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Offener Brief an Herrn Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil und das BMAS Maßnahmen zur Abwendung von Energiearmut bisher unbekannten Ausmaßes
Wuppertal, den 11.04.2022
Offener Brief an Herrn Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil und das BMAS
Maßnahmen zur Abwendung von Energiearmut bisher unbekannten Ausmaßes
Sehr geehrter Herr Minister Heil, sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Energiekrise mit drastischen Teuerungsraten für Strom und Heizenergie sind wir in großer Sorge wegen deren Auswirkungen auf die Menschen in Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG, der Haushalte, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Ausbildungsförderungsleistungen beziehen, sowie der Menschen und Familien mit geringem Einkommen knapp oberhalb des Anspruchs auf solche Leistungen. Unserer Einschätzung zufolge droht unserer Gesellschaft eine Energiearmut in bisher nicht gekanntem Ausmaß. Daher richten wir realpolitische Vorschläge an Sie und Ihr Ministerium, die regelmäßig keiner gesetzlichen Änderung bedürfen, sondern mit ministerialen Handlungsanweisungen durchgesetzt werden können.
Das am 23. März 2022 als Ergebnis des Koalitionsausschuss verabschiedete Entlastungspaket ist in Bezug auf die Haushalte, die Grundsicherungsleistungen beziehenden, eine herbe Enttäuschung. So heißt es darin beispielsweise „alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen“ sollen die Energiepreispauschale erhalten. Offen ist, wie z.B. nichterwerbstätige Rentner*innen, Alleinerziehende, pflegende Angehörige oder Geflüchtete ohne Arbeitserlaubnis entlastet werden?
Wir nehmen Bezug auf den an Sie gerichteten Brief der LAG der Jobcenter in NRW vom 16.02.2022, in dem die LAG die gleichen Thematik in den Fokus nimmt. Die dort angesprochene Problematik dürfte sich durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine noch einmal deutlich verschärft haben. Die Energiekosten unterliegen wie die Lebenshaltungskosten Preissteigerungen, die in der Bundesrepublik ohne Beispiel sind. Diese werden sich durch zu erwartende Versorgungsengpässe noch einmal deutlich verschärfen. Hier schließen wir uns dem Befund der LAG der Jobcenter in NRW an und sagen, jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, den das BVerfG in seinem Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL10/12) unter Rn. 144 beschrieben hat: Die Regelbedarfe müssen außerplanmäßig angepasst werden.
Weil jedoch eine solche Anpassung mittelbar vor der Einführung des Bürgergelds nicht zu erwarten ist, wollen wir Ihnen Vorschläge für verschiedene konkrete realpolitische Maßnahmen zum Umgang mit der Energiekrise unterbreiten. Diese können weitgehend ohne Gesetzesänderungen, nur durch ministerielle Weisungen umgesetzt werden. Lediglich bei den bei der Bereinigung von Erwerbseinkommen in Bezug auf die Kraftstoffkosten, wäre eine Änderung der ALG II-V notwendig.
Die Vorschläge im Einzelnen:
1. Drastische Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen für Haushaltsenergie
Problem: Die monatlichen Stromabschläge werden für viele Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG nicht mehr bezahlbar. Die Strompreise für private Verbraucher*innen in Deutschland waren Anfang 2022 so hoch wie nie zuvor. Zahlten Haushalte im Jahr 2021 durchschnittlich noch 29,28 Cent pro Kilowattstunde (Stand März 2021, Verivox), waren es zu Jahresbeginn 2022 bereits 37,02 Cent/kWh (Stand März 2022, Verivox). Tendenz stark steigend. Noch erheblicher steigen die Kosten in Folge von einseitigen Kündigungen der Lieferverträge durch diverse Energieversorger und die dadurch erforderliche Eingruppierung in einen vielfach teureren Grundversorgertarif.
1.1 Erhöhte Stromabschläge für Haushaltsenergie als Mehrbedarfe, abweichende Bedarfe bzw. sonstige Bedarfe
Lösung: Hier wird vorgeschlagen, die erhöhten Kosten als Mehrbedarf, besonderen bzw. sonstigen Bedarf in den jeweiligen Leistungssystemen abzufedern. Grundsätzlich sollten die in den Regelbedarfen enthaltenen Beträge für Haushaltsenergie als Referenz dienen und die darüberliegenden Beträge zusätzlich übernommen werden. Im SGB II sollten die darüberliegenden laufenden Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden, im SGB XII als besonderer Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII und im AsylbLG bei Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften, wenn die Berechtigten selbst für die Haushaltsenergie aufkommen müssen, als sonstigen Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG.
Diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
1.2 Berücksichtigung erhöhter Stromabschläge für Haushaltsenergie bei der Ermittlung des sozialrechtlichen Bedarfs von Personen im Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld
Lösung: Für Menschen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, sollte durch ministerielle Weisung klargestellt werden, dass Abschlagszahlungen für Haushaltsenergie oberhalb der in den Regelbedarfen enthaltenen Beträgen als gesonderte Bedarfsposition zu berücksichtigen und bei der Bedarfsberechnung zu addieren ist. Wegen des hierdurch entstehenden erhöhten Bedarfs darf nicht auf den Kinderzuschlag und das Wohngeld als vorrangige Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB II, § 12a SGB II und § 2 SGB XII verwiesen werden. Den Leistungsberechtigten sollte wegen des erhöhten Haushaltsenergiebedarfs ein Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf die infrage kommenden Leistungen eingeräumt werden.
1.3 Erhöhte Stromabschläge für Haushaltsenergie als sozialrechtlicher Bedarf für nichtleistungsbeziehende Personen
Lösung: Durch ministerielle Weisung sollte geregelt werden, dass auch für Personen, die nicht im Leistungsbezug sind, eine nachgewiesene Energieabschlagszahlung oberhalb der in den Regelbedarfen enthaltenen Beträge als sozialrechtlicher Bedarf anerkannt wird, der mithin zu einem Anspruch auf ergänzende Leistungen führen kann.
1.4 Erhöhte Stromabschläge für Haushaltsenergie als sozialrechtlicher Bedarf bei Auszubildenden
Lösung: Durch ministerielle Weisung sollte geregelt werden, dass für Auszubildende, deren SGB-II-Anspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist, eine nachgewiesene Energieabschlagszahlung oberhalb der in den Regelbedarfen enthaltenen Beträge als sozialrechtlicher Bedarf nach § 27 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt wird, wenn der Fehlbetrag nicht aus deren Einkommen gedeckt werden kann.
2. Jahresabrechnungen und Nachforderungen für Haushaltsenergie
Problem: Es ist davon auszugehen, dass es am Ende eines Abrechnungszeitraums zu erheblichen Nachforderungen für Haushaltsenergie kommen wird. Diese Forderungen können von vielen leistungsbeziehenden Menschen, Rentner*innen und Menschen mit geringen Erwerbseinkommen trotz Entlastungspaket nicht aus den verfügbaren Mitteln getragen werden.
2.1 Erhöhte Nachforderungen für Haushaltsenergie für Berechtigte von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG
Hier gibt es zwei Lösungsansätze:
a. Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger Bedarf im SGB II
Lösung: Die Nachforderung für Haushaltsenergie kann als einmaliger besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden, da wegen der Unterdeckung der Energiekosten im Regelbedarf ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Das BVerfG hat dazu ausgeführt, „auf ein Anschaffungsdarlehen [kann] nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen“ (BVerfG 23.07.2014 - 1 BvL10/12, Rn. 116).
Diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
b. „Nulldarlehensvariante“ im SGB II und SGB XII
Lösung im SGB II: Die Nachforderung für Haushaltsenergie wird als ein vom Regelbedarf umfasster Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II auf Darlehensbasis erbracht und dieses Darlehen wird nach § 44 SGB II erlassen. Die Regelbedarfsleistungen sind so niedrig bemessen, dass Lebenshaltungs-, Pandemie- und Energiekosten nicht gedeckt sind. Daher ist das Darlehen wegen der Unterdeckung im Regelsatz nach § 44 SGB II zu erlassen. Eine Unbilligkeit im Sinne des § 44 SGB II dürfte wegen unzureichender Regelbedarfsleistungen vorliegen.
Diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
Lösung im SGB XII: Im SGB XII kann die Nachforderung für Haushaltsenergie durch die Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII bei gleichzeitigem dauerhaftem Verzicht auf die Einbehaltung nach § 37 Abs. 4 SGB XII gewährt werden (entsprechender der Weisung des BMAS zu digitalen Endgeräten vom 09.02.2021 - Az.: Vb1-50114).
Auch diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
2.2 Die Anerkennung einer Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger Bedarf im SGB II kann SGB-II-Ansprüche für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte auslösen
Lösung: Durch die Berücksichtigung der Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Bezug der vorrangigen Leistung Kinderzuschlag eine monatsweise Aufstockung von SGB-II-Leistungen ermöglicht. Bei Bezug von Wohngeld wäre unter den gleichen Voraussetzungen eine monatsweise Rückkehr ins SGB II unter Berücksichtigung des einmaligen besonderen Bedarfs möglich, wenn der Wohngeldbezug im betreffenden Monat ausgesetzt wird. Dies sollte durch ministerielle Weisungen bezüglich der vorrangigen Rechtskreise und des SGB II geklärt werden.
2.3 Die Anerkennung einer Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger Bedarf für nichtleistungsbeziehende Personen im SGB II
Lösung: Wird die Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt, besteht ein Übernahmeanspruch auch für Personen, die nicht im Leistungsbezug sind, wenn sie im Monat der Fälligkeit einen SGB-II-Anspruch geltend machen.
Für Personen, die wegen solcher Energienachforderungen einen monatsweisen SGB-II-Anspruch geltend machen, sollte zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung ein praxistauglicher Kurzantrag entwickelt und eingesetzt werden.
Diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
2.4 Die Anerkennung einer Nachforderung für Haushaltsenergie als Bedarf für die Gewährung eines ergänzenden Darlehen für nichtleistungsbeziehende Personen im SGB XII
Lösung: Durch die Berücksichtigung einer Nachforderung für Haushaltsenergie als Bedarf für die Gewährung eines ergänzendes Darlehen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII, wäre eine Kostenübernahme für nichtleistungsbeziehende Personen eröffnet, insbesondere für Rentner*innen mit Einkünften oberhalb des SGB-XII- und Wohngeld-Bedarfes, die durch die Erwerbsminderungs- oder Altersrente dem System des SGB XII zuzuordnen sind. Im diesem Fall erhöht die Nachforderung für Haushaltsenergie den sozialrechtlichen Bedarf im Monat der Fälligkeit. In dem Bescheid über das Darlehen ist ein dauerhafter Verzicht auf eine Rückzahlung nach § 37 Absatz 4 SGB XII zu regeln.
Für diese Personengruppe, die wegen solcher Energienachforderungen einen monatsweisen SGB-XII-Anspruch geltend macht, sollte zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung ein praxistauglicher Kurzantrag entwickelt und eingesetzt werden.
Auch diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
2.5 Anerkennung einer Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger Bedarf bei nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden
Lösung: Wird die Nachforderung für Haushaltsenergie als einmaliger besonderer Bedarf im Sinne § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt, besteht auch für Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, ein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Nach § 27 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II kann die Nachforderung für Haushaltsenergie als sozialrechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn sie nicht aus dem Einkommen der Auszubildenden gedeckt werden kann.
Auch für Auszubildende, die wegen solcher Energienachforderungen einen monatsweisen SGB-II-Anspruch geltend machen, sollte zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung ein praxistauglicher Kurzantrag entwickelt und eingesetzt werden.
Diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
3. Heizkostennachforderungen infolge der Jahresendabrechnungen
Problem: Aufgrund drastischer Preissteigerungen der Heizenergieträger ist mittelfristig am Endes des Abrechnungszeitraums mit erheblichen Heizkostennachforderungen der Energieversorger bzw. der Vermieter zu rechnen.
3.1 Heizkostennachforderungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG
Lösung: Heizkostennachforderungen sind für Leistungsbeziehende zunächst immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (§ 22 Abs.1 SGB II, § 35 Abs. SGB XII). Bei der Begrenzung der zu berücksichtigenden Heizkosten auf angemessenen Aufwendungen ist immer auf die Energiemenge und niemals auf den aktuellen Preis der Heizenergie abzustellen. Die als angemessen anzuerkennende Energiemenge muss mithin immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie des der Rechnung zugrundeliegenden tatsächlichen Preises des jeweiligen Energieträgers übernommen werden.
Zudem bestimmen die zweite Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen […] (VZVV), dass die Regelungen der sogenannten Angemessenheitsfiktion nach § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II und § 141 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bis zum 31.12.2022 anzuwenden ist. Zweck dieser Angemessenheitsfiktion war und ist es, dass sich Berechtigte auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in der Zeit der „Pandemie nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/18107, S. 25). Dieser Intention des Gesetzgebers muss Nachdruck verleihen werden, da sie durch die Praxis der Sozialbehörden vielerorts konterkariert wird.
a. Die Regeln der Angemessenheitsfiktion im SGB II/SGB XII finden in einer Vielzahl von Fällen keine Anwendung, hier muss dringend durch geeignete ministeriale Weisungen nachgesteuert sowie die Jobcenter und Sozialämter deutlich daran erinnert werden, dass die gesetzlichen Vorgaben konsequent anzuwenden sind.
b. Im SGB II finden die Regeln der Angemessenheitsfiktion in Bezug auf die Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten bei nicht erforderlichen Umzügen nach § 22 Abs. Satz 2 SGB II häufig keine Anwendung, auch hier müsste dringend durch ministeriale Weisungen im Bereich der Unterkunftskosten nachgesteuert werden.
c. Deutschlandweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Haushalte im SGB-II-Leistungsbezug von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen. Diese sogenannte Wohnkostenlücke beträgt bei den Betroffenen im Durchschnitt 87 Euro (Antwort der Bundesregierung „Wohnkostenlücke 2020“, BT-Drs.19/30857). Für das SGB XII gibt es keine Daten. In Bezug auf die geschilderte Fallkonstellation sollte von Seiten des BMAS klargestellt werden, dass sich die Begrenzung der KdU nur auf die laufenden Unterkunftskosten und nicht auf Nachforderungen im Zusammenhang mit den Heizkosten durch den Energieversorger oder Vermieter beziehen darf.
3.2 Heizkostennachforderungen bei Beziehenden von Kinderzuschlag
Lösung: Für Familien, die Kinderzuschlag beziehen, sollte durch ministerielle Weisung klargestellt werden, dass Heizkostennachforderungen nach der Jahresendabrechnung im Fälligkeitsmonat als Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen sind und einen vorübergehenden Anspruch auf SGB-II-Leistungen auslösen können (bei Fortsetzung des Bezugs eines bewilligten Kinderzuschlags).
Für Familien, die wegen solcher Heizkostennachforderungen einen monatsweisen SGB-II-Anspruch geltend machen, sollte zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung ein praxistauglicher Kurzantrag entwickelt und eingesetzt werden.
3.3 Heizkostennachforderung bei Bezug von Wohngeld
Lösung: Auch für Bezieher*innen von Wohngeld, die infolge der Jahresendabrechnung mit einer hohen Heizkostennachforderung konfrontiert sind, sollte der temporäre Bezug der nachrangigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII im Monat der Forderungsfälligkeit ermöglicht werden. Durch entsprechende ministerielle Weisungen sollte für die betreffenden Rechtskreise klargestellt werden, dass mit Hilfe von praxistauglichen Kurzanträgen Ansprüche auf Leistungen geltend gemacht werden können und durch Veranlassung der nachrangigen Behörde der Bezug von Wohngeld im jeweiligen Bezugsmonat ausgesetzt werden kann.
3.4 Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsbeziehende Personen
Lösung: Heizkostennachforderungen sind im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn im Monat ihrer Fälligkeit ein SGB-II- bzw. SGB-XII-Anspruch geltend gemacht wird.
Für Personen, die wegen solcher Heizkostennachforderungen einen monatsweisen SGB-II-Anspruch geltend machen, sollte zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung ein praxistauglicher Kurzantrag entwickelt und eingesetzt werden.
Diese Position kann durch ministerielle Weisung geregelt werden.
Zudem sollten Energieversorger und Vermieter*innen in geeigneter Wiese darauf hingewiesen werden, im Zusammenhang mit Endabrechnungen darüber aufzuklären, dass ein entsprechender Anspruch auf SGB-II bzw. SGB-XII-Leistungen im Monat der Fälligkeit entstehen kann, wenn rechtzeitig innerhalb dieses Monats Leistungen beantragt werden.
3.5 Heizkostennachforderungen bei nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden in der “Nulldarlehensvariante“
Lösung: Heizkostennachforderungen können im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nur über § 7 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II unter Anwendung der Härtefallregelung übernommen werden. Ein solches Härtefalldarlehen kann mit Blick auf unzureichende BAföG-Sätze dann im Rahmen der Unbilligkeitsregel nach § 44 SGB II erlassen werden. Dass die BAföG-Bedarfssätze nicht bedarfsdeckend sind, hat das BVerwG mit Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 festgestellt und einen Vorlagebeschluss nach Art. 100, 1 GG zum BVerfG gefasst.
Der Anspruch auf Übernahme und die Anwendung der “Nulldarlehensvariante“ könnte durch ministerielle Weisung geregelt werden. Damit könnte die problematische Herausnahme der Wohnraumsicherung aus § 27 Abs. 5 SGB II (alte Fassung vor dem 01.08.2016) im 9. SGBII-ÄndG ansatzweise korrigiert werden.
4. Weisung zur niedrigschwelligen Anwendung der Leistungen zur Wohnraumsicherung
Problem: Es ist damit zu rechnen, dass viele Personen, die aufgrund des Bezugs vorrangiger Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld, dem Bezug von Rentenleistungen oder mit niedrigem Einkommen oberhalb des SGB-II-Bedarfs ohne Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG nicht rechtzeitig den Antrag auf nachrangige Leistungen im Monat der Fälligkeit der Nachforderung für Haushaltsenergie oder Heizkostennachforderung stellen. Sozialrechtlich würde damit ein einmalig entstehender Anspruch auf Berücksichtigung der Forderung im Rahmen eines Zuschusses zur Sicherung des sozialrechtlichen Existenzminimums entfallen.
Lösung: In diesem Fall käme eine Übernahme nur noch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 36 Abs. 1 SGB XII als Energieschulden in Betracht. Die Anwendung der Übernahme von Energieschulden im Rahmen der Wohnraumsicherung wird entgegen der Pflicht zur weiten Auslegung von Rechten nach § 2 Abs. 2 SGB I allgemein eher restriktiv gehandhabt. Hier wäre ein ministerieller Hinweis sehr nützlich, dass eine Übernahme entsprechender Forderungen bei unverschuldeter Steigerung der Haushalts- und Heizenergiepreise im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch dann gerechtfertigt ist, wenn dadurch die Energieversorgung dauerhaft sichergestellt werden kann. Ebenfalls wäre hier der Hinweis hilfreich, dass diese Hilfen zur Sicherung der Unterkunft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Beihilfe erbracht werden sollen, wenn die Rückzahlung eines Darlehens in einem angemessenen Zeitraum nicht erwartet werden kann
5. Erhöhung des Absetzbetrages für Fahrtkosten und Weisung zur pauschalierten Berücksichtigung von Fahrtkosten
Die Kraftstoffpreise steigen massiv. SGB-II-Leistungsberechtigten, die auf ein Kfz angewiesen sind, wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V noch immer ein Absetzbetrag in Höhe von 20 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte anerkannt. Dieser 20-Cent-Absetzbetrag gilt unverändert seit Oktober 2005. Damals lag der Preis jedoch noch für einen Liter Diesel bei 110,3 Cent, für einen Liter Normalbenzin bei 120,9 Cent und für einen Liter Super bei 123,0 Cent (ADAC). Heute liegen diese Preise bei rund 220 bis 230 Cent pro Liter. Der aktuelle Absetzbetrag war bereits vor der jüngsten Preissteigerungswelle völlig unzureichend.
Wir regen daher an, die ALG II-V kurzfristig anzupassen und den Absetzbetrag pro Entfernungskilometer von 20 auf 50 Cent anzuheben. Diese Anpassung ist schon lange überfällig und mit Blick auf die aktuelle Entwicklung der Kraftstoffpreise unabdingbar.
Rund 40 Cent reale Kraftstoffkosten pro Entfernungskilometer (bei 9 Liter x 2,25 EUR/l.) und 10 Cent sonstige Betriebskosten des Kfz, sind hier ein realistischer, bedarfsdeckender Ansatz.
Für sonstige Fahrtkosten, z.B. Umgangswahrnehmungskosten oder Fahrtkosten aus medizinischen Anlässen nach § 21, 6 SGB II werden gefahrene Kilometer gerechnet. Hier wird vorgeschlagen, diese durch ministerielle Weisung mit 25 Cent/km anzusetzen.
Administrationsaufwand: Änderung der ALG I-V nach § 13 SGB II durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF.
Wir weisen in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass in Bezug auf die Berücksichtigung von Fahrtkosten in der Sozialhilfe auch in § 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ein entsprechender dringender Anpassungsbedarf besteht.
6. Vorschläge zur Wohnraumversorgung benachteiligter Gruppen und strikte Anwendung der Angemessenheitsfiktion im SGB II/SGBB XII
Problem: Unabhängig von den Preissteigerungen bei Lebenshaltung, Energie und Heizung entsteht im Bereich der menschenwürdigen Unterbringung und Versorgung mit Wohnraum infolge der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge eine kritische Versorgungslage. Laut Analyse des Forschungs- und Beratungsinstituts Empirica werden aufgrund des Ukrainekrieges 500 000 zusätzliche Wohnungen benötigt (Süddeutsche Zeitung, 15. März 2022). Es ist zu erwarten, dass noch verfügbare Wohnungen aktuell bevorzugt Kriegsflüchtigen zur Verfügung gestellt werden. Dies wird unweigerlich dazu führen, dass sich im Bereich des unteren Wohnungsmarktsegments die ohnehin bereits angespannte Lage für andere Wohnungssuchende noch einmal erheblich verschlechtern wird. Hiervon besonders betroffen sind unter anderem Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG, die bei der Anmietung von Wohnraum keinerlei Gestaltungsspielraum haben. Der Zugang zu und die Verfügbarkeit von Wohnraum wird durch die restriktive und weitgehend ausnahmslose Anwendung der Mietobergrenzen im SGB II und SGB XII sowie der Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion nach § 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII durch die zuständigen Leistungsträger massiv erschwert.
Wir haben daher in Bezug auf geschilderte Unterversorgung mit Wohnraum folgende realpolitischen Vorschläge:
Lösung: In § 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII ist im Rahmen der Angemessenheitsfiktion von Unterkunftskosten vorgegeben, dass jede Unterkunft als angemessen zu gelten hat, insoweit sie in Bewilligungszeiträumen, die bis zum 31.12.2022 (§ 67 Abs. 1 SGB II, § 141 Abs. 1 SGB XII) begonnen haben anfällt.
Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Landessozialgerichte kommt mit Ausnahme einer Entscheidung des LSG Niedersachen-Bremen zu dem Ergebnis, dass die Angemessenheitsfiktion nicht auf Erst- oder Neuanträge begrenzt anzuwenden ist (LSG Sachsen-Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Bayern 28.7.2021 - L 16 AS 311/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER;).
Hier wäre es hilfreich, wenn den zuständigen Trägern durch ministerielle Weisung deutlich gemacht würde, dass diese Angemessenheitsfiktion für alle Kosten der Unterkunft und Heizung gelten, die in dem in § 67 Abs. 1 SGB II bzw. § 141 Abs. 1 SGB XII bestimmten Bewilligungszeiträumen anfallen. Dabei sollte klargestellt werden, dass auch die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen sowie Umzugs- und sonstige mit dem Wohnungswechsel verbundene Kosten von der Angemessenheitsfiktion erfasst sind.
Sehr geehrter Herr Minister, sehr geehrte Damen und Herren,
wir halten die den vereinfachten Zugang zu Hilfen zur Kompensation gestiegener Energiepreise durch Umsetzung dieser Maßnahmen für alternativlos. Wie bereits erläutert, wären alle Vorschläge bis auf die Änderung in der ALG II-V (bzw. Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII), in Ressortabstimmung durch Ihr Haus und ohne Gesetzesänderungen möglich.
Die wirtschaftliche Entwicklung, galoppierende Energie- und Nahrungsmittelpreissteigerungen sowie der Krieg in der Ukraine machen sofortige Anpassungen notwendig, sonst werden Leistungsberechtigte, Rentner*innen und Menschen mit geringen Einkommen in Energiearmut und Energiesperren getrieben und damit einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Situation ausgesetzt. Des Weiteren droht als Konsequenz der zunehmenden Verschuldung eine deutliche Zunahme der Wohnungslosigkeit. Eine der aktuellen Situation vergleichbare Lage hat das BVerfG in dem Beschluss von 2014 vorweggenommen und die entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimums entworfen. Um diese wie vorgezeichnet umzusetzen, wäre jedoch eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Wir freuen uns über eine Rückmeldung. Bei weiterem Klärungsbedarf oder Rückfragen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Offener Brief zum Download
Harald Thomé & Frank Jäger