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Schulbefähigungskosten im SGB II/SGB XII Bezug – Eine Kampagne

 



Hilfestellung aufgrund des sog. Schulbuch-Urteils



Die Hilfestellung richtet sich insbesondere an Schüler bzw. Eltern, die SGB II – Leistungen beziehen und an Schulen, die mit der genannten Problematik vertraut sind.



Diese Hilfestellung wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Hilfestellung zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie eine Kostenübernahme insbesondere für Schulbücher aber möglicherweise auch weiterer Schulmaterialien begründet werden könnte. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Die Hilfestellung ist nur ein Vorschlag. Viele Festlegungen sind frei veränderbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat der Ersteller keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Antrag, Widerspruch, Eilantrag, Klageantrag usw. benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.



Die Hilfestellung orientiert sich an dem sog. Schulbuch-Urteil, in dem Herr Rechtsanwalt Kevin Kienert  Prozessbevollmächtigter war. Nach dem Urteil des SG Hildesheim vom 22.12.2015 AZ: S 37 AS 1175/15 werden einmalige Kosten von mehreren hundert Euro für die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“ zugesprochen, da u. a. ein Ausschluss von Lebenschancen verhindert werden sollen, wenn Kindern aufgrund fehlender Mittel die Schulbücher nicht gekauft werden können. Die folgende Hilfestellung könnte dabei helfen, eine Kostenübernahme von Schulbüchern und möglicherweise für weitere Schulmaterialien zu erhalten.



Zunächst sollte eine Kostenübernahme für zB. Schulbücher beim Jobcenter mit Nachweis (z.B. Schulbuchliste der Schule) beantragt werden. Sollte ein Antrag bereits erfolgt sein, könnte gegen eine ablehnende Entscheidung zB. Widerspruch erhoben oder ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Auf die Möglichkeit der weiteren Verfahren wie wird hingewiesen.



(Auf das derzeitigen Verfahren vor dem LSG (LSG Nds.-Bremen L 11 AS 107/16) und den Beschluss des LSG, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils abgelehnt wurde (LSG Nds.-Bremen vom 27.04.2016 L 11 AS 107/16), wird hingewiesen.)



Urteil des SG Hildesheim v. 22.12.2015 - S-37-AS-117-15



 



Texte erstellt von: 



Rechtsanwalt Kevin Kienert, Binderstr. 37, 31141 Hildesheim 



(Prozessbevollmächtigter der Kläger in dem Schulbuchverfahren)



 



Weiter wird auf die derzeitige öffentliche Diskussion hingewiesen: 









 Musterschreiben:





In Zusammenarbeit mit der Tacheles - Online Redaktion

Harald Thomé  

 

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