Aktuelles Archiv
Umfassende Infos zur Einstellung von Zahlungsanweisungen und zum Umgang damit
1. Zur bevorstehenden Einstellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Das bisher genutzte Verfahren mit Verrechnungsschecks (ZzV) für kontolose Sozialleistungsbeziehende – das sind Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehende, Geflüchtete, aber auch Krankengeld- und Rentenbeziehende – wird zum Jahresende eingestellt. Da die Schecks drei Monate gültig sind, erfolgt die letzte Zahlung im September 2025. Danach gibt es keine Scheckzahlungsanweisungen nach dem ZzV-Verfahren.
Größenordnung: Allein im SGB II sind nach interner Aussage des Jobcenters Wuppertal 1,25 % aller Bedarfsgemeinschaften ohne Konto und nutzen derzeit das ZzV-Verfahren zum Erhalt der SGB-II-Leistungen. Es ist in Bezug auf das SGB II davon auszugehen, dass bundesweit ca. 1 % aller Bedarfsgemeinschaften ohne Konto ist.
Die Jobcenter sagen zum Teil rigoros: Wer kein Konto hat, erhält ab Oktober keine SGB-II-Leistungen mehr. So schreibt z. B. das Jobcenter Köln:
„Ab Oktober wird die Zahlung per Scheck eingestellt … es ist nur noch eine Überweisung auf ein Bankkonto möglich. Andernfalls können Sie keine Leistungen mehr erhalten! Auch die Aushändigung der Leistungen per QR-Code ist nicht mehr möglich!“
Download: https://t1p.de/hfkzp
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verweist auf den bestehenden Anspruch auf ein Basiskonto. In Ausnahmefällen seien laut BMAS weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten – zum Beispiel mittels Barauszahlung in Sozialämtern –, um den verfassungsgemäßen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums für jede Person zu gewährleisten.
Das entsprechende Schreiben gibt es hier: https://t1p.de/ia3a8
2. Zur geplanten Änderung des § 47 SGB I und begleitender Gesetze
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens um das sogenannte „SGB-VI-Anpassungsgesetz“ soll § 47 SGB I geändert werden. § 47 SGB I bestimmt, wie Sozialleistungen ausgezahlt werden. Bisher gab es in § 47 SGB I ein Wahlrecht: Auszahlung auf „ein Konto“ oder „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“. Darunter war auch das ZzV-Verfahren, genauso wie Barcode-Auszahlung oder Auszahlung über Kassenautomaten, zu verstehen.
Nunmehr soll im neuen § 47 SGB I - E stehen:
„Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
-
- der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
- die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“ (§ 47 S. 2 SGB I-E)
Link zum Referentenentwurf: https://t1p.de/05yh0 (Artikel 2, Seite 9)
Wichtig dazu auch die Stellungnahmen der Länder und Verbände: https://t1p.de/a0lh7
Die neue Rechtslage regelt aber auch, dass – wenn die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist – weiterhin „an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers“ zu zahlen ist. Gleiches gilt in Eilfällen (§ 47 S. 2 SGB I-E).
Somit gilt nach derzeitigem und künftigem Recht über den Oktober 2025 hinaus, dass Leistungsbeziehende nach § 47 SGB I (derzeit geltende Fassung) weiterhin Zahlungen erhalten müssen:
- derzeit: „wenn der Empfänger es verlangt“
- künftig: „wenn die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist“
Auch das BMAS sieht dies so in seiner Weisung:
„Daher sieht das BMAS die Notwendigkeit, in Ausnahmefällen weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten, zum Beispiel mittels Bargeldauszahlung in den Sozialämtern, um für jede Person den Erhalt des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums sicherzustellen.“
Weisung BMAS vom 4. Juni 2025, Download: https://t1p.de/ia3a8
Dies macht klar, dass Infobriefe wie der des Jobcenters Köln („Es ist nur noch eine Überweisung auf ein Bankkonto möglich. Andernfalls können Sie keine Leistungen mehr erhalten!“) gegen geltendes Recht verstoßen.
Hier bedarf es einer Richtigstellung und Weisung durch die Fachaufsicht der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale).
2. Hinweis an Behörden und Praxistipps an die Betroffenen
Bis auf Weiteres gilt § 47 Abs. 1 S. 1 SGB I:
„Wenn der Empfänger es verlangt, [sind Geldleistungen] an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung [zu] übermitteln.“
Das bedeutet: Die Sozialleistungsträger müssen trotz der Änderung des ZzV-Verfahrens alternative Übermittlungswege sicherstellen. Mögliche Optionen sind:
- Enge Kooperation mit Sparkassen als öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten: Vereinbarungen, dass Klient*innen Barschecks erhalten, die dort eingelöst werden können. Dazu müssen Behörden auch für Menschen ohne Ausweis geeignete Legitimationsnachweise ausstellen.
- Mehr Flexibilität bei Überweisungen auf Konten Dritter: Das Gesetz spricht von „auf das angegebene Konto“ (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB I alt + neu). Das umfasst auch Konten Dritter, insbesondere dann, wenn Sozialbehörden keine anderen Wege anbieten.
- Übergangsweise umfassendere Anwendung des Scancode-Verfahrens mit Auszahlung über Supermarktkassen.
- Barauszahlung über Behörden (Vorschlag BMAS).
Sollten im Oktober – nach dem Muster des Jobcenters Köln – Leistungen an kontolose Menschen in keiner Form ausgezahlt werden, sind im Zweifel sofort Eilanträge bei den Sozialgerichten zu stellen. Denn das SGB I bestimmt, nach alter und auch nach neuer Rechtslage, dass eine Auszahlung an den Wohnsitz der Leistungsbeziehenden zu erfolgen hat.
Klarzustellen ist auch: Die vom Deutschen Landkreistag oder Deutschen Städtetag im Rahmen des „SGB-VI-Anpassungsgesetzes“ geforderte Bezahlkarte ist keine Lösung. Sie führt zu Diskriminierung, Benachteiligung und gesellschaftlichem Ausschluss – schon allein, weil damit keine Einkäufe in migrantischen Supermärkten, auf Flohmärkten oder über Kleinanzeigen möglich sind.
Harald Thomé / Tacheles Online-Redaktion