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Regelleistung verfassungswidrig? – Jetzt rückwirkend Ansprüche sichern!

Entgegen dem Tenor der Berichterstattung vieler Medien geht es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht nur um die Regelleistungen für Kinder, sondern genauso um die Regelleistungen für Erwachsene. Die aktuellen BVerfG-Vorlagebeschlüsse betreffen zwar die Regelleistungen des SGB II, die Entscheidung des BVerfG wirkt sich im Ergebnis aber auch auf die Regelleistungen des SGB XII aus. Von einer Entscheidung könnten demnach auch Bezieher/innen von Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit profitieren. (Berichterstattung zur Anhörung, Hintergrundmaterialen und Stellungnahmen am Ende dieses Beitrags unter „Hintergrundmaterial”.)

Folgende aus unserer Sicht positiven Entscheidungen sind möglich



Das BVerfG stellt fest,

  • dass die Bemessung der Regelleistungen mit Wirkung für die Zukunft von der Bundesregierung zu korrigieren sind,
  • dass die Bemessung mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren ist oder
  • dass die Anrechnung des Kindergeldes auf die Regelleistung mit Wirkung für Vergangenheit/Zukunft neu geregelt wird.


Die Chance, dass es für die Vergangenheit rückwirkende Korrekturen für alle Leistungsbezieher/innen gibt, ist nicht allzu groß, aber sie besteht. Sollte das BVerfG sich für rückwirkende Korrekturen der Regelleistung entscheiden, müssen Ansprüche erst geltend gemacht werden, um von höheren Leistungen zu profitieren. Leistungsbezieher/innen (nach SGB II und SGB XII) müssen jetzt für die Vergangenheit einen Überprüfungsantrag stellen, und gegen laufende Bescheide Widerspruch einlegen.

Im Sozialrecht gibt es die Besonderheit, dass bei falscher Rechts- oder Tatsachenanwendung und bei Bestandskraft des Bescheides (Widerspruchsfrist ist abgelaufen), der falsche Bescheid rückwirkend zugunsten der Betroffenen korrigiert werden muss. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen sind dann bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen (§ 44 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X). Die Rücknahme eines falschen Bescheides (und damit die Nachzahlung) können Betroffene mit einem Überprüfungsantrag einleiten.

Wer sich also Ansprüche auf gegebenenfalls vorenthaltene Geldleistungen sichern will, muss jetzt handeln! Nach der Urteilsverkündung durch das BVerfG ist ein solcher Überprüfungsantrag nicht mehr möglich (§ 40 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III in Bezug auf das SGB II und § 79 Abs.2 BVerfGG in Bezug auf das SGB XII). Regulär verkündet das BVerfG immer drei bis vier Monate nach der Anhörung seine Entscheidung. Das ergibt ein Zeitfenster bis voraussichtlich Januar/Februar 2010. Personen die schon 2005 im Leistungsbezug waren, sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2009 den Überprüfungsantrag einreichen, da dieser auf den 1. Januar 2005 zurückwirkt (§ 44 Abs. 4 SGB X). Wird der Antrag erst im Januar 2010 gestellt, wirkt er nur auf den 1. Januar 2006 zurück.

Und noch ein Tipp: Die ARGEn und JobCenter schmettern Überprüfungsanträge und Widersprüche gegen aktuelle Bewilligungsbescheide, die aufgrund des Verfassungsgerichtsverfahrens zu den Regelleistungen eingelegt werden, oft mit einem Standardtext ab. Bei Überprüfungsanträgen muss gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch, bei ablehnenden Widerspruchsbescheiden muss Klage eingelegt werden, um die Verfahren offen zu halten. Werden solche Bescheide erst einmal rechtskräftig, sind rückwirkende Ansprüche ausgeschlossen! Wir empfehlen deshalb bei Anträgen, Widersprüchen und Klagen jeweils den Zusatz: „Hiermit beantrage ich, den Antrag/den Widerspruch/die Klage bis zur Entscheidung des BVerfG ruhend zu stellen.” Unsere aktualisierten Musterschreiben wurden entsprechend ergänzt.

Beratungsstellen und soziale Einrichtungen fordern wir auf, Betroffene auf die Möglichkeit von Überprüfungsantrag und Widerspruch gegen Leistungsbescheide sowie auf die entsprechenden Musterscheiben auf dieser Seite hinzuweisen.

Die rechtlichen Schritte im Einzelnen



1. Überprüfungsantrag für die Vergangenheit



Diejenigen, die in den letzten Jahren SGB II/SGB XII-Leistungen bezogen haben, müssen einen Überprüfungsantrag stellen, um Ansprüche für die Vergangenheit zu sichern. Dafür ist es nicht erforderlich jetzt im Leistungsbezug zu sein, es reicht ein früherer Leistungsbezug.

Dieser Überprüfungsantrag sollte bis spätestens 31.12.2009 gestellt sein (Eingang bei der Behörde!), da er dann bis zum Jahr 2005 zurückwirkt, wird er später gestellt, wirkt er nur bis 2006 zurück. Nach Urteilsverkündung durch das BVerfG ist ein Überprüfungsantrag nicht mehr möglich.

  • Musterüberprüfungsantrag für SGB II/ALG II [RTF 41KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • für SGB XII/Sozialhilfe und Grundsicherung [RTF 36KB] (für Einzelpersonen und Familien)


2. Muster Widerspruch für aktuelle Bescheide



Diejenigen, die jetzt einen aktuellen Bewilligungsbescheid von der ARGE/vom Sozialsamt erhalten, müssen gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Entsprechende Musterwidersprüche gibt es hier:

  • Musterwiderspruch für SGB II/ALG II [RTF 32KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • Musterwiderspruch für SGB XII/Sozialhilfe und Grundsicherung [RTF 41KB] (für Einzelpersonen und Familien)


3. Musterwiderspruch bei Ablehnung eines Überprüfungsantrages



Einige ARGEn lehnen Überprüfungsanträge mit verschiedenen Begründungen ab. Hier muss Widerspruch eingelegt werden, damit das Verfahren offen bleibt. Sollte die Frist verstrichen sein, kann unproblematisch ein erneuter Überprüfungsantrag gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt werden.

  • Musterwiderspruch bei Ablehnung des Überprüfungsantrages für SGB II/SGB XII [RTF 28KB] (für Einzelpersonen und Familien)


4. Musterklage gegen Widerspruchsbescheid bei Ablehnung eines Widerspruchs oder des Überprüfungsantrages im Widerspruchsverfahren



Arbeiten die ARGEn (ausnahmsweise mal) schnell, und wehren die rückwirkenden Ansprüche duch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ab, muss Klage eingereicht werden, um das Verfahren offen zu halten und den nächsten Rechtsschritt gehen zu können.

  • Musterklage bei ablehnenden Widerspruchsbescheid für SGB II/SGB XII [RTF 16KB]


Nachzahlungen sind anrechnungsfrei



Sollte die Behörde aufgrund der BVerfG-Entscheidung zur Nachzahlung gezwungen sein, dürfen diese Zahlungen nicht als Einkommen angerechnet werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 82 Abs. 1 S. 1 SGBXII). Auch die Anrechnung als Vermögen kommt nicht in Betracht. Wenn durch die Nachzahlung die Grenzen des Schonvermögens überschritten würden (das kann im SGB XII schnell passieren), wäre diese unter Anwendung der Härteklauseln (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, § 90 Abs. 3 SGB XII) anrechnungsfrei zu stellen.

Tacheles – Online Redaktion
Harald Thomé und Frank Jäger



Die Musterschreiben im Überblick


  • Musterüberprüfungsantrag für SGB II/ALG II [RTF 41KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • für SGB XII/Sozialhilfe und Grundsicherung [RTF 36KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • Musterwiderspruch für SGB II/ALG II [RTF 32KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • Musterwiderspruch für SGB XII/Sozialhilfe und Grundsicherung [RTF 41KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • Musterwiderspruch bei Ablehnung des Überprüfungsantrages für SGB II/SGB XII [RTF 28KB] (für Einzelpersonen und Familien)
  • Musterklage bei ablehnenden Widerspruchsbescheid für SGB II/SGB XII [RTF 16KB]


Hintergrundmaterial


  • Update: Bundesagentur exerziert Sonderrecht gegen Erwerbslose – jetzt Überprüfungsanträge stellen!
  • Klage, Stellungnahmen, Vorlagebeschlüsse im BVerfG- Verfahren http://www.harald-thome.de/download.html → Sonderinfo: Material zur Entscheidung Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen
  • Artikel Tacheles: Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht: Viele Fragen, kaum Antworten – Die Bundesregierung blamiert sich vor dem obersten Gericht
  • Artikel Tacheles: Stellungnahme zur Entstehung und zur Höhe der Regelleistungen
  • Artikel Tacheles: Bündnis für sofortige Erhöhung des Eckregelsatzes, zur Kampagne Mangelernährung mit Hartz IV


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