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Lohnhöhe und Zumutbarkeit der Arbeiten (Arbeitslosengeld II)

Ab dem 01.01.2005 gelten für sog. erwerbsfähige Hilfebedürftige neue Regelungen. Sie erhalten zukünftig das „Arbeitslosengeld II”, welches im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt wird. Zum betroffenen Personenkreis zählen nicht nur die jetzigen Arbeitslosenhilfebezieher, sondern auch Menschen, die zur Zeit von Sozialhilfe leben, zwischen 15 und 65 Jahre alt sind und mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Zukünftig ist für diesen Personenkreis grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, auch wenn der Lohn für die Arbeit unter dem Tarif- oder ortsüblichen Mindestlohn liegt. Nimmt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine „zumutbare” Arbeit nicht an, muss er beweisen, dass er dafür einen wichtigen Grund hatte. Gelingt ihm dies nicht, dann wird in einer ersten Stufe die Regelleistung um 30 % gekürzt und der Zuschlag entfällt. Weitere Kürzungen bis zum Wegfall der Leistung sind bei erneuten „Fehlverhalten” möglich. Der Wegfall oder die Kürzung der Leistung dauert drei Monate. Ein Anspruch auf Sozialhilfe während dieser Zeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Durch den Druck, der durch diese Regelungen auf erwerbsfähige Hilfebedürftige ausgeübt wird, findet staatlich verordnetes Lohndumping statt, das Auswirkungen auf das gesamte Lohngefüge haben wird. Die Einschränkung des Kündigungsschutzes und die reduzierte Bezugsdauer des Arbeitslosengelds setzten Arbeitsplatzinhaber ebenfalls unter Druck und unterstützen dabei den Effekt, das Lohnniveau zu senken.

Wann kann eine Arbeit mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Lohn zu gering ist?



Eine Arbeit darf dann abgelehnt werden, wenn die Lohnvereinbarung sittenwidrig ist (SG Berlin, Urt.v. 18.01.2002, www.ra-kotz.de/lohnwucher.htm).

Sittenwidrigkeit setzt zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich:

Dies fängt bereits beim Maßstab für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung an.

Das Bundesarbeitsgericht stellt auf das allgemeine Lohnniveau des betreffenden Wirtschaftsgebietes ab, während der BGH in einer Entscheidung den Tariflohn als Maßstab nicht beanstandet hat. Auch gibt es für das Unterschreiten des tariflichen Lohnes oder des allgemeinen Lohnniveaus keine eindeutige Prozentzahl, ab der eine Vereinbarung sittenwidrig ist. Das SG Berlin (a.a.O.) hält einen Lohn von 1/3 unter dem ortsübliche Durchschnittslohn für sittenwidrig.

Damit besteht keine klare Grenze, ab wann ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.

Geht man von der Rechtsprechung des BAG aus, stellt sich zusätzlich die Frage, woher ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger wissen soll, wie hoch der ortsübliche Lohn ist.

Damit ist für den Betroffenen nur schwer abzuschätzen, ob der Lohn sittenwidrig ist und er die Arbeit deshalb ablehnen darf. Im Zweifelsfall trägt er die Beweislast und das Risiko, dass die Leistungen gekürzt werden oder entfallen.

Hinnehmen sollte man sittenwidrige Löhne aber keinesfalls.

Der für den Betroffenen sicherere Weg ist, die Arbeit anzunehmen und die Lohndifferenz zwischen vereinbartem und üblichem Lohn beim Arbeitsgericht einzuklagen. Denn der Betroffene hat gegen den Arbeitgeber, wenn die Lohnvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, einen Anspruch auf die übliche Vergütung.

In der Regel werden bei den Betroffenen die Voraussetzungen für Beratungs- und Prozesskostenhilfe vorliegen.

Wann sollte eine Arbeit mit der Begründung abgelehnt werden können, dass der Lohn zu gering ist?



Die oben dargestellte Situation ist m.E. für die Betroffenen nicht zumutbar. Im Interesse von Rechtssicherheit müssen für den Bürger durchschaubare und handhabbare Regelungen geschaffen werden.

Anbieten würde sich die Festlegung eines Mindestlohnes, mit dem der Betroffene in der Lage ist, bei Vollzeitbeschäftigung sein Existenzminimum zu sichern. Für 2003 ergibt sich ein Mindeststundenlohn von 7,50 €, wenn eine 40 Stundenwoche zugrunde gelegt wird (zur Berechnung: Prof. Spindler, www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/zumutbarkeitniedriglohn.html).

Den Kritikern an der Einführung von Mindestlöhnen sei gesagt, dass ich damit nicht meine, generell Mindestlöhne einzuführen. Vielmehr soll nur demjenigen, der sich weigert unterhalb dieses Mindestlohnes zu arbeiten, nicht die Regelleistungen gekürzt werden.

Mit der Einführung des Mindestlohnes ist jedoch noch nicht gewährleistet, dass der Betroffene einen angemessenen Lohn erhält. Um zu verhindern, dass mit Hilfe des Arbeitsamtes das Lohnniveau von besser bezahlter Arbeit auf 7,50 € sinkt, sollte eine Arbeit nur dann zumutbar sein, wenn zumindest 90 % des Tariflohns und falls keine tariflichen Regelungen greifen, 90 % des für diese Tätigkeit ortsüblichen Lohns gezahlt wird.

Rechtsanwältin Petra Hensberg / Wuppertal

Siehe auch


  • Petra Hensbergs Homepage
  • Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit bei Niedriglöhnern und Lohnwucher
  • Informationen zu Lohnwucher bei der Rechtsanwaltskanzlei Kotz

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