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Kurzinfo: Höhere Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII in Wuppertal


Die Erhöhung der Mietwerte für angemessene Wohnungsmieten ist eine gute Nachricht. Sie war längst überfällig geworden, weil es für die bislang gültigen Mietwerte seit 2013 keine gültige Datengrundlage mehr gab. Durch Untätigkeit der Stadt Wuppertal und der verantwortlichen Behörden wurden Leistungsberechtigten rechtswidrig Unterkunftskosten vorenthalten. Tacheles liegen allein 17 Urteile vor, in denen die Leistungsträger zu höheren Mietzahlungen verurteilt worden waren. Positiv ist zudem, dass Jobcenter und Sozialamt von Amtswegen zu gering bemessene Mieten neu bewerten und rückwirkend bis Januar 2016 nachzahlen sollen. So steht es zumindest in der Weisung der Sozialbehörden zu den Unterkunftskosen. Weil man sich darauf aber nicht verlassen kann, empfehlen wir, die Unterkunftskosten von Leistungsberechtigten, die Jobcenter und Sozialamt seit 2016 übernehmen, künftig genau zu überprüfen.

Die neuen Mietwerte ab 01.01.2017:

1 Person       (50 qm)       376,00 EUR

2 Personen  (65 qm)         456,95 EUR

3 Personen  (80 qm)         562,40 EUR

4 Personen  (95 qm)         667,85 EUR

5 Personen  (110 qm)       746,90 EUR

6 Personen  (125 qm)       848,75 EUR

7 Personen  (140 qm)       950,60 EUR

Es handelt sich jeweils um die Bruttokaltmiete (d.h., Grundmiete und Betriebskosten ohne Heizkosten).

Die rückwirkend zum Januar 2016 vorgesehene Überprüfung und ggf. Nachzahlung nicht übernommener Mietanteile von Amtswegen ist auf alle Leistungsberechtigte anzuwenden, also nicht nur diejenigen, die Widerspruch und Klage eingelegt haben oder einen  Überprüfungsantrag gestellt haben.

Durch die rechtswidrige Verwaltungspraxis wurden Leistungsberechtigten alleine durch das Jobcenter Wuppertal Monat für Monat rund 320.000 EUR an Unterkunftskosten vorenthalten. Zusammengenommen rund 16 Mio. EUR, die auf Kosten der Armen in Wuppertal eingespart wurden. Wenn Teile der Unterkunftskosten aus den Hartz-IV-Regelsätzen finanziert werden müssen, handelt es sich um eine indirekte Kürzung der Regelsätze. Die Folgen sind bekannt: Kinderarmut, eine sehr hohe Verschuldungsquote Wuppertaler Haushalte, häufige Energiesperren, eine sich verfestigende Struktur von Langzeitleistungsbeziehenden und zunehmende Ausgrenzungstendenzen.

Wir vertreten die Auffassung, dass von 2013 an bis einschließlich Februar 2017 noch höhere Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind. In diesem Zeitraum gab es nämlich in Wuppertal keine gültige Datengrundlage für die Ermittlung der Mietwerte. Daher sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mit Blick auf die vorliegenden 17 Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf deutlich höhere Mieten zu zahlen (z.B. 429,00 EUR Bruttokaltmiete für eine Person, 520,30 EUR für zwei und 619,30 EUR für drei Personen).

Außerdem haben wir eine Reihe von Kritikpunkten an der Festsetzung der neuen Wuppertaler Mietwerte und halten diese weiterhin für zu niedrig. U.a. werden die in Wuppertal überdurchschnittlich hohen Betriebskosten nicht berücksichtigt. Hierzu plant Tacheles eine gesonderte Veröffentlichung.

Die Dienstanweisungen in denen die neuen Mietwerte veröffentlicht sind, gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/DA_JC_Wpt/WLG-SGB_II___22_Verfahren_03_2017.pdf

 
Harald Thomé / Frank Jäger
Tacheles Onlineredaktion

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