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Tachelesstellungnahme zum SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz
Im Rahmen einer "Verbändeanhörung" wurde Tacheles aufgefordert eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze im Gesetzgebungsverfahren abzugeben.
Diese Aufforderung sind wir gerne nachgekommen und haben eine Stellungnahme erstellt.
Aus der Einleitung:
In der Gesetzesbegründung unter A. 1. wird ausgeführt, dass „nicht alle Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das SGB XII übertragen [… wurden…]. Um den Gleichklang zwischen beiden Mindestsicherungssystemen zu wahren ist eine Übernahme der entsprechenden Änderungen im SGB II auch in das SGB XII erforderlich“.
Aus unserer Sicht ist dieser Gleichklang zwischen den beiden Mindestsicherungssystemen, dem SGB II und SGB XII an sehr vielen Punkten zu vermissen. In einer Vielzahl von Regelungen gibt es Nachteile der SGB XII-Leistungsberechtigten gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II.
Um plakativ Beispiele zu nennen:
- Schonvermögen SGB II: 15.000 EUR SGB XII: 10.000 EUR
- Angemessenes Kfz SGB II: 15.000 EUR SGB XII: 10.000 EUR
- Geschontes selbstgenutztes Eigentum für ein und zwei Personen:
SGB II: 130/140 qm SGB XII: 80/90 qm - Freibetrag aus Erwerbseinkommen bei 100 EUR
SGB II: 100 EUR SGB XII: 33,64 EUR - Einkünfte in Geldeswert SGB II: anrechnungsfrei SGB XII: anzurechnen
- Zeitraum zur Antragsstellung einer Heizkostennachzahlung und Bevorratungskosten für Nichtleistungsbeziehende
SGB II: drei Monate SGB XII: ein Monat
Im Detail werden SGB XII-Leistungsbeziehende in einer Vielzahl von Regelungen gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II benachteiligt. Diese Benachteiligung stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund von Alter, Krankheit oder Aufenthaltsstatus dar. Diese Benachteiligung und Diskriminierung muss unverzüglich beendet werden!
In diesem Zusammenhang möchten wir aber auch auf die verschärfte Diskriminierung im dritten Grundsicherungssystem für Geflüchtete hinweisen. Diese erhalten ebenfalls Mindestsicherungsleistungen nach dem AsylbLG, diese Leistungen sind in weiten Teilen eine einzige Benachteiligung gegenüber dem SGB II / SGB XII. Das gesamte AsylbLG stellt auf Diskriminierung aus migrationspolitischen Gründen ab. Aus unserer Sicht ist das AsylbLG endlich abzuschaffen und alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in ein einheitliches Mindestsicherungssystem zu überführen. Denn die Würde der Menschen hat unteilbar zu sein, vorliegend wird sie aber in den drei Mindestsicherungssystemen systematisch geteilt.
Wir erlauben uns daher, unsere Stellungnahme in drei Teile aufzuteilen:
1. Teil: Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren
2. Teil: Notwendige Änderungen im SGB XII zur Anpassung an das SGB II
3. Teil: Sonstige notwendige Änderungen, damit ein menschenwürdiges Leben mit Mindestsicherungsleistungen in Zeiten der Inflation möglich bleibt.
Gesetzesentwurf v. 28.04.2023
Tachelesstellungnahme v. 9.5.2023