Aktuelles Archiv

Rechtsberatung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Rechtsberatung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege

(Ergebnis einer Besprechung im BMJ am 24. Februar 1969)


I. Rechtsberatung von angeschlossenen Organisationen (Anstalten) durch Spitzen- und Fachverbände Die Spitzen- und Fachverbände können ihre angeschlossenen Organisationen rechtlich beraten, ohne hierfür einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu bedürfen. a) wenn es sich nicht um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt - arg. Artikel 1 § 1 RBerG - (ob dies der Fall ist, hängt davon ab. ob die einzelne Organisation wirtschaftlich und verwaltungsmäßig von dem übergeordneten Verband abhängig ist); b) wenn, was wohl in der Regel zutreffen wird, der Spitzen- oder Fachverband eine auf berufsstandsähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung ist (Art. 1 § 7RBerG). Unter diesen Voraussetzungen erstreckt sich die Befugnis auf alle Rechtsfragen, die sich unmittelbar aus der Tätigkeit der Organisationen (Anstalt) ergeben. Als gedeckt wird auch eine Beratung anzusehen sein, die Mitarbeitern oder Angestellten der Organisation (Anstalt) zugute kommt; aus der Einschränkung des Artikels 1 § 7 wird aber zu fordern sein, daß sich die Rechtsfragen unmittelbar aus der Tätigkeit der Mitarbeiter für die Organisation (Anstalt) ergeben haben und zugleich auch die Organisation (Anstalt) etwa ihrer Eigenschaft als Dienstherr oder Arbeitgeber angehen (z.B. Unfall des Krankenwagens; Haftung für Verletzung der Sorgfalts- und Aufsichtspflichten durch das Krankenhauspersonal). Eine Beratung der Angestellten oder Arbeitnehmer in ihrer "eigenen Sphäre" (etwa als zusätzliche Sozialleistung des Arbeitgebers) ist nicht gestattet. II. Rechtsberatung für dritte Personen (Hilfsbedürftige) Auf Grund von § 8, 10 BSHG kann die persönliche Hilfe in Form der Beratung für hilfsbedürftige Personen auch eine Rechtsberatung einschließen. In Betracht kommt: 1. Die Beratung über Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz Die Wohlfahrtsverbände können in demselben Umfang wie Behörden der Sozialträger über Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz beraten ( § 8 Abs. 2, § 10 BSHG). 2. Rechtsberatung bei der "Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten" gemäß § 8     Abs. 2 BSHG Im Rahmen der persönlichen Hilfe, zu der auch die "Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten" gehört, dürfen die Wohlfahrtsverbände auf Rechtsfragen eingehen, wenn eine sachgerechte und ordnungsgemäße Hilfe dies erfordert. Bei der Abgrenzung des Umfanges dieser Befugnis, die sich (von einigen Sondergesetzen wie z. B. das Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 - BGBI. I S. 214 - abgesehen) nach dem Bundessozialhilfe- und dem Rechtsberatungsgesetz richtet, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: a) Die Beratung muß sich im Rahmen der Hilfe in einer sozialen Angelegenheit halten; b) die Beratung muß für hilfsbedürftige Personen erfolgen; c) bei der Beratung darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BSHG nicht in den Aufgabenbereich anderer Stellen oder Personen eingegriffen werden (subsidiäre Rechtsberatung der Wohlfahrtsverbände). Zu a) Beratung in einer sozialen Angelegenheit aa) Dem Gegenstand nach kann die rechtliche Beratung zunächst Leistungen nach anderen Sozialgesetzen als dem Bundessozialhilfegesetz betreffen (Renten-, Unfall- und Krankenversicherung; Arbeitslosenhilfe; Lastenausgleich; Ausbildungshilfe; Mietbeihilfe usw.). Die Rechtsberatung auf diesen Gebieten des sozialen Rechts kann vor allem bestehen in der Aufklärung über Ansprüche auf Grund eines Sozialgesetzes, in der Hilfe bei der Abfassung oder bei der Stellung von Anträgen bei Behörden, in der Unterstützung bei Rückfragen und -sprachen in behördlichen Verfahren. Eine Durchsetzung der Ansprüche im gerichtlichen Verfahren ist nicht mehr Sache der Wohlfahrtsverbände. bb) Bei der Beratung in einer sozialen Angelegenheit kann auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten (wie z.B. Ehe-, Unterhalts-, Miet-, Erb-, Arbeits- oder Ausländerrecht) notwendig werden. In der Regel handelt es sich hierbei um die Beratung über Vorfragen, die bei der Aufklärung über Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz oder aus anderen Sozialgesetzen auftreten, oder um rechtliche Hinweise, die im Zusammenhang mit der persönlichen Hilfe in besonderen Lebenslagen gegeben werden. So kann z. B. bei der Eheberatung über die rechtlichen Folgen der Scheidung aufgeklärt werden: der Rahmen einer solchen Beratung würde überschritten, wenn z. B. die Chancen einer Ehescheidung im einzelnen genau untersucht und begutachtet würden. Personen. die durch Mittellosigkeit. hohes Alter, Krankheit, seelische Krisensituationen. Unerfahrenheit und dergl. bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen besonders behindert sind, kann eine Hilfeleistung zuteil werden, durch die diese Schwierigkeiten überwunden werden (z. B. bei der Besorgung und Zusammenstellung von Unterlagen; Aufklärung über Befugnisse und Rechtsbehelfe; Hinweise auf zuständige Behörden; Abfassung von Eingaben oder Vermittlung des Verkehrs mit Behörden oder mit einem Rechtsanwalt). Die rechtliche Beratung im Rahmen der persönlichen Hilfe dient dem Ziel, die "anormale" Lage, in der sich der Hilfsbedürftige bei der Wahrnehmung seiner Interessen befindet, auszugleichen. Rechtsberatung als Selbstzweck würde diesen Rahmen übersteigen. Deshalb wird die rechtliche Beratung auf einem sonstigen Rechtsgebiet in der Regel nicht den alleinigen Gegenstand einer persönlichen Hilfe bilden, insbesondere wenn das Bestehen eines Anspruchs aus einem sonstigen Rechtsgebiet im einzelnen genau zu prüfen und zu beurteilen wäre; auch die eigentliche Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozessvertretung gehen über die persönliche Hilfe in diesem Sinne hinaus. Diese Grundsätze gelten auch für die Beratung ausländischer Arbeitnehmer. Zu b) Hilfsbedürftigkeit Die Hilfsbedürftigkeit wird in erster Linie auf dem Fehlen finanzieller Mittel beruhen. Sie kann aber auch durch eine körperliche oder psychische Ausnahme- oder Krisensituation hervorgerufen sein, in welcher der Betreffende auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Bei ausländischen Arbeitern wird die Hilfsbedürftigkeit etwa auf Sprachschwierigkeiten, Unkenntnis der deutschen Behördenorganisation und Rechtseinrichtungen beruhen. Zu c) Subsidiäre Rechtsberatung Die geschäftsmäßige Rechtsberatung und -besorgung ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwälte und einiger Spezialberufe. Deshalb ist insbesondere die Rechtsberatung und -betreuung von Personen, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen die Mittel für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufbringen können, den genannten Berufen zu überlassen. Sind Personen ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse - etwa wegen Krankheit, hohem Alter, psychischer Krisensituation oder Unerfahrenheit -besonders hilfsbedürftig, so können für die Wohlfahrtsverbände gewisse Hilfeleistungen in Frage kommen, die in dieser bestimmten Situation angebracht sind (z.B. Hilfe bei der Besorgung von Unterlagen, Aufklärung über rechtliche Möglichkeiten, Verweisung an einen Rechtsanwalt oder an eine zuständige Behörde). Ähnliche Grundsätze gelten, insoweit der Rechtsuchende das Armenrecht in einem Verfahren erhalten kann. Aus: Praktische Sozialhilfe PSH Erg.-Lieferung 50 vom 6. Aug. 1987, Seite 561 

Zurück