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Kurzkritik zur neuen Existenzsicherung von AlgII (SGB II) und Sozialhilfe (SGBXII)

Heimstatt Esslingen e.V., F. Claus, Sirnauerstr. 7, 73728 Esslingen



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1.) Kein neues Gesetz ohne Neubestimmung der Regelsätze



Eine neue Gesetzgebung zur Existenzsicherung erfordert zwingend die neue bedarfsgerechte Festsetzung der Regelsätze. Kein 'neuer Wein in alten Schläuchen'.

Hierzu ist auf der Grundlage eines Statistikmodells eine aktuelle und sauber aufbereitete Einkommens-und Verbraucherstichprobe (EVS) in ein neues soziokulturelles Existenzminimum umzurechnen. Die Hilfeempfänger haben mit 10-jähriger fiskalischen Deckelung der Regelsätze erhebliche Opfer für diese überlang versprochene Maßnahme erbracht. Eine notwendige Ansparung für eine weitgehende Pauschalierung ist bei unzulänglichen Regelsätzen zudem undenkbar.

2.) Fehlende Armutssicherheit im Alg II



So weit die neue Sozialleistung AlgII den Anspruch einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende erhebt, muss sie armutsfest sein. Hierzu gehört die Abdeckung der verschiedenen Bedarfslagen entsprechend dem BSHG, insbesondere die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens, das Prinzip der Bedarfsdeckung und das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit. All dies ist nicht gegeben und dringend nach zu bessern.

3.) Unzulässiger Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für Alg II-Beziehern



Der Ausschluss eines Personenkreises aus einem vorgeschalteten Sicherungssystem, das nicht einmal im Regelfall armutsfest ist, keine Bedarfsdeckung, Einzelfallregelung und keinen Schutz der Menschenwürde kennt, steht im Widerspruch zum Grundgesetz.

4.) Zur Pauschalierung



a) Die Pauschale ist in der Höhe nicht armutsfest bemessen. Sie muss nach dem Gutachten von Prof. Dr, Zuck nachvollziehbar und transparent nach dem Bestimmtheitsgebot (wissenschaftlich) bemessen werden, der HE muss wissen, wieviel er wofür zurücklegen muss. Dies gilt insbesondere in der Dürftigkeit eines Existenzminimums, bei dem alle Ansparungen ungleich schwerer fallen. Der Ansatz von 16% für alle einmaligen Leistungen entspricht dem Durchschnittswert 2003 (ISG, Otto-Blume-Institut) von Einpersonen-Haushalten. Dieser Wert bewegt sich bei größeren Haushalten und zunehmender Kinderzahl in Richtung von 19%. Wohlgemerkt als statistische Durchschnittsgröße, die sich aus einer Vielzahl von höheren und niedrigeren Werten, auch regional unterschiedlich, bemisst.

Bei zunehmender Kinderzahl fällt insbesondere ins Gewicht, dass etwa 50%-Ansätze aus Regelsätzen von Kindern für teuere Anschaffungen wie größere Waschmaschinen und Kühlschränke, teueren Wohnungsrenovierungen u.a.m. einen nur unzureichenden Pauschalensatz zusteuern. Der prozentuale Anteil für einmalige Leistungen bei Familien mit Kindern liegt daher zwangsläufig höher, der Ansatz von 16% ist daher familien-und kinderfeindlich (der viel beklagte demographischer Faktor!!!).

Die Pauschale lässt auch einen notwendigen Puffer für Sonderbeschaffungen vermissen. Sie muss schon deshalb um einen solchen Spielraum über den durchschnittlich notwendigen Bedarf hinaus erhöht werden, sonst ist sie nicht armutsfest. Die Zwischenauswertungen von Mummert und Partner zu den Modellversuchen nach § 101a BSHG haben bei der dortigen, knapp bemessenen Pauschale und den unzulänglichen Regelsätzen zu der Feststellung geführt, dass praktisch kein HE notwendige Ansparungen vornehmen konnte.

Scharf abzulehnen ist der Versuch nach § 23,3 SGB II bzw. § 38 SGB XII, übersteigende Bedarfe auf Pump zu decken, zumal es sich nach dortiger Bestimmung um „von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf” handelt. Dies entspricht nicht dem Sozialstaatsprinzip. Bedarf ist zeitnah abzudecken, so weit dies nicht aus anderen Kräften und Mitteln erfolgen kann, muss dies durch Sozialleistungen erfolgen -als Sozialleistung, nicht als Kredit!!

Die Pauschale darf nicht alle Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht lassen. zu denken ist hier insbesondere an höhere Bekleidungskosten für Frauen. Sie lagen in den bisherigen Pauschalen für Ergänzungsbedarf von Bekleidung nach dem BSHG schon um ca. 20% über den Sätzen für Männer und dürfen nicht einfach „wegpauschaliert” werden. Weiterhin konnte schon in den Pauschalen der Modellversuche nach § 101a BSHG nicht nachvollzogen werden, dass ein Schüler die gleiche Pauschale wie ein Nichtschüler erhielt, sein erhöhter Schulbedarf aber schlichtweg als abgegolten erklärt wurde. Auch dieses Problem wird hier weitergeführt.

b) Die Pauschale überzieht den sinnvollen Umfang der Pauschalierung. Soweit dieser über die regelmäßig jährlich wiederkehrenden Bedarfe hinaus geht, bedroht er die HE mit Bedarfsunterdeckung. Zu denken ist hier beispielsweise an Familienfeierlichkeiten wie Heirat, Taufe oder Beerdigung. Auch eine Wohnungsrenovierung, die durch einen Fachbetrieb durchzuführen ist, übersteigt den Pauschalenanteil vieler Jahre. Gleiches gilt für langlebige Bedarfsgüter wie Elektrogroßgeräte und Möbel. Ihre Ansparzeit von 10 Jahren und mehr wird im Hilfebezug überwiegend nicht erreicht.

c) Soweit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung als pauschalierbar erklärt werden, muss hier mit energischem Protest auf die entsprechenden Modellversuche (z.B. Kassel) verwiesen werden. Es ist nicht möglich, mit einem einheitlichen Betrag die große Bandbreite der Wohnungsmieten abzubilden. Die Übertragung der Festlegung solcher Pauschalen auf die örtlichen SH-Träger widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80,1 GG. Schon die örtliche Festlegung von „Mietobergrenzen” in der Sozialhilfe zeigt hier willkürliche Tendenzen mit örtlich stark schwankender Quote der Bedarfs(unter)deckung und Gefahr des Wohnungsverlusts. Die Sicherung der Wohnung als einer existentiellen Grundsäule darf nicht einer solchen Willkür unterworfen werden. Eine Festlegung von Heizkostenpauschalen ist erst nach Vorliegen geeigneter Datengrundlagen möglich und muss so lange abgelehnt werden. Pauschalen aus dem Bereich von Bedienstetenwohnungen sind zur Bemessung von SH-Haushalten ungeeignet, da deren (einfachere) Wohnungen wärmetechnisch nicht vergleichbar sind, das Verbrauchsverhalten durch andere Bedarfszeiten (keine Arbeit) abweicht, prognostische Festlegungen aus den Kosten des Vorjahres den zukünftigen Bedarf nicht abbilden können und bei SH-Empfängern i.d.R. übliche Vorauszahlungen zu Nachforderungen führen, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten darüber liegen.

5.) Sicherung der Unterkunft



Dies ist die vorrangigste Aufgabe des untersten Netzes, sie wird durch die Reform verkürzt. Das Gewicht der willkürlichen örtlichen „Mietobergrenzen” wurde noch verstärkt, indem jetzt nach §22,1 SGB II bzw. § 30,1 SGB XII eine Unterkunft über dieser Grenze „in der Regel längstens für 6 Monate” durch Anerkennung der Mietzahlungen geschützt ist. Dieser Passus ist mit der bisherigen Regelung des BSHGs zu ersetzen. Bei der derzeitigen Verschärfung der Wohnraumversorgung für Einkommensschwache (zumindest im Süden der Republik) wird dies zur verstärkten Obdachlosigkeit führen, weil kaum mehr eine neue Wohnung innerhalb dieser Grenze zu finden und gleichzeitig die alte Wohnung nicht ausreichend geschützt ist.

Dringend notwendig ist statt dessen eine Konkretisierung zur Festlegung örtlicher „Mietobergrenzen”. Hierbei sollte bestimmt werden, dass die Kosten einer 25-jährigen Wohnung in einfacher Ausstattung nach den Sätzen des örtlichen Mietspiegels oder der Amtsgerichte (Sätze für Mietwucherbestimmungen) abgedeckt werden müssen.

6.) Unzulässige Sanktionen



Sanktionen wegen Arbeitsverweigerung nach bisherigen § 25 BSHG werden nun ausgeweitet auf „Ablehnungen von Unterstützungsangeboten” (§ 40 SGB XII). Damit kommt zur bisherigen Arbeitspflicht eine weitere „Pflicht zur Annahme von Unterstützungsangeboten”. Nach § 31 SGB II werden die Regelleistungen ohne Ermessensspielraum um 30% gekürzt, wenn sich der HE z.B. weigert, eine „ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung” abzuschließen.

Damit werden Hilfepläne und Eingliederungsvereinbarungen von Hilfe-zu sanktionsbewehrten Machtinstrumenten. Da dieser Bereich nicht durch Schutzbestimmungen geregelt ist (anders als im Bereich Arbeit), ist durch eine solche Bestimmung der Willkür Tür und Tor geöffnet. Mit der Unterschrift unter solche Pläne und Vereinbarungen kommt es zu Selbstunterwerfungen, deren Nichteinhaltung sanktioniert wird und wegen der erfolgten Zustimmung schwer angreifbar wird. Weil dies alles aber ins Existenzminimum eingreift, begegnet eine solche Bestimmung schwersten Bedenken hinsichtlich des Sozialstaatsprinzips.

Sanktionen sollten nur auf die Verweigerung zumutbarer Arbeit und der entsprechenden Bemühungen hierzu gelegt werden. Dabei ist unter Arbeit nur eine solche zu verstehen, die sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Prämienarbeit muss, da sie den HE auch nicht aus der Bedürftigkeit führt, freiwillig sein.

Die Bestimmungen lassen mit ihren starren Kürzungsvorgaben auch keinen Ermessensspielraum mehr zu. In so weit werden sie von einem Hilfe-zu einem Strafinstrument. Ein Schutz der Familie und Haushaltsangehörigen, insbesondere der Kinder, ist nicht mehr gegeben.

7.) Unzulässige Vermutung der Bedarfsdeckung



Während nach bisherigem BSHG bei zusammenlebenden Verwandten oder Verschwägerten eine gegenseitige Bedarfsdeckung vermutet wurde, soll dies nach § 37 SGB XII nun für alle Personen gelten, die irgendwie zusammen wohnen. Bedroht sind hier alle Formen von Wohngemeinschaften (die als Form von Notgemeinschaften mit fortschreitendem Sozialabbau zunehmen werden). Die Frage der gegenseitigen Bedarfsdeckung führt jetzt schon bei Mann/Frau-Konstellationen im Zusammenhang mit eheähnlicher Gemeinschaft zu inquisitorischen Ermittlungen (Nachbarnbefragung, Ermittlungsdienst…).

8.) Geld-und Sachleistung



Sowohl Alg II als auch die neue Sozialhilfe nach SGB XII stellen die Umstellung von Geld-auf Sachleistungen einseitig und viel zu weit gehend ins Ermessen der Verwaltung. Zulässige Umstellungen müssen auf klar umrissene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und dürfen keinesfalls zu einem stigmatisierenden Automatismus bei Sucht, Überschuldung u.a. werden. Sachleistungen haben schon bislang in wenigen Fällen die Selbständigkeit gefördert, in vielen Fällen aber Eigenverantwortung verhindert und die Hilfeempfänger entmündigt.

9.) Fehlender Schutz bei unzumutbarer Arbeit



Beide Sozialleistungen senken die Zumutbarkeit von „Arbeit” unzulässig ab. So kann ein arbeitsloser Akademiker in beiden Systemen ohne Schutzvorschriften und sofort etwa zu Waldarbeiten ohne Lohn gezwungen werden. Dies kollidiert mit dem verfassungsrechtlichen Verbot von Zwangsarbeit (s. hierzu auch den Beitrag des Richters am BverwG Berlit in info als, Heft 5/03). Unverzichtbar sind Bestimmungen zu

  • einem Qualifikationsschutz
  • einer Unzumutbarkeit von Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten, wenn diese gegen das Gesetz, Tarifvertrag, ortsübliche Arbeitsbedingungen, gute Sitten und Mindestarbeitsbedingungen verstößt, insbesondere, wenn kein existenzsichernder Lohn gezahlt wird,
  • Eingliederungsmaßnahmen. Sie müssen berufliche Perspektiven eröffnen. So weit sie keine versicherungspflichtigen und entlohnten Beschäftigungsverhältnisse begründen bzw. in naher Zukunft darauf einen Rechtsanspruch eröffnen, erfordern sie Freiwilligkeit.


So viel zu einer ersten Kurzkritik. Für weitere, ebenfalls bedeutungsvolle Kritikpunkte und Vorschläge zu einer armutspolitisch noch vertretbaren Ausgestaltung sei auf das „Eckpunktepapier zur Agenda 2010 – neue Leistungen AlgI und AlgII / Sozialhilfereform” der BAG-SHI verwiesen.

28.09.03 Frieder Claus

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