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Probleme bei der rückwirkenden Verlängerung der Alg I-Bezugsdauer vermeiden!
Die Koalition hat sich in letzter Minute darauf geeinigt, die Arbeitslosengeld I-Bezugsdauer für über 50jährige Arbeitslose zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzentwurf des „Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze” wurde am 14. Dezember 2007 vom Kabinett gebilligt. Das Gesetz muss aber noch vom Bundestag beschlossen werden. Eine Verabschiedung ist frühestens Mitte Februar 2008 zu erwarten. Das Gesetz könnte dann zum 01. März 2008 in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf sieht eine längere Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I (Alg I) für ältere Arbeitslose vor:
Von dieser begrüßenswerten Verbesserung für ältere Erwerbslose könnten nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums in den ersten drei Monaten 2008 rund 30.000 bis 40.000 Personen profitieren. Nach dem Willen des Kabinetts soll diesen Personen nach Verabschiedung des Gesetzes rückwirkend das verlängerte Alg I gewährt werden. Die rückwirkende Gewährung der Versicherungsleistung Alg I wirft aber aus juristischer Sicht und in Bezug auf die Praxis der Leistungsgewährung viele Probleme auf. Denn nach dem Ablauf des Alg I-Anspruchs rutschen Erwerbslose in die Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld II (Alg II) oder sie fallen ganz aus dem Leistungsbezug heraus.
Damit die Betroffenen auch tatsächlich rückwirkend ihren Anspruch auf Alg I geltend mach können, sollten sie unbedingt Vorkehrungen treffen. Tacheles e.V. weist deshalb auf die Fallstricke des Verfahrens und präventive Schritte hin:
Einen Anspruch auf Alg I hat ein Erwerbsloser nur, wenn er sich vorher persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ 118 Abs. 2 Nr. 1 SGB i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III). Eine rückwirkende persönliche Arbeitslosmeldung ist im „Siebten SGB III-Änderungsgesetz” nicht vorgesehen. Sie ist aber zwingende Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug! Ohne eine persönliche Arbeitslosmeldung ist auch eine rückwirkende Herstellung des Anspruchs, wie der Gesetzgeber ihn jetzt in Aussicht gestellt hat, nicht möglich. Mit einer rückwirkenden Regelung würden demnach nur der generelle Anspruch und die Anspruchsdauer verwirklicht, nicht aber die Vorraussetzungen für den Alg I-Anspruch.
Auch im Rahmen des sogenannten „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs”, etwa aufgrund von Beratungsfehlern oder fehlender Aufklärung durch die Bundesagentur für Arbeit, ist es nicht möglich, rückwirkend Alg I-Leistungen zu erhalten, wenn die persönliche Arbeitslosmeldung fehlt (so auch das LSG Rheinland-Pfalz am 01.03.2007 – L 1 AL 7/06 in info also 5/2007 S. 206 ff m.w.N.).
Es ist daher für alle Erwerbslose, die in das dreimonatige „Übergangsloch” fallen, dringend erforderlich, sich nach Auslaufen des bisherigen Bewilligungsabschnittes erneut persönlich arbeitslos zu melden. Es wäre sinnvoll diese mit einem Fortsetzungsantrag auf Alg I zu kombinieren.
Dabei ist zu beachten, dass bei Aufnahme einer auch nur vorübergehenden Beschäftigung von mehr als 14,9 Wochenstunden die bisherige Arbeitslosmeldung erlischt. Um weitere Leistungen zu erhalten, muss demnach eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgen.
Es ist zu empfehlen auch jetzt vor Auslaufen des bisherigen Alg I-Anspruchs nach der alten Regelung einen Antrag aufverlängertes Alg I zu stellen. Die Agentur für Arbeit hat ihre Mitarbeiter intern dazu angewiesen, solche Anträge entgegenzunehmen: Die Pflicht, solche Anträge anzunehmen, ergibt sich aus § 20 Abs. 3 SGB X.
Ebenfalls zu beachten ist, dass für das dreimonatige „Übergangsloch” die gleichen Pflichten wie bisher im Alg I-Bezug bestehen. Nach einer fristlosen Kündigung müssen Sie sich innerhalb einer Woche arbeitsuchend melden. Sie müssen sich zum Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden oder bei einer geplanten Abwesenheit außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs die behördliche Unerreichbarkeit („Urlaub”) zuvor beantragen (§ 119 SGB III i.V.m. § 3 Abs.1 EAO). Auch nach dem Urlaub müssen Sie sich wieder persönlich zurückmelden. Einige Hinweise dazu finden sich auf dem Merkblatt der BA.
Für viele vom dreimonatigen „Übergangsloch” Betroffene dürfte die Sicherstellung des Lebensunterhalts zum Problem werden. Alg I wird als Versicherungsleistung ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt. Alg II bekommen dagegen nur erwerbslose Hilfebedürftige, die ihre Existenz nicht aus Einkommen (auch des Ehe- oder Lebenspartners) und Vermögen oder aus Ansprüchen gegenüber Dritten bestreiten können (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Einige, die in das dreimonatige „Überhangsloch” fallen werden, werden im Sinne des SGB II (Alg II-Recht) verwertbares Vermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II) haben, z.B. eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von mehr als 150 € pro Lebensjahr oder eine nicht selbstgenutzte Immobilie. Normalerweise schließen solche „verwertbaren” Vermögenswerte SGB II-Leistungen aus. Nach unserer Auffassung würde aufgrund der in Aussicht gestellten rückwirkenden Alg I-Ansprüche die Verwertung einer Lebensversicherung oder Veräußerung einer Immobilie eine „besondere Härte” im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darstellen.
Das hieße, die Betroffenen stecken in der dreimonatigen Übergangsfrist fest, weil der Gesetzgeber nicht in der Lage war, rechtzeitig das entsprechende Gesetz auf dem Weg zu bringen. Nun die Verwertung zu verlangen bzw. mit Hinweis auf Vermögen Alg II-Leistungen abzulehnen würde für die Betroffenen mit Sicherheit eine unzumutbare Härte darstellen. Dies insbesondere, da die Träger des Alg II die vorab gewährte Leistung durch die jeweilige Agentur für Arbeit zurückerstattet bekommen, wenn Alg I-Ansprüche rückwirkend greifen.
Schließlich dürfte es nicht zulässig sein, das SGB II-Forderungsinstrumentarium auf überbrückende Alg II-Bezieher anzuwenden. Eingliederungsmaßnahmen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall „erforderlich” sind (§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II). Dabei sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 S. 4 SGB II). Bei überbrückendem Alg II-Bezug sind SGB II-Eingliederungsmaßnahmen (Ein-Euro-Jobs, Trainingsmaßnahmen…) im Regelfall nicht erforderlich und erst recht nicht wirtschaftlich. Zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen für Sofortangebote nach § 15a SGB II nicht erfüllt, da die überbrückenden SGB II-Bezieher zuvor SGB III-Leistungen erhalten haben.
Daraus folgt, Ein-Euro-Jobs und Sofortangebote für überbrückende Alg II-Bezieher sind nicht zulässig.
Die Verlängerung des Alg I-Bezugs für ältere Erwerbslose sollte nach dem Willen der Großen Koalition bereits zum Januar 2008 in Kraft treten. Sowohl Kanzlerin Merkel als auch Arbeitsminister Scholz versicherten, dass trotz des verzögerten Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung des Alg I-Anspruchs rückwirkend gewährleistet werde. Ungeachtet der oben dargelegten Sicherheitsvorkehrungen dürfen die von der Rückwirkung des „Siebten SGB III-Änderungsgesetzes” Betroffen deshalb keine Nachteile erfahren. Sowohl das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales als auch die Bundesagentur für Arbeit sind daher in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass die zuständigen Behörden Ansprüche auf Leistungen umgehend anerkennen und bewilligen und Übergangslösungen zügig umsetzen.
Tacheles e.V. und die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Erwerbslosengruppen (KOS) bieten zusammen rechtliche Sofortmaßnahmen und Hilfestellung gegen Zwangsverrentung und Probleme für ältere Arbeitslose bei der rückwirkenden Verlängerung der Alg I-Bezugsdauer. Wir möchten daher auf die noch nicht ganz vollständigen Informationen auf der Webseite der KOS verweisen. Diese werden die nächsten Tagen um detaillierte Handreichungen gegen den möglichen Druck der ARGEn/Jobcenter ergänzt. Das KOS-Material zur Zwangsverrentung ist hier zu finden:
http://www.erwerbslos.de/index.php?option=com_content&task=view&id=575&Itemid=32
30. Dezember 2007
Der Gesetzentwurf sieht eine längere Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I (Alg I) für ältere Arbeitslose vor:
<thead> </thead> <tfoot> </tfoot>
Alter | Dauer | Rechtsnorm |
---|---|---|
ab 50 Jahre | eine Anspruchsdauer von 15 Monaten (bei einer Vorversicherungszeit von 30 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre) | § 434r Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Entwurf) |
ab 55 Jahre | eine Anspruchsdauer von 18 Monaten (bei einer Vorversicherungszeit von 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre) | § 434r Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Entwurf) |
ab 58 Jahre | eine Anspruchsdauer von 24 Monaten (bei einer Vorversicherungszeit von 48 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre) | § 434r Abs. 1 Nr. 3 SGB III (Entwurf) |
Quelle: Tacheles e.V. |
Von dieser begrüßenswerten Verbesserung für ältere Erwerbslose könnten nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums in den ersten drei Monaten 2008 rund 30.000 bis 40.000 Personen profitieren. Nach dem Willen des Kabinetts soll diesen Personen nach Verabschiedung des Gesetzes rückwirkend das verlängerte Alg I gewährt werden. Die rückwirkende Gewährung der Versicherungsleistung Alg I wirft aber aus juristischer Sicht und in Bezug auf die Praxis der Leistungsgewährung viele Probleme auf. Denn nach dem Ablauf des Alg I-Anspruchs rutschen Erwerbslose in die Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld II (Alg II) oder sie fallen ganz aus dem Leistungsbezug heraus.
Damit die Betroffenen auch tatsächlich rückwirkend ihren Anspruch auf Alg I geltend mach können, sollten sie unbedingt Vorkehrungen treffen. Tacheles e.V. weist deshalb auf die Fallstricke des Verfahrens und präventive Schritte hin:
1. Persönliche Arbeitslosmeldung
Einen Anspruch auf Alg I hat ein Erwerbsloser nur, wenn er sich vorher persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ 118 Abs. 2 Nr. 1 SGB i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III). Eine rückwirkende persönliche Arbeitslosmeldung ist im „Siebten SGB III-Änderungsgesetz” nicht vorgesehen. Sie ist aber zwingende Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug! Ohne eine persönliche Arbeitslosmeldung ist auch eine rückwirkende Herstellung des Anspruchs, wie der Gesetzgeber ihn jetzt in Aussicht gestellt hat, nicht möglich. Mit einer rückwirkenden Regelung würden demnach nur der generelle Anspruch und die Anspruchsdauer verwirklicht, nicht aber die Vorraussetzungen für den Alg I-Anspruch.
Auch im Rahmen des sogenannten „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs”, etwa aufgrund von Beratungsfehlern oder fehlender Aufklärung durch die Bundesagentur für Arbeit, ist es nicht möglich, rückwirkend Alg I-Leistungen zu erhalten, wenn die persönliche Arbeitslosmeldung fehlt (so auch das LSG Rheinland-Pfalz am 01.03.2007 – L 1 AL 7/06 in info also 5/2007 S. 206 ff m.w.N.).
Es ist daher für alle Erwerbslose, die in das dreimonatige „Übergangsloch” fallen, dringend erforderlich, sich nach Auslaufen des bisherigen Bewilligungsabschnittes erneut persönlich arbeitslos zu melden. Es wäre sinnvoll diese mit einem Fortsetzungsantrag auf Alg I zu kombinieren.
Dabei ist zu beachten, dass bei Aufnahme einer auch nur vorübergehenden Beschäftigung von mehr als 14,9 Wochenstunden die bisherige Arbeitslosmeldung erlischt. Um weitere Leistungen zu erhalten, muss demnach eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgen.
2. Antrag auf Alg I jetzt stellen
Es ist zu empfehlen auch jetzt vor Auslaufen des bisherigen Alg I-Anspruchs nach der alten Regelung einen Antrag aufverlängertes Alg I zu stellen. Die Agentur für Arbeit hat ihre Mitarbeiter intern dazu angewiesen, solche Anträge entgegenzunehmen: Die Pflicht, solche Anträge anzunehmen, ergibt sich aus § 20 Abs. 3 SGB X.
3. Gleiche Pflichten wie bisher
Ebenfalls zu beachten ist, dass für das dreimonatige „Übergangsloch” die gleichen Pflichten wie bisher im Alg I-Bezug bestehen. Nach einer fristlosen Kündigung müssen Sie sich innerhalb einer Woche arbeitsuchend melden. Sie müssen sich zum Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden oder bei einer geplanten Abwesenheit außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs die behördliche Unerreichbarkeit („Urlaub”) zuvor beantragen (§ 119 SGB III i.V.m. § 3 Abs.1 EAO). Auch nach dem Urlaub müssen Sie sich wieder persönlich zurückmelden. Einige Hinweise dazu finden sich auf dem Merkblatt der BA.
4. Überbrückendes Alg II
Für viele vom dreimonatigen „Übergangsloch” Betroffene dürfte die Sicherstellung des Lebensunterhalts zum Problem werden. Alg I wird als Versicherungsleistung ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt. Alg II bekommen dagegen nur erwerbslose Hilfebedürftige, die ihre Existenz nicht aus Einkommen (auch des Ehe- oder Lebenspartners) und Vermögen oder aus Ansprüchen gegenüber Dritten bestreiten können (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Einige, die in das dreimonatige „Überhangsloch” fallen werden, werden im Sinne des SGB II (Alg II-Recht) verwertbares Vermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II) haben, z.B. eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von mehr als 150 € pro Lebensjahr oder eine nicht selbstgenutzte Immobilie. Normalerweise schließen solche „verwertbaren” Vermögenswerte SGB II-Leistungen aus. Nach unserer Auffassung würde aufgrund der in Aussicht gestellten rückwirkenden Alg I-Ansprüche die Verwertung einer Lebensversicherung oder Veräußerung einer Immobilie eine „besondere Härte” im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darstellen.
Das hieße, die Betroffenen stecken in der dreimonatigen Übergangsfrist fest, weil der Gesetzgeber nicht in der Lage war, rechtzeitig das entsprechende Gesetz auf dem Weg zu bringen. Nun die Verwertung zu verlangen bzw. mit Hinweis auf Vermögen Alg II-Leistungen abzulehnen würde für die Betroffenen mit Sicherheit eine unzumutbare Härte darstellen. Dies insbesondere, da die Träger des Alg II die vorab gewährte Leistung durch die jeweilige Agentur für Arbeit zurückerstattet bekommen, wenn Alg I-Ansprüche rückwirkend greifen.
5. Kein Fordern für überbrückende Alg II-Bezieher
Schließlich dürfte es nicht zulässig sein, das SGB II-Forderungsinstrumentarium auf überbrückende Alg II-Bezieher anzuwenden. Eingliederungsmaßnahmen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall „erforderlich” sind (§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II). Dabei sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 S. 4 SGB II). Bei überbrückendem Alg II-Bezug sind SGB II-Eingliederungsmaßnahmen (Ein-Euro-Jobs, Trainingsmaßnahmen…) im Regelfall nicht erforderlich und erst recht nicht wirtschaftlich. Zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen für Sofortangebote nach § 15a SGB II nicht erfüllt, da die überbrückenden SGB II-Bezieher zuvor SGB III-Leistungen erhalten haben.
Daraus folgt, Ein-Euro-Jobs und Sofortangebote für überbrückende Alg II-Bezieher sind nicht zulässig.
6. Kein Übergangsloch zu Lasten der Betroffenen
Die Verlängerung des Alg I-Bezugs für ältere Erwerbslose sollte nach dem Willen der Großen Koalition bereits zum Januar 2008 in Kraft treten. Sowohl Kanzlerin Merkel als auch Arbeitsminister Scholz versicherten, dass trotz des verzögerten Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung des Alg I-Anspruchs rückwirkend gewährleistet werde. Ungeachtet der oben dargelegten Sicherheitsvorkehrungen dürfen die von der Rückwirkung des „Siebten SGB III-Änderungsgesetzes” Betroffen deshalb keine Nachteile erfahren. Sowohl das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales als auch die Bundesagentur für Arbeit sind daher in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass die zuständigen Behörden Ansprüche auf Leistungen umgehend anerkennen und bewilligen und Übergangslösungen zügig umsetzen.
Tacheles e.V. und die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Erwerbslosengruppen (KOS) bieten zusammen rechtliche Sofortmaßnahmen und Hilfestellung gegen Zwangsverrentung und Probleme für ältere Arbeitslose bei der rückwirkenden Verlängerung der Alg I-Bezugsdauer. Wir möchten daher auf die noch nicht ganz vollständigen Informationen auf der Webseite der KOS verweisen. Diese werden die nächsten Tagen um detaillierte Handreichungen gegen den möglichen Druck der ARGEn/Jobcenter ergänzt. Das KOS-Material zur Zwangsverrentung ist hier zu finden:
http://www.erwerbslos.de/index.php?option=com_content&task=view&id=575&Itemid=32
Tacheles-Onlineredaktion
Harald Thomé und Frank Jäger
Hintergrund:
- Erste E-Mail Info’s der BA vom 13.12.07 dazu [PDF 22KB]
- Zweite E-Mail-Info zum Verfahren und Infoblatt [PDF 27KB]
- Geschäftsanweisung 46 – 2007 „Auswirkungen der vorgesehenen Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für den Rechtskreis SGB II” [PDF 33KB]
- Gesetzentwurf des „Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze”
- KOS-Materialen gegen Zwangsverrentung
30. Dezember 2007