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SG OL 24.03.05: zur Stiefkinderproblematik
SOZIALGERICHT OLDENBURG
S 45 AS 100/05 ER
BESCHLUSS
In der einstweiligen Anordnungssache
(A),
Antragstellerin,
gegen
Arbeitsgemeinschaft Oldenburg Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg, Stau 70, 26122 Oldenburg, -
Antragsgegnerin,
hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer -
am 24. März 2005
durch die Richterin am Sozialgericht Lücking
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (B) Sozialgeld in Höhe von 309,00 € pro Monat zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die im Jahre 1967 geborene Antragstellerin (A) lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit (C). Ihre am xx. September 1990 geborene Tochter (B), die ebenfalls in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ist nicht die Tochter ihres Lebensgefährten. (C) verfügt über Erwerbseinkommen aus Bezügen der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von 2.103,87 € brutto pro Monat.
Den Antrag der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buches (SGB II) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05. Januar 2005 ab mit der Begründung, die Antragstellerin bzw. ihre Tochter (B) seien nicht bedürftig. Die Antragsgegnerin berücksichtigte insoweit das Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin mit 1.453,41 € sowie das Kindergeld in Höhe von 154,00 € pro Monat. Die Kosten für Unterkunft und Heizung setzte die Antrags-gegnerin mit insgesamt 561,00 € pro Monat an. Damit sei die Bedarfsgemeinschaft insgesamt nicht bedürftig. Gegen den Bescheid vom 05. Januar 2005 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
Am 07. März 2005 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihre Tochter (B) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Die Antragstellerin trägt vor, sie beziehe zur Zeit nur das Kindergeld in Höhe von 154,00 €. Hiervon müsse sie 123,16 € für die Krankenversicherung aufwenden. Sie habe kein Geld mehr, um den Lebensunterhalt ihrer Tochter zu bestreiten. Ihr Lebensgefährte sei aufgrund eigener Verpflichtungen nicht in der Lage, für den Unterhalt ihrer Tochter aufzukommen. Sie, die Antragstellerin, habe bereits einen privaten Insolvenzantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Auf ihren Schriftsatz vom 23. März 2005 wird verwiesen. Insbesondere weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß das gesamte Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sei.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist stets, daß ein Anordnungsgrund (Eilbe-dürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vor-wegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, daß in einem Eilverfahren zu Unrecht gewährte Leistungen später nach Beendigung des Hauptsache-verfahrens nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, sie verfüge nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt ihrer Tochter sicherzustellen. Dieses Vorbringen ist ihr unter den gegebenen Umständen nicht zu widerlegen. Die erforderliche Eilbedürftigkeit bezüglich einer Entscheidung des Gerichts ist daher gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Nach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, daß die am xx. September 1990 geborene Tochter der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld hat. Danach erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Bu-ches haben. Das Sozialgeld umfaßt die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SBG II ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dies sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die am 03. September 1990 geborene Tochter der Antragstellerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 276,00 € pro Monat. Hinzu kommen die angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 187:00 €. Dies ergibt eine Summe von 463,00 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 154,00 € abzusetzen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, soweit das Kindergeld bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Verfassungs-rechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht. Damit ergibt sich eine Summe von 309,00 € pro Monat, die für die Tochter (B) zu Händen der Antragstellern zu zahlen ist.
Hingegen muß der Lebensgefährte der Antragstellerin sein Einkommen nicht für das Kind (B) einsetzen. Zwar bilden die Antragstellerin, ihre Tochter (B) und ihr Lebensgefährte (C) eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser Umstand könnte vermuten lassen, daß alle Mitglieder der Bedarfsge-meinschaft verpflichtet sind, ihr gesamtes Einkommen bzw. Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Hierzu trifft § 9 Abs. 2 SGB Il indes ausdrücklich eine abweichende Regelung. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Hieraus folgt, daß der Lebensgefährte der Antragstellerin gerade nicht verpflichtet ist, sein Einkommen bzw. Vermögen zu Gunsten der Tochter der Antragstellerin einzusetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach nur „Eltern oder Elternteile" einstandspflichtig sind. Hiermit sind nur die leiblichen Eltern bzw. Adoptiveltern gemeint, nicht aber Stiefeltern oder die Partner eines Elternteils, auch wenn diese in eheähnlicher Gemeinschaft leben (so im Ergebnis auch Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 08.02.2005 - S 25 AS 2/05 ER -; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.02.2005 - S 47 AS 29/05 ER -). Der Lebensgefährte der Antragstellerin ist daher nicht verpflichtet, mit seinem Einkommen für den Lebensunterhalt des Kindes (B) aufzukommen. Für dieses Ergebnis spricht auch die gesetzliche Wertung im Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 1602 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Lebensgefährte der Antragstellerin ist mit dem Kind (B) nicht verwandt oder verschwägert. Nach dem Unterhaltsrecht des BGB ist er daher gesetzlich nicht verpflichtet, der Tochter der Antragstellerin Unterhalt zu leisten. Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle eingelegt wird.
S 45 AS 100/05 ER
BESCHLUSS
In der einstweiligen Anordnungssache
(A),
Antragstellerin,
gegen
Arbeitsgemeinschaft Oldenburg Agentur für Arbeit Oldenburg/Stadt Oldenburg, Stau 70, 26122 Oldenburg, -
Antragsgegnerin,
hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer -
am 24. März 2005
durch die Richterin am Sozialgericht Lücking
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das Kind (B) Sozialgeld in Höhe von 309,00 € pro Monat zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die im Jahre 1967 geborene Antragstellerin (A) lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit (C). Ihre am xx. September 1990 geborene Tochter (B), die ebenfalls in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ist nicht die Tochter ihres Lebensgefährten. (C) verfügt über Erwerbseinkommen aus Bezügen der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von 2.103,87 € brutto pro Monat.
Den Antrag der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buches (SGB II) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05. Januar 2005 ab mit der Begründung, die Antragstellerin bzw. ihre Tochter (B) seien nicht bedürftig. Die Antragsgegnerin berücksichtigte insoweit das Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin mit 1.453,41 € sowie das Kindergeld in Höhe von 154,00 € pro Monat. Die Kosten für Unterkunft und Heizung setzte die Antrags-gegnerin mit insgesamt 561,00 € pro Monat an. Damit sei die Bedarfsgemeinschaft insgesamt nicht bedürftig. Gegen den Bescheid vom 05. Januar 2005 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
Am 07. März 2005 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihre Tochter (B) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Die Antragstellerin trägt vor, sie beziehe zur Zeit nur das Kindergeld in Höhe von 154,00 €. Hiervon müsse sie 123,16 € für die Krankenversicherung aufwenden. Sie habe kein Geld mehr, um den Lebensunterhalt ihrer Tochter zu bestreiten. Ihr Lebensgefährte sei aufgrund eigener Verpflichtungen nicht in der Lage, für den Unterhalt ihrer Tochter aufzukommen. Sie, die Antragstellerin, habe bereits einen privaten Insolvenzantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Auf ihren Schriftsatz vom 23. März 2005 wird verwiesen. Insbesondere weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß das gesamte Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sei.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist stets, daß ein Anordnungsgrund (Eilbe-dürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vor-wegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, daß in einem Eilverfahren zu Unrecht gewährte Leistungen später nach Beendigung des Hauptsache-verfahrens nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, sie verfüge nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt ihrer Tochter sicherzustellen. Dieses Vorbringen ist ihr unter den gegebenen Umständen nicht zu widerlegen. Die erforderliche Eilbedürftigkeit bezüglich einer Entscheidung des Gerichts ist daher gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Nach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, daß die am xx. September 1990 geborene Tochter der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld hat. Danach erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Bu-ches haben. Das Sozialgeld umfaßt die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SBG II ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dies sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die am 03. September 1990 geborene Tochter der Antragstellerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 276,00 € pro Monat. Hinzu kommen die angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 187:00 €. Dies ergibt eine Summe von 463,00 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 154,00 € abzusetzen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, soweit das Kindergeld bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Verfassungs-rechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht. Damit ergibt sich eine Summe von 309,00 € pro Monat, die für die Tochter (B) zu Händen der Antragstellern zu zahlen ist.
Hingegen muß der Lebensgefährte der Antragstellerin sein Einkommen nicht für das Kind (B) einsetzen. Zwar bilden die Antragstellerin, ihre Tochter (B) und ihr Lebensgefährte (C) eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser Umstand könnte vermuten lassen, daß alle Mitglieder der Bedarfsge-meinschaft verpflichtet sind, ihr gesamtes Einkommen bzw. Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Hierzu trifft § 9 Abs. 2 SGB Il indes ausdrücklich eine abweichende Regelung. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Hieraus folgt, daß der Lebensgefährte der Antragstellerin gerade nicht verpflichtet ist, sein Einkommen bzw. Vermögen zu Gunsten der Tochter der Antragstellerin einzusetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach nur „Eltern oder Elternteile" einstandspflichtig sind. Hiermit sind nur die leiblichen Eltern bzw. Adoptiveltern gemeint, nicht aber Stiefeltern oder die Partner eines Elternteils, auch wenn diese in eheähnlicher Gemeinschaft leben (so im Ergebnis auch Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 08.02.2005 - S 25 AS 2/05 ER -; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.02.2005 - S 47 AS 29/05 ER -). Der Lebensgefährte der Antragstellerin ist daher nicht verpflichtet, mit seinem Einkommen für den Lebensunterhalt des Kindes (B) aufzukommen. Für dieses Ergebnis spricht auch die gesetzliche Wertung im Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 1602 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Lebensgefährte der Antragstellerin ist mit dem Kind (B) nicht verwandt oder verschwägert. Nach dem Unterhaltsrecht des BGB ist er daher gesetzlich nicht verpflichtet, der Tochter der Antragstellerin Unterhalt zu leisten. Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle eingelegt wird.