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SG HH 30.3.05: zu angemessene Heizkosten

Sozialgericht Hamburg

Beschluss

XXXX XXXXX,
XXXXXXXX XX,
XXXXX XXXXXXX,

-Antragstellerin-

gegen

Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit Hamburg
und Freie Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
handelnd durch die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Wiesendamm 26,
22305 Hamburg,

-Antragsgegnerin-

hat die Kammer 59 des Sozialgerichts Hamburg am 30. März 2005 durch den Richter am Sozialgericht Wittenberg,

beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von
März 2005 bis Juni 2005 über den Bescheid vom 22. Dezember 2004 hinaus
Leistungen für Heizung in Höhe von monatlich 9 Euro zu erbringen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Die Antragstellerin hat im Sinne von § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Kosten für die Heizung ihrer Wohnung um monatlich 9 € höher liegen, als sie von der Antragsgegnerin erbracht werden.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden u.a. Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ausweislich ihres Bescheides vom 22. Dezember 2004 erbringt die Antragsgegnerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,70 monatlich. Dabei entfallen auf die Unterkunft, wie sich aus dem Mietvertrag der Antragstellerin mit der GWG Gesellschaft für Wohnen und Bauen mbH vom 27./ 30. Mai 2004 ergibt 326,70 € so dass für die Heizkosten ein Betrag von 33 € pro Monat verbleibt. Dies entspricht der Abschlagszahlung, die die Antragstellerin aufgrund ihres Stromlieferungsvertrages mit der HEW monatlich für Nachtstrom zu entrichten hat ( darüber hinaus 44 € für Haushaltsstrom, vgl. Auftragsbestätigung der HEW vom 20. Oktober 2004 ).
Damit deckt die Leistung der Antragsgegnerin die Kosten für das Aufladen der drei in der Wohnung der Antragstellerin befindlichen Nachtspeichergeräte ab. Darüber hinaus entstehen der Antragstellerin jedoch weitere ( angemessene ) Kosten für die Beheizung ihrer Wohnung, nämlich

° Kosten für die Beheizung von Bad/ WC. Nach und auf Nachfrage des Gerichts von der GWG bestätigten Angaben der Antragstellerin befindet sich in diesem Raum kein Nachtspeichergerät. Vielmehr wird der Raum von einem vermieterseitig eingebauten „Schnellheizer“ erwärmt. Dieser hat nach Auskunft der GWG eine Leistung von 2000 Watt und wird mit Haushaltsstrom gespeist. Nach Auffassung des Gerichts ist es angemessen, dieses Gerät im Jahresdurchschnitt etwa 45 Minuten täglich in Betrieb zu nehmen, damit der Raum insbesondere beim Duschen beheizt ist. Dies ergibt einen Stromverbrauch von ca. 1,5 Kilowattstunden täglich. Der Preis einer Kilowattstunde beträgt in dem von der Klägerin mit der HEW vereinbarten Tarif „ HEWclassic“ nach Auskunft der HEW 17,89 Cent inclusive aller Nebenkosten. Hieraus ergeben sich Kosten für die Beheizung von Bad/ WC im vorgenannten, zeitlichen Umfang in Höhe von 27 Cent täglich bzw. 8,05 monatlich.

° Kosten für den Tagesbetrieb der Nachtspeichergeräte. Zur Erwärmung der mit den Nachtspeichergeräten beheizten Räume am Tage kann- je nach Witterungsverhältnissen- der Betrieb der in den Geräten befindlichen Lüfter erforderlich sein. Deren Leistung beträgt nach Auskunft der GWG 10 Watt je Gerät. Bei einem jahresdurchschnittlichen Betrieb der drei Lüfter von 6 Stunden täglich ergibt sich pro Gerät ein Verbrauch von 0,06 Kilowattstunden, für alle drei Geräte somit 0,18 Kilowattstunden am Tag. Der hierfür benötigte Haushaltsstrom kostet bei dem oben genannten Tarif 3,2 Cent täglich bzw. 0,97 Cent im Monat. Selbst wenn der Verbrauch für den Betrieb der Lüfter wie von der Antragstellerin vermutet aufgrund eines Defekts etwas höher liegen sollte, fallen die dadurch verursachten zusätzlichen Stromkosten nicht nennenswert ins Gewicht.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Antragstellerin über den Nachtsstrom hinausgehende monatliche ( angemessene ) Heizungskosten in Höhe von etwa 9 €, die von der Antragsgegnerin zu erbringen sind.

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