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SG Lüneburg 26.1.05: Zuschuss zu Klassenfahrt
S 24 AS 4/05 ER vom 26. Jan. 05
Sozialgericht Lüneburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wahler & Partner
Lüneburger Straße 36, 29439 Uelzen
gegen
Landkreis Lüchow-Dannenberg – Der Landrat -,
Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow
hat die 24. Kammer des Sozialgerichtes Lüneburg am 26.1.2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Müller beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Jahrgangsfahrt seiner Tochter einen Betrag von 250 € zu zahlen. Davon sind 205 € als Zuschuss und der Restbetrag als Darlehen zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerfeld bewilligt.
Der Gegenstandswert wird auf 250 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Beihilfe für ein schulisches „Skiprojekt“ seiner Tochter zu gewähren.
Der Antragsteller bezieht für sich und seine Familienangehörigen, unter anderem seine 1987 geborene Tochter laufende Leistungen nach dem SGB II, die ihm durch Bescheid der Agentur für Arbeit Lüchow vom 8.12.2004 für den Zeitraum bis 31.5.2005 bewilligt wurden.
Am 5.1.2005 beantragte der Antragsteller eine Beihilfe von 275 € für eine Klassenfahrt seiner Tochter, diese solle an einem Skiprojekt des Gymnasiums Lüchow teilnehmen, das in der Zeit vom 6.2. bis zum 12.2.2005 in Berchtesgaden stattfinde.
Mit Bescheid vom 10.1.2005 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab, da die Reise in Form einer Projektwoche also freiwillig erfolge.
Mit Schreiben vom 11.1.2005 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, die Schule habe eine Alternativveranstaltung abgelehnt und betont, dass alle Schüler und Schülerinnen teilnehmen sollten; eine weitere Klassenfahrt finde nicht mehr statt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, schon dem Informationsschreiben des Projektleiters lasse sich entnehmen vom 26.10.2004 lasse sich entnehmen, dass es sich nicht um eine Klassenfahrt im Rahmen eines geschlossenen Klassenverbandes handele, denn das Projekt sei nicht auf die Schüler einer einzelnen Klasse beschränkt, sondern werde für die 11. Klassenstufe und möglicherweise sogar zusammen mit der 12. Klassenstufe angeboten. Auch auf die Freiwilligkeit der Teilnahme sei vom Projektleiter ausdrücklich hingewiesen worden.
Am 19.1.2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt. Er trägt vor, es sei am Gymnasium Lüchow Tradition, dass jeweils die komplette 11. Jahrgangsstufe im Winter eine ca. 1-wöchige Klassenfahrt in Form eines
Skiurlaubs in Berchtesgaden absolviere. Dies sie die einzige von der Schule angebotene Klassenfahrt.
Von den Gesamtkosten in Höhe von 275 € habe er bereits 25 € angezahlt, könne aber mehr nicht aufbringen. Wenn seine Tochter nicht mitfahren könne, würde sie in der 12. Jahrgangsstufe am Unterricht teilnehmen müssen. Bis auf 2 Mitschüler nähmen alle Schüler der Klassenstufe teil. Der projektleitende Lehrer habe ihm zugesichert, dass seine Tochter noch teilnehmen dürfe, wenn er das Geld bis zum 5.2. zahle.
Der Antragsteller beantragt,
wegen der Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller einen Betrag von 250 € zur Begleichung der Kosten der Klassenfahrt der Schülerin zur Verfügung zu stellen, und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerfeld, Uelzen, zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er trägt ergänzend vor, in der Jahrgangsstufe 11 gebe es keine Klassen im herkömmlichen Sinne, sondern das Kurssystem, durch das die bis zur 10. Klasse existierenden Klassenverbände ohnehin auseinandergerissen würden. Die „Integration“ sei in einem Jahrgangsverband aufgrund der erheblich größeren Schülerzahl nicht mehr in gleichem Maße gegeben und möglich. Deshalb sei dem Gedanken der Freiwilligkeit ein besonderes Augenmerk zu schenken, Zudem seien die Kosten unangemessen hoch; als Grenze seien 205 € anzusetzen.
II.
Der Antrag hatte Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall das Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzungen für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungspunkt) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Verfahren ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die soll auch für Fahrten ins Ausland und nach Ende der allgemeinen Schulpflicht gelten (vgl. Hofmann in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 31).
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt auch die Fahrt einer ganzen Jahrgangsstufe eine Klassenfahrt in diesem Sinne dar. Nach der Nr. 2.1.1 des Erlasses des MK vom 30.6.1997-306-82 021- treten in der Kursstufe der gymnasialen Oberstufe Kurs- und Jahrgangsfahrten an die Stelle der Klassenfahrten. Die Frage, ob die Fahrt sinnvoll und notwendig ist, ist pädagogischer Natur und nicht vom Leistungsträger zu beurteilen. (Kallhorn in Hauck/ Noftz, SGB II, Stand: 2005, K § 23 Rdnr.24). Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass eine Beihilfe nur bis zur Höchstgrenze von 205 € zu bewilligen ist (vgl. dazu: Beschluss des VG Lüneburg vom 19.6.2003-6B 114/03-; Hinweise zur Sozialhilfe, § 12 BSHG, 12.1.63). Der darüber hinausgehende Restbetrag war daher nur als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu bewilligen und ist vom Antragsteller in den Folgemonaten durch Aufrechnung zu tilgen.
Der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ergibt sich aus dem unmittelbaren Bevorstehen der Reise.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Lüneburg, Lessingstr. 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dam Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wir
Sozialgericht Lüneburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wahler & Partner
Lüneburger Straße 36, 29439 Uelzen
gegen
Landkreis Lüchow-Dannenberg – Der Landrat -,
Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow
hat die 24. Kammer des Sozialgerichtes Lüneburg am 26.1.2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Müller beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Jahrgangsfahrt seiner Tochter einen Betrag von 250 € zu zahlen. Davon sind 205 € als Zuschuss und der Restbetrag als Darlehen zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerfeld bewilligt.
Der Gegenstandswert wird auf 250 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Beihilfe für ein schulisches „Skiprojekt“ seiner Tochter zu gewähren.
Der Antragsteller bezieht für sich und seine Familienangehörigen, unter anderem seine 1987 geborene Tochter laufende Leistungen nach dem SGB II, die ihm durch Bescheid der Agentur für Arbeit Lüchow vom 8.12.2004 für den Zeitraum bis 31.5.2005 bewilligt wurden.
Am 5.1.2005 beantragte der Antragsteller eine Beihilfe von 275 € für eine Klassenfahrt seiner Tochter, diese solle an einem Skiprojekt des Gymnasiums Lüchow teilnehmen, das in der Zeit vom 6.2. bis zum 12.2.2005 in Berchtesgaden stattfinde.
Mit Bescheid vom 10.1.2005 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab, da die Reise in Form einer Projektwoche also freiwillig erfolge.
Mit Schreiben vom 11.1.2005 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, die Schule habe eine Alternativveranstaltung abgelehnt und betont, dass alle Schüler und Schülerinnen teilnehmen sollten; eine weitere Klassenfahrt finde nicht mehr statt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, schon dem Informationsschreiben des Projektleiters lasse sich entnehmen vom 26.10.2004 lasse sich entnehmen, dass es sich nicht um eine Klassenfahrt im Rahmen eines geschlossenen Klassenverbandes handele, denn das Projekt sei nicht auf die Schüler einer einzelnen Klasse beschränkt, sondern werde für die 11. Klassenstufe und möglicherweise sogar zusammen mit der 12. Klassenstufe angeboten. Auch auf die Freiwilligkeit der Teilnahme sei vom Projektleiter ausdrücklich hingewiesen worden.
Am 19.1.2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt. Er trägt vor, es sei am Gymnasium Lüchow Tradition, dass jeweils die komplette 11. Jahrgangsstufe im Winter eine ca. 1-wöchige Klassenfahrt in Form eines
Skiurlaubs in Berchtesgaden absolviere. Dies sie die einzige von der Schule angebotene Klassenfahrt.
Von den Gesamtkosten in Höhe von 275 € habe er bereits 25 € angezahlt, könne aber mehr nicht aufbringen. Wenn seine Tochter nicht mitfahren könne, würde sie in der 12. Jahrgangsstufe am Unterricht teilnehmen müssen. Bis auf 2 Mitschüler nähmen alle Schüler der Klassenstufe teil. Der projektleitende Lehrer habe ihm zugesichert, dass seine Tochter noch teilnehmen dürfe, wenn er das Geld bis zum 5.2. zahle.
Der Antragsteller beantragt,
wegen der Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller einen Betrag von 250 € zur Begleichung der Kosten der Klassenfahrt der Schülerin zur Verfügung zu stellen, und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerfeld, Uelzen, zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er trägt ergänzend vor, in der Jahrgangsstufe 11 gebe es keine Klassen im herkömmlichen Sinne, sondern das Kurssystem, durch das die bis zur 10. Klasse existierenden Klassenverbände ohnehin auseinandergerissen würden. Die „Integration“ sei in einem Jahrgangsverband aufgrund der erheblich größeren Schülerzahl nicht mehr in gleichem Maße gegeben und möglich. Deshalb sei dem Gedanken der Freiwilligkeit ein besonderes Augenmerk zu schenken, Zudem seien die Kosten unangemessen hoch; als Grenze seien 205 € anzusetzen.
II.
Der Antrag hatte Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall das Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzungen für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungspunkt) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Verfahren ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die soll auch für Fahrten ins Ausland und nach Ende der allgemeinen Schulpflicht gelten (vgl. Hofmann in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 31).
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt auch die Fahrt einer ganzen Jahrgangsstufe eine Klassenfahrt in diesem Sinne dar. Nach der Nr. 2.1.1 des Erlasses des MK vom 30.6.1997-306-82 021- treten in der Kursstufe der gymnasialen Oberstufe Kurs- und Jahrgangsfahrten an die Stelle der Klassenfahrten. Die Frage, ob die Fahrt sinnvoll und notwendig ist, ist pädagogischer Natur und nicht vom Leistungsträger zu beurteilen. (Kallhorn in Hauck/ Noftz, SGB II, Stand: 2005, K § 23 Rdnr.24). Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass eine Beihilfe nur bis zur Höchstgrenze von 205 € zu bewilligen ist (vgl. dazu: Beschluss des VG Lüneburg vom 19.6.2003-6B 114/03-; Hinweise zur Sozialhilfe, § 12 BSHG, 12.1.63). Der darüber hinausgehende Restbetrag war daher nur als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu bewilligen und ist vom Antragsteller in den Folgemonaten durch Aufrechnung zu tilgen.
Der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ergibt sich aus dem unmittelbaren Bevorstehen der Reise.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Lüneburg, Lessingstr. 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dam Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wir