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Umfassende Informationen zum Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte

Übersicht



  1. Tacheles Informationsblatt zum Heizkostenzuschuss Stand Feb. 2001
    Zum Downloaden
  2. Gesetzestext zum Heizkostenzuschuss
  3. Erlass I des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnen mit Datum vom 27.12.2000
  4. Informationen der Bundesregierung Stand Okt. 2000
  5. Sozialämter sollen nun doch nicht den Heizkostenzuschuss einkassieren dürfen? (Tacheles Text) Stand 01.02.2001
  6. Erlass II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnen mit Datum vom 12.02.2001
  7. Rundschreiben des Deutschen Städtetag vom 14.02.01 zum HKZ Erlass II
  8. Tacheles gibt Rechtsgutachten in Auftrag (Tacheles Text) Stand Ende Feb. 2001
  9. Durchführungshinweis des Bayerisches Staatsministeriums des Inneren Stand 08.03.2001
  10. Tacheles Text Rechtsgutachten zum Heizkostenzuschuss liegt vor. (Tacheles Text) Stand April 2001
  11. Überarbeitete gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch auf den Heizkostenzuschuss geltend machen können von Dietrich Schoch Stand 20.04.2001
    Zum Downloaden
  12. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Antragsrecht der Sozialhilfeträger nach § 91 a BSHG Stand 08.03.2001
  13. Sozialministerium Baden - Württemberg Sitzung des Redaktionskreises "Sozialhilferichtlinien" am 19. Februar 2001 Stand 12.03.2001
  14. Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Hinweise zum Heizkostenzuschuss Stand 16.02.2001
  15. Schnellbrief Deutscher Städtetag Antragsrecht der Sozialhilfeträger nach § 91 a BSHG und § 95 SGB V III Stand 09.03.2001
  16. Musterwidersprüche und sonstige Schreiben zum Heizkostenzuschuss Stand 24.04.2001


Umfassende Informationen zum Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte



Nach den massiven Protesten gegen die drastisch gestiegenen Energiepreise im letzten Jahr hat die Bundesregierung zum Ausgleich für finanzielle Härten den einmaligen Heizkostenzuschuss von 5 DM pro Quadratmeter für einkommens-schwache Haushalte zugesagt. Allen voran Geringverdienern, Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern soll der Heizkostenzuschuss zugute kommen erklärte im Spätsommer der Kanzler. Was aus diesem großmundigen Kanzlerversprechen geworden ist, wird erst jetzt langsam deutlich: Sozialhilfeempfänger sehen keinen Zuschuss, da sich das Sozialamt das Geld einsteckt; Studenten, Auszubildende und Altenheimbewohner werden mit lediglich einer 100 DM - Pauschale abgespeist; die korrekten Einkommenssätze für Geringverdiener werden nicht veröffentlicht und bei Familien mit kleinen Kindern wird nicht darüber informiert, dass das Erziehungsgeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Die dazu erfolgten regierungsamtlichen Veröffentlichungen sind unvollständig.
Die in den Veröffentlichungen und vordergründig im Gesetzestext genannten Zahlen lassen geflissentlich aus, dass eine viel größere Zahl einkommensschwacher Haushalte Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben. Insbesondere geringverdienende Haushalte mit Erwerbseinkommen und kleinen Kindern für die Erziehungsgeld gezahlt wird, haben nach den hier veröffentlichten Informationen in vielen Fällen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
Mit dieser unvollständigen Informationspolitik versucht die Bundesregierung, die vorher großmundig zugesagten an Einkommensschwache zu zahlenden Gelder, möglichst gering zu halten.

Tacheles erlaubt sich daher ein erstes detailliertes Informationsblatt ins Netz zu stellen, aus dem ersichtlich wird, wer tatsächlich und in welcher Höhe Anspruch auf den Heizkostenzuschuss hat.

Gesetzesgeberischer Stand des Heizkostenzuschusses

Das Tacheles Informationsblatt basiert auf dem Gesetzestext und dem Durchführungshinweis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnen mit Datum vom 27.12.2000 zum Heizkostenzuschuss. Es muss angemerkt werden, dass dieser Durchführungshinweis keinen rechtsverbindlichen Charakter hat. Das Bundesministerium erarbeitet im Moment (Stand 29.01.01) einen Erlass, der dann von den jeweiligen Bundesländern mit einer eigenen Länderdurchführungsverordnung rechtsverbindlich verabschiedet wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Durchführungshinweise und die auf den Erlass folgenden Länderdurchführungsverordnungen überwiegend identisch sein werden.

Daher ist dieses Informationsblatt von Tacheles noch vorläufig.

Der Heizkostenzuschuss bedeutet eine Nullrunde für Sozialhilfeempfänger.

Für die 2,8 Millionen bundesdeutschen Sozialhilfeempfänger bedeutet der Heizkostenzuschuss eine Nullrunde. Die Sozialämter wollen, ermutigt durch die Hinweise des Bundesministeriums, in Höhe ihrer geleisteten Zahlungen für Heizung im Zeitraum von Okt. 2000 bis März 2001 einen Erstattungsanspruch auf den Heizkostenzuschuss erheben. Das bedeutet, der Heizkostenzuschuss wird den Sozialhilfeempfängern zwar bewilligt, sehen werden sie davon allerdings nichts oder fast nichts. Ob etwaig überbleibende Restbeträge gar noch als Einkommen angerechnet werden, bleibt noch abzuwarten.

Beispiel: Einer 4-köpfigen Sozialhilfe beziehenden Familie in einer 90 qm-Wohnung stehen 450 DM Heizkostenzuschuss zu. Von Okt. bis März wurden pro Monat 70 DM Heizkostenpauschale vom Sozialamt gezahlt. Aus Sozialhilfemitteln wurden somit 420 DM für Heizkosten aufgebracht. Aufgrund des Erstattungsanspruches des Sozialamtes auf den Heizkostenzuschuss werden der Familie nun lediglich die verbleibenden 30 DM ausbezahlt. Vorrausgesetzt diese werden nicht noch als Einkommen angerechnet!

Prekär wird es, wenn diese Familie aufgrund der gestiegenen Energiepreise eine satte Nachzahlungforderung von 1000 DM erhält und die Stadtwerke wegen vorrausgegangener Zahlungsschwierigkeiten eine Ratenzahlung ablehnen.

Leider ist es trotz eindeutiger Rechtslage immer wieder gängige Praxis verschiedener Sozialämter die Übernahme solcher Nachzahlungsforderungen abzulehnen.

Sozialhilfeempfänger werden daher wiedereinmal nicht nur leer ausgehen, sondern auch noch draufzahlen müssen, profitieren werden in diesem Fall nur die kommunalen Kassen und das in Millionenhöhe!

Um vereinfacht und unter besseren Konditionen den Heizkostenzuschuss zu erhalten, sollte noch im Januar ein Wohngeldantrag gestellt werden

Wer drei aufeinanderfolgende Monate Wohngeld bezieht bekommt den Heizkostenzuschuss automatisch ohne weitere Einkommensermittlung bewilligt. Die Wohngeldsätze haben sich zum 1.Januar 2001 erheblich verändert, es haben daher viele, die vorher keinen Anspruch auf Wohngeld hatten, jetzt doch einen Anspruch.
Bei der Wohngeldberechnung werden eine Reihe pauschaler Abzüge berücksichtigt, die bei einer normalen Berechnung zum Heizkostenzuschuss sonst unberücksichtigt blieben.
Es kann deshalb nur dazu geraten werden, noch im Januar einen Wohngeldantrag zu stellen. Wer diesen noch im Januar stellt, bekommt zusätzlich zum Wohngeld auch noch den Heizkostenzuschuss ohne weiteren Antrag ausbezahlt.

Spätestes Datum zur Beantragung ist der 30. April 2001

Der Heizkostenzuschuss muss spätestens bis zum 30. April 2001 möglichst bei den zuständigen Behörden schriftlich beantragt werden. Welche Behörde genau zuständig ist, ist derzeit noch nicht geklärt. Diese Regelungen werden in den Länderdurchführungsverordnungen festgelegt.
Zuständig werden auf jeden Fall die Wohngeldämter, Sozialämter und Bafögämter sein. Aber auch ein Antrag, der bei einer unzuständigen Stelle, z.B. beim Oberbürgermeister oder Oberkreisdirektor eingeht, muss von amtswegen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
Aufgrund der ungeregelten Zuständigkeit und fehlenden Länderverordnungen, sollte im Moment von einer Antragstellung abgesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass alle beteiligten Ämter in spätestens zwei bis drei Wochen entsprechende Antragsformulare vorliegen haben.

Forderungen zum Heizkostenzuschuss

  • Es müssen klarere Informationen durch die Bundesregierung veröffentlicht werden, wer alles Anspruch auf den Heizkostenzuschuss hat. Die bisher veröffentlichten Informationen der Bundesregierung sind unzureichend, die an die Medien gegebenen Informationen ebenfalls.
  • Die in § 76 Abs. 2a Nr.1 und 2 BSHG festgesetzten Freibeträge für Erwerbstätigkeit in Höhe von 275 und 376,30 DM sollen auch für geringverdienende Haushalte gelten. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes sieht die Anwendung von §§ 76 bis 78 BSHG ausdrücklich vor, aus diesem Grunde sollen auch die für die Anspruchsberechtigten günstigen Regelungen Anwendung finden.
  • Der Heizkostenzuschuss sollte für Sozialhilfebezieher zunächst zur Deckung von Nachforderungsbeträgen der Energieversorgungsunternehmen verwendet werden können, erst auf überschüssige Beträge darf ein Erstattungsanspruch für geleistete laufende Zahlungen für Heizung gemacht werden.
  • Es soll durch Erlass oder Landesdurchführungsverordnung geregelt werden, dass auch ausländischen Mitbürgern, unanhängig davon welchen Aufenthaltsstatus sie haben, der Heizkostenzuschuss zusteht.


Tacheles wird weiter zum Heizkostenzuschuss informieren

Tacheles wird die Verwaltungspraxis zum Heizkostenzuschuss weiterhin kritisch beobachten und dokumentieren. Es ist regelmäßig mit Ergänzungen und weiteren Infos zum Heizkostenzuschuss auf dieser Homepage zu rechnen.

Tacheles Online Redaktion
Harald Thomé

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