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Konkrete Punkte, die getan werden müssten, um die Armen zu entlasten
Politik und Verwaltung sollten hier genau aufpassen, denn das sind konkrete Vorschläge, wie außerhalb der fälligen deutlichen Erhöhungen der Regelleistungen, Sofortzuschlägen und einer Erhöhung der Zuverdienstgrenzen, die derzeit legale Kürzung unter das Existenzminimum angegangen werden muss bzw. kann.
a. Moratorium zu Wohnkostenlücken
Im Jahr 2021 wurden bei knapp 400.000 Haushalten, durchschnittlich 91 Euro pro Haushalt an Wohnkosten nicht gezahlt. In Berlin betrug die durchschnittliche Nichtübernahme 144,31 EUR, in Bayern 113,10 EUR pro gekürztem Haushalt im Monat. Bundesweit betrifft das rd. 400.000 Haushalte, Zahlen zum SGB XII gibt es gar nicht. Diese Kürzungen der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 + 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII müssen sofort zumindest für zwei Jahre ausgesetzt werden. Der Regelsatz ist ohnehin nicht ausreichend, da darf nicht weiter gekürzt werden.
b. Aufrechnungsmoratorium
Im SGB II sollen und müssen sogar Forderungen aufgrund von gewährten Darlehen oder Erstattungs- und Ersatzansprüchen in Höhe von 10 oder 30 % des Regelsatzes aufgerechnet werden. Das bedeutet also 44,90 EUR bis 134,70 EUR (§ 42a Abs. 2 SGB II/§ 43 Abs. 2 SGB II) weniger.
Diese Kürzungen müssen in der Zeit der Krise aufgegeben werden.
c. Moratorium zur Eintreibung von Schulden
Forderungen aufgrund von Erstattungs- und Ersatzansprüchen werden teilweise an die jeweiligen Forderungseinzugsstellen weitergegeben (§ 43 Abs. 1 S. 1 SGB II). Wenn diese Beträge dann dort nicht bedient werden können, entstehen weitere Mahn- und Vollstreckungskosten. Diese Forderungsweitergabe und Forderungsgeltendmachung sollten für zwei Jahre ausgesetzt werden.
d. Herausnahme der Haushaltsenergie aus den Regelleistungen
Derzeit ist die Position Haushaltsenergie mit 36,43 EUR in der Regelbedarfsstufe 1 im Regelsatz enthalten. Die Preissteigerungen und die Energiekrise lassen die Preise für Haushaltsenergie explodieren. Lieferanten kündigen die bisherigen Verträge und die Leistungsberechtigten rutschen beim Grundversorger in teure Ersatz- bzw. Neukundentarife. In einem offenen Brief vom 16.02.2022 weist die LAG aller Jobcenter in NRW darauf hin, dass es aufgrund der enormen Preissteigerung zu einem bisher nicht gekannten Ausmaß von Energiearmut kommen wird. Da die in den Regelleistungen festgesetzten Energiepreise in keiner Weise den Preisentwicklungen der jüngsten Vergangenheit Rechnung tragen und es nicht gelingen wird, die Stromabschläge aus den Regelsätzen zu tilgen, verweisen wir auf das zweite Regelsatzurteil des BVerfG vom 23.07.2014, 1 BvL10/12, unter Rn. 144, dass in einer solchen Situation kurzfristig durch den Gesetzgeber für Abhilfe zu sorgen ist.
Daher ist die Haushaltsenergie aus den Regelbedarfen herauszunehmen und den Unterkunftskosten zuzuordnen. Damit würden den Maßgaben des BVerfG hinsichtlich Haushaltsenergie Rechnung getragen, die Mehrbedarfe für Warmwasser könnten gestrichen und es würde den Leistungsbeziehenden eine kurzfristige und dringend benötigte Hilfe zuteilwerden.
Harald Thomé / Tacheles e.V.