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Update 22.08.2020: Kampagne Schulcomputer sofort!

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Digitale Endgeräte für den Schulunterricht sind sozialrechtliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Mit der Schließung der Schulen aufgrund der Covid-19-Pandemie und dem damit verbundenen „Lernen auf Distanz“ bzw. „Homeschooling“ gewann in den letzten Monaten digitaler Unterricht zunehmend an Bedeutung. Zwar ist für das Schuljahr 2020/21 die Fortsetzung des Präsenzunterrichts in allen Schulen vorgesehen, jedoch ist die Notwendigkeit zumindest zeitweise zum Homeschooling zurückkehren zu müssen wahrscheinlich, z.B. aufgrund steigender Ansteckungszahlen oder Schüler*innen, die in der Quarantäne unterrichtet werden sollen. Dazu kommt, dass bereits jetzt die Nutzung digitaler Endgeräte selbstverständlich in deutschen Schulen ist.  So gehört die selbstständige Recherche im Internet im Rahmen von Referaten und Hausaufgaben sowie deren Erstellung und Präsentation am PC selbstverständlich zum modernen Schulunterricht, ebenso wie die digitale Kommunikation von Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen.

Im Rahmen des DigitalPakts Schule sollen die Schulen für einen modernen, digital gestützten Unterricht ausgestattet werden. Die Bedeutung digitaler Anteile am Schulunterricht und damit auch die Ausstattung mit entsprechenden Endgeräten wird demnach – auch unabhängig von der aktuellen Pandemiesituation - weiter zunehmen.        

Schüler*innen aus einkommensarmen Haushalten, die über solche Geräte nicht verfügen, sind von vorneherein benachteiligt und werden auf lange Sicht dem Unterrichtsstoff nicht adäquat folgen können und dadurch abgehängt werden. Die Ausstattung dieser Kinder mit digitalen Endgeräten ist daher Voraussetzung für die Ermöglichung ihrer schulischen und gesellschaftlichen Teilhabe und daher als sozialrechtlicher Bedarf anzuerkennen und die Kosten sind von den Sozialleistungsträgern zu übernehmen.

Das sahen auch verschiedene Sozialgerichte so und bewilligten den Schüler*innen Zuschüsse zur Anschaffung von PCs, Laptops, Tablets und Zubehör für den Schulunterricht (s. Chronik sozialgerichtlicher Entscheidungen zu Schulcomputern).

 

 

Schulcomputer als sozialrechtlicher Mehrbedarf

In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind im Jahr 2020 für 0 – 6-jährige 76 Cent, für 6 – 14-jährige noch 55 Cent, für 14 – 18-jährige „stolze“ 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene sogar 88 Cent für Bildung enthalten. Diese Beträge sind nicht Tages- sondern Monatsbeträge. Zusätzlich werden Schüler*innen Leistungen des „Schulbasispakets“ in Höhe von 150,- € jährlich gezahlt. Diese umfassen aber lediglich die Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule sowie Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, aber keine darüber hinaus gehenden Bedarfe.

Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden (v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, B 14 13/18 R) Bedarfe für Schule und Bildung in den Regelbedarfen nicht ausreichend berücksichtigt werden und deshalb als gesonderte Leistungen zu erbringen sind. Aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, sollen diese Leistungen daher in Form eines Härtefallmehrbedarfs bewilligt werden. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm auf den ersten Blick einmalige Bedarfe ausschließt.         
Neben diesen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts zum „Schulmehrbedarf“ gibt es eine Reihe von sozialgerichtlichen Entscheidungen, in denen Schulcomputer basierend auf § 21 Abs. 6 SGB II erfolgreich erstritten wurden (s.u.). Besonders hervorzuheben ist der Beschluss des LSG NRW vom Mai 2020, indem das LSG den Anspruch auf digitale Endgeräte als unabdingbaren „pandemiebedingten Bedarf“ ansieht und auch den Anspruch über den Härtefallmehrbedarf geht (LSG NRW 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER).    

 

Der DigitalPakt Schule

Im Rahmen des DigitalPakts Schule sollen Schulen u.a. auch mit Leihgeräten zur Weitergabe an bedürftige Schüler*innen ausgestattet werden. Die Schulen müssen zur Beantragung dieser Mittel zuerst ein Konzept erstellen und die Kommunen als Verantwortliche für die Beschaffung ein  europaweites Ausschreibungsverfahren in die Wege leiten. Somit ist mit einer tatsächlichen Verfügbarkeit der Leihgeräte erst zum Jahresende 2020 zu rechnen. Die digitalen Endgeräte zur Teilnahme am Schulunterricht werden aber jetzt benötigt! Ob die bereitgestellten Mittel überhaupt ausreichen, um alle bedürftigen Schüler*innen mit Leihgerten ausstatten zu können ist ebenfalls fraglich.        

 

Hier ein Artikel zur Situation in Wuppertal: https://t1p.de/ulay

 

 

Jetzt Antrag auf Schulcomputer stellen!

Es kann nicht hingenommen werden, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schulbildung abgehängt und benachteiligt werden. Vielmehr bedarf es gerade aufgrund der pandemiebedingten Schulschließungen konkreter Unterstützung und Solidarität, um die von der Politik vielfach beschworene Bildungsgerechtigkeit tatsächlich zu erreichen.

Wir rufen daher dazu auf Leistungen zur Anschaffung digitaler Endgeräte, die zur Teilnahme am Schulunterricht benötigt werden, bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu beantragen und nötigenfalls den Anspruch auch gerichtlich zu erstreiten.

Anspruchsberechtigt sind Haushalte die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Jugendliche die Leistungen der Jugendhilfe (SGB XIII) erhalten. Auch Haushalte, deren Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt und die nicht im laufenden SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug sind, können zu den Anspruchsberechtigten gehören.

Musteranträge und weitere Informationen zum Antragsverfahren und zur Durchsetzung ihres Anspruchs finden Sie hier

LINK: „Schulcomputer als Mehrbedarf beantragen und Leistungsanspruch durchsetzen. So geht’s!“

 

 

Wie geht es weiter?

Die UN-Kinderrechtskonvention garantiert Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung sowie die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit. Schulcomputer sind allgemein und erst recht infolge der Covid-19-Pandemie unabdingbar für Schüler*innen, um nicht benachteiligt und abgehängt zu werden. Da der Gesetzgeber für solche einmaligen Bedarfe trotz klarer Anmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, Rn 116) immer noch keine klaren Lösungen geschaffen hat, müssen diese Ansprüche erstritten werden. Um den akuten Bedarf zu decken und Druck zu machen, sollten möglichst viele Anträge gestellt und gerichtlich durchgesetzt werden.

Wir wünschen uns, dass Wohlfahrts- und Sozialverbände, Organisationen, Erwerbslosengruppen und -initiativen unsere Kampagne unterstützen und mittragen. Wir rufen dazu auf, sich als Unterstützer/innen zu melden (unter info@tacheles-sozialhilfe.de), damit wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen und so dem Anliegen mehr Gewicht verleihen können. Verbesserte Bildungschancen für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen ist ein Ziel, das viele unterstützen können und wollen.

Es ist notwendig gesellschaftlichen Druck zu erzeugen, um eine gesetzlich verbindliche Regelung zur Ausstattung von allen Schüler*innen mit digitalen Endgeräten zur Teilnahme am Schulunterricht zu erreichen. Eine öffentliche Debatte ist hierzu ebenso wichtig, wie das Erstreiten von Entscheidungen der Sozialgerichte.

Wir fordern die Bundesregierung auf, die Ausstattung von Schüler*innen mit digitalen Endgeräten zur schulischen und gesellschaftlichen Teilhabe als sozialrechtlichen Bedarf anzuerkennen und diese als Bedarfe für Bildung und Teilhabe (gem. §§ 28ff SGB II, §§ 34 ff SGB XII sowie §§ 6b BKGG) gesetzlich zu garantieren.

 

 

Chronik, sozialgerichtliche Entscheidungen zu Schulcomputern

·         SG Cottbus v. 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13
internetfähiger PC im Wert von 350 €
https://dejure.org/ext/f68361ecc518c26ccd3e7a90afa2c5f5

·         SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER
Tablet im Wert von 369 €
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198533

·         SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17
internetfähiger PC, nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen für insgesamt 600 €
https://dejure.org/ext/3decc0f728ea863de67837cd6ab8ffed

·         SG Stade v. 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER
Laptop im Wert von 399 €, welcher explizit für die Schule notwendig sei

https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/SG_Stade_v._29.08.2018_-_S_39_AS_10218_ER_.pdf

·         LSG Schleswig-Holstein v. 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER
PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €
https://dejure.org/ext/eea0ded850ff1383ac98a1e7175c8814

·         BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R

Urteile des Bundessozialgerichts, dass Schulbücher aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern in Form eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs.  6 SGB II bewilligt werden. Dies öffnet diese gesetzliche Regelung auch für einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe – wie z.B. auch Schulcomputer.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208171

·         SG Mainz v. 07.10.2019 - S 14 AS 582/19 ER
gebrauchter PC für 150 € bei Besuch der Berufsfachschule I für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE190014235&doc.part=L



·         SG Kiel v. 25.10.2019 - S 38 AS 348/18
Laptop für 379 €
https://dejure.org/ext/3d6f51a44091b9d569eba7da7dc81776

·         SG Cottbus v. 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER
Laptop inklusive Zubehör für 500 €
https://dejure.org/ext/2e07af22077bdebd34f3ce9f1d676a5c

·         LSG NRW v. 20.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER
Tablet für 150 € als coronabedingter Mehrbedarf
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211847

·         SG Frankfurt v. 10.07.2020 – S 16 AS 716/20 ER
Herausarbeitung der Notwendigkeit eines Schulcomputer und der Eilbedürftigkeit; Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II  in Höhe von 500,- € für einen Laptop
https://t1p.de/00mc

SG Frankfurt v. 07. Aug. 2020 – S 16 AS 790/20 ER
Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II  in Höhe von 500,- € für einen Laptop
https://t1p.de/7axf


Hier die Infos zur rechtlichen Durchsetzung:
„Schulcomputer als Mehrbedarf beantragen und Leistungsanspruch durchsetzen. So geht’s!“

Florian Schilz & Harald Thomé

Tacheles - Online - Redaktion


Die "Schulcomputer sofort-Kampagne wird unterstützt von:

Tacheles e.V.
Kölner Flüchtlingsrat e. V.
-Migrantinnentreff Gülistan- Frauen lernen gemeinsam Bonn e.V.
Karola Stange (MdL DIE LINKE im Thüringer Landtag)
Solidarische Hilfe e.V., Bremen
Ratsfraktion DIE LINKE, Wuppertal
ArbeiterInnenkindern an der Uni Köln
LabourNet
Caritasverband Northeim e.V.
Reinheimer Erwerbslosengemeinschaft REGE e.V.
Frankfurter Jugendring
Flüchtlingsrat Berlin
Caritas für das Erzbistum Berlin e.V.
Caritas der Diözese Görlitz e.V.

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