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SG Dresden 18.5.05: Grundsatzentscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft

Sozialgericht Dresden 23. Kammer S 23 AS 175/05 ER
Beschluss vom 18.05.2005

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

der Frau ..., - Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

die Arbeitgemeinschaft (ARGE) Landkreis Sächsische Schweiz, vertreten durch die Geschäftsführung, Seminarstraße 9, 01796 Pirna, Aktenzeichen: ... - Antragsgegnerin -

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Dresden durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Schnell, ohne mündliche Verhandlung am 18. Mai 2005 folgenden Beschluss erlassen:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter ..., ab 10. Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in Höhe von monatlich 80% von 644,00 EUR, mithin 531,20 EUR monatlich, zuzüglich der an die Sozialversicherungssysteme (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzuführenden Pflichtbeiträge, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich an-schließenden Klageverfahrens, zu zahlen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und des damit verbun-denen Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die am ... 1980 geborene erwerbsfähige Antragstellerin ist arbeitslos und Mutter der am ... 2001 geborenen Tochter ... Sie bezog bis einschließlich 9. Februar 2005 Arbeitslosengeld, zuletzt (ab 1. Januar 2005) in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,34 EUR. Die Antragstellerin wohnt seit Mai 2004 in einer 2-Raumwohnung bei Herrn W ... , der einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Auf Grund Untermietvertrages vom 30. April 2004 beteiligt sich die Antragstellerin an den Mietzinszahlungen des Herrn W ... mit monatlich 100,00 EUR. Für ihre Tochter erhält sie vom Kindsvater, Herrn O ... , monatlich regelmäßig 171,00 EUR Unterhalt auf Grund Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes Annaberg-Buchholz vom 20. April 2004; weiterhin erhält sie für ihre Tochter monatlich regelmäßig 154,00 EUR Kindergeld.

Am 3. Januar 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach dem SGB II. Im Antragsformular gab sie an, mit Herrn W ... seit 1. Mai 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben.

Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 14. Februar 2005 und 24. Februar 2005 mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei wegen der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse, insbesondere auf Grund des Arbeitseinkommens des Herrn W ..., nicht hilfebedürftig.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. März 2005, der am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin einging, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Von dem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft erhalte sie keine Leistungen. Sie werde von ihrem Partner nicht unterstützt. Soweit Einkommen angerechnet werde, weil sie angeblich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, sei die Anrechnung willkürlich, da sie ge-genüber ihrem Partner keinen Unterhaltsanspruch habe.

Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden.

Am 11. März 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Antragsformular gab sie nicht an, mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. In einer hand-schriftlichen zusätzlichen Erklärung vom 11. März 2005 gab sie an, dass sich ihr Partner von ihr getrennt habe, da ihm das finanzielle Aufkommen zu viel gewesen wäre. Man habe sich im Guten getrennt. Sie werde solange in der Wohnung weiterhin zur Untermiete wohnen, bis sie etwas Eigenes gefunden habe.

Den Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden.

Am 5. April 2005 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von einem Cent mo-natlich. Wegen der Eilbedürftigkeit müsse der Kranken-versicherungsschutz der Antragstellerin gewährleistet werden. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist bis zum 11. April 2005 gesetzt.

Den Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschieden.

Mit Telefax vom 12. April 2005, das beim Sozialgericht Dresden am gleichen Tag einging, stellte die Antragstellerin Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte sie aus: Die Antragstellerin sei gegenwärtig mittellos und nicht mehr ge-setzlich kranken-, pflege- und rentenversichert. Eine Familienversicherung sei nicht möglich. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei durch die verfassungswidrige Anrechnung des Partner-Einkommens gefährdet.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin ab Antragstellung Arbeitslosengeld II nach Maßgabe und in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führt sie an, dass das Einkommen des Herrn W ... anzurechnen sei, da die beteiligten Personen immer noch in einer Wohnung zusammenlebten und von einer Lebens- und Wohngemeinschaft auszugehen sei. Ihre Weisungen würden keine andere Bewertung gestatten.

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 17. Mai 2005 erörtert und Beweis erhoben, durch persönliche Anhörung der Antragstellerin sowie zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn W ... Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit vollständig und ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet, sodass ihm stattzugeben war.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin zu zahlen.

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. vor Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch und die weiteren nicht beschiedenen Anträge der Antragstellerin bzw. vor Entscheidung des Gerichts über eine ggf. von der Antragstellerin erhobenen Klage, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn der Antragstellerin wesentliche, insbesondere irrever-sible Nachteile drohen, die für sie ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Si-cherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechts-schutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurch-setzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder ge-genwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7) der Antragstellerin handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

Gründe:

1.

Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsa-che wesentliche Nachteile drohen. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert. Sie verfügt weder über Einkommen noch Vermögenswerte, die ihr ein das Exis-tenzminimum wahrendes Leben ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass der Versicherungsschutz in der Krankenver-sicherung für sie und ihre Tochter gefährdet ist. Eine Familienversicherung kann sie nicht in Anspruch nehmen.

2.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksich-tigende Einkommen und Vermögen diese Geldleistungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin ist 25 Jahre alt, wohnhaft in Heidenau und nach Aktenlage erwerbsfähig. Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern andere Sozialleistungen erhält. Es ist somit dem Unterhaltsbe-darf der Bedarfsgemeinschaft deren zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberzustellen (so: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9, Rn. 12). Bei Personen, die in einer Bedarfsge-meinschaft leben, ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksich-tigen. Der Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. der erwerbsfähige Hilfsbedürftige, als dessen Partner die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können, an. a) Zwar hat das Gericht – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – keine verfassungsrecht-lichen Bedenken gegen die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II, wonach zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person gehört, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der vom SG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005, Az: S 35 SO 28/05 ER und Beschluss vom 22.02.2005, Az: S 35 SO 23/05 ER) vertretenen Auffassung, auf die sich die Antragstellerin bezieht, nicht darin, dass durch §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Einkommens- und Vermögensberücksich-tigung des Partners nur bei eheähnlichen Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern, nicht aber auch bei anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind, oder Verwandten – vorgeschrieben ist. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten und erlaubt eine Differenzierung nur aus sachlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79). Die beiden zu vergleichenden Sachverhalte sind aber nicht wesentlich gleich (a.A.: SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER und Beschluss vom 22.02.2005, Az: S 35 SO 23/05 ER). Denn insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung zu vergleichen, weil der Gesetzgeber auch die Partner im Sinne des Lebenspartner-schaftsgesetzes zur Bedarfsgemeinschaft und damit zur Einkommensanrechnung herangezogen hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, § 33b SGB I). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die Mitglieder eheähnlicher und partnerschafts-ähnlicher Lebensgemeinschaften heranzuziehen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist auch heute noch eine typische, häufiger anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften (so: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az: L 5 B 58/05 ER AS; SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az: S 31 AS 82/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 4 AS 31/05 ER). Er ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht verpflichtet, alle denkbaren Fallgestaltungen differenzierend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87). Bei der Ordnung von Mas-senerscheinungen darf der Gesetzgeber vielmehr generalisieren, typisieren und pauschalieren (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991, Az.: 1 BvL 50/86). Er darf bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die auch vom Einkommen eines Partners abhängig gemacht werden, zwischen eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft differenzieren, weil erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebil-et hat als letztere (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, zu der schon im Recht der Arbeitslosenhilfe vorgenommenen Differenzierung). Hieran hat sich seit die-ser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht Grundlegendes geändert; insbesondere hat die partnerschafts-hnliche Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozia-len Stellenwert wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft (so auch: Hänlein, jurisPR-SozR 9/2005, Anm. 1); ansonsten bedürfte es keines "Gesetzes zur Umsetzung europäischer An-tidiskriminierungsrichtlinien "Antidiskriminierungsgesetz)", dessen Benachteiligungsverbot wegen der geschlechtlichen Identität den Schutz Homosexueller bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4538, Seite 21). Zudem berücksichtigt das SG Düsseldorf nicht, dass es bei der Anrechnung der Mittel nichtehelicher (heterosexueller) Partner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz darum geht, eine Benachteiligung von Ehegatten zu verhindern. Würden al-lein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder von Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01, 2/01) bedürfnismindernd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG verletzt. Selbst wenn man von einer grundrechtswidrigen Be-nachteiligung eheähnlicher Gemeinschaften im Verhältnis zu entsprechenden homosexuellen Gemeinschaften ausginge, könnte die Antragstellerin entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung im Wege der einstweiligen Anordnung keine Leistungen nach dem SGB II begehren. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, Leistungen nur bei Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, könnte eine das verfassungsrechtliche Benachteiligungsgebot verletzende Ungleichbehandlung zwischen Partnern eheähnlicher Lebensge-meinschaften und homosexueller Gemeinschaften konsequent nur dadurch beseitigt werden, dass auch das Einkommen des Partners einer homosexuellen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei eheähnlichen Gemeinschaften (so zutreffend: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az: L 5 B 58/05 ER AS; SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az: S 31 AS 82/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 4 AS 31/05 ER; Wank/Maties, DB 2005, 619, 620; Hänlein, jurisPR-SozR 9/2005, Anm. 1). b) Allerdings ist das Gericht nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel der Sachverhaltsaufklä-rung nicht davon überzeugt, dass der Herr W ... mit der Antragstellerin in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II liegt nach den von der höchstrichter-lichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. da-zu: BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei solchen Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Part-ner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden und füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 7, Rn. 9; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 20 – 22; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7; Brühl in: Mün-der, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 45; nicht anders die Dienstanweisungen der BA, vgl. DA der BA zu § 193 SGB III, Stand: 19. Erg.Lfg. 01/2002, Gliederungsziffer: 193.6; DA der BA zu § 7 SGB II, Stand: März 2005, Gliede-rungsziffer: 7.11). Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/ 93).

Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich nach Auffassung des BVerfG nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kommen beispielsweise die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht; weiterhin können zu berücksichtigen sein, die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7)

Es müssen sich deshalb stichhaltige Hinweise darauf finden lassen, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Wie bereits hervorgehoben, ist dabei folgender Aspekt von ausschlag-gebender Bedeutung: Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit denjenigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/ 93). Das Bundesverfassungsgericht hat bei dem Begriff der "Ehe-ähnlichkeit" an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Aus den Bestimmungen des BGB über die Ehe ergeben sich zwei zentrale Elemente: Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft (personales E-lement) und nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet (materielles Element). Auf personaler Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit bzw. auf Dauer angelegten Bindung. Zusätzlich zu dem personalen Element muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner statt-finden, sog. materielles Element (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur wenn beide Elemente zur Überzeugung des Gerichts deutlich werden, ist eine Gleichstellung von Partner einer Gemeinschaft mit Ehepartnern von Ge-setzes wegen gerechtfertigt. Gerade dem materiellen Element kommt damit im Sinne der aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigten Gleichstellung die Bedeutung zu, dass sich die Partner im Sinne einer aus Ingerenz begründeten Verbindlichkeit, gegenseitige quasi-unterhaltsrechtliche Fürsorge- und Lebensunterhaltssicherungsansprüche eingeräumt haben müssen, auf die sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens als unvollkommene, also wenngleich verbindliche dennoch nicht einklagbare, Verbindlichkeit zurückgreifen können. Erst und nur dann ist es gerechtfertigt, den Partner einer solchen Gemeinschaft vor der Inanspruchnahme staatlicher, von der Gemeinschaft finanzierter, Fürsorgeleistungen, auf den Partner der Gemeinschaft zu verweisen.

Zwar bezeichnete die Antragstellerin Herrn W ... in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 3. Januar 2005 als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Jedoch ist in Zweifel zu ziehen, ob sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war (so auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER). Denn das Antragsformular der Antragsgegnerin enthielt nicht die Möglichkeit ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen. Die möglichen anzukreuzenden Bezeichnungen lauteten "nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte", "Partner in eheähnli-cher Gemeinschaft" und "nicht dauernd getrenntlebender Lebenspartner". In der subjektiven Einschätzung der gegenseitigen Beziehung kann auf Grund der beschränkten An-kreuzvarianten kein prozessual wirksames Eingeständnis einer im Rahmen von § 7 SGB II relevanten Tatsache gesehen werden (so auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; 05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS). Das Gericht kann nicht a priori davon ausgehen, dass die Antragstellerin diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in den Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensge-meinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander Einzustehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93 und ausdrücklich: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS). Diese Wertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen worden ist, dass sie die Antragstellerin über die Tragweite und juristische Bedeutung dieser Ankreuzalternative in Kenntnis gesetzt oder hierüber beraten hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 11. März 2005 Herrn W ... nicht als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet.

Selbst eine enge emotionale Bindung zwischen der Antragstellerin und Herrn W ..., die aus dem Beziehen einer gemeinsamen Wohnung gefolgert werden könnte, führt noch nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (so auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER). Vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann nur bei Konsens zwischen beiden Partnern ausgegangen werden (so zutreffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05). Das Bestehen einer sexuellen Beziehung ist nach den Kriterien der Rspr. des BVerfG für sich betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Lebensge-meinschaft (so zutreffend: SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER). Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht im vorliegenden Fall für das Merkmal des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht für hinreichend, dass zwischen der Antragstellerin und dem Herrn W ... zumindest im Jahr 2004 eine Liebes- und Intimbeziehung bestanden haben könnte. Darüber hinaus hat das Gericht auf Grund der emotional bewegenden und von einem Bedauern geprägten Zeugenaussage des Herrn W ... jedenfalls den Eindruck gewonnen, dass derzeit eine intakte Liebes- und Intimbeziehung zwischen ihm und der Antragstellerin nicht (mehr) besteht. Der Herr W ... sagte aus, dass die Beziehung in letzter Zeit gelitten habe und ein Bruch in diese geraten sei. Auch die Antragstellerin trägt sich mit ernsthaften Trennungsgedanken, die sogar in einen Auszug aus der Wohnung des Herrn W ... münden würden, wenn sie sich derartiges finanziell leisten könnte.

Nach der teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum SGB II kommt die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang zusammenleben (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; vgl. dazu auch aus der Rspr. zum SGB III: BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az: L 1 AL 15/00; ebenso: DA der BA zu § 193 SGB III, Stand: 19. Erg.Lfg. 01/2002, Gliederungsziffer: 193.6). Auch dieses Erfordernis ist nicht gegeben, da die Antragstellerin erst seit einem Jahr mit dem Herrn W ... zusammenwohnt.

Auf Grund der weiteren Umstände des Einzelfalles mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits am zweifelsfreien Vorliegen des personalen Elements, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet. Weder ist die Freundschaft/Bekanntschaft der Antragstellerin mit dem Herrn W ... von einer hinreichenden Dauer, die sichere Rückschlüsse erlauben würde, noch ist die Zeit des Zusammenwohnens von einer solchen Dauer. Hinzukommt, dass selbst das Zusammenwohnen auf der Grundlage eines schriftlich zu Beginn des Einzugs der Antragstellerin in die Wohnung des Herrn W ... abgefassten Untermietvertrages, der für die Mitbenutzung der Wohnung einen pauschalen Mietanteil der Antragstellerin in Höhe von 100,00 EUR monatlich vorsieht, basiert. Dies ist für eine der Ehe vergleichbare eheähnli-che Lebensgemeinschaft weder üblich noch typisch. Die Antragstellerin und der Herr W ... haben weder gemeinsame Kinder, noch hat sich auf Grund der gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben, dass der Herr W ... an der Erziehung, Betreuung und Pflege der Tochter der Antragstellerin als gleichberechtigter mit eigenem Mitsprache- und Entscheidungsrecht ausgestatteter Partner teilnimmt. Nachvollziehbar hatte die Antragstellerin im Übrigen im Rahmen des gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins bekundet, dass Anlass ihres Einzugs in die Wohnung des Herrn W ... primär die kurze Entfernung der Wohnung zu der von ihr ab 1. Mai 2004 angetretenen Arbeitsstelle war. Der Einzug erfolgte daher weder vordergründig noch ausschließlich deshalb, um eine Gemeinschaft zu begründen, die derjenigen der Ehe nahe kommt. Vielmehr war der Einzug, jedenfalls nicht vor-rangig, auf einem nicht auf emotionaler Verbundenheit und Nähe beruhendem Umstand begründet.

Noch weniger Anhaltspunkte hat das Gericht nach Durchführung der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen, der Beweisaufnahme sowie der umfassenden persönlichen Anhörung der Antragstellerin hinsichtlich des Vorliegens des materiellen Elements, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet. Die Antragstellerin und der Herr W ... verfügten und verfügen über getrennte Girokonten. Es bestand zu keinem Zeitpunkt weder ein gemeinsames Konto noch eine gemeinsame Haushaltskasse. Keiner konnte über das Girokonto des anderen verfügen. Wechselseitige Einzugs- und Verfügungsermächtigungen bestanden nicht. Gemeinsame Vermögenswerte, wie ein gemeinsames Sparbuch oder ein gemeinsa-mer Bausparvertrag wurden weder begründet noch zusammengeführt. Gemeinsame Versicherungen bestehen ebenfalls nicht; ausweislich der Verwaltungsakte hat jeder eine eigene Unfallversicherung abgeschlossen, obwohl Versicherungsgesellschaften inzwischen üblicherweise den eheähnlichen Lebensgefährten heutzutage prämienfrei mitversichern. Übereinstimmend bestätigten im Rahmen des gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahme-termins die Antragstellerin und der Herr W ... im Übrigen, dass in der Zeit des bisherigen gemeinsamen Zusammenlebens jeder seine eigenen Rechnung bezahlt und mit seinem eigenen Geld seine eigenen Bedürfnisse befriedigt habe, auch wenn man sich gelegentlich gegenseitig unterstützt und finanziell ausgeholfen habe. Dass sich beide unabhängig voneinander und ohne den anderen eine Rechnung zu legen, für das Füllen des gemeinsamen Kühlschrankes verantwortlich fühlten, vermag die Zweifel des Gerichts am Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn W ... nicht zu erschüttern.

In der teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum SGB II werden im Übrigen Bedenken geäußert, ob sich die Frage danach, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt,
anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien – wie hier dem Zusammenleben – ermitteln lässt. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Antragstellerin soll – nach dem Willen der Antragsgegnerin – auf (Unterhalts-)Zahlungen des Herrn W ... verwiesen werden. Auf diese Zahlungen hat die Antragstellerin jedoch keinen Rechtsanspruch, d.h. die Antragstellerin kann derartige Zahlungen von Herrn W ... nicht verlangen und schon gar nicht einklagen. Insoweit hat sie auch glaubhaft vorgetragen, Herr W ... sei nicht bereit, sie zu unterhalten. Auch der Herr W ... hat anlässlich seiner vom Gericht vorgenommenen zeugenschaft-lichen Einvernahme glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, weder willens noch in der Lage zu sein, für den vollstän-digen Lebensunterhalt der Antragstellerin aufzukommen. Untermauert werden diese Aussagen zudem durch die schriftliche Erklärung der Antragstellerin vom 11. März 2005 und ihre Erklärung im Widerspruch vom 4. März 2005, wonach sie von dem Herrn W ... keine finanzielle Unterstützung der Gestalt erhalte, dass dieser ihren Lebensunterhalt vollständig finanziere. Kommt also die Antragsgegnerin – entgegen der Angaben der "Partner" – zu der Erkenntnis, es liege eine "eheähnliche Gemeinschaft" vor, so ist der vermögens- und einkommenslose Partner dieser Gemeinschaft völlig rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Behörde und keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Partner. Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" ent-scheidende Bedeutung zukommt (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER). Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) – auch in Zukunft – füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der "Eheähnlichkeit", das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges "Unterhalten" fordert, erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R). Würde man eine "eheähnliche Gemeinschaft" ohne das Element der tatsächlichen materiellen Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Unterstützen schließen, so würde dies zu einer Rechtlosstellung der vermeintlich unterstützten Person führen. Zu beachten ist, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall aus dem Verhältnis mit ihrem Partner selbst dann keinen Anspruch gegen diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft die personalen Kriterien für eine "eheähnliche
Lebensgemeinschaft" erfüllt, denn das BGB sieht Unterstüt-zungspflichten nur bei einer Ehe vor. Die Antragstellerin hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von der Antrags-gegnerin und gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung durch ihren Partner. Derartiges liegt nicht im gesetzlichen Regelungsprogramm. Es kann daher nicht richtig sein, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER). Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R). Damit wird die gesetzliche Regelung keineswegs ad absurdum geführt, denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II hat auch derjenige keinen Anspruch auf Leistungen, der von einem anderen tatsächlich unterhalten wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich sehr viel einfacher ermitteln (gemeinsames Konto etc.) als die komplexe Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" besteht. Die Behörden hätten damit weiterhin die Möglichkeit, "Bedarfsgemein-schaften" zwischen nicht Verheirateten anzunehmen, wenn das im Übrigen auch für "eheähnliche Lebensgemeinschaften" unbedingt erforderliche Kriterium des tatsächlich "gegen-seitigen füreinander Einstehens" erfüllt ist (so: SG Düs-seldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER).

Stichhaltige Indizien dafür, dass zwischen der Antrag-stellerin und dem Herrn W ... eine so enge Partnerschaft besteht, die von den beiden Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt, liegen damit zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins geäußerten Mutmaßungen und Spekulationen,
denen objektive Anhaltspunkte nicht zu Grunde liegen, vermögen das Gericht weder zu überzeugen noch zu einer anderen Bewertung zu veranlassen.

Für ihre Annahme, dass der Herr W ... mit der Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, ist die Antragsgegnerin im Übrigen nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet (so zu-treffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER). Diese Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Herrn W ..., weil es sich um einen die Bedürftigkeit ausschließenden Umstand handelt (vgl. auch: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24 sowie zum SGB III: Niesel, SGB II, 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32). Das Gericht verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, deren Nachweis für die Antragsgegnerin kaum möglich ist und auf die aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen werden kann, wenn sie bereits seit mehreren Jahren bestehen sollte, was hier ohnehin nicht der Fall ist. Dies kann keine Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Antragstellerin ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und ausdrücklich auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05). Darüber hinaus hat das Gericht durch sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen auszuschließen versucht, dass die Antragstellerin und der Herr W ... ihre Aussagen bewusst wahrheitsentstellend tätigen, so dass sich die Spekulationen und Mutmaßungen der An-tragsgegnerin, die durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert sind, als unver-ständlich, nicht nachvollziehbar und die konkreten Umstände des Einzelfalles in keiner Weise würdigend, darstellen. Das Gericht hatte keinen schriftlichen Austausch der Indizien zwischen den Beteiligten in Gang gesetzt, der Antragstellerin keine schriftlichen Fragen hinsichtlich der Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft gestellt, zügig die erforderliche Beweisaufnahme anberaumt, dem Zeugen W ... in der Zeugenladung vom 26. April 2005 bewusst den Gegenstand seiner Vernehmung nicht mitgeteilt und zwischen der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Ver-nehmung des Zeugen W ... im Erörterungstermin am 17. Mai 2005 keine Terminsunterbrechung oder Terminspause zugelassen.

c)

Gehört demnach Herr W ... nicht zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Antragstellerin, besteht die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus ihr selbst und aus ihrer minderjährigen Tochter ...

Der Bedarf umfasst damit die Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR für die Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 SGB II), das Sozialgeld in Höhe von 199,00 EUR für die Tochter (§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II), den Mehrbedarf in Höhe von 119,00 EUR (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 100,00 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II). Diesem Gesamtbedarf in Höhe von 749,00 EUR monatlich stehen an einsatzbereitem, zu berücksichtigen-dem Einkommen (§ 19 Satz 2 SGB II) der Kindesunterhalt in Höhe von 171,00 EUR und das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gegenüber. Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II sind von diesem Einkommen nicht vorzunehmen; insbesondere kann von diesem Einkommen die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB II, 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht in Abzug ge-bracht werden, da diese vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger nur abgesetzt werden kann, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfs-gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben (zutreffend: Winkel, SozSich 2004, 338, 340), was hier allerdings nicht der Fall ist. Die der Antragstellerin zustehenden Leistungen betragen daher 424,00 EUR monatlich. Hinzukommt der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II, der rechnerisch gem. § 24 Abs. 2 SGB II 276,20 EUR beträgt, nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II jedoch auf 160,00 EUR + 60,00 EUR begrenzt ist.

Demnach hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 644,00 EUR.

Um der Vorläufigkeit der Regelungsanordnung Rechnung zu tragen und zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache hält es das Gericht für erforderlich aber auch ausrei-chend, die Antragsgegnerin zu verpflichten der Antragsgegnerin 80% der der Antragstellerin zustehenden Leistungen zu zahlen. 80% von 664,00 EUR ergibt damit 531,20 EUR. Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin rückwirkend ab 10. Februar 2005 zu zahlen, um die angespannte finanzielle Lage der Antragstellerin zu beseitigen und weitere Nachteile zu vermeiden. Mit der Leistungspflicht der Antragsgegnerin verbunden ist das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge für die Antrag-stellerin, so dass diese dem gesetzlichen Versicherungs-system in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab 10. Februar 2005 zugehörig ist.

Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Komment

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