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SG DO 1.3.04: bei Therapie die länger als 6 Monate dauert bestehen SGB XII Ansprüche

Sozialgericht Dortmund 27. Kammer

S 27 AS 32/05 ER 01.03.2005

Sachgebiet Sozialhilfe
Entscheidung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast.) beantragte am 07.01.2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie gab dabei u. a. an, sie sei seit 03.01.2005 in der drogentherapeutischen Einrichtung Haus X in M wohnhaft. Dort wird eine Drogenlangzeittherapie durchgeführt, die auf 12 - 15 Monate ausgelegt ist. Bis 31.12.04 bezog die Ast Sozialhilfe.

Die Antragsgegnerin (Ag.) lehnte mit Bescheid vom 02.02.2005 die beantragte Leistung ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung lägen nicht vor, weil die Ast. bereits ab 03.01.2005 und damit länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei.

Mit dem am 11.02.2005 eingelegten Widerspruch machte die Ast. geltend, sie sei noch keine 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht.

Mit dem am 18.02.2005 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Antrag auf einstweilige Anordnung verfolgt die Ast. ihr Ziel weiter. Sie halte sich nachweislich erst seit ca. 1,5 Monaten im Haus X auf, das ihrer Meinung nach auch keine stationäre Einrichtung sei.

Die Ag. hält den Antrag für unbegründet. Sie meint, die Ast. befinde sich während der drogentherapeutischen Maßnahme in einer länger als 6 Monate dauernden stationären Einrichtung. Unabhängig davon fehle für die Leistungsgewährung das Merkmal der Erwerbsfähigkeit.

II. Der Antrag war abzulehnen, weil in einem Hauptsacheverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit mit einer dem Antrag entsprechenden Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (AlgII) zu rechnen ist.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann zwar u. a. dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund) und eine positive Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit ergehen wird (Anordnungsanspruch).

Insofern lässt sich jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Hier spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass es sich bei dem von der Ast. am 03.01.2005 begonnenen "Wohnen" im Haus X um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung für mehr als 6 Monate handelt. Nach den bisher im Gerichtsverfahren zur Verfügung stehenden Informationen nimmt der X Patienten für eine Langzeittherapie von mindestens 12 Monaten auf. Dabei spricht dann vieles dafür, dass es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II handelt, denn der Begriff "stationäre Einrichtung" deckt nicht nur Krankenhäuser und Pflegeheime ab. Zu den Einrichtungen gehören auch solche der Jugendhilfe, Ausbildungseinrichtungen u. Ä., die stationäre Durchführung von Maßnahmen, Ausbildungen oder die Unterbringung anbieten (vgl. Löns/Herold - Tews, SGB II § 7 Anmerkung 12). Damit kann die Ast. jedoch Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II nicht geltend machen, da (§ 7 Abs. 4 SGB II) diese Leistungen u. a. derjenige nicht erhält, der "für länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist". Hierbei bedeutet für länger als 6 Monate, dass der Betreffende bereits dann aus dem Leistungsbezug ausschließt, wenn er eine mehr als 6 Monate beabsichtigte Maßnahme antritt.

Unabhängig davon spricht - entsprechend der Auffassung der Ag. - gegen einen Leistungsanspruch zusätzlich das Erfordernis, dass der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II). Wobei diese Erwerbsfähigkeit - positiv formuliert - bedeutet, dass der Betreffende "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig sein kann" (§ 8 Abs. 1 SGB II). Für ein derartiges gefordertes Leistungsvermögen der Ast. bestehen sowohl im Hinblick auf die festgelegte Drogentherapie überhaupt als auch im Hinblick auf die Aufnahme in den X keine positiven Anhaltspunkte, denn es ist keinesfalls erkennbar, wie und wo die Ast. eine derartige Erwerbstätigkeit zurzeit ausüben können sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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