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SG Schleswig 8.2.05: Zur Zuständigkeit von Eingliederungshilfe
Leitsätze:
1. Unterbleibt eine Weiterleitung des Antrages auf Eingliederungshilfe an den eigentlich zuständigen Träger, so wird der zuerst angegangene Träger zuständig.
2. Wegen der nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit ist eine Kostenerstattung des zuerst angegangenen Trägers ausgeschlossen.
3. Die Zuständigkeit des zuerst angegangenen Träger endet mit der Weiterleitung an den zuständigen Träger.
4. Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren ersetzt die Antragsweiterleitung im behördlichen Verfahren.
5. Die Grundsätze über die Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII sind für das SGB II entsprechend anzuwenden.
6. Es entspricht dem billigen Ermessen, die Kosten des Rechtsstreiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Arbeitsgemeinschaft hälftig zu teilen, auch wenn die Verpflichtung zur Leistung der Eingliederungshilfe im Wesentlichen die ARGE trifft, jedoch der Sozialhilfeträger durch Unterlassen der Antragsweiterleitung Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat.
Sozialgericht Schleswig
Az.: S 17 SO 7/05 ER
Beschluss
In dem Rechtsstreit
B.
- Antragsteller -
gegen
Sozialhilfeträger
- Antragsgegnerin -
ARGE
- Beigeladener zu 1 -
Eingliederungsträger
- Beigeladene zu 2 -
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig am 8. Februar 2005 durch ihren Vorsitzen-den Richter S. beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Arbeitsmaßnahme bei der Beigeladenen zu 2) auf Grundlage des § 8 der zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes S. geschlossenen Leistungsvereinbarung und der Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 für den Zeitraum vom 7. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2005 zu übernehmen.
Der Beigeladene zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kos-ten der Arbeitsmaßnahme bei der Beigeladenen zu 2) auf Grundlage des § 8 der zwi-schen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes S. geschlossenen Leistungsvereinbarung und der Ver-gütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 für den Zeitraum vom 18. Januar 2005 bis längstens zum 31. Mai 2005 zu übernehmen, soweit der Antragsteller nicht zuvor die Maßnahme abbricht oder eine ersetzende Vergütungsvereinbarung zwischen den Bei-geladenen geschlossen wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) je zur Hälfte.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine arbeitstherapeutische Maßnahme der Eingliederungshilfe.
Der 1981 in E. geborene Antragsteller verbrachte die ersten Jahre seines Lebens bei seinen Großeltern in I.. Er beendete seine Schulzeit mit dem Realschulabschluss. Anschließend be-suchte er die Höhere Handelsschule in E..
Im Jahr 2001 begann der Antragsteller eine Ausbildung, die er nach ca. 7 Monaten abbrach. In der Folgezeit arbeitete er in eine Drückerkolonne und im Jahr 2002 für ein halbes Jahr in einem Fleischgroßmarkt.
Die Suchtgeschichte des Antragstellers begann im Alter von 10 Jahren mit dem Konsum von Zigaretten und Alkohol. Der Erstkontakt mit Cannabis fand im Alter von 14 Jahren statt. Am-phetamine und Pilze (Psylocin) konsumierte er ab dem 16. Lebensjahr. Im Alter von 21 Jahren nahm der Antragsteller Heroin. Heroin konsumierte er in diesem Zeitraum zwei bis drei Mal pro Woche. Zu den weiteren Einzelheiten der Biografie des Antragstellers wird auf die Anlage ASt 1 (Blatt 32 bis 36 der Gerichtsakte) verwiesen.
Nach einer Entgiftung wurde der Antragsteller am 1.11.2004 in einer therapeutischen Wohn-gemeinschaft der Beigeladenen zu 2) aufgenommen. Mit Antrag vom 3.11.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme in der therapeutischen Wohngemeinschaft und des teilstationären Arbeitsprojektes. Mit Schreiben vom 25.11.2004 erneuerte die Beigeladene zu 2) den Antrag auf Kostenübernahme.
Der Antragsteller hat am 07. Januar 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung gestellt.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheiden vom 10. und 11. Januar 2005 für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 die Übernahme der Kosten für die Wohngruppe und für das Arbeitstraining. Ebenfalls bewilligte die Antragsgegnerin darüber hinaus die Kostenübernahme für die Wohngruppe vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005.
Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens trägt der Antragsteller vor, dass es sich bei dem Betreuungskonzept der Einrichtung um eine Maßnahme handele, die alltagsprakti-sche und soziale Kompetenzen und Fertigkeiten fördere sowie bei der Gestaltung des Tages- und Wochenablaufs und bei der Behandlung und Krankheitsbewältigung unterstütze. Es finde eine individuelle Förderung statt, die ihre Grundlagen in einer realistischen Einschätzung der bestehenden Fertigkeiten und Möglichkeiten habe.
In einer ersten Phase dominiere das strukturierte Abstinenzprogramm, welches durch eine vertragsärztliche Betreuung ergänzt werde. Die neu aufgenommenen Person werde von Be-ginn ein “älterer” Bewohner als “Mentor” zur Seite gestellt, der für die alltagsstrukturierenden Maßnahmen als Begleiter fungiere. Gleichzeitig erfolge von Beginn an eine arbeitstherapeuti-sche Maßnahme, deren Intensität sich im Verlauf der Maßnahme steigere. Zu den weiteren Einzelheiten des Maßnahmenprojektes wird auf die Leistungsvereinbarung (Anlage ASt 2), die Konzeptdarstellung der Beigeladenen zu 2) (Anlage ASt 3) verwiesen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrages vor, dass die Antragsgegnerin für die Gewährung der Leistungen zuständig sei. Der Anspruch ab dem 1. Januar 2005 ergebe sich aus §§ 53, 54 SGB XII. Er meint, dass es sich hierbei um eine Maßnahme der Eingliede-rungshilfe handele, da der Antragsteller zu dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII gehöre. Die Maßnahme sei eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII, die auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX mit umfasse. Dass es sich bei dem Arbeitsprojekt der Beigeladenen zu 2) ausschließlich um Leis-tungen im Sinne des § 54 SGB XII handele, ergebe sich aus der Leistungsvereinbarung mit dem Sozialministerium. Dies sei in § 3 Abs. 1 der Leistungsvereinbarung ausdrücklich gere-gelt.
Der Nachhang der Sozialhilfe stehe dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen. Das SGB II sei vorliegend nicht anwendbar. Bei dem Projekt der Beigeladenen zu 2) handele es sich um eine ganzheitliche Hilfe, die nicht nur eine Eingliederung in das Arbeitsleben fördere, sondern Grundfertigkeiten vermittle, die für eine selbstverantwortliche Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt erforderlich seinen. Das Wohnprojekt und die Arbeitsprojekte seien untrennbare Bestandteile eines Gesamtprojektes. Vergleichbare Leistungen seien im SGB II nicht vorgesehen.
Auch sei § 16 SGB II nicht anwendbar, da der Antragsteller voraussichtlich länger als 6 Mona-te in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Aus dem Gutachten vom 19. November 2004 gehe hervor, dass die Maßnahme bei der Beigeladenen zu 2) notwendige Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Ein-gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Darüber hinaus greife das SGB II erst dann ein, wenn die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen gem. der §§ 44 a ff. SGB II nach entspre-chender Prüfung abschließend festgestellt sei. Dies sei bislang nicht erfolgt.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass vor dem Hintergrund der nicht mehr finanzier-ten Arbeitsmaßnahme der Aufenthalt des Antragstellers in dem Gesamtprojekt in Frage stehe.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2005 wurde ARGE nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Am 20. Januar 2005 wurde ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Be-teiligten durchgeführt.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 wurde der Eingliederungsträger beigeladen.
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Wohngruppe für erledigt.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten auf Grundlage des § 8 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Lan-des S. und der Beigeladenen zu 2) und der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2004 vom 16. Juni 2004 für das Arbeitsprojekt bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.01.2005 vorläufig bis zur rechtskräftigen Hauptsacheerledigung zu übernehmen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten auf Grundlage des § 8 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Landes S. und der Beigeladenen zu 2) und der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2004 vom 16. Juni 2004 für das Arbeitsprojekt bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.01.2005 vorläufig bis zur rechtskräftigen Hauptsacheerledigung zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das Begehren des Antragstellers. Sie meint, dass der Antragsteller arbeitsfähig sei und somit Leistungen nach SGB II erhalten könne. Der Beigela-dene zu 1) habe die Feststellung getroffen, dass der Antragsteller erwerbsfähig sei. Es beste-he keine abweichende Auffassung seitens der Antragsgegnerin. Bei den Leistungen des Ar-beitsprojektes handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Mit der Verweisung in § 16 SGB II auf die Leistungen nach § 97 ff. SGB III seien die Leis-tungen nach § 33 SGB IX vorliegend umfasst.
Die Kosten für das Wohnprojekt würden übernommen. Diese Leistung werde nicht vom SGB II abgedeckt. Bei der Wohngemeinschaft handele es sich um eine teilstationäre Maßnahme, die nicht unter § 7 Abs. 4 SGB II falle. Die Gesamtleistung sei dadurch sicherzustellen, dass das Arbeitsprojekt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX durch die Arbeitsgemeinschaft nach § 16 SGB II und die Wohnmaßnahme als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 54 ff. SGB XII den Gesamtbedarf des Antragstellers abdecke und in Zusammenarbeit aller Rehabilitations- und Sozialleistungsträger erbracht werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der Erörterung waren.
II.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Re-gelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentschei-dung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die be-gehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anord-nungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweis-führung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserhebli-chen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermit-teln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaf-fen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die ver-bliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahr-scheinlichkeit ausmachen. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsanspruch und Anord-nungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Arbeitsprojektes aus § 53, 54 SGB XII i. V. m. § 33 SGB IX und § 14 Abs. 2 SGB IX. Zeitlich wird dieser Anspruch von dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der zuständige Rehabilitationsträger, der Beigeladenen zu 1), von dem Antrag des Antragstellers durch die Übersendung des Beiladungsbeschlusses der Kammer Kenntnis erlangt hat.
Nach § 53 SGB XII erhält derjenige Leistungen der Eingliederungshilfe, der wesentlich in sei-ner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesent-lichen Beeinträchtigung bedroht ist, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzel-falls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Auf-gaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können. Dass der Antragsteller zu dem Perso-nenkreis des § 53 SGB XII zählt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Über-zeugung der Kammer fest. Der Antragsteller gehört zu der Personengruppe der seelisch be-hinderten Menschen nach § 3 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung vom 1.221975, BGBl. I S. 433, zul. geänd. d. G. v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3022).
Nach § 54 SGB XII gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen nach § 33 SGB IX. Bei der von der Beigeladenen zu 2) angebotene Maßnahme handelt es sich um eine solche nach § 33 SGB IX. Die Maßnahme, wie sie in der Leistungsvereinbarung zwi-schen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit des Landes S. beschrieben wird, ist eine nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 bis 4, Abs. 6 Ziff. 2, 5, 6, 7 SGB IX.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Wohnprojekt und der Arbeitsmaßnahme nicht um eine insgesamt einheitliche Maßnahme, dass hierfür nur ein ein-ziger Rehabilitationsträger als Kostenträger in Betracht kommt. Dem Antragsteller ist jedoch zuzugeben, dass die Leistungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Sozi-alministerium eine Unteilbarkeit der beiden Teilaspekte der gesamten Maßnahme nahelegt.
§ 3 Abs. 2 des Vertrages stellt die Maßnahme als eine ganzheitliche Hilfe dar. Hierbei ist je-doch zu berücksichtigen, dass die Kosten solcher Maßnahmen zum Zeitpunkt des Vereinba-rungsschlusses regelmäßig durch den Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. Zum Zeit-punkt des Vereinbarungsschlusses haben die Vertragsparteien eine Klientel in den Blick ge-nommen, die regelmäßig nicht die versicherungspflichtigen Voraussetzungen für die Arbeits-förderung nach dem SGB III erfüllten. Daher war kein Nachdenken hinsichtlich der verschie-denen Kostenträger der Maßnahme gefordert, so dass eine Differenzierung insoweit nicht erforderlich war. Eine sinnvolle ganzheitliche Leistung bedeutet nicht zwangsläufig, dass auf Kostenträgerseite nicht verschiedene Träger zum Zuge kommen können. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX kann der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern ausführen. Ebenso sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX eine Koordination verschiedener Rehabilitationsträger vor. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von verknüpften und zu einem ganzheitlichen Konzept verbundenen Leis-tungen ausgeht, die in enger Zusammenwirkung zwischen den unterschiedlichen Trägern angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden. Durch die Neustrukturierung der Eingliede-rungshilfe aus dem Bundessozialhilfegesetz in das SGB II einerseits und das SGB XII ande-rerseits ergibt sich die Folge, dass in dem Fall, in dem der jeweilige Leistungsträger für einen Teil einer Gesamtmaßnahme verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem anderen Rehabilitati-onsträger dem jeweiligen Betroffenen das für ihn erforderliche persönliche Budget im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB IX zur Verfügung stellt.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung bis zur Zustellung des Beiladungsbe-schlusses an den Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus § 14 SGB IX. Durch die unterlassene Weiterleitung des Antrages des Antragstellers ist die Zuständigkeit für den tenorierten Zeit-raum der Antragsgegnerin begründet worden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX hat der Leis-tungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde und der feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich nach dem nach seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten. Hierfür besitzt er nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Frist von 2 Wochen. Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen. Somit greift die gesetzliche Zustän-digkeitsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn er den Antrag nicht weiterleitet. Die Antragsgegnerin hat sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, den Anspruch bis zum 31.12.2004 hinsichtlich der Arbeitsmaßnahme festzustellen und im Übrigen abzulehnen. Für den Zeitraum danach hätte die Pflicht bestanden, den Antrag binnen der 2-Wochenfrist dem Beigeladenen zu 1) weiterzuleiten. Das hat zur Folge, dass die Antragsgeg-nerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Leistungsgewährung zuständig geworden ist (vgl. Haines in LPK-SGB IX, § 14 Rdnr. 9; Götze in Hauck-Noftz, SGB IX, Band 1, § 14 Rdnr. 7).
Dass der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Begründung seiner Zuständigkeit nur durch eine fristgerechte Weiterleitung des Antrages verhindern kann, ergibt sich aus der sys-tematischen Stellung des Absatzes 2. Dieser baut auf der knapp bemessenen Frist für die Zuständigkeitsprüfung in Absatz 1 auf. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch diese Fristenregelung bewirken wollte, dass von Behinderung bedroh-ter Menschen durch rasche Klärung und Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Sys-tems des Recht zur Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Maßgebliches Ziel ist die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern (Bundestagsdrucksache 14/5074, Seite 85 und Seite 102). Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entgegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26. Oktober 2004 (BSG 7. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004, Aktenzeichen B 7 AL 16/04 R, Juris: KSRI 054361527) wird derjenige Sozialhilfeträger vorläufig zuständig, der nicht binnen der 2-Wochenfrist den Antrag weiterleitet. In diesem Fall ergibt sich eine vorläufige Zuständigkeit und nicht nur eine vorläufige Leistungspflicht (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a. a. O.). Entgegen der teilwei-se in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haines in LPK-SGB IX, § 14 Rz. 9; Löschau in GK-SGB IX, § 14 rz. 21) führt die unterlassene Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitati-onsträger weder zu einer Verwirkung der späteren Weiterleitung noch um eine Ausschluss-frist. Diese Interpretation der Norm liegt jenseits des gesetzgeberischen Regelungsanliegens. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine Versorgung Rehabilitationsbedürftigen unabhängig von behördlichen Zuständigkeitsauseinandersetzungen zu gewährleisten. Somit ist es unschäd-lich, wenn ein im Kern unzuständiger Träger den Antrag nach Eintritt seiner gesetzlich fingier-ten Zuständigkeit weiterleitet und für dieselbe Rehabilitationsmaßnahme nachträglich ein an-derer Träger in die Gewährleistungs¬ver¬ant¬wortung tritt.
Es wird bereits darauf hingewiesen, dass die Kammer der Auffassung ist, dass die Antrags-gegnerin insoweit von dem Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum, in dem sie für die Leistung zuständig ist, keine Erstattung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verlangen kann. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 01. Dezember 2003, Aktenzeichen 12 CE 03.2683, zitiert nach Juris), wonach im Fall der fehlenden Weiterleitung des Antrages der zunächst angegangene Rehabilitationsträger, um den es sich bei der Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX handelt, so lange zuständig ist, bis für weitere Zeiträume der Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergelei-tet wurde. Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren nebst der erforderlichen Unterlagen er-setzt insoweit die Weiterleitung des Antrages.
Soweit die Beigeladene zu 2) im Erörterungstermin darauf hingewiesen hat, dass bereits im Dezember Gespräche mit dem Beigeladenen zu 1) über die Übernahme der Maßnahme Kos-ten erfolgt sind, ersetzt dies nicht einen konkreten antragstellerbezogenen Antrag. Somit ist darauf abzustellen, bei wem der Antrag tatsächlich gestellt wurde. Der Antrag des Antragstel-lers wurde nur bei der Antragsgegnerin gestellt. Die notwendige Beiladung im gerichtlichen Verfahren hat die Funktion dem beigeladenen Rehabilitationsträger aufzuzeigen, dass seine Leistungspflicht als zuständiger Rehabilitationsträger in Betracht kommt. Die Funktion eines bei einem Rehabilitationsträgers zu stellenden Antrages und die der notwendigen Beiladung ist insoweit vergleichbar, als dem Rehabilitationsträger seine Leistungspflicht bekannt wird.
Eine über den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Beiladung des Beigelade-nen zu 1) hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII nicht gegeben, da ab diesem Zeitpunkt der Beigeladene zu 1) zuständiger Rehabilitationsträger ist. Das Verhältnis der Leistungen des SGB II und XII ergibt sich aus § 2 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II. § 5 SGB II enthält einen ausdrücklichen Leistungsausschluss für Leistungen des Drit-ten Kapitels (Hilfe zum Lebensunterhalt), einen Leistungsvorrang des Zwölften Buches für die Grundsicherung im Verhältnis zum Sozialgeld und ein Rangverhältnis für Leistungen in Notfäl-len. § 5 SGB II enthält somit keine Vorrangregel für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Dieses Rangverhältnis wird durch § 2 SGB XII bestimmt. Danach erhält derjenige keine Leis-tungen nach dem Zwölften Buch, der u.a. Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten kann. Dieses Nachrangverhältnis ist jedoch nicht so zu verstehen, dass derjenige, der nur einen Teil seines Bedarfes durch einen anderen Leistungsträger erbracht kriegen kann, kei-nen “Aufstockung” durch die Sozialhilfe erhält, soweit ein unabweisbarer nicht anders zu de-ckender Bedarf vorliegt. Diese von Rothkegel bezeichnete “institutionelle Subsidiarität als Letztzuständigkeit der Sozialhilfe” führt im Ergebnis zu einer Auffangfunktion der Sozialhilfe (Rothkegel in ders., Sozialhilferecht, 2005, S. 120, Rn. 36 ff.). Der Bedarf der Arbeitsmaß-nahme ist jedoch nicht - im Sinne des § 2 SGB XII - ungedeckt, da der Beigeladene zu 1) in-soweit zu Leistung verpflichtet ist.
Für den der Leistungspflicht der Antragsgegnerin nachfolgenden Zeitraum besitzt der An-tragsteller nämlich einen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) auf Übernahme der Maß-nahmenkosten für das Arbeitsprojekt der Beigeladenen zu 2) aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 100 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 1 b, 103 Abs. 1 Nr. 3, 109 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 6 Nr. 2, 5, 6, 7 SGB IX.
Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach dem SGB II erfolgt weder über § 7 Abs. 1 SGB II noch über § 7 Abs. 4 SGB II. Für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ist vorliegend nichts ersichtlich. Bei der Maßnahme in der Einrichtung der Beigeladenen zu 2) handelt es sich auch nicht um eine stationäre Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II. Der Gesetzgeber hat zwar im Gesetzgebungsverfahren eine wünschenswerte Regelungsklarheit versäumt, in dem er nicht der Begriff der vollstationären Unterbringung gewählt hat. In § 13 Abs. 1 SGB XII wird jedoch zwischen der teilstationären und der stationären Einrichtung differenziert. Da der Ge-setzgeber in § 13 SGB XII den Begriff der stationären Einrichtung in Abgrenzung zur teilstati-onären Einrichtung verwendet hat, ist § 7 Abs. 4 SGB II in systematischer Auslegung entspre-chend zu verstehen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelten für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behin-derte Hilfebedürftige die Vorschriften der §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 109 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 SGB III entsprechend. Nach § 97 Abs. 1 SGB III können behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilha-be am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforder-lich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder her-zustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. § 97 SGB III eröffnet insoweit ein Er-messen des Beigeladenen zu 1). Das in § 97 SGB III grundsätzlich eröffnete Ermessen wird durch § 3 Abs. 5 SGB III begrenzt, soweit besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-ben benötigt werden. Ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen besitzt nach § 98 Abs. 2 SGB III derjenige Behinderte, bei dem die allgemeinen Leistungen nach § 100 nicht für eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden können (ebenso Niesel, Kommentar zum SGB III, zweite Auflage, § 97, Rn. 3).
Die allgemeinen Leistungen nach § 100 Abs. 1 SGB III sind nach Auffassung der Kammer und der am Verfahren Beteiligten nicht für eine Integration in das Arbeitsleben bei dem Antragstel-ler ausreichend. Daher hat der Antragsteller einen Anspruch auf die besonderen Leistungen nach § 102 SGB III. Der Antragsteller bedarf der Förderung durch eine sonstige auf die be-sonderen Bedürfnisse behinderten Menschen ausgerichteten Maßnahme nach § 102 Abs. 1 Ziff. 1 b SGB III. Übernommen werden nach § 103 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III die Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Die Teilnahmekosten bestimmen sich nach § 109 Abs. 1 Satz 1 auch nach § 33 SGB IX. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine solche nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 bis 4, Abs. 6 Ziff. 2, 5 bis 7 SGB IX.
Da die Arbeitsmaßnahme bei der Beigeladenen zu 2) unter den Leistungskatalog des § 16 Abs. 1 SGB III fällt, ist insoweit die Antragsgegnerin unzuständig, da der Nachhang der Sozi-alhife aus § 2 Abs. 1 letzte Alternative SGB XII greift.
Somit besteht eine Leistungspflicht des Beigeladenen zu 1).
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich in diesem Einzelfall nach § 8 der Leistungsvereinba-rung zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes S., wie sie in der Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 ihren Ausdruck gefunden hat. Es kann dahinstehen, ob Leistungen der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung nach § 76 SGB XII oder § 21 SGB IX voraussetzt, wobei Vieles für eine entsprechende Anwendung der §§ 76 ff. SGB XII spricht. Bei Maßnahmen, wie der vorliegen-den, handelt es sich um eine Pflichtleistung des Leistungsträgers nach SGB II. Die §§ 76 ff. SGB XII sehen ein Verfahren vor, dass bei Scheitern der Vertragsverhandlung ein Schieds-stellenverfahren (§ 77 SGB XII) vorsehen, so dass zeitnah der Anspruch eines Bedürftigen auch über den Dritten - den Einrichtungsträger - durchgesetzt werden kann.
In dem vorliegenden Einzelfall kann die geschlossene Vergütungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Landes S. als tragfähige und angemessene Vergütung angesehen werden. Diese Vergütungsvereinba-rung besaß zwar nur eine Wirkungsdauer bis zum 31.12.2004, jedoch ist diese nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII analog weiter anzuwenden. Das SGB II besitzt anders als das SGB XII keine Vorschriften über den Umfang der Eingliederungsleistungen und der Bemessungsentgelte für die Einrichtungsträger. Vielmehr erklärt § 16 Abs. 1 SGB II die Leistungskapitel des SGB III für entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zum SGB II kei-ne eigenständigen Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe für Arbeitssuchende getroffen. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese kann durch Analogie-schluss zum SGB XII geschlossen werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII gelten nach Ab-lauf des Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Es ist gerichtsbekannt, dass die neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften, zu der auch der Beigeladene zu 1) zählt, einem erheblichen organisa-torischen Druck zum Jahreswechsel 2004/2005 ausgesetzt waren. Daher ist es verständlich, wenn noch keine Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Darüber hinaus bedarf es eines verwaltungsorganisatorischen Vorlaufes, da insoweit die Sektorenrichtlinie der Euro-päischen Gemeinschaft Anwendung finden kann und die Leistungen der Beigeladenen zu 2) ggf. dem Vergaberecht mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf unterfallen könnten. In dieser Übergangsphase ist es sachgerecht und angemessen, die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII auf die vorliegende Konstellation mit der Folge anzuwenden, dass der An-tragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmekosten in Höhe der geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 besitzt. Daneben ist weder ersichtlich noch vorge-tragen, dass die Vergütungshöhe unangemessen hoch ist.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem gegenwärtig bestehenden Bedarf der vorliegenden Eingliederungsmaßnahme. Diese wäre bei Wegfall der Vergütung für die Beigeladene zu 2) gefährdet.
Eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 2) bis zum 31. Mai 2005 war unter dem Gesichts-punkt vorzunehmen, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt. Es entspricht der Eigenart des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur einen vorüber-gehenden Zustand zu regeln. Vorliegend ist er in einem (großzügigen) Umfang gewählt, der den Beigeladenen hinreichend Zeit zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung lässt.
Der Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Maßnahmekosten vor dem Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht Schleswig war abzulehnen, da insoweit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Für die Übernahme der Maßnahmekosten mag der Antragsteller zwar einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Antragstellerin besitzen, jedoch fehlt es inso-weit an einem unabweisbaren Eilbedarf, so dass er auf das Widerspruchsverfahren gegen seine Antragsablehnung zu verweisen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin insoweit nicht möglich, da dies dem Gegenwärtig-keitsprinzip der Sozialhilfe widersprechen würde. Die Eigenart der Sozialhilfe ist die Soforthilfe in einer gegenwärtigen und nicht zurückliegenden Notlage (grundlegend zum Gegenwärtig-keitsprinzip: Rothkegel Sozialhilferecht Seite 57 Rdnr. 11). Denn soweit eine gegenwärtige Notlage durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr behoben werden kann, ist sie im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren nicht durchzusetzen.
Daher war der Antrag des Antragstellers im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht dem billigen Ermessen der Bei-geladenen zu 1) und die Antragsgegnerin je die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen des billigen Ermessens muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage § 193 Rdnr. 12 b). Hierbei ist nicht stets auf das Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, wer Veran-lassung für die Stellung des Antrages gegeben hat. Durch die fehlende Weiterleitung des An-trags durch die Antragsgegnerin an den ab 1. Januar 2005 zuständigen Rehabilitationsträger hat sie Anlass für die Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gege-ben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass überwiegend der Beigeladenen zu 1) die Kos-ten der Arbeitstherapie zu tragen hat. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO waren dem Antragsteller keine Prozesskosten aufzuerlegen, da der insoweit abgelehnte Zeit-raum von 7 Tagen verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
1. Unterbleibt eine Weiterleitung des Antrages auf Eingliederungshilfe an den eigentlich zuständigen Träger, so wird der zuerst angegangene Träger zuständig.
2. Wegen der nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit ist eine Kostenerstattung des zuerst angegangenen Trägers ausgeschlossen.
3. Die Zuständigkeit des zuerst angegangenen Träger endet mit der Weiterleitung an den zuständigen Träger.
4. Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren ersetzt die Antragsweiterleitung im behördlichen Verfahren.
5. Die Grundsätze über die Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII sind für das SGB II entsprechend anzuwenden.
6. Es entspricht dem billigen Ermessen, die Kosten des Rechtsstreiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Arbeitsgemeinschaft hälftig zu teilen, auch wenn die Verpflichtung zur Leistung der Eingliederungshilfe im Wesentlichen die ARGE trifft, jedoch der Sozialhilfeträger durch Unterlassen der Antragsweiterleitung Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat.
Sozialgericht Schleswig
Az.: S 17 SO 7/05 ER
Beschluss
In dem Rechtsstreit
B.
- Antragsteller -
gegen
Sozialhilfeträger
- Antragsgegnerin -
ARGE
- Beigeladener zu 1 -
Eingliederungsträger
- Beigeladene zu 2 -
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig am 8. Februar 2005 durch ihren Vorsitzen-den Richter S. beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Arbeitsmaßnahme bei der Beigeladenen zu 2) auf Grundlage des § 8 der zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes S. geschlossenen Leistungsvereinbarung und der Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 für den Zeitraum vom 7. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2005 zu übernehmen.
Der Beigeladene zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kos-ten der Arbeitsmaßnahme bei der Beigeladenen zu 2) auf Grundlage des § 8 der zwi-schen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes S. geschlossenen Leistungsvereinbarung und der Ver-gütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 für den Zeitraum vom 18. Januar 2005 bis längstens zum 31. Mai 2005 zu übernehmen, soweit der Antragsteller nicht zuvor die Maßnahme abbricht oder eine ersetzende Vergütungsvereinbarung zwischen den Bei-geladenen geschlossen wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) je zur Hälfte.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine arbeitstherapeutische Maßnahme der Eingliederungshilfe.
Der 1981 in E. geborene Antragsteller verbrachte die ersten Jahre seines Lebens bei seinen Großeltern in I.. Er beendete seine Schulzeit mit dem Realschulabschluss. Anschließend be-suchte er die Höhere Handelsschule in E..
Im Jahr 2001 begann der Antragsteller eine Ausbildung, die er nach ca. 7 Monaten abbrach. In der Folgezeit arbeitete er in eine Drückerkolonne und im Jahr 2002 für ein halbes Jahr in einem Fleischgroßmarkt.
Die Suchtgeschichte des Antragstellers begann im Alter von 10 Jahren mit dem Konsum von Zigaretten und Alkohol. Der Erstkontakt mit Cannabis fand im Alter von 14 Jahren statt. Am-phetamine und Pilze (Psylocin) konsumierte er ab dem 16. Lebensjahr. Im Alter von 21 Jahren nahm der Antragsteller Heroin. Heroin konsumierte er in diesem Zeitraum zwei bis drei Mal pro Woche. Zu den weiteren Einzelheiten der Biografie des Antragstellers wird auf die Anlage ASt 1 (Blatt 32 bis 36 der Gerichtsakte) verwiesen.
Nach einer Entgiftung wurde der Antragsteller am 1.11.2004 in einer therapeutischen Wohn-gemeinschaft der Beigeladenen zu 2) aufgenommen. Mit Antrag vom 3.11.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme in der therapeutischen Wohngemeinschaft und des teilstationären Arbeitsprojektes. Mit Schreiben vom 25.11.2004 erneuerte die Beigeladene zu 2) den Antrag auf Kostenübernahme.
Der Antragsteller hat am 07. Januar 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung gestellt.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheiden vom 10. und 11. Januar 2005 für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 die Übernahme der Kosten für die Wohngruppe und für das Arbeitstraining. Ebenfalls bewilligte die Antragsgegnerin darüber hinaus die Kostenübernahme für die Wohngruppe vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005.
Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens trägt der Antragsteller vor, dass es sich bei dem Betreuungskonzept der Einrichtung um eine Maßnahme handele, die alltagsprakti-sche und soziale Kompetenzen und Fertigkeiten fördere sowie bei der Gestaltung des Tages- und Wochenablaufs und bei der Behandlung und Krankheitsbewältigung unterstütze. Es finde eine individuelle Förderung statt, die ihre Grundlagen in einer realistischen Einschätzung der bestehenden Fertigkeiten und Möglichkeiten habe.
In einer ersten Phase dominiere das strukturierte Abstinenzprogramm, welches durch eine vertragsärztliche Betreuung ergänzt werde. Die neu aufgenommenen Person werde von Be-ginn ein “älterer” Bewohner als “Mentor” zur Seite gestellt, der für die alltagsstrukturierenden Maßnahmen als Begleiter fungiere. Gleichzeitig erfolge von Beginn an eine arbeitstherapeuti-sche Maßnahme, deren Intensität sich im Verlauf der Maßnahme steigere. Zu den weiteren Einzelheiten des Maßnahmenprojektes wird auf die Leistungsvereinbarung (Anlage ASt 2), die Konzeptdarstellung der Beigeladenen zu 2) (Anlage ASt 3) verwiesen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrages vor, dass die Antragsgegnerin für die Gewährung der Leistungen zuständig sei. Der Anspruch ab dem 1. Januar 2005 ergebe sich aus §§ 53, 54 SGB XII. Er meint, dass es sich hierbei um eine Maßnahme der Eingliede-rungshilfe handele, da der Antragsteller zu dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII gehöre. Die Maßnahme sei eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII, die auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX mit umfasse. Dass es sich bei dem Arbeitsprojekt der Beigeladenen zu 2) ausschließlich um Leis-tungen im Sinne des § 54 SGB XII handele, ergebe sich aus der Leistungsvereinbarung mit dem Sozialministerium. Dies sei in § 3 Abs. 1 der Leistungsvereinbarung ausdrücklich gere-gelt.
Der Nachhang der Sozialhilfe stehe dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen. Das SGB II sei vorliegend nicht anwendbar. Bei dem Projekt der Beigeladenen zu 2) handele es sich um eine ganzheitliche Hilfe, die nicht nur eine Eingliederung in das Arbeitsleben fördere, sondern Grundfertigkeiten vermittle, die für eine selbstverantwortliche Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt erforderlich seinen. Das Wohnprojekt und die Arbeitsprojekte seien untrennbare Bestandteile eines Gesamtprojektes. Vergleichbare Leistungen seien im SGB II nicht vorgesehen.
Auch sei § 16 SGB II nicht anwendbar, da der Antragsteller voraussichtlich länger als 6 Mona-te in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Aus dem Gutachten vom 19. November 2004 gehe hervor, dass die Maßnahme bei der Beigeladenen zu 2) notwendige Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Ein-gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Darüber hinaus greife das SGB II erst dann ein, wenn die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen gem. der §§ 44 a ff. SGB II nach entspre-chender Prüfung abschließend festgestellt sei. Dies sei bislang nicht erfolgt.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass vor dem Hintergrund der nicht mehr finanzier-ten Arbeitsmaßnahme der Aufenthalt des Antragstellers in dem Gesamtprojekt in Frage stehe.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2005 wurde ARGE nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Am 20. Januar 2005 wurde ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Be-teiligten durchgeführt.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 wurde der Eingliederungsträger beigeladen.
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Wohngruppe für erledigt.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten auf Grundlage des § 8 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Lan-des S. und der Beigeladenen zu 2) und der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2004 vom 16. Juni 2004 für das Arbeitsprojekt bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.01.2005 vorläufig bis zur rechtskräftigen Hauptsacheerledigung zu übernehmen,
hilfsweise,
den Beigeladenen zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten auf Grundlage des § 8 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Landes S. und der Beigeladenen zu 2) und der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2004 vom 16. Juni 2004 für das Arbeitsprojekt bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.01.2005 vorläufig bis zur rechtskräftigen Hauptsacheerledigung zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das Begehren des Antragstellers. Sie meint, dass der Antragsteller arbeitsfähig sei und somit Leistungen nach SGB II erhalten könne. Der Beigela-dene zu 1) habe die Feststellung getroffen, dass der Antragsteller erwerbsfähig sei. Es beste-he keine abweichende Auffassung seitens der Antragsgegnerin. Bei den Leistungen des Ar-beitsprojektes handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Mit der Verweisung in § 16 SGB II auf die Leistungen nach § 97 ff. SGB III seien die Leis-tungen nach § 33 SGB IX vorliegend umfasst.
Die Kosten für das Wohnprojekt würden übernommen. Diese Leistung werde nicht vom SGB II abgedeckt. Bei der Wohngemeinschaft handele es sich um eine teilstationäre Maßnahme, die nicht unter § 7 Abs. 4 SGB II falle. Die Gesamtleistung sei dadurch sicherzustellen, dass das Arbeitsprojekt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX durch die Arbeitsgemeinschaft nach § 16 SGB II und die Wohnmaßnahme als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 54 ff. SGB XII den Gesamtbedarf des Antragstellers abdecke und in Zusammenarbeit aller Rehabilitations- und Sozialleistungsträger erbracht werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der Erörterung waren.
II.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Re-gelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentschei-dung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die be-gehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anord-nungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweis-führung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserhebli-chen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermit-teln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaf-fen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die ver-bliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahr-scheinlichkeit ausmachen. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsanspruch und Anord-nungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Arbeitsprojektes aus § 53, 54 SGB XII i. V. m. § 33 SGB IX und § 14 Abs. 2 SGB IX. Zeitlich wird dieser Anspruch von dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der zuständige Rehabilitationsträger, der Beigeladenen zu 1), von dem Antrag des Antragstellers durch die Übersendung des Beiladungsbeschlusses der Kammer Kenntnis erlangt hat.
Nach § 53 SGB XII erhält derjenige Leistungen der Eingliederungshilfe, der wesentlich in sei-ner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesent-lichen Beeinträchtigung bedroht ist, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzel-falls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Auf-gaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können. Dass der Antragsteller zu dem Perso-nenkreis des § 53 SGB XII zählt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Über-zeugung der Kammer fest. Der Antragsteller gehört zu der Personengruppe der seelisch be-hinderten Menschen nach § 3 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung vom 1.221975, BGBl. I S. 433, zul. geänd. d. G. v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3022).
Nach § 54 SGB XII gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen nach § 33 SGB IX. Bei der von der Beigeladenen zu 2) angebotene Maßnahme handelt es sich um eine solche nach § 33 SGB IX. Die Maßnahme, wie sie in der Leistungsvereinbarung zwi-schen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit des Landes S. beschrieben wird, ist eine nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 bis 4, Abs. 6 Ziff. 2, 5, 6, 7 SGB IX.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Wohnprojekt und der Arbeitsmaßnahme nicht um eine insgesamt einheitliche Maßnahme, dass hierfür nur ein ein-ziger Rehabilitationsträger als Kostenträger in Betracht kommt. Dem Antragsteller ist jedoch zuzugeben, dass die Leistungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Sozi-alministerium eine Unteilbarkeit der beiden Teilaspekte der gesamten Maßnahme nahelegt.
§ 3 Abs. 2 des Vertrages stellt die Maßnahme als eine ganzheitliche Hilfe dar. Hierbei ist je-doch zu berücksichtigen, dass die Kosten solcher Maßnahmen zum Zeitpunkt des Vereinba-rungsschlusses regelmäßig durch den Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. Zum Zeit-punkt des Vereinbarungsschlusses haben die Vertragsparteien eine Klientel in den Blick ge-nommen, die regelmäßig nicht die versicherungspflichtigen Voraussetzungen für die Arbeits-förderung nach dem SGB III erfüllten. Daher war kein Nachdenken hinsichtlich der verschie-denen Kostenträger der Maßnahme gefordert, so dass eine Differenzierung insoweit nicht erforderlich war. Eine sinnvolle ganzheitliche Leistung bedeutet nicht zwangsläufig, dass auf Kostenträgerseite nicht verschiedene Träger zum Zuge kommen können. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX kann der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern ausführen. Ebenso sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX eine Koordination verschiedener Rehabilitationsträger vor. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von verknüpften und zu einem ganzheitlichen Konzept verbundenen Leis-tungen ausgeht, die in enger Zusammenwirkung zwischen den unterschiedlichen Trägern angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden. Durch die Neustrukturierung der Eingliede-rungshilfe aus dem Bundessozialhilfegesetz in das SGB II einerseits und das SGB XII ande-rerseits ergibt sich die Folge, dass in dem Fall, in dem der jeweilige Leistungsträger für einen Teil einer Gesamtmaßnahme verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem anderen Rehabilitati-onsträger dem jeweiligen Betroffenen das für ihn erforderliche persönliche Budget im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB IX zur Verfügung stellt.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung bis zur Zustellung des Beiladungsbe-schlusses an den Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus § 14 SGB IX. Durch die unterlassene Weiterleitung des Antrages des Antragstellers ist die Zuständigkeit für den tenorierten Zeit-raum der Antragsgegnerin begründet worden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX hat der Leis-tungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde und der feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich nach dem nach seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten. Hierfür besitzt er nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Frist von 2 Wochen. Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen. Somit greift die gesetzliche Zustän-digkeitsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn er den Antrag nicht weiterleitet. Die Antragsgegnerin hat sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, den Anspruch bis zum 31.12.2004 hinsichtlich der Arbeitsmaßnahme festzustellen und im Übrigen abzulehnen. Für den Zeitraum danach hätte die Pflicht bestanden, den Antrag binnen der 2-Wochenfrist dem Beigeladenen zu 1) weiterzuleiten. Das hat zur Folge, dass die Antragsgeg-nerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Leistungsgewährung zuständig geworden ist (vgl. Haines in LPK-SGB IX, § 14 Rdnr. 9; Götze in Hauck-Noftz, SGB IX, Band 1, § 14 Rdnr. 7).
Dass der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Begründung seiner Zuständigkeit nur durch eine fristgerechte Weiterleitung des Antrages verhindern kann, ergibt sich aus der sys-tematischen Stellung des Absatzes 2. Dieser baut auf der knapp bemessenen Frist für die Zuständigkeitsprüfung in Absatz 1 auf. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch diese Fristenregelung bewirken wollte, dass von Behinderung bedroh-ter Menschen durch rasche Klärung und Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Sys-tems des Recht zur Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Maßgebliches Ziel ist die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern (Bundestagsdrucksache 14/5074, Seite 85 und Seite 102). Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entgegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26. Oktober 2004 (BSG 7. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004, Aktenzeichen B 7 AL 16/04 R, Juris: KSRI 054361527) wird derjenige Sozialhilfeträger vorläufig zuständig, der nicht binnen der 2-Wochenfrist den Antrag weiterleitet. In diesem Fall ergibt sich eine vorläufige Zuständigkeit und nicht nur eine vorläufige Leistungspflicht (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a. a. O.). Entgegen der teilwei-se in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haines in LPK-SGB IX, § 14 Rz. 9; Löschau in GK-SGB IX, § 14 rz. 21) führt die unterlassene Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitati-onsträger weder zu einer Verwirkung der späteren Weiterleitung noch um eine Ausschluss-frist. Diese Interpretation der Norm liegt jenseits des gesetzgeberischen Regelungsanliegens. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine Versorgung Rehabilitationsbedürftigen unabhängig von behördlichen Zuständigkeitsauseinandersetzungen zu gewährleisten. Somit ist es unschäd-lich, wenn ein im Kern unzuständiger Träger den Antrag nach Eintritt seiner gesetzlich fingier-ten Zuständigkeit weiterleitet und für dieselbe Rehabilitationsmaßnahme nachträglich ein an-derer Träger in die Gewährleistungs¬ver¬ant¬wortung tritt.
Es wird bereits darauf hingewiesen, dass die Kammer der Auffassung ist, dass die Antrags-gegnerin insoweit von dem Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum, in dem sie für die Leistung zuständig ist, keine Erstattung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verlangen kann. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 01. Dezember 2003, Aktenzeichen 12 CE 03.2683, zitiert nach Juris), wonach im Fall der fehlenden Weiterleitung des Antrages der zunächst angegangene Rehabilitationsträger, um den es sich bei der Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX handelt, so lange zuständig ist, bis für weitere Zeiträume der Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergelei-tet wurde. Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren nebst der erforderlichen Unterlagen er-setzt insoweit die Weiterleitung des Antrages.
Soweit die Beigeladene zu 2) im Erörterungstermin darauf hingewiesen hat, dass bereits im Dezember Gespräche mit dem Beigeladenen zu 1) über die Übernahme der Maßnahme Kos-ten erfolgt sind, ersetzt dies nicht einen konkreten antragstellerbezogenen Antrag. Somit ist darauf abzustellen, bei wem der Antrag tatsächlich gestellt wurde. Der Antrag des Antragstel-lers wurde nur bei der Antragsgegnerin gestellt. Die notwendige Beiladung im gerichtlichen Verfahren hat die Funktion dem beigeladenen Rehabilitationsträger aufzuzeigen, dass seine Leistungspflicht als zuständiger Rehabilitationsträger in Betracht kommt. Die Funktion eines bei einem Rehabilitationsträgers zu stellenden Antrages und die der notwendigen Beiladung ist insoweit vergleichbar, als dem Rehabilitationsträger seine Leistungspflicht bekannt wird.
Eine über den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Beiladung des Beigelade-nen zu 1) hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII nicht gegeben, da ab diesem Zeitpunkt der Beigeladene zu 1) zuständiger Rehabilitationsträger ist. Das Verhältnis der Leistungen des SGB II und XII ergibt sich aus § 2 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II. § 5 SGB II enthält einen ausdrücklichen Leistungsausschluss für Leistungen des Drit-ten Kapitels (Hilfe zum Lebensunterhalt), einen Leistungsvorrang des Zwölften Buches für die Grundsicherung im Verhältnis zum Sozialgeld und ein Rangverhältnis für Leistungen in Notfäl-len. § 5 SGB II enthält somit keine Vorrangregel für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Dieses Rangverhältnis wird durch § 2 SGB XII bestimmt. Danach erhält derjenige keine Leis-tungen nach dem Zwölften Buch, der u.a. Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten kann. Dieses Nachrangverhältnis ist jedoch nicht so zu verstehen, dass derjenige, der nur einen Teil seines Bedarfes durch einen anderen Leistungsträger erbracht kriegen kann, kei-nen “Aufstockung” durch die Sozialhilfe erhält, soweit ein unabweisbarer nicht anders zu de-ckender Bedarf vorliegt. Diese von Rothkegel bezeichnete “institutionelle Subsidiarität als Letztzuständigkeit der Sozialhilfe” führt im Ergebnis zu einer Auffangfunktion der Sozialhilfe (Rothkegel in ders., Sozialhilferecht, 2005, S. 120, Rn. 36 ff.). Der Bedarf der Arbeitsmaß-nahme ist jedoch nicht - im Sinne des § 2 SGB XII - ungedeckt, da der Beigeladene zu 1) in-soweit zu Leistung verpflichtet ist.
Für den der Leistungspflicht der Antragsgegnerin nachfolgenden Zeitraum besitzt der An-tragsteller nämlich einen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) auf Übernahme der Maß-nahmenkosten für das Arbeitsprojekt der Beigeladenen zu 2) aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 100 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 1 b, 103 Abs. 1 Nr. 3, 109 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 6 Nr. 2, 5, 6, 7 SGB IX.
Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach dem SGB II erfolgt weder über § 7 Abs. 1 SGB II noch über § 7 Abs. 4 SGB II. Für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ist vorliegend nichts ersichtlich. Bei der Maßnahme in der Einrichtung der Beigeladenen zu 2) handelt es sich auch nicht um eine stationäre Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II. Der Gesetzgeber hat zwar im Gesetzgebungsverfahren eine wünschenswerte Regelungsklarheit versäumt, in dem er nicht der Begriff der vollstationären Unterbringung gewählt hat. In § 13 Abs. 1 SGB XII wird jedoch zwischen der teilstationären und der stationären Einrichtung differenziert. Da der Ge-setzgeber in § 13 SGB XII den Begriff der stationären Einrichtung in Abgrenzung zur teilstati-onären Einrichtung verwendet hat, ist § 7 Abs. 4 SGB II in systematischer Auslegung entspre-chend zu verstehen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelten für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behin-derte Hilfebedürftige die Vorschriften der §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 109 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 SGB III entsprechend. Nach § 97 Abs. 1 SGB III können behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilha-be am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforder-lich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder her-zustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. § 97 SGB III eröffnet insoweit ein Er-messen des Beigeladenen zu 1). Das in § 97 SGB III grundsätzlich eröffnete Ermessen wird durch § 3 Abs. 5 SGB III begrenzt, soweit besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-ben benötigt werden. Ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen besitzt nach § 98 Abs. 2 SGB III derjenige Behinderte, bei dem die allgemeinen Leistungen nach § 100 nicht für eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden können (ebenso Niesel, Kommentar zum SGB III, zweite Auflage, § 97, Rn. 3).
Die allgemeinen Leistungen nach § 100 Abs. 1 SGB III sind nach Auffassung der Kammer und der am Verfahren Beteiligten nicht für eine Integration in das Arbeitsleben bei dem Antragstel-ler ausreichend. Daher hat der Antragsteller einen Anspruch auf die besonderen Leistungen nach § 102 SGB III. Der Antragsteller bedarf der Förderung durch eine sonstige auf die be-sonderen Bedürfnisse behinderten Menschen ausgerichteten Maßnahme nach § 102 Abs. 1 Ziff. 1 b SGB III. Übernommen werden nach § 103 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III die Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Die Teilnahmekosten bestimmen sich nach § 109 Abs. 1 Satz 1 auch nach § 33 SGB IX. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine solche nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 bis 4, Abs. 6 Ziff. 2, 5 bis 7 SGB IX.
Da die Arbeitsmaßnahme bei der Beigeladenen zu 2) unter den Leistungskatalog des § 16 Abs. 1 SGB III fällt, ist insoweit die Antragsgegnerin unzuständig, da der Nachhang der Sozi-alhife aus § 2 Abs. 1 letzte Alternative SGB XII greift.
Somit besteht eine Leistungspflicht des Beigeladenen zu 1).
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich in diesem Einzelfall nach § 8 der Leistungsvereinba-rung zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes S., wie sie in der Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 ihren Ausdruck gefunden hat. Es kann dahinstehen, ob Leistungen der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung nach § 76 SGB XII oder § 21 SGB IX voraussetzt, wobei Vieles für eine entsprechende Anwendung der §§ 76 ff. SGB XII spricht. Bei Maßnahmen, wie der vorliegen-den, handelt es sich um eine Pflichtleistung des Leistungsträgers nach SGB II. Die §§ 76 ff. SGB XII sehen ein Verfahren vor, dass bei Scheitern der Vertragsverhandlung ein Schieds-stellenverfahren (§ 77 SGB XII) vorsehen, so dass zeitnah der Anspruch eines Bedürftigen auch über den Dritten - den Einrichtungsträger - durchgesetzt werden kann.
In dem vorliegenden Einzelfall kann die geschlossene Vergütungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Landes S. als tragfähige und angemessene Vergütung angesehen werden. Diese Vergütungsvereinba-rung besaß zwar nur eine Wirkungsdauer bis zum 31.12.2004, jedoch ist diese nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII analog weiter anzuwenden. Das SGB II besitzt anders als das SGB XII keine Vorschriften über den Umfang der Eingliederungsleistungen und der Bemessungsentgelte für die Einrichtungsträger. Vielmehr erklärt § 16 Abs. 1 SGB II die Leistungskapitel des SGB III für entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zum SGB II kei-ne eigenständigen Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe für Arbeitssuchende getroffen. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese kann durch Analogie-schluss zum SGB XII geschlossen werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII gelten nach Ab-lauf des Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Es ist gerichtsbekannt, dass die neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften, zu der auch der Beigeladene zu 1) zählt, einem erheblichen organisa-torischen Druck zum Jahreswechsel 2004/2005 ausgesetzt waren. Daher ist es verständlich, wenn noch keine Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Darüber hinaus bedarf es eines verwaltungsorganisatorischen Vorlaufes, da insoweit die Sektorenrichtlinie der Euro-päischen Gemeinschaft Anwendung finden kann und die Leistungen der Beigeladenen zu 2) ggf. dem Vergaberecht mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf unterfallen könnten. In dieser Übergangsphase ist es sachgerecht und angemessen, die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII auf die vorliegende Konstellation mit der Folge anzuwenden, dass der An-tragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmekosten in Höhe der geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 besitzt. Daneben ist weder ersichtlich noch vorge-tragen, dass die Vergütungshöhe unangemessen hoch ist.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem gegenwärtig bestehenden Bedarf der vorliegenden Eingliederungsmaßnahme. Diese wäre bei Wegfall der Vergütung für die Beigeladene zu 2) gefährdet.
Eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 2) bis zum 31. Mai 2005 war unter dem Gesichts-punkt vorzunehmen, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt. Es entspricht der Eigenart des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur einen vorüber-gehenden Zustand zu regeln. Vorliegend ist er in einem (großzügigen) Umfang gewählt, der den Beigeladenen hinreichend Zeit zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung lässt.
Der Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Maßnahmekosten vor dem Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht Schleswig war abzulehnen, da insoweit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Für die Übernahme der Maßnahmekosten mag der Antragsteller zwar einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Antragstellerin besitzen, jedoch fehlt es inso-weit an einem unabweisbaren Eilbedarf, so dass er auf das Widerspruchsverfahren gegen seine Antragsablehnung zu verweisen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin insoweit nicht möglich, da dies dem Gegenwärtig-keitsprinzip der Sozialhilfe widersprechen würde. Die Eigenart der Sozialhilfe ist die Soforthilfe in einer gegenwärtigen und nicht zurückliegenden Notlage (grundlegend zum Gegenwärtig-keitsprinzip: Rothkegel Sozialhilferecht Seite 57 Rdnr. 11). Denn soweit eine gegenwärtige Notlage durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr behoben werden kann, ist sie im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren nicht durchzusetzen.
Daher war der Antrag des Antragstellers im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht dem billigen Ermessen der Bei-geladenen zu 1) und die Antragsgegnerin je die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen des billigen Ermessens muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage § 193 Rdnr. 12 b). Hierbei ist nicht stets auf das Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, wer Veran-lassung für die Stellung des Antrages gegeben hat. Durch die fehlende Weiterleitung des An-trags durch die Antragsgegnerin an den ab 1. Januar 2005 zuständigen Rehabilitationsträger hat sie Anlass für die Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gege-ben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass überwiegend der Beigeladenen zu 1) die Kos-ten der Arbeitstherapie zu tragen hat. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO waren dem Antragsteller keine Prozesskosten aufzuerlegen, da der insoweit abgelehnte Zeit-raum von 7 Tagen verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.