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SG Potsdam 12.01.05 Tagessätze für Obdachlosen

SG P Beschluss - 12.01.2005 - S 20 SO 1/05 ER 1 / 2
Sozialgericht Potsdam

Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 20 SO 1/05 ER
Die Antragsgegnerin zu 1. (PAGA) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auf
seinen am jeweiligen Tag persönlich gestellten Antrag hin noch heute (12.01.2005) EURO 22,00 - Tagessätze für
den 11. und 12.01.2005 - und für die Folgetage bis einschließlich 31.01.2005 je Tag EURO 11,00 als Vorschuss auf
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf einstweilige
Anordnung vom 11.01.2005 abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 1. hat die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, geboren 1971, von Beruf Koch, ohne festen Wohnsitz, hält sich seit einigen Tagen in Potsdam
auf; er beabsichtigt hier eine Wohnung zu nehmen und einer Beschäftigung nachzugehen. Er hat Potsdam zu
seinem Aufenthaltsort gewählt, um in der Nähe seiner Kinder zu leben, die zusammen mit ihrer Mutter in L ... oder
bei L ... wohnen.
Er stellte am 06.01.2005 den Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und bat täglich durch
persönliche Vorsprache bei der Antragsgegnerin zu 1. um einen Vorschuss (Tagessatz Euro 11,00). Zunächst
zahlte die Antragsgegnerin zu 1. die täglichen Vorschüsse. Seit gestern (11.01.2005) zahlt sie ihm keinen
Tagesvorschuss mehr, weil er keinen Wohnsitz in Potsdam hat; sie hat ihm in Bezug auf die beantragten
Leistungen und Vorschüsse noch keinen schriftlichen Verwaltungsakt erteilt.
Die Antragsgegnerin zu 2. lehnte - mündlich - Tagesvorschüsse auf einen Sozialhilfeanspruch ab unter Hinweis auf
den Vorrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II; sie lehnte es überdies ab, seinen
Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein entgegen zu nehmen, weil er keinen Beleg über seine
Einkommensverhältnisse vorlegte, bot ihm aber zu ihren Lasten die Unterkunft im Wohnheim Lerchensteig für drei
Nächte an.
Am 11.01.2005 gab der Antragsteller seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Sozialgerichts Potsdam. Er beantragt sinngemäß, die Stadt Potsdam vorläufig zu verpflichten, ihm bis Monatsende Januar 2005 jeweils pro Tag die Euro 11,00
Tagessatz, zuzüglich eines Wohnkostenzuschusses zu zahlen,
hilfsweise, die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vorläufig zu verpflichten, ihm auf Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 06.01.2005 vorläufig Zahlungen zu leisten.
Zur Begründung dieses Antrages wird Bezug genommen auf die Antragsniederschrift vom 11.01.2005, die den
Antragsgegnerinnen gestern per Telefax zur Kenntnis gegeben wurden.
Die Antragsgegnerin zu 2. hat gestern schriftlich Stellung genommen. Sie hält den Hauptantrag wegen des
Vorrangs der Alg II-Leistungen für unbegründet und beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich zum Antrag gegen sie (Hilfsantrag) nicht geäußert.

II.
Die Anträge - Hauptantrag und Hilfsantrag - sind zulässig nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG; der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten ist gegeben (§ 51 Abs. 1 Nrn. 4 a und 6 a SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 19.12.2004,
BGBl I S. 3302). Das Sozialgericht Potsdam ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig, weil der
Antragsteller im Bezirk des Gerichts seinen Aufenthaltsort hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Hauptantrag, der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist, ist mangels Anordnungsanspruchs nicht
begründet; denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGG II schließt
SG P Beschluss - 12.01.2005 - S 20 SO 1/05 ER 2 / 2
Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII aus (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Der - gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete - Hilfsantrag ist begründet. Insoweit bestehen ein
Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch.
Aufgrund kursorischer Prüfung des Sachverhaltes erfüllt der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für
Leistungen nach SGB II. Er ist offensichtlich, auch dem persönlichen Eindruck nach, den er gelegentlich der
Antragstellung bei Gericht hinterlassen hat, offensichtlich erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II); er ist
offensichtlich, auch nach seiner glaubhaften persönlichen Beteuerung bei Gericht, hilfsbedürftig im Sinne des § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II; er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), nämlich in Potsdam, weil er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I): Wohnungssuche, u. a.
glaubhaft durch Antrag auf Wohnberechtigungsschein, Nähe zu nahen Verwandten; er hat am 06.01.2005 den
ausführlichen Antrag auf Leistungen nach SGB II schriftlich gestellt.
Die Anordnung dient der Abwendung wesentlicher Nachteile; die Verwirklichung des Anordnungsanspruches würde
durch Zeitablauf verhindert.
Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. wird deutlich, dass sie den Anspruch des Antragstellers auf
Leistungen nach SGB II dem Grunde nach bejaht. Die Ablehnung weiterer Vorschüsse (Tagessätze von Euro
11,00) ist offensichtlich nicht hinreichend mit dem Hinweis darauf begründet, dass der Antragsteller in Potsdam
keinen festen Wohnsitz hat. Mit der hier getroffenen gerichtlichen Anordnung soll der "Teufelskreis" unterbrochen
werden, dem der Antragsteller in Potsdam offensichtlich ausgesetzt ist: Kein Einkommen mangels Wohnsitzes,
keine Wohnsicherung/Wohnberechtigungsschein mangels Einkommens/Einkommensnachweises.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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