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SG Detmold 14.04.05: Zum Kontoauszugsverlangen

+++Entscheidung wurde Erstveröffentlich vom Arbeitslosen-Forum Deutschland+++ unter: http://www.arbeitslosen-hilfe-forum-deutschland.org/forum/showthread.php?p=67583#post67583
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Sozialgericht Detmold

Az.: S 10 AS 25/05 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

XXXXX XXXXX

Antragsteller

Prozessbevollmächtigter:

XXXX XXXX

gegen

GT aktiv GmbH Arbeitsvermittlung,
c/o Kreisverwaltung Gütersloh,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Wasserstraße 14, 33378 Gütersloh,

Antragsgegnerin

Hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Detmold am 14.04.2005 durch die Vorsitzende, Richterin Adam, ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller einen Vorschuss in Höhe von 788,70 EUR monatlich beginnend ab dem 01.04.2005 bis zur Entscheidung über den Antrag vom 16.03.2005, eingegangen am 31.03.2005, zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 08.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II).
Dabei gab er an, über keine verwertbaren Vermögensgegen-stände zu verfügen, deren Wert 4.850 EUR übersteige. Auch die weitere Frage nach Vermögen von Angehörigen wurde verneint. Nach dem Antragsformular ist das Zusatzblatt 3 auszufüllen, sofern eine dieser Fragen mit „ja“ beantwortet werde. Handschriftlich ist auf dem Antragsformular von Mitarbeitern in grün vermerkt worden, dass ein Kontoauszug vorgelegen habe.

Die Arbeitsgemeinschaft Alg II Gütersloh bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Klebensunterhalts für die Zeit vom
01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 788,70 EUR monatlich.

Dagegen legte der Antragsteller am 10.01.2005, eingegangen am 14.03.2005, Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 27.02.2005 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ablauf der Bewilligung am 31.03.2005 nur dann Leistungen erhalte, wenn er erneut einen Antrag stelle. Um Nachteile zu vermeiden, solle der Antrag so schnell wie möglich mit dem beigefügten Fortzahlungsantrag gestellt werden.

Mit Schreiben vom 16.03.2005, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 21.03.2005 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung und reichte den Fortzahlungsantrag ein. Darin gab er an, dass keine Änderungen in den Verhältnissen eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 24.03.2005, abgesandt am 29.03.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, neben dem Personalausweis Versicherungspolicen für ggf. bestehende Lebensversicherungen, Sparbücher, Festgeldkonten, Bausparverträge, die vollständigen Girokontoauszüge ab dem 01.01.2005 bis zum Antragszeitpunkt sowie den Kfz-Schein und das Zusatzblatt 3 ausgefüllt vorzulegen.

Dazu erklärte der Antragsteller am 30.03.2005, eingegangen am 31.03.2005 , dass er die entsprechenden Unterlagen bereits mit dem Hauptantrag vorgelegt habe und diese geprüft bzw. zur Akte genommen worden seien. Da die erforderlichen Unterlagen bereits vorlägen, sei aus dem Folgeantrag nicht ersichtlich, dass er diese doppelt vorlegen müsse. Gleichzeitig erklärte er bei einer persönlichen Vorsprache am 31.03.2005, dass keine Lebensversicherung, kein Sparbuch und kein Bausparvertrag existiere. Das Zusatzblatt 3 habe er bereits mit dem Grundantrag abgegeben, sonst wäre der Hauptantrag auch nicht angenommen worden. Den Kfz- Schein sowie den letzten Kontoauszug legte er dabei vor.

Am 04.04.2005 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren verweist er darauf, dass er keine Unterstützung von Bekannten oder Familienangehörigen erhalte. Da er seine Miete für April 2005 nicht habe zahlen können, bestehe die Gefahr, dass er seine Wohnung verliere.
Er sei nach einem Bandscheibenvorfall im Februar 1998 bis zur Aussteuerung durch die Krankenkasse krank geschrieben gewesen und habe dann im August 1999 seinen Arbeitsplatz gekündigt, im Anschluss daran habe er Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe mit Unterbrechungen bis zum 31.12.2004 bezogen. Sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2004 habe er auf Veranlassung der Agentur für Arbeit einen Rentenantrag gestellt, der aber beide Male negativ beschieden worden sei. Nach den Gutachten könne er noch sechs Stunden täglich arbeiten. Aufgrund des Rentenantrags aus 2000 habe die Agentur für Arbeit die Zahlungen eingestellt, auch vom Sozialamt habe er kein Geld erhalten und sei deshalb obdachlos geworden.
Er sei bereit, die Kontoauszüge für März und April vorzulegen, für Januar und Februar habe er diese bereits vernichtet.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt:

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur entgültigen Entscheidung über den vom Antragsteller am 21.03.2005 beim Antragsgegner eingereichten Fortgewährungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen.

Der Vertreter der Antragsgegnerin beantragt:

den Antrag abzueisen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin im wesentlichen darauf, dass der erste Leistungsantrag von der Agentur für Arbeit Gütersloh für die Arbeitsgemeinschaft bearbeitet worden sei. Bei Übernahme der Sachbearbeitung sei festgestellt worden, dass keine weitergehenden Feststellungen zur Vermögenslage des Antragstellers getroffen und insbesondere keine Nachweise für die Angaben gefordert worden seien. Dies sei nicht umgehend, sondern im Zusammenhang mit dem ohnehin erforderlichen Antrag auf Fortzahlung der Leistung erfolgt. Neben dem Ausfüllen der Vordrucke sei es auch erforderlich, dass die dort gemachten Angaben auf Verlangen der Behörde durch Nachweise zu belegen seien. Dies müsse auch für den Fortzahlungsantrag gelten, insbesondere wenn beim Erstantrag diese nicht vorgelegt oder nicht angefordert worden seien. Aus einem Kontoauszug lasse sich kein Rückschluss auf die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation ziehen. Es seien deshalb die geforderten Nachweise zu erbringen, bevor eine Leistungsgewährung in Betracht komme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ( Nr. 31722 BG 0008123, BI. 1- 37) Bezug genommen.

II.
Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Denn in der Hauptsache käme zur Zeit keine Anfechtungsklage und Leistungsklage in Betracht, da über den Fortzahlungsantrag noch nicht entschieden ist.

Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht hat ( Meyer- Ladewig, SGG 7. Aufl., § 86 b, Rdnr. 27, 30).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für die Zeit bis zum 31.03.2005 ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II durch den Bescheid vom 21.12.2004 jedenfalls in Höhe von 788,70 EUR festgestellt worden. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass dieser Anspruch auch weiterhin besteht. Es ist nicht erkennbar, wodurch eine Veränderung gegenüber deiner Einkommens- und Vermögenslage bis zum 31.03.2005 eingetreten sein sollte, die an seiner Hilfebedürftigkeit etwas geändert hätte. Sein Vortrag, über kein weiteres Vermögen zu verfügen, insbesondere keine Lebensversicherung oder Sparbücher, ist glaubhaft. Hätte er ein solches Vermögen gehabt, so ist anzunehmen, dass er versucht hätte, damit seine Wohnungslosigkeit im Jahr 2000 zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt über keinerlei Vermögen verfügt hat. Da er danach auch nur noch Arbeitslosenhilfe bezogen hat, dürfte er davon keine Vermögenswerte aufgebaut haben, die über den Freibeträgen liegen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht kein Grund, an den Angaben des Antragstellers zu zweifeln.

Eine einstweilige Regelung ist auch erforderlich, weil der Antragsteller nach seinen glaubhaft gemachten Angaben zur Zeit über keinerlei Einkünfte verfügt und mittlerweile nach einmal täglich eine Mahlzeit von einer Wohltätigkeitsorganisation erhält. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Grundsicherung des Arbeitssuchenden. Auf eine anderweitige Sozialleistung kann nicht zurückgegriffen werden. Um die Existenzgrundlage des Antragstellers zu sichern, ist es erforderlich, eine vorläufige Regelung in Bezug auf Leistungen der Grundsicherung zu treffen. Andernfalls können diese allein durch Zeitablauf ihre Funktion nicht mehr erfüllen, so dass der Antragsteller einen wesentlichen Nachteil erleiden würde.

Vor diesem Hintergrund war es erforderlich, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Vorschuss in Höhe von 788,70 EUR zu zahlen. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts kommt auch in Fällen, in denen die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach Schwierigkeiten bereiten und die Ermittlungen dazu voraussichtlich noch längere Zeit erfordern, eine Vorschusszahlung nach § 42 Abs.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) in Betracht. Dies jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier, bisher schon ein Leistungsverhältnis bestand und der Leistungsträger nach dem derzeitigen Stand nahezu davon überzeugt ist, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, für eine entgültige Feststellung wegen noch ausstehender Ermittlungsergebnisse voraussichtlich eine längere Bearbeitungszeit erforderlich ist ( vgl. BSG, Urt. v. 12.05.1992, 2 RU 7/92).
So ist die Situation auch hier. Der Antragsteller hat bereits Leistungen von der Antragsgegnerin bezogen. Diese bezweifelt auch nicht ernsthaft, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt. Zumindest hat sie keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich solche Zweifel ergeben können. Da die erste Bewilligung nicht von der Antragsgegnerin selbst vorgenommen wurde, entspricht der erste Antrag bzw. die dazu verlangten Nachweise nicht den Anforderungen, die die Antragsgegnerin an einen solchen Antrag stellt. Hat die Antragsgegnerin zunächst Leistungen auf der Grundlage des Bescheids vom 21.12.2004 erbracht, so ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wann sie nunmehr bei einem Fortzahlungsantrag weitere Nachweise verlangt, die nach ihrer Auffassung erforderlich sind. Dies gilt zumindest, wenn wie hier die Vorlage der Kontoauszüge für mehrere Monate verlangt wird. Insoweit ist die besondere organisatorische Situation bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat sich dementsprechend im Erörterungstermin vom 14.04.2005 auch bereit erklärt, Kontoauszüge für mehrere Monate vorzulegen.
Aufgrund der besonderen Umstände war die Antragsgegnerin daher zu verpflichten, einen Vorschuss in Höhe der bisherigen Bewilligung zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Adam

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