nicht geklärt” ob es Sinn des Gesetzgebers war, aus dem Regelsatz auch noch diese Eigenanteile zu tragen. Vielmehr hätten die Bundesländer bei der Festsetzung der Regelsätze zum 01.07.2004 dies durch eine entsprechende Regelsatzerhöhung zu quittieren.
Das Gericht hat in der Entscheidung die Zahlungsverpflichtung der Stadt Braunschweig bis zum 30.06.2004 festgeschrieben. Demzufolge müssten die neuen Regelsätze zum 01.07.2004 kommen.
Was bedeutet die Entscheidung:
- Das Verwaltungsgericht kritisiert damit indirekt die Zuzahlungsvorschriften. Es befristet seine Entscheidung wohlweislich bis zum 30.06.2004 in der Erwartung dass danach die Regelsätze bedarfsdeckend festgesetzt werden.
Mit dieser Entscheidung wird von einem der reaktionärsten Verwaltungsgerichte Niedersachsens ein Meilenstein gegen die weitere Schröpfung von Sozialhilfeempfängern gesetzt. Man kann gespannt sein, was andere Gerichte dazu entscheiden. - Für die Betroffenen heißt das jetzt: Zuzahlungen zu Praxisgebühren und Medikamenten, Eigenanteile bei Behandlungen und Krankenhaus, Hörgerätebatterien und Kosten für Brillen und natürlich Fahrtkosten zu beantragen und möglichst eine gerichtliche Klärung zu suchen.
Tacheles - Online Redaktion
Harald Thomé
Weitere Informationen
Auf der Tacheles Page wird in den nächsten Tagen einiges Grundsätzliches zum Thema Gesundheitsreformgesetz für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose erscheinen. Bis dahin nun folgende Links:
- Beschlusstext VG Braunschweig vom 14. Januar 2004, Aktz.: 4 B 64/04
- Presseerklärung der BAG-SHI vom 15.01.2004 zum BMG:
Kollateralschäden werden in billigend Kauf genommen! - Kurzkommentar von Regine Blazevic, Vorstand Tacheles e.V.
- Presseerklärung Tacheles e.V.:
Verwaltungsgericht stärkt die Situation erkrankter Sozialhilfeempfänger - Sozialhilfe - Praxisgebühr und Arzneimittelzuzahlung
Ablehnende Entscheidung VG Hannover vom 15. Januar 2004 - Übernahme des Eigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe
Ablehnende Entscheidung VG Hannover vom 6. Januar 2004 - Ärztepräsident warnt:
Praxisgebühr wird für Sozialhilfeempfänger zum gefährlichen Strafgeld - Informationsblatt des Evangelischen Fachverbandes Wohnungslosenhilfe im Diakonischen Werk Württemberg:
Die besonderen Härten des GMG an drei Fallbeispielen