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SoVD: Gerichtsentscheid bedeutet große Härte für die Betroffenen
SoVD Landesverband Nordrhein-Westfalen
Ehemals Reichsbund, gegr. 1917
Pressemitteilung Nr.21/ 2005
Düsseldorf, 29.11.2005
SoVD: Gerichtsentscheid bedeutet große Härte für die Betroffenen
Zur heute veröffentlichten Entscheidung zur so genannten 58er-Regelung des Sozialgerichtes Dortmund erklärt die Vorsitzende des SoVD-Landesverbandes Marianne Saarholz:
„Der Sozialverband Deutschland sieht in dem ablehnenden Gerichtsbescheid eine große Härte für die Betroffenen. Der SoVD wird Berufung bzw. Sprungrevison anstreben.
Bisher bekamen die Betroffenen bis Rentenbeginn unter den erleichterten Bedingungen der so genannten 58er-Regelung Arbeitslosengeld bzw. -hilfe. Die Betroffenen haben dementsprechend mit der Bundesagentur für Arbeit Einzelvereinbarungen getroffen. Diese beinhalten, dass die Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf weitere Vermittlungsbemühungen verzichten. Im Gegenzug gewährt die Bundesagentur für Arbeit bis zum frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbezugs Arbeitslosengeld bzw. -hilfe.
Nach Meinung des SoVD kann diese Vereinbarung nicht einseitig von der Bundesagentur für Arbeit gekündigt werden. Viele Arbeitslose hätten nicht auf Arbeitsvermitt-lung verzichtet, wenn ihnen klar gewesen wäre, welche finanziellen Einbußen damit verbunden sind.
Des Weiteren weist der SoVD darauf hin, dass mehrere Verfahren für die Mitglieder bezüglich der 58er-Regelung geführt werden. Der Sozialverband Deutschland strebt aufgrund der besonderen Härte für die Betroffenen eine höchstinstanzliche Entscheidung an.“
Der SoVD NRW ist mit rund 100 000 Mitgliedern einer der größten Sozialverbände in NRW. Der gemeinnützige Verband ist Partner in sozialen Fragen. Er leistet für seine Mitglieder sozialrechtliche Beratung und vertritt die sozialpolitischen Interessen kranker, alter, behinderter und sozial benachteiligter Menschen.
Ehemals Reichsbund, gegr. 1917
Pressemitteilung Nr.21/ 2005
Düsseldorf, 29.11.2005
SoVD: Gerichtsentscheid bedeutet große Härte für die Betroffenen
Zur heute veröffentlichten Entscheidung zur so genannten 58er-Regelung des Sozialgerichtes Dortmund erklärt die Vorsitzende des SoVD-Landesverbandes Marianne Saarholz:
„Der Sozialverband Deutschland sieht in dem ablehnenden Gerichtsbescheid eine große Härte für die Betroffenen. Der SoVD wird Berufung bzw. Sprungrevison anstreben.
Bisher bekamen die Betroffenen bis Rentenbeginn unter den erleichterten Bedingungen der so genannten 58er-Regelung Arbeitslosengeld bzw. -hilfe. Die Betroffenen haben dementsprechend mit der Bundesagentur für Arbeit Einzelvereinbarungen getroffen. Diese beinhalten, dass die Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf weitere Vermittlungsbemühungen verzichten. Im Gegenzug gewährt die Bundesagentur für Arbeit bis zum frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbezugs Arbeitslosengeld bzw. -hilfe.
Nach Meinung des SoVD kann diese Vereinbarung nicht einseitig von der Bundesagentur für Arbeit gekündigt werden. Viele Arbeitslose hätten nicht auf Arbeitsvermitt-lung verzichtet, wenn ihnen klar gewesen wäre, welche finanziellen Einbußen damit verbunden sind.
Des Weiteren weist der SoVD darauf hin, dass mehrere Verfahren für die Mitglieder bezüglich der 58er-Regelung geführt werden. Der Sozialverband Deutschland strebt aufgrund der besonderen Härte für die Betroffenen eine höchstinstanzliche Entscheidung an.“
Der SoVD NRW ist mit rund 100 000 Mitgliedern einer der größten Sozialverbände in NRW. Der gemeinnützige Verband ist Partner in sozialen Fragen. Er leistet für seine Mitglieder sozialrechtliche Beratung und vertritt die sozialpolitischen Interessen kranker, alter, behinderter und sozial benachteiligter Menschen.