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Mit Beiständen zum Amt!

Alleine beim Amt kann mensch die dollsten Sachen erleben - aber gerade die ihr oder ihm offenkundig zustehenden Leistungen bekommt sie/er in vielen Fällen nicht. Auch die grundlegenden Bürgerrechte, manchmal die Menschenwürde, scheint mensch oft am Eingang abgeben zu müssen. Das Amt zeigt sich in der Regel ganz anders, wenn „die Kunden” der ARGE (oder optierenden Kommune) dort nicht mehr alleine erscheinen. Schon ein Mensch als Beistand kann das Verhalten der Behörden-Mitarbeiter/-innen in Richtung Höflichkeit, Anstand, sachlicher Erfüllung der Leistungsansprüche sowie individueller Hilfeplanung und Weiterem positiv beeinflussen (vgl. auch quer, Heft 4, 2006, S. 7). Siehe unten Begleitschutzangebote

Manchmal wirkt die Begleitung durch einen Beistand Wunder. Allerdings kommt es vor, dass dieser eine nicht ausreicht, um seine Rechte durchzusetzen - oder ARGE-Mitarbeiter verweigern die Begleitung durch eine Einzelperson gleich ganz. Wir von der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg (ALSO) haben u.a. in solchen Fällen die Begleitung mit mehr als einem Beistand gewählt, weil sich mit einer größeren Zahl von BegleiterInnen schon in einigen Fällen durchweg sehr positive Wirkungen erzielen ließen (vgl. quer, Heft 4, 2006, S. 7). Am besten betritt in diesen Fällen ein „Kunde” der ARGE die Behörde gleich mit vielen Beiständen, um sein Recht durchzusetzen. Unserer Einschätzung und Erfahrung nach ist eine Personenanzahl von mindestens zehn Personen sinnvoll. Allerdings sind bei der Durchsetzung einige Punkte zu beachten!

Durchsetzung von Rechten mit Beiständen!



So eine Durchsetzung von Rechten mit mehreren Beiständen sollte nur erfolgen, wenn eine gesicherte Rechtsposition gegeben ist, d.h. ein unabweisbarer Bedarf und Rechtsanspruch auf den Erhalt von Leistungen besteht. Dabei muss es sich um einen aktuellen Bedarf handeln, der nicht durch andere Mittel (z.B. ohne Schaden verwertbares Schonvermögen) gedeckt werden kann. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn in einem Monat die Leistungen - warum auch immer - nicht ausgezahlt wurden und mensch seine Miete und seine Lebenshaltungskosten nicht mehr finanzieren kann. Vorab sollte versucht werden, die Leistungen auf dem „normalen Verwaltungsweg” zu erhalten, z.B. durch einen Antrag auf Barauszahlung von Leistungen mit entsprechender Fristsetzung, bis zu welchem Zeitraum die Leistungen ausgezahlt sein müssen.

Der bei weiterer Weigerung oder schlichter Untätigkeit fällige „Besuch” in der ARGE (um seinen Anspruch auf Leistungen durch einen Antrag auf sofortige Barauszahlung umzusetzen), kann von Betroffenen, ggf. zusammen mit den „Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern” und den Beiständen umgesetzt werden. Unseres Erachtens nach ist es durchaus sinnvoll einen Zeitpunkt für den „Besuch” zu wählen, der publikumswirksam ist. Andere „Kunden” sollen durchaus miterleben, dass mensch sich für seine Rechte einsetzen kann und darf.

Gute Planung ist der halbe Erfolg!



Die Betroffenen und ihre Beistände sollten sich als eine zusammengehörige Gruppe verstehen. Dafür ist eine Vorbesprechung dringend notwendig! Unabgesprochene Einzelaktionen sind mit Sicherheit bei einer derartigen Aktion Fehl am Platze und kontraproduktiv. Die Gruppe muss immer für jeden Einzelnen einstehen! Also: Wir sind ein Team und halten zusammen!

Allen muss klar sein, was man erreichen will. Es muss nicht unbedingt das Ziel sein, die gesamte zustehende Leistung bar ausgezahlt zu bekommen, sondern es kann auch ein „angemessener” Abschlag sein. Die dazugehörige Zielsetzung könnte - je nach Bedarfslage des Einzelfalles - lauten: Wir gehen erst, wenn wir (z.B.) 500 EURO mitnehmen können!

Es ist sinnvoll, neben dem Betroffenen einen Menschen auszuwählen, der als „Hauptredner” auftritt, damit nicht alle durcheinander reden müssen. Jedem muss selbstverständlich seine Rolle klar sein. Die Rollenpluralität des modernen Menschen erlaubt es uns ja alltäglich mehrfach unsere Rollen zu wechseln. In unserem Fall ist die Rolle im § 13 Abs. 4 SGB X definiert: Wir sind Beistände!

Der Auftritt im Amt - für das Amt mit geänderten Vorzeichen



Nun denn, rein ins Amt, das Büro des entsprechenden Leistungssachbearbeitermenschen anvisieren, klopfen und alle hinein. Betroffener und/oder „Hauptredner” der Beistände sollten die Problematik und den Grund des Kommens und den geltend gemachten Anspruch darlegen und dann wartet man ab. Wenn das Amt bis dahin eine auf Grund eines klaren Rechtsanspruchs zustehende Leistung vorenthält, könnte der Leistungssachbearbeitermensch dem Problem auf der Stelle abhelfen und die Barauszahlung umgehend veranlassen. Theoretisch. Unserer Erfahrung nach kommt dort erst mal so was wie Panik auf, da sich der Leistungssachbearbeitermensch mit seinem Fehlverhalten jetzt ins Licht einer relativen Öffentlichkeit gesetzt sieht und sich zu seinem (Fehl-)Verhalten äußern und verhalten muss. In der Regel erscheint bald ein Vorgesetzter. Vielleicht wird dabei sachlich und lösungsorientiert diskutiert. Leider geht das nicht immer so. Es können Diskussionen darüber anfangen, dass die Beistände nicht notwendig seien - was ja nicht stimmt, ansonsten wäre man ja nicht in dieser Form und Masse erschienen! Oder es wird darüber verhandelt, dass nur ein bis zwei Beistände im Raum bleiben, damit dann das Problem besprochen werden kann. Oder es wird zum Inhalt, was auch immer mensch sich einfallen lässt… Der Höhepunkt könnte erreicht sein, wenn die Damen und Herren von der Schutzpolizei ihren Auftritt haben. Die Behörde redet dann von Hausfriedenbruch und Ähnlichem.

Wir wissen, dass die SGB II-Behörden sich in Gesetzen nicht so richtig auskennen, also: Nicht nervös machen lassen! Ein „Kunde” der ARGE und seine rechtlich einwandfrei definierten Beistände haben ein berechtigtes Interesse, in der Behörde zu sein und ihren Antrag bearbeitet zu wissen. Betroffene „Kunden” der ARGE könnten die Polizei bitten, wegen unterlassener Hilfeleistung gegen die Behörde vorzugehen. Nun, wir erlebten wie ein übereifriger ARGE-Mitarbeiter aus der mittleren Führungsebene die Polizei aufforderte, uns in Haft zu nehmen. Der Kommentar des Betroffenen, das wäre eine äußerst öffentlichkeitswirksame Aktion, hatte zur Folge, dass die Polizisten sich umdrehten und die Behörde verließen. Ihr Kommentar: Das ist uns zu dumm! Wir haben besseres zu tun!

Spätestens jetzt kann wirklich lösungsorientiertes Handeln beginnen.

Dabei sind Kompromisse im Detail leider immer wieder notwendig, aber auch nicht problematisch. So kann es zum Beispiel notwendig sein, „nur” noch zu Dritt im Büro zu bleiben, während die anderen Beistände vor der Tür warten. Aber: Vorsicht! Auf derartige Kompromisse erst einlassen, wenn die Behörde unmissverständlich erklärt, dass sie dem „Kunden” nun umgehend helfen wird, d.h. dann in der Regel, dass sie den Antrag auf Hilfeleistung auf der Stelle bearbeitet.

Und wenn dann alles so klappt, wie es einem Rechtsstaat entspräche, kann mitsamt einem Auszahlungsschein alsbald der Weg zum Geldautomaten oder zur Kasse angetreten werden!

Danach nicht vergessen:



Für die Gruppe und für ggf. weitere in Zukunft erforderliche Aktionen ist es sinnvoll, sich nach der Aktion noch mal zusammenzusetzen und sich darüber auszutauschen, wie es gewesen ist und was ggf. beim nächsten Mal anders laufen könnte.

Auch zu zweit ist besser als alleine



In der Praxis wird es nicht immer möglich sein, für einen Besuch oder Termin auf dem Amt gleich eine ganze Begleitschutztruppe zusammenzutrommeln. Viele Erwerbslosengruppen haben gar nicht die ‚Masse', um gleich zu zehnt in der Behörde einzufallen. Außerdem gibt es auch Situationen, in denen es besser ist, nur einen oder zwei Beistände mit zur ARGE zu nehmen.

Das wäre z.B. der Fall, wenn mensch erst mal konstruktive Verhandlungen aufnehmen möchte, weil ein konkretes Anliegen vorliegt, das nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Behörde erfüllt, d.h. bewilligt werden kann. Oder es geht darum, ein festgefahrenes Gespräch zwischen „Kunden” und Behördenmitarbeiter durch einen Beistand moderieren zu lassen und so wieder in Gang zu bringen.

Oft fühlen sich Betroffene durch die Gesprächssituation auf dem Amt eingeschüchtert. Hier kann ein Beistand den Sachverhalt vielleicht besser darstellen, übersetzen oder bei der Verhandlung einfach nur den Rücken stärken. Wenn eine Akteneinsicht beantragt wurde, um die eigene Leistungsakte zu überprüfen, ist es ebenfalls sinnvoll das zu zweit zu machen. Vier Augen sehen mehr als zwei und stellen sicher, dass keine wichtigen Punkte übersehen werden.

Außerdem ist es immer besser, mindestens zu zweit zur ARGE zu gehen, denn Beistände sind immer die Zeugen auf der Seite der „Kunden”. Allein durch die Anwesenheit einer weiteren Person, verändert sich schon der Umgangston der Mitarbeiter. Sollte der Tonfall trotzdem nicht angemessen sein oder der Versuch unternommen werden, das Anliegen des „Kunden” einfach abzubügeln, kann es sinnvoll sein, wenn der Beistand ein Gesprächsprotokoll anfertigt. Oft reicht schon das Herausnehmen von Zettel und Stift und das Mitschreiben, um die Haltung des uneinsichtigen Gegenübers zu verändern. Schließlich kann es bei späteren Auseinandersetzungen nötig sein, dass ein Beistand Gesprächsinhalte oder ggf. Zusagen der ARGE-Mitarbeiter bezeugen oder etwa die Einreichung von Dokumenten bestätigen kann.

Ein Beistand kann viele Funktionen haben. Dabei benötigt sie oder er keine detaillierten Rechtskenntnisse. Wichtig ist, dass mensch die Ruhe bewahren kann sowie Grundwissen und kommunikative Fähigkeiten im Umgang mit Behörden mitbringt. Dann sollte der Beistand den „Fall” kennen und etwas über die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen wissen. Natürlich müssen sich „Kunde” und Beistand einig sein über die Zielsetzung ihres Auftritts. Wenn man dann noch das Kleine Einmaleins des Begleitschutzes kennt, kann eigentlich nichts mehr schief gehen…

Rechtsgrundlage zu „Beistand” und „Beiständen”

Die Hinzuziehung von Beiständen führt im Umgang mit den ARGEn häufig zu Unstimmigkeiten. Dies mag darin begründet sein, dass die ARGE-Mitarbeiter/-innen gerne alleine mit den (nach vielfältiger Erfahrung muss hier realistischer formuliert werden „gegen die”) „Kunden” ihre Art von Rechtstaatlichkeit umsetzen möchten oder worin auch immer. Es ist festzustellen, dass viele Mitarbeiter/-innen der ARGEn auch über die geltende Rechtslage zum Thema „Beistand” uninformiert sind. Darum ist es wichtig, dass zumindest wir als Betroffene die Rechtslage (und ergänzend juristische Kommentare, bzw. ggf. rechtswirksame Urteile) kennen.

Der § 13 SGB X regelt das Thema „Bevollmächtigte und Beistände” und ist nebenstehend abgedruckt (Siehe unten Rechtsgrundlagen)

Der betreffende Kommentar wird im Folgenden dargestellt. (Alle Zitate aus: Prof. Dr. Wannegast, Präsident des Bundessozialgerichts a.D. [Hrsg.], Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, 100. Ergänzungslieferung, Februar 2006, der derzeit den einzigen diesbezüglich umfassenden Kommentar darstellt.)

Gesetzeskommentar zu „Beistand” und „Beistände”

Die Regelungen zum Beistand orientieren sich an den Regelungen zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und werden dementsprechend analog angewandt. (ebd. S. 8)

Zum § 13 SGB X im Allgemeinen schreibt der Kommentar:

„Es steht in der freien Entscheidung der Beteiligten, ob sie Bevollmächtigte bestellen wollen, wen sie bestellen oder wie viele Bevollmächtigte sie bestellen. Einen Vertretungszwang vor der Behörde gibt es nicht. Ebenso bestimmen sie frei den Umfang der Vollmacht. Berechtigt zur Vollmacht sind alle Beteiligten (§ 12). Die wirksam Bevollmächtigten handeln jeweils für ihre Beteiligten; die Erklärungen, die Entgegennahme von Erklärungen und die sonstigen Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirken wie eine von dem Vollmachtgeber selbst vorgenommene Erklärung, Entgegennahme von Erklärungen oder sonstige Handlungen” (ebd. S. 3). „Im Weiteren genügt grundsätzlich die mündliche Erteilung der Vollmacht. Allerdings kann das Amt den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen.” (ebd. S. 4)


Dies soll aber kein Problem sein und kann in der Vorbereitung schnell erledigt werden. Siehe unten: Erklärung Beistand

In unserem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass im Kommentar zum § 13 SGB X immer in der Mehrzahl formuliert wurde: „wie viele Bevollmächtigte sie bestellen…” Folglich ist die Mehrzahl / Vielzahl an Beiständen durchaus vorgesehen und legitimiert!

Also, egal ob die ARGE argumentiert, das Büro wäre zu klein, die Mitarbeiter/-innen könnten so nicht arbeiten, nur ein Beistand wäre gesetzlich vorgesehen oder sonstige Scheinargumente:

Wir sind legitimierte Beistände und damit BASTA!

Noch einmal: jedem muss klar sein, dass das, was ein Beistand sagt, so zu bewerten ist, als ob es der „Kunde” selbst gesagt hätte. Der Kommentar benennt es wie folgt:

„Soweit ein Bevollmächtigter wirksam bestellt worden ist, hat er im Verfahren dieselben Rechte und Pflichten wie der Vollmachtgeber. Er tritt vollständig an die Stelle des Beteiligten, d.h. seine Verfahrenshandlungen werden dem Vollmachtgeber zugerechnet. Damit ist der Beteiligte freilich nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen.” (ebd. S. 5) Allerdings kann der „Kunde” den Ausführungen des Beistandes widersprechen und dann sind die Aussagen des „Kunden” als gewichtiger zu betrachten.


Zurückweisung von Beiständen? - Nicht so einfach!

In der Praxis mag es schwierig erscheinen, mit vielleicht 10 bis 15 Beiständen und ihren Vollmachten zu handeln. Doch sei's drum! Unsererseits können wir möglichen Problemen damit durch gute Vorbereitung vorbeugen (s.o.). Die Behörde hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Wenn sie mit der Begleitung durch Beistände nicht einverstanden ist, kann sie die Beistände zurückweisen. Dieses und ihre Begründung dafür muss sie dem „Kunden” allerdings schriftlich mitteilen! Dies folgt aus § 13 Abs. 7 SGB X. Zurückgewiesen werden können Beistände und Bevollmächtigte allerdings nur „wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind” (§ 13 Abs. 6 SGB X). Das heißt: Es wird der Behörde nicht so leicht fallen, einen oder mehrere Beistände abzulehnen. Bisher ist uns nicht bekannt, dass es je eine Behörde gewagt hat, Beistände vor Ort schriftlich abzuweisen.

Doch Vorsicht! Im Umgang mit Beiständen kommen manche Behörden auf die Idee sich vom Beistand einen Personalausweis vorlegen zu lassen. Dies entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage! Dies Verhalten der ARGEn könnte darauf hinzielen, den Beiständen eine unzulässige geschäftsmäßige Rechtsberatung zu unterstellen. Da dies auch ohne die Zahlung von Honoraren möglich ist, könnte sich eine böse Falle ergeben. Aber auch hier gilt: Ganz ruhig bleiben! Wer hin und wieder in seinem Bekanntenkreis als Beistand fungiert, dem kann noch lange keine geschäftsmäßige Rechtsberatung unterstellt werden.

Und wie gesagt, auf Verlangen muss eine Vollmacht vorgelegt werden. Aber nicht mehr!

In diesem Zusammenhang muss noch mal deutlich gemacht werden, dass der Beistand zur Unterstützung des „Kunden” da ist und somit der Beistand nicht und niemals für den „Kunden” irgendeine Unterschrift zu leisten hat. Auch - was vorgekommen sein soll - hat weder „Kunde” noch Beistand bei der ARGE zu unterschreiben, dass ein Beistand hinzugezogen worden ist - oder Ähnliches aus den Haaren der ARGE-Mitarbeiter/-innen herausgezogenes.

Merke



Der Hilflosigkeit, der sich einerseits „Kunden” der ARGEn und andererseits Ratgebende aus Initiativen, Freundeskreisen, Beratungsstellen angesichts oft anzutreffender Blockadehaltungen von Leistungsträgern alltäglich ausgesetzt sehen, kann durch Aktionen zur Rechtsdurchsetzung mit Beistand oder auch vielen Beiständen erheblich entgegengewirkt werden. Die solidarische Erfahrung, sich gemeinsam mit anderen kraftvoll für seine Rechte einzusetzen, gibt enormen Aufwind im alltäglichen Ringen für eine menschenwürdige Gesellschaft.

ALSO: Viel Spaß und Erfolg! Setzt Euch für Eure Rechte ein!

s/f






Begleitschutzangebote



Vorstehender Beitrag darf durchaus als Aufruf zur Gründung von Begleitschutzgruppen überall im Land verstanden werden. Begleitschutz findet Ihr bereits in

  • Oldenburg, ALSO Oldenburg, Donnerschweerstr. 55, Mittwoch 15.30 Uhr;
  • Wilhelmshaven, Arbeitsloseninitiative Wilhelmshaven/Friesland, zu erreichen unter 04421 / 180130;
  • Wuppertal: Wer Unterstützung bei ARGE-Terminen benötigt, kann sich Dienstag und Donnerstag jeweils vormittags im Café-Tacheles, Luisenstraße 100 in der offenen Beratung an Tacheles wenden oder diese telefonisch unter 0202 / 31 84 41ereichen. Tacheles ruft ggf. zurück.


quer veröffentlicht Begleitschutzangebote in anderen Städten und Regionen gern und bittet um Mitteilungen.





Rechtsgrundlagen



§ 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände *

  1. Ein Beteiligter* kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
  2. Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn die geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein (…)
  3. Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. (…)
  4. Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch den Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.


* Beteiligte sind

  1. Antragsteller und Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat … (§ 12 SGB X)





Erklärung Beistand



Bertil Beispiel
Um die Ecke 13
11111 Juraburg 01.04.2008

ERKLÄRUNG

Hiermit erkläre ich, Bertil Beispiel, dass Frau / Herr _______________ für mich am heutigen Tag als Beistand im Sinne des § 13 Abs. 4 SGB X fungiert.

Bertil Beispiel
Juraburg, den 01.04.2008

Quelle. quer – überregionale und unabhängige Zeitschrift für Erwerbslose, Heft 3,2007

Informationen und Abonnement schriftlich anfordern bei quer, Postfach 1363, 26003 Oldenburg oder per Email unter quer.infos@web.de


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