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SG Düsseldorf v. 24.2.05: Keine 1-Cent-Regelung, sondern anteilige KV, PV in eäG - Fällen

Sozialgericht Düsseldorf

Az.: S 35 AS 41/05 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

XXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX Wuppertal,

Antragstellerin

Prozessbevollmächtigter

Rechtsanwalt Horst Gothe,
Luisenstraße 100, 42103 Wuppertal

gegen

Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch die Geschäftsführung der
ARGE Wuppertal- Rechtsbehelfsstelle 7 RB-,
Neumarkt 10, 42103 Wuppertal,

Antragsgegnerin

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf
durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Schillings
am 24. Februar 2005 – ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin.

Gründe:
1.
Die Antragstellerin lebt mit einem gemeinsamen Kind zusammen und- nach ihren
Eigenen Angaben- mit Herrn XXXXXX in eheähnlicher Gemeinschaft. Bis zum
31.12.2004 bezog sie Arbeitslosenhilfe. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 hat sie
Arbeitslosengeld II beantragt.

Die Antragstellerin hat eigenes Einkommen in Höhe von 165,00 Euro monatlich.
Nach ihren Angaben hat ihr Partner ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.427,50 Euro
Monatlich. Außerdem erhält die Antragstellerin Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro.
Die Bedarfsgemeinschaft zahlt Miete in Höhe von 472,94 Euro. Mietnebenkosten in
Höhe von 86,92 Euro, und Heizkosten in Höhe von 26,50 Euro, sowie Stromkosten in
Höhe von 66,50 monatlich.

Mit Bescheid vom 10.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen nach dem
SGB II mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig. Hiergegen
Legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der bis heute nicht beschieden wurde.

Die Antragstellerin trägt vor, die Bedarfsgemeinschaft habe insgesamt einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1.415,36 Euro. Darüber hinaus habe sie einen weiteren Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherungskosten in Höhe von
125,00 Euro und einen darüber hinausgehenden Bedarf für ihr gesetzliche Rentenversicherung, der noch nicht beziffert werden könne. Diesem Bedarf stehe ein anzurechendes Einkommen des Herrn XXXXXX in Höhe von 1.155,71 Euro gegenüber. Unter Zugrundelegung von Kindergeld und eigenem Einkommen ergebe sich noch ein Restbedarf in Höhe von 3,93 Euro. Dieser berücksichtige aber nicht die Kosten der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Da die Antragstellerin zur Zeit nicht krankenversichert sei, sei die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in be-
stimmungsgemäßer Höhe, mindestens in Höhe von 1 Cent,
- ab Eingang des Antrages bei Gericht- bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hat zugestanden, dass der Antragstellerin dem Grunde nach
einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu nachgewiesenen Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung in analoger Anwendung des § 6 a Bundeskindergeldgesetz, den sie bei der Familienkasse in Wuppertal beantragen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Insoweit statthafte Antrag ist nach dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin nicht mehr begründet.

Ein Anordnungsgrund ist nunmehr nicht mehr ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ihr Begehren darauf stützt, sie sei zurzeit nicht krankenversichert und könne die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aus den der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten, besteht kein Anordnungsgrund mehr, weil die Antragsgegnerin einen neuen Bescheid angekündigt hat, mit dem sie eine analoge Anwendung des § 26 SGB II angekündigt hat. Auf die vom Sozialgericht Saarbrücken aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Antragstellerin Anspruch auf Zahlung von 1 Cent hat, kommt es daher vorliegend nicht an ( vgl. hierzu Sozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 28.01.2005, Aktenzeichen: S 21 ER 1/05 AS ).

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Leistungen zur Rentenversicherung verlangt, ist das Verfahren schon nicht eilbedürftig, weil derartige Zahlungen noch nachträglich geleistet werden können. Die Antragstellerin ist also insoweit auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Im Übrigen ergibt sich bereits eine überschlägige Berechnung, dass die Antragstellerin - bei Außerachtlassung der Kranken-, Pflegebe- und Rentenversicherungsbeiträge – allenfalls noch einen geringfügigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, der nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgt werden kann.

Vorsorglich weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass die von dieser Kammer aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Rahmen des SGB II auf die Einkünfte der Antragstellerin anrechenbar ist, hier nicht einschlägig ist, da die Antragstellerin – wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt – von ihrem Lebenspartner tatsächlich unterhalten wird. Für diesen Fall schließt § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II eine Hilfebedürftigkeit in jedem Falle aus ( vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Beschluss der Kammer vom 16.02.2005, Aktenzeichen: S 35 SO 28/05 ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG analog und berücksichtigt das Anerkenntnis der Antragsgegnerin.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein- Westfalen zulässig.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht NRW schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Schillings

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