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SG Freiburg 18.5.05: Kein Vertrauensschutz bei der 58'er Regelung

Az.: S 9 AS 1581/05 ER SOZIALGERICHT FREIBURG

Beschluss
in dem Rechtsstreit

- Antragsteller -

gegen

- Antragsgegnerin -

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg
hat am 18.05.2005 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht ,

ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1.1.2005 bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens S 9 AS 1048/05 und solange ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buches (SGB II) in unveränderter Höhe besteht, monatlich einen Betrag von 324,26 € (anstelle lediglich 317 €) auszuzahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe

I.

Der Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosen-hilfe von der Agentur für Arbeit X. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dabei gab er insbesondere an, allein ein Zimmer (...) zu bewohnen und hierfür monatlich einen Pauschalbe-trag in Höhe von 175 € zu bezahlen. Mit Bescheid vom 9.12.2004 gewährte ihm die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von 492 € monatlich, bestehend aus Regelleistungen in Höhe von 345 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 147 €. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 175 € direkt an die Stadt X überwiesen wurden, zahlte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Januar 2005 einen monatlichen Betrag von 317 € aus. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10.1.2005 Widerspruch. Er trat zum einen dem Abzug von 28 € von den Wohnkosten entgegen. Zum anderen berief er sich darauf, dass er am 13.8.2004 eine Erklärung gem. § 428 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) unterzeichnet habe. Ihm stehe daher aus Vertrauensschutz-gründen eine Leistung in Höhe der bisher gewährten Arbeitslosenhilfe zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung, Kochenergie, Beleuchtung sowie den sonstigen elektrischen Aufwand seien in der Regelleistung enthalten und deshalb in Form eines Pauschalbetrages von 28 € aus der Nutzungsgebühr von 175 € herauszurechnen. Zur Frage des Vertrauensschutzes äußerte sie sich nicht.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller am 18.3.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg, mit der er sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter verfolgt (Az.: S 9 AS 1048/05). Am 25.4.2005 beantragte er außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe der ihm bis zum 31.12.2004 gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren; hilfsweise sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abzug von 28 € von den Wohnkosten zu unterlassen. Zur Begründung nahm er auf einen Pressebericht über die Fortgeltung des § 428 SGB III Bezug. Er führte außerdem aus, er sei finanziell und gesundheitlich in eine schwierige Lage geraten.

Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 428 SGB III gewähre keinen Bestandsschutz für die Höhe der zu Grunde liegenden Leistung. Die Höhe der Abzüge für Warmwasser- und Energieaufwand beruhe auf den gemeinsamen Richtlinien des Landkreistages und des Städtetags Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II. Danach sei beim Bezug von 100% der Regelleistung ein Abzug von 9 € für die Warmwasserbereitung und weiteren 19 € für den sonstigen Energieaufwand vorzunehmen.

Die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor (Az.: 61706-BG-0005651, 1 Bd.). Das Gericht hat vom Sozialministerium Baden-Württemberg das dortige Erläuterungsschreiben vom 4.12.2002 (Az. 41-5011.2-22) betreffend "Regelsatz in der Sozialhilfe - Haushaltsenergiekostenanteil und anteilige Kosten für die Warmwasserbereitung" beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten S 9 AS 1048/05 und S 9 AS 1581/05 ER verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Maßgebliche Vorschrift ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichts-gesetzes (SGG), in der die Voraussetzungen der sogenannten Regelungsanordnung normiert sind, denn dem Antragsteller geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes (Sicherungsanordnung, § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Eine solche Regelung ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundlegende Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung sind gem. § 920 der Zivilprozess-ordnung (ZPO) - entsprechend anwendbar gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG - ein Anordnungsgrund, das heißt ein Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen - obgleich rechtlich selbstständig - insoweit in Wechselbeziehung zueinander, als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Bei all dem ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig lediglich eine summarische Prüfung ohne vertiefende Behandlung von Rechtsfragen geboten (zu all dem Düring, in: Jansen, SGG, 1. A. 2003, § 86 b, Rz. 12-16 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte dem Antrag lediglich in dem Umfang wie erkannt entsprochen werden, da es nach Auffassung des Gerichts im Übrigen bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.

Soweit sich der Antragsteller auf seine abgegebene Erklärung gem. § 428 SGB III (sog. "58er-Regelung" stützt, ergibt sich das Fehlen des Anordnungsanspruchs aus folgenden Überlegungen: Der Anspruch kann nicht mehr auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe gestützt werden, denn diese wurden vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben und im wesentlichen durch die im SGB II vorgesehenen Sozialleistungen ersetzt. Der Anspruch kann auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Antragsgegnerin oder der Bundesagentur für Arbeit begründet werden, denn der Antragsteller hat - wie andere Arbeitslose, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben - keinen zweiseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine einseitige Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen will und sich deshalb bereiterklärt, gem. § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst Altersrente zu beantragen. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden. Sie setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - voraus. Einer Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung steht daher weder die vom Antragsteller abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte - etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaft-lichen Situation als derzeit vorliegend - die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hinweis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden. Für das Gericht ist darüber hinaus der geltendgemachte Vertrauensschutz auch deshalb nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der 58er-Regelung dem Antragsteller gebracht haben soll. Die Regelung hat es ihm im Gegenteil ermöglicht, Arbeitslosenhilfe trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Im Gegenzug hat die zuständige Agentur für Arbeit zwar keine Vermittlungsleistungen erbracht, was aber - in Anbetracht fehlenden Interesses an einer Beschäftigung - für den Antragsteller keinen Nachteil darstellte. Vertrauensschutz besteht im Rahmen des neuen Rechts insoweit, als ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter entsprechenden Voraussetzungen möglich ist (§ 65 Abs. 4 SGB II). Will der Antragsteller stattdessen seinen Entschluss revidieren, so steht es ihm frei, seine Erklärung aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zu widerrufen und in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren. Schließlich würde es eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind. Diese würden andernfalls gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zum 1.1.2005 vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesondere bei älteren Arbeitslosen zu unvorhergesehenen und schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber den auf Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III.

Soweit der Antragsteller den Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser- und Energiekosten rügt, ist zunächst festzustellen, dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten, soweit sie vom Vermieter in rechtlich zulässiger Weise auf den Mieter umgelegt werden können (Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 22, Rnr. 11). Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II abgedeckt werden (a. a. O., Rnr. 13). Dies ist insbesondere bei den Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie denen für Elektrizität der Fall. Diese Bedarfe sind in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung von 345 € enthalten. Der hierfür von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die von der Antragsgegnerin angesetzten Pauschalen begegnen jedoch der Höhe nach Bedenken. Insoweit scheint ein teilweises Obsiegen des Antragstellers zumindest möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich. Aus Sinn und Zweck des aus dem Gesetz ableitbaren Abzugs der Warmwasser- und Elektrizitätskosten von den Nebenkosten - der Verhinderung doppelter Bedarfsdeckungen - folgt, dass die Abzugsbeträge keinesfalls über den Betrag hinausgehen dürfen, der bei der Bemessung der Regelleistung als diesem Bedarf korrespondierend berücksichtigt wurde. Dieser liegt aber offenbar nicht bei 28 €, sondern möglicherweise lediglich bei 20,74 €, wie sich aus folgendem ergibt:

Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber - der Verordnungsbegründung zufolge (BR-Drucks. 206/04, s. a. info also 2004, S. 184 ff.) - auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.7.2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des statistischen Bundesamts (ESV) unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt. Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des sog. Eckregelsatzes auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe", der der verfahrensgegenständliche Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 €) angegeben. Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber "weitgehend" zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die "voll" anzuerkennenden Positionen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) "Zum Leben zuwenig" (Berlin 2004) sowie nach Roth/Thomé, Leitfaden Sozialhilfe/Alg II von A-Z, Frankfurt a. M. 2005 schließlich können die Stromkosten - und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten - aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 € (die Reparaturen mit 3,50 € und die Instandhaltungs- bzw. Renovierungsaufwendungen mit 1,69 €) berechnet werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die von der Antragsgegnerin verwendeten Pauschalabzüge auf den Richtlinien der kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg zur Anwendung des SGB II beruhen und mit den Werten der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg übereinstimmen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich jedoch um reines Innenrecht der Antragsgegnerin ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte. Rechtswirkungen entfalten sie nur insoweit, als eine Abweichung von ihren Grundsätzen entgegen einer bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) darstellen würde und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, dazu grds. BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Das Gericht hat vorliegend ernsthafte Zweifel daran, dass die baden-württembergischen Richtlinien zum SGB II und SGB XII hinsichtlich der darin vorgesehenen Abzugsbeträge für Warmwasserbereitung bzw. Energieaufwand mit dem geltenden Recht vereinbar sind. Dies aufgrund der dargelegten objektiven Hinweise darauf, dass im ab 1.1.2005 geltenden Eckregelsatz nach der RSV bzw. in der Regelleistung nach § 20 SGB II lediglich 20,74 €, nicht aber 28 € für die Deckung der korrespondierenden Bedarfe berücksichtigt sind. Die Richtlinien gehen demgegenüber von einer Fortschreibung der am 11.6.1990 vom Sozialministerium Baden-Württemberg für den Landkreistag Baden-Württemberg vorgenommenen Berechnung aus, die ihrerseits auf einem durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch Alleinstehender in Höhe von 148 kWh beruhte, wie sich aus dem Erläuterungsschreiben des Sozialministeriums vom 4.12.2002 ergibt. Dieser Durchschnittsverbrauch kann aber jedenfalls dann nicht mehr zur Berechnung des Pauschalabzugs herangezogen werden, wenn der Verordnungsgeber - wie offenbar zum 1.1.2005 geschehen - nicht einen ihm korrespondierenden Betrag bei der Bemessung des Eckregelsatzes bzw. der Regelleistung zu Deckung des Bedarfes Haushaltsenergie heranzieht, sondern einen geringeren.

Bezüglich eines Teilbetrages von 7,26 € ist daher mit dem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ernsthaft zu rechnen. Insoweit besteht zur Überzeugung des Gerichts auch ein Anordnungsgrund. Für den Antragsteller, der auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, welche definitionsgemäß lediglich das "soziokulturelle Existenzminimun" gewährleisten sollen (vgl. z. B. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung v. 10.3.2004, info also 2004, S. 190 f.), handelt es sich dabei keineswegs um einen Bagatellbetrag, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen würde. Ihm drohen vielmehr durch die Vorenthaltung dieses Betrages bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewichtige Nachteile, nämlich gerade die Nichtgewährleistung des erwähnten "soziokulturellen Existenzminimums". Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht zu gewähren ist; auch dort gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der Antragsteller einen Nachholbedarf hat, der geeignet ist, die Sicherung des laufenden Lebensunterhalts unmittelbar zu gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1.1996, Az.: 6 S 2981/95). Davon geht das Gericht vorliegend aus. Der Antragsteller hat anlässlich einer seiner persönlichen Vorsprachen auf der Geschäftsstelle der Kammer vorgebracht - und dies wurde vom zuständigen Sachbearbeiter seiner Bank auf telefonische Nachfrage bestätigt - dass sein Girokonto seit geraumer Zeit ununterbrochen überzogen ist. Der Antragsteller muss daher befürchten, dass die laufenden Zahlungen von seinem Kreditinstitut zunächst zum Ausgleich des vorhandenen - und teilweise durch die seit Januar erfolgten und aus den dargelegten Gründen wahrscheinlich ungerechtfertigten Minderzahlungen verursachten - Solls verwendet werden mit der Folge, dass ihm die Leistungen in diesem Umfang effektiv nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das Gericht hat weiter zur Kenntnis genommen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die durch einstweilige Anordnung zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt auf ein halbes Jahr ab Antragseingang zu begrenzen pflegte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.1993, Az.: 6 S 2371/93 = VBlBW 1994, 346). Dem dadurch angestrebten Zweck wird aber durch die Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Leistungen in unveränderter Höhe besteht, in gleicher Weise Rechnung getragen.

III.

Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.1992, L 5 Ar 348/92 eA = Breithaupt 1992, 700 ff.) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Gericht hat dabei von einer anteiligen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers wegen der (kostenrechtlich) relativen Geringfügigkeit seines Obsiegens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen.

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