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Kurzinfos zu sozialrechtlichen Ansprüchen von Hochwassergeschädigten

Hochwassergeschädigte können Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII haben

Hochwassergeschädigte können Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII haben. SGB II für Arbeitsfähige und SGB XII für nicht Arbeitsfähige und Altersrentner.

Die Ansprüche beinhalten:

a. Unterkunftskosten
Die Übernahme von Unterkunftskosten, also auch Hotel- und Pensionszimmern, wenn die derzeitige Unterkunft unbewohnbar ist. Zu den Unterkunftskosten können im Einzelfall auch Kosten für Entsorgung von nicht mehr verwertbarem Hausrat, Stromkosten für Trockner und vergleichbarer Kosten zur Bewohnbarmachung von Wohnungen und auch Eigentum gehören. Ebenso können dazu laufende Kosten für Eigentum (Zinsen und Betriebskosten, aber keine Tilgung) gehören.    
Durch die Regelungen im Sozialschutzpaket gelten derzeit alle Unterkunftskosten als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB /§ 141 Abs. 3 SGB XII).
Ein Verweis auf eine Notunterkunft wäre nicht zumutbar.

b. Hausratsgegenstände und Bekleidung
Übernahme von Hausratsgegenständen und Bekleidung, diese gelten bei Totalverlust als Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände und sind auf Zuschussbasis zu gewähren (§ 24 Abs. 3 S. 3 SGB II/ § 31 Abs. 2 SGB XII. Hierbei „können“ bei Nichtleistungsbeziehenden zukünftige Einkünfte berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser außergewöhnlichen Situation, kann das Jobcenter/Sozialamt aber auch von der Berücksichtigung zukünftiger Einkünfte absehen.

c. Zum Einsatz von Vermögen  Im SGB II und im SGB XII gibt es für Neuanträge, im Rahmen der vereinfachten Antragstellung aufgrund der COVID-19-Pandemie, die bis Dez. 2021 gestellt werden ein geschontes Vermögen von 60.000 € für die erste und 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft, insofern von den Antragstellenden erklärt wird, dass nicht über erhebliches Vermögen verfügt wird (§ 67 Abs. 2 SGB II/ § 141 Abs. 2 SGB XII). Anträge müssen beim örtlichen Jobcenter oder Sozialamt am Wohnort gestellt werden. Leistungsansprüche bestehen nur ab für Zeiten ab Antragstellung, bzw. wirken auf den Monatsersten zurück.

Es wäre wünschenswert, dass über diese Ansprüche medial, durch Sozialverbände und durch Helfergruppen aufgeklärt wird.

Harald Thomé - Tacheles- Online-Redaktion

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