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Problemanzeige zum Wuppertaler Sozialamt
Tacheles bekommt in der letzten Zeit vermehrt Beratungsfälle, bei denen es um das Verhalten des Sozialamts geht. Viele Fälle zeichnen sich durch monatelange Nichtbearbeitung von Anträgen oder auch durch gezielte Antragsverschleppung aus. Auch ist vollkommen willkürliches oder rechtswidriges Handeln der Behörde immer wieder ein Problem.
Wenn sich in der Sozialberatung des Tacheles solche Fälle häufen, ist es nach unserer Erfahrung ein sicherer Indikator dafür, dass in der Praxis der Behörde etwas gehörig schiefläuft.
Die Fälle gleichen sich oft in dem Befund, dass – anstatt die SGB-XII-Leistungen vorläufig und/oder Vorschussweise zu gewähren (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I) und damit erst einmal die Existenz, die Unterkunft, die Energiezufuhr usw. zu sichern – entweder gar nicht reagiert oder der Antrag durch die Forderung nach immer weiteren Unterlagen verschleppt wird.
Zudem wird oft ohne Begründung die Vorlage von Kontoauszügen für völlig unverhältnismäßig lange Zeiträume (i.d.R. mehrere Jahre!) verlangt oder Rückforderungen werden ohne gültige Rechtsgrundlage vollzogen. Auch sind Sozialamtsbescheide, wenn sie überhaupt per Post zugestellt werden, für Betroffene in der Regel nicht nachvollziehbar begründet, was die Akzeptanz der Entscheidungen untergräbt.
Besonders durch die verzögerte Leistungsgewährung wird vom Sozialamt die Existenz der antragstellenden Personen rechtswidrig gefährdet. Es handelt sich hier vor allem um ältere, leistungsgeminderte, kranke und behinderte Menschen.
Hintergrund wird eine durch gravierenden Personalmangel ausgelöste Überlastung beim Sozialamt sein. Aber auch eine verbreitete falsche und rechtswidrige Herangehensweise: nämlich die Neigung, Leistungen erst dann zu gewähren, wenn alle Zweifel der bearbeitenden Person an der Bedürftigkeit ausgeräumt und alle Fragen beantwortet sind – egal ob diese Fragen mit dem aktuellen Leistungsbezug zu tun haben oder nicht.
Das Gesetz schreibt etwas anderes vor: So sollen Leistungen sehr wohl vorläufig und/oder Vorschussweise gewährten werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht und dessen Voraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Hier besteht aus unserer Sicht dringender Korrekturbedarf beim Wuppertaler Sozialamt.
Harald Thomé, Tacheles Online Reaktion