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Konsequenzen aus der BVerfG – Entscheidung

Das BVerfG hat angeordnet, dass für besondere, wiederkehrende und atypische Bedarfe ab dem 09.02.2010 über die sog. „Härtefallklausel” ein direkter Anspruch besteht und diese direkt nach Art. 1 Abs. 1 GG beantragt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium (BMAS) eine Härtefallliste herausgegeben, in der sie konkretisieren, was sie sich als atypische Bedarfe im Rahmen der Härtefallregelung vorstellen können. Diese ist äußerst spärlich und eher als Anspruchsbegrenzungsliste zu verstehen. Dieses Dokument der Zeitgeschichte ist hier zu finden: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Anschlussentscheidung mit Urteil vom 18.02.2010 entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren” diese Sonderbedarfe auch für Altfälle rückwirkend geltend gemacht werden können (BSG v. 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R). Dies begründete das BSG damit, dass auch in Altfällen in noch laufenden Verfahren das menschenwürdige Dasein rückwirkend gesichert sein muss.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 4. Senats, Thomas Voelzke, zudem klargestellt, dass die Härtefallliste der BA/BMAS keinesfalls eine abschließende Liste sei, sondern dass durchaus weitere Ansprüche beständen.

Der Verein Tacheles möchte vor diesem Hintergrund dringend darauf hinweisen, dass in den Fällen, die noch nicht abgeschlossen sind und die mögliche Härtefallproblematiken beinhalten könnten, die Betroffenen darauf achten sollten, dass die Verfahren nicht abgeschlossen werden. Ein Verfahren ist abgeschlossen, wenn der Bescheid bestandskräftig ist, gegen einen Widerspruchsbescheid keine Klage eingereicht wurde und wenn gegen einen abgelehnten Überprüfungsantrag kein Widerspruch eingelegt wurde.

Auch sollten – entgegen unserer vorherigen Einschätzung – keinesfalls Überprüfungsanträge zurückgezogen werden, zumindest wenn nachfolgende Härtefall-Bedarfslagen vorliegen oder vorlagen:

  • Bedarfe aufgrund von Erkrankungen und medizinischer Behandlung, insofern es sich nicht um Ernährung handelt
  • Lernmittel und Schulmaterialen, auch eintägige Klassenfahrten und Ausflüge
  • wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf von Kindern und Jugendlichen
  • besondere Bedarfe hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe wie Vereine, Internetkosten
  • Umgangskosten und Besuchskosten
  • sonstige laufende außergewöhnliche Kosten


Entsprechend dieser Bedarfslagen wird Tacheles in der nächsten Zeit eine fundierte Liste erarbeiten und sie der Härtefallliste von BA/BMAS entgegenhalten, in der die jeweiligen möglichen Bedarfe konkretisiert werden.

Wenn solche Bedarfe bestanden haben, müsste der Überprüfungsantrag dahingehend konkretisiert werden und dann das Rechtsmittelverfahren weiter betrieben werden. Tacheles wird dazu entsprechende Musterschriftsätze fertig stellen, worin zumindest die Richtung der Konkretisierung aufgezeigt wird.

Sollten dahingehende Bedarfe derzeit und aktuell vorliegen, empfiehlt es sich diese unverzüglich beim SGB II – Leistungsträger zu beantragen. Werden diese abgelehnt oder reagiert die Behörde nicht zeitnah, sollte unverzüglich der Anspruch auf dem Wege einer Eilklage über das Sozialgericht durchgesetzt werden.

Abschließende Bitte an alle Nutzer und Interessierte: lasst uns ein, zwei Wochen Zeit, diese positive Härtefallliste zu erstellen und bitte bombardiert uns nicht mit Anfragen, die wir sowieso nicht vorher beantworten können. Um diese fundiert zu erstellen, muss eine Unmenge von Rechtsprechung geprüft werden, Argumente gefunden und abgestimmt werden und zudem wollt ihr Musterschreiben haben, all das muss erstellt und erarbeitet werden.

Tacheles-Online-Redaktion
Harald Thomé /



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