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Jobcenter und Sozialamt Wuppertal erkennen höhere Mieten an


Von Januar 2013 bis Februar 2017 gab es in Wuppertal keine gültige Datengrundlage, um die von Jobcenter und Sozialamt anerkannten Mieten festzulegen. Seit 2013 gab es weder einen gültigen Mietspiegel noch eine sonstige Erhebung über die Mietpreise in der Stadt. Ist das der Fall, so schreiben das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung sowie das für Wuppertal zuständige Sozialgericht Düsseldorf in mindestens 17 Urteilen vor, sind die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, die begrenzt sind durch den Höchstwert nach der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%.

Infolge zu niedriger Mietzahlungen durch das Jobcenter Wuppertal wurden Leistungsberechtigten Monat für Monat rund 320.000 EUR an Unterkunftskosten vorenthalten. Zusammengenommen rund 16 Mio. EUR, die auf Kosten der Armen in Wuppertal eingespart wurden. Wenn Teile der Unterkunftskosten aus den Hartz-IV-Regelsätzen finanziert werden müssen, handelt es sich um eine indirekte Kürzung der Regelsätze. Die Folgen sind bekannt: Dauerhaft unterhalb des Existenzminimums leben zu müssen erzeugt Kinderarmut, eine sehr hohe Verschuldungsquote der Wuppertaler Haushalte, häufige Energiesperren, soziale Ausgrenzung usw.



1.1 Ab Januar 2017 gelten höhere Mietwerte in Wuppertal

Die Jobcenter und Sozialamt erkennen rückwirkend ab Januar 2017 höhere Mieten an. Sie orientieren sich dabei am neuen Mietspiegel und ermitteln differenziert nach Wohnungsgrößen aus den ältesten drei von sechs Baualtersklassen eine Durchschnittsmiete. Dieser Wert wird nun als angemessen anerkannt.

Die neuen Mietwerte beziehen sich auf die Bruttokaltmiete, d.h. Grundmiete plus kalter Betriebskosten, und lauten nach Weisung der Sozialbehörden wie folgt: 

1 Person       (50 qm)       376,00 EUR
2 Personen   (65 qm)       456,95 EUR
3 Personen   (80 qm)       562,40 EUR
4 Personen   (95 qm)       667,85 EUR
5 Personen  (110 qm)      746,90 EUR
6 Personen  (125 qm)      848,75 EUR
7 Personen  (140 qm)      950,60 EUR
 

1.2 Kritik: Berücksichtigung nur der ältesten drei Baualtersklassen

Bei der Bemessung der neuen angemessenen Mietwerte wurde nur die ältesten drei Baualtersklassen, bis 1948, 1949 bis 1960 und 1961 bis 1977 berücksichtigt. Ab 1978 gebaute Wohngebäude werden wie vollmodernisierte Altbauwohnungen, die im Mietspiegel als Neubau gelten, bei der Bemessung genauso ignoriert wie ältere Wohnungen, die aufgrund von Renovierung und Instandsetzung (moderne Heizung, energetische Sanierung, neuer Elektrik, Fußerneuerung, Balkonanbau usw.) deutliche Zuschläge auf den Mietspiegelwert zulassen.

Durch Reduzierung sozialrechtlicher Angemessenheit der Miete auf die ältesten Baualtersklassen versucht die Stadt die zu berücksichtigenden Mietwerte so niedrig wie möglich zu definieren. Zwar wurden aktuell die Mietwerte leicht angehoben, aber die Millionenabzocke soll offensichtlich fortgeführt werden.

Tacheles e.V. fordert deshalb, dass die angemessenen Mietwerte für Leistungsberechtigte aus den Spannwerten aller sechs Baualtersklassen gebildet werden. Außerdem müssen Zuschläge für Modernisierungsmaßnahmen bei der Mietpreisermittlung berücksichtigt werden (0,31 €/m² für nachträgliche Dämmung aller Außenwände, 0,31 €/m² bei vollständiger Erneuerung der Elektroinstallationen, 0,10 €/m² für Erneuerung/Austausch der Heizungsanlage und 0,22 €/m² für Baderneuerung/-modernisierung). Da dies nicht auf alle Wohnungen zutrifft, Leistungsberechtigte aber nicht von vornherein aus modernisierten Wohnungen verdrängt werden dürfen, fordert Tacheles, entweder die Hälfte dieser Zuschläge pauschal anzuerkennen oder im Einzelfall den vollen Zuschlag zu gewähren, wenn eine entsprechende Modernisierungsmaßnahme tatsächlich erfolgte. Weiter fordert der Verein eine Neubewertung angemessener Betriebskosten, da diese in Wuppertal überdurchschnittlich hoch sind und nicht anhand der Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels abgebildet werden können.

Zum neuen Mietspiegel geht’s hier:

https://www.wuppertal.de/vv/produkte/105/102370100000364921.php.media/364937/2017_mietspiegel_2016_web01.pdf



2.1 Rückwirkende Erstattung zu geringer Mietaufwendungen

Wurden vom Jobcenter oder Sozialamt die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen, weil sie nach alter Behördenlesart nicht als angemessen galten, weisen die Wuppertaler Sozialbehörden nun an, die neuen „angemessenen“ Mietwerte rückwirkend bis Januar 2016 anzuwenden. Bei solchen Fällen seien von Amtswegen höhere Mietwerte ohne gesonderten Antrag zu gewähren und nachzuzahlen. (Ziff. 2.1, in der neunen Dienstanweisung des Jobcenters; http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/DA_JC_Wpt/WLG-SGB_II___22_Verfahren_03_2017.pdf)

Dass diese neuen Werte von Amtswegen rückwirkend berücksichtigt werden sollen, ohne das Leistungsberechtigten einen extra Antrag stellen müssen (Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X), ist zu begrüßen und entspricht einer Forderung, die Tacheles e.V. in einem Brief an den Oberbürgermeister Andreas Mucke Anfang März erhoben hat.



2.2 Kritik: Rückwirkend sind höhere Mietaufwendungen zu erstatten

Wie oben dargelegt, gab es von Januar 2013 bis Februar 2017 in Wuppertal keine gültige Datengrundlage, um die Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten Sozialleistungsberechtigter zu ermitteln. Für diesen Fall schreiben sowohl das BSG als auch das Sozialgericht Düsseldorf vor, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten, begrenzt durch den Höchstwert nach der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%, zu übernehmen sind.

Tacheles fordert daher die Verwaltung auf, im Rahmen ihrer Überprüfung, Korrektur und Nachzahlung von Amtswegen den von der Rechtsprechung gewiesenen höheren Wohngeldtabellenwert plus Zuschlag anzuwenden. Dieser lautet wie folgt:

1 Person        (50 qm)        429,00 EUR
2 Personen   (65 qm)         520,30 EUR
3 Personen   (80 qm)         619,30 EUR
4 Personen   (95 qm)         721,60 EUR
5 Personen  (110 qm)        825,00 EUR
6 Personen  (125 qm)        925,10 EUR
7 Personen  (140 qm)     1.025,20 EUR
 

Diese Auffassung wurde durch die Rechtsprechung des BSG (BSG v. 17.02.2009 - B 4 AS 50/9 R, BSG v. 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R, BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R) und des zuständigen Sozialgerichts in Düsseldorf vielfach bestätigt (SG Düsseldorf: v. 06.03.2017 - S 18 AS 2290/16, v. 06.03.2017 - S 18 AS 1937/15, v. 06.03.2017 - S 18 AS 2291/16, v. 09.02.2017 - S 3 AS 2554/13, v. 02.02.2017 - S 3 AS 5043/15, v. 02.02.2017 - S 3 AS 4917/16, v. 02.02.2017 - S 3 AS 3131/15, v. 02.02.2017 - S 3 AS 2605/15, v. 02.02.2017 - S 3 AS 2307/15, v. 26.01.2017 - S 3 AS 3509/15, v. 24.11.2016 - S 3 AS 2553/13, v. 24.11.2016 - S 3 AS 489/15, v. 04.07.2016 - S 13 AS 3749/15.



3. Rückwirkende und rechtmäßige Prüfung der Altfälle von Amtswegen?

Der Verein Tacheles, der seit geraumer Zeit eine Erhöhung angemessener Mietwerte für Wuppertaler Leistungsberechtigte fordert, bezweifelt, dass Sozialamt und Jobcenter eine Überprüfung, Korrektur und Nachzahlung vorenthaltender Mietaufwendungen von Amtswegen bei allen betroffenen Leistungsberechtigten auch tatsächlich durchführen. Über Jahre haben die Behörden trotz gegenteiliger Rechtsprechung zu Lasten zahlreicher SGB-II- und SGB-XII-Berechtigter zu geringe Unterkunftskosten gewährt. Dass eine rechtskonforme und lückenlose Korrektur rückwirkend durch die Behörden selbst tatsächlich gewährleistet ist, darauf möchte der Verein lieber nicht vertrauen und fordert Betroffene auf, jetzt aktiv zu werden und entsprechende Überprüfungsanträge zu stellen. Ein solcher Antrag bewirkt, dass die jeweilige Behörde die zu Unrecht vorenthaltenen Mietaufwendungen rückwirkend bis Januar 2016 nachzahlen muss.

Es ist ferner damit zu rechnen, dass für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2016 nur die neuen Mietwerte (s. 1.1.) anerkannt und entsprechende Fehlbeträge bis zu dieser Höhe durch Jobcenter und Sozialamt nachgezahlt werden. Wer bei der Nachzahlung jedoch von den unter 2.2. beschriebenen höheren Wohngeldtabellenwerten profitieren möchte, muss sich darauf gefasst machen, höhere Ansprüche mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage durchzusetzen.



Hier geht’s zu den Musterschreiben:



Sollte das jeweilige Amt eine Nachbewilligung nur auf Basis der neuen Mietwerte (s. 1.1) durchführen, empfehlen wir Widerspruch einzulegen.



Harald Thomé & Frank Jäger

Tacheles-Online Redaktion

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