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LSG Sachsen - Anhalt 15.4.05: zur unterschiedlichen Auslegung des Begriffes "dem Grunde nach BAföG förderungsfähig"

LSG SAN Beschluss - 15.04.2005 - L 2 B 7/05 AS ER

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Beschluss (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau S 9 AS 57/05 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 7/05 AS ER

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 17. März 2005 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin verurteilt,
dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 im Wege eines Darlehens Grundsicherung für Arbeitsuchende in
Höhe von 331,00 EUR vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung zu gewähren. Im übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu drei Viertel.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Der am 1976 geborene ledige Beschwerdeführer ist seit Oktober 1999 Student der Politikwissenschaft an der
Universität L ... Im Oktober 1997 hatte er zunächst ein Diplomstudium der Ökonomie aufgenommen, welches er
1999 aus gesundheitlichen Gründen abbrach, ohne dass dies vom Studentenwerk als unabweisbarer Grund anerkannt wurde. Bis Ende 2004 erhielt er ein Stipendium der von-Arnim´schen-Familienstifung in Form eines teilrückzahlbaren Darlehens. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht er nicht.
Am 8. November 2004 stellte er einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). In dem Antrag gab der Beschwerdeführer an, dass er mietfrei bei seinen Eltern wohne, über Einkommen nicht verfüge und für die Fahrt zum Studienort monatlich 169,20 EUR aufwende (12 Fahrten zu 14,10 EUR).
Mit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte die Beschwerde-gegnerin den Leistungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildung des Antragstellers im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei und daher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausschieden. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2004 Widerspruch ein. Er erhalte keine Leistungen nach dem BAföG, da er hierauf keinen Anspruch nach dem Studienwechsel habe. Seine Eltern, die ihn bisher finanziell unterstützten, könnten dies ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr leisten, da sie nun Arbeitslosengeld II - Empfänger seien. Er arbeite zur Zeit an seiner Diplomarbeit und sehe sich nun gezwungen, kurz vor Beendigung das Studium
abzubrechen, um als ungelernte Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt zu sichern. Da er aus gesundheitlichen
Gründen nicht jeden Beruf ausüben dürfe, werde er zukünftig als langfristiger Leistungsempfänger statt als Leistungs-träger der Gesellschaft erhalten bleiben. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 legte er den Bescheid des Studentenwerks L. vom 16. Juni 2000 über die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG vor und bat, den Vorgang noch einmal zu überprüfen. Zur Begründung des ablehnenden Bescheides führte das Studentenwerk aus, dass bei einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters eine Ausbildungsförderung nur noch erfolge, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder den Wechsel bestanden hätten. Die Universität L. bescheinigte dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2005, dass er sich am 13. Mai 2004 zur Abschluss-prüfung im Diplomstudiengang Politikwissenschaft angemeldet habe und bei ordnungsgemäßen Verlauf des Abschlussver- fahrens sein Studium bis Ende September 2005 abschließen werde. Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin nach nochmaliger Überprüfung ihres Bescheides die Gewährung von Leistungen ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei, da das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Das Studium des
Beschwerdeführers sei grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Die Ausnahmevorschrift nach § 7 Abs. 6
SGB II werde nicht wirksam. Leistungen nach dem SGB II seien nicht zu gewähren. Es bestünde die Möglichkeit,
einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu stellen.
Am 8. März 2005 erhob der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorsorglich Widerspruch gegen den
Bescheid vom 14. Februar 2005 und verwies darauf, dass noch kein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer hat am 9. März 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dessau gestellt. Er sei auf die begehrte Leistung dringend angewiesen, da er ab dem 1. Januar 2005 keine Einkünfte habe und seine Eltern ihn nicht unterstützen könnten. Damit er wenigstens seine Krankenversicherung und seine Fahrtkosten bezahlen könne, erhalte er zur Zeit monatlich 150,00 EUR von seiner Großmutter. Den Rest der notwendigen Ausgaben bestreite er aus seinem Konto, welches mit 274,00 EUR im Soll stehe. Weitere Konten wiesen einen Stand von 4,60 EUR im Haben bzw. 16,00 EUR im Soll auf. Die Regelung,
wonach die Leistung von BAföG bei einem Studienwechsel ohne unabweisbaren Grund ab dem Beginn des vierten Fachsemesters ausgeschlossen sei, stehe im ersten Abschnitt des BAföG, der die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung im allgemeinen beschreibe. Fehle es schon nach diesem Abschnitt an einem Leistungsanspruch, bedeute dies seines Erachtens, dass ein Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe. Zur weiteren
Glaubhaftmachung hat er eine Versicherung an Eides statt zu den Angaben im Schriftsatz beigefügt. Ausweislich des eingereichten Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II erhalten seine Eltern monatlich 758,99 EUR für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater und seiner 14jährigen Schwester. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass eine besondere Härte nicht vorliege, da außergewöhnliche schwerwiegende atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhinderten oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten, nicht vorlägen.
Mit Beschluss vom 17. März 2005 hat das Sozialgericht Dessau den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Er habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Sein Studium sei dem Grunde nach förderungsfähig. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass er keine Leistungen nach dem BAföG erhalte. Die Vorschriften des BAföG hätten einen abschließenden Charakter für Fälle, in denen der Bedarf des Hilfesuchenden an Lebensunterhalt und Ausbildungskosten durch die Ausbildung hervorgerufen werde.
Der Gesetzgeber sehe in § 17 Abs. 3 BAföG für die Fälle eines Studienwechsels sowie die Überschreitung der
Förderungshöchstdauer die Gewährung von Bankdarlehen vor. Diese Regelungen seien als abschließend zu betrachten. Eine besondere Härte liege nicht vor, da solche Umstände nicht ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. März 2005 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe den Begriff der Förderungsfähigkeit verkannt. Der Hinweis auf § 17 Abs. 3 BAföG führe nicht weiter, da Anspruchs-voraussetzung hierfür auch ein Fachrichtungswechsel vor Abschluss des dritten Fachsemesters oder das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes sei. Er verweist auf die Regelung im Wohngeldgesetz. Auf der Homepage des Deutschen Studentenwerks zur Erläuterung des Wohngeldgesetzes sei der Fall des Fachrichtungswechsels ausdrücklich als ein solcher, der eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach ausschließe, genannt. Der Antragsteller hat seinen Darlehensvertrag mit der von Arnim´schen Stiftung eingereicht, wonach das ihm gewährte Darlehen spätestens ab dem 1. Januar 2005 in drei gleichen Jahresraten von 600,00 EUR zurückzuzahlen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 17. März 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe und Laufzeit vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht habe das Vorliegen einer besonderen Härte zu Recht verneint. Die
Voraussetzungen für eine akute Phase oder einen unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Ausbildung seien nicht erfüllt, da das Studium noch mindestens ein halbes Jahr dauere.
Das Sozialgericht Dessau hat der Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2005 nicht abgeholfen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt worden (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes abgelehnt. Dem Kläger ist im Wege eines Darlehens vorläufig Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 331,00 EUR bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des gegenwärtigen Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist nach § 86b Abs. 3 SGG vor Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor.
Dem Beschwerdeführer drohen ohne die vorläufige Regelung wesentliche Nachteile. Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Hier besteht bei einem unrechtmäßigen Vorenthalten von Grundsicherungsleistungen die akute Gefahr, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät bzw. sein vor dem Abschluss stehendes Studium abbrechen muss. Er selbst verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel, um seine Lebensführung in der Examenszeit sicherzustellen. Er kann nicht durch seine Familie entsprechend unterstützt werden. Seine Eltern und seine Schwester erhalten nur Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 758,99 EUR und können ihn daher über das freie Wohnrecht hinaus nicht finanzieren. Er hat auch keine Ansprüche gegen andere Träger, die er leichter durchsetzen kann. Das Amt für Ausbildungsförderung hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungsförderung abgelehnt. Es besteht auch kein paralleler Anspruch auf eine Ausbildungsförderung als Darlehen gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18c BAföG. Voraussetzung für einen Darlehensanspruch nach dem BAföG ist, dass eine geförderte Ausbildung absolviert wird, bei der die Förderungshöchstdauer überschritten wird. Die Förderung mittels Darlehen im BAföG ergänzt nur für die Zeiten des Überschreitens der Förderungshöchstdauer die schon bestehende Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 5 C 24/99 - NVwZ 2000, 927). Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinen
Anspruch nach dem SGB XII, auf welchen die Beschwerde-gegnerin ihn im Bescheid vom 18. Februar 2005 verwies. Gem. § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem II. Buch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach diesem Gesetz.
Der Beschwerdeführer hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
sind gegeben. Danach können in Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Es handelt sich um eine Härteklausel, um den Leistungsausschluss nach Satz 1 abzumildern. So haben nach Satz 1 Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen u. a. des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Frage, ob dies auch für einen Bedarf gilt, der in den nicht ausbildungsgeprägten besonderen Umständen der Person liegt, kann hier dahinstehen. Der Beschwerdeführer ist ein solcher Auszubildender, dessen Ausbildung dem Grunde nach
förderungsfähig ist. Zur Bedeutung und Reichweite einer "dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung" können
die Erläuterungen und Entscheidungen zur wortgleichen Vorschrift in § 26 Abs. 1 BSHG herangezogen werden. Die
Sozialhilfe sollte keine verdeckte Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein, insofern schied Sozialhilfe
aus, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als
förderungsfähig ansah (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 5 B 82/92 - MDR 1994, 418). Die speziellen Fördervoraussetzungen lege allein das BAföG fest. Hierzu zähle auch § 7 Abs. 3 BAföG, wonach bei einem Studienwechsel nur unter besonderen Voraussetzungen eine Förderung stattfindet. Diese Begründung greift auch für das SGB II. Eine weitere Ausbildung in einer grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung ist nur nach den eng geregelten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 BAföG mit einer Ausbildungsförderung zu unterstützen.
Erhält der Auszubildende keine Leistungen nach dem BAföG, entspricht dies der Wertung des Gesetzgebers, in welchen Fällen er eine Förderung für notwendig hält. Dem steht die von dem Beschwerdeführer dargestellte andere Auslegung des Leistungsausschlusses wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG im Wohngeldgesetz (WoGG) nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass sich der Leistungsausschluss von Wohngeld in § 41 Abs. 3 WoGG für Berechtigte, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach zustehen, nicht auf die Fälle von Studienwechslern ohne BaföG-Zahlung bezieht. So besteht nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 vom 13. Dezember 2000 i.d.F. vom 5. November 2001 Ziffer 41.31 bei einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund im Sinne von § 41 Abs. 3 WoGG kein Anspruch auf BAföG dem Grunde nach. Diese unterschiedliche Auslegung hängt
jedoch von den unterschiedlichen Zwecken des Leistungsausschlusses für Studenten bei den Leistungen nach
dem SGB II und dem WoGG ab. Die Leistung nach dem SGB II sichert wie die Ausbildungsförderung den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Insoweit besteht die Gefahr einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ersatzfinanzierung des Studiums. Demgegenüber bietet das WoGG nur eine spezielle Förderung für angemessenen Wohnraum, die noch kein vom Staat finanziertes Studium ermöglicht. Für alle Bezieher niedriger Einkommen, die keine andere Förderung erhalten können, soll ein angemessener Wohnraum ermöglicht werden. Deshalb soll hier der Ausschluss hauptsächlich dann greifen, wenn der Student die BAföG-Leistungen tatsächlich erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nicht gestellt hat oder sein Einkommen zu hoch ist (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG § 41 Rn. 10).
Der Kläger hat einen besonderen Härtefall glaubhaft gemacht. Eine besondere Härte besteht nur dann, wenn die
Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist.
Hilfebefürftige, die eine solche Ausbildung betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht
(mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (vgl. zu § 26 BSHG BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224) Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart erscheinen lassen. Diese Umstände ergeben sich hier aus der unmittelbar bevorstehenden Abschlussprüfung und der bereits begonnenen Diplomarbeit. Ein Ausbildungsabbruch in der akuten Phase des Abschlussexamens stellt einen Anwendungsfall für die Härteklausel dar und ist nicht mehr zumutbar (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 3241/88 - NVwZ-RR 1992, 636 m w. N.). Dies erkennt die Beschwerdegegnerin auch grundsätzlich an, hält jedoch einen Studienabschluss erst in fünf Monaten nicht für ausreichend. Der Senat ist der Auffassung, dass schon der Beginn der Diplomarbeit in der Abschlussphase eine solche Härte darstellt. Gerade in der Examensphase ist es nicht möglich, durch Nebentätigkeiten nebenbei den Unterhalt zu verdienen. In dieser Phase ist der Student zeitlich umfassend in Anspruch genommen. Es widerspricht auch dem Zweck des SGB II, wenn der Hilfebedürftige, der nach einem mehrjährige Studium kurz vor einem qualifizierten Ausbildungsabschluss steht, mit dem er bessere Chancen hat, sich selbst zu unterhalten, diese Ausbildung aufgeben soll, um sein Auskommen zu sichern. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade die
Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Leistung als Darlehen gewährt wird. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige soll lediglich in die Lage versetzt werden,
zunächst seine Ausbildung abzuschließen, anschließend muss er dann die Leistung zurückzahlen.
Einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der die Beschwerde- gegnerin ein Ermessen ausüben kann. Bei dem Vorliegen eines Härtefalles ist die Hilfeleistung indiziert, das heißt, sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Brühl in LPK-SGB II § 7 Rn. 75; Hess.VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - a. a. O.). Die mögliche Verwaltungsentscheidung hat sich hier auf eine Leistungsgewährung verdichtet. Eine Verurteilung allein zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung würde die Rechtsschutzgewährung verzögern und daher zu Rechtsschutzdefiziten führen, die bei einer wahrscheinlich positiven Entscheidung nicht hinnehmbar sind. Während die Ermessensvorschrift bei § 26 Abs. 1 BSHG insoweit eine eigenständige Bedeutung hatte, als die Behörde zwischen einer Beihilfe und einem Darlehen entscheiden konnte, kann nach dem SGB II von vornherein nur ein Darlehen gewährt werden. Insofern ist der Prüfungsumfang
des Leistungsträgers im Rahmen des Ermessens bei der Leistungsgewährung ohnehin sehr gering.
Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 7 ff. SGB II für die Gewährung der Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes sind glaubhaft gemacht. Der erwerbsfähige Beschwerdeführer verfügt weder über ein anrechenbares Vermögen noch ein anrechenbares Einkommen. Der Zuschuss der Großmutter sollte nur den Engpass bis zur Bewilligung der Hilfeleistung ausgleichen und kann daher nicht als Einkommen angesehen werden. Im Wege der Sicherungsanordnung ist der Betrag nicht zu kürzen, da es sich um die Sicherung des Existenzminimums handelt. Es kann auch für die Zeit ab Antragstellung und damit für die Vergangenheit eine
Anordnung getroffen werden, da ein besonderer Nachholbedarf besteht. Der Beschwerdeführer bestritt seinen
Lebensunterhalt durch Überziehen seines Kontos.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger eine Beihilfe gefordert hat und nur ein Darlehen zugesprochen bekam.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
gez. Winkler gez. Dr. Bombeck gez. Wulff

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