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Informationen zur Arbeitssuchmeldung

Frühzeitige Arbeitssuchmeldung wird ab dem 1. Juli 2003 Pflicht!



Damit es nach dem 1. Juli nicht zu massenhaften Leistungs-minderungen beim Arbeitslosengeld aufgrund der Unwissenheit von Betroffenen kommt, bitten wir alle Leser/innen diese Informationen schnellstmöglich über die Medien, die Presse, in den Betrieben und über alle anderen Verbreitungskanäle weiterzuleiten!



Worum geht es bei der neuen Arbeitssuchregelung ?



Am 1. Juli 03 tritt eine kleine, in ihren Auswirkungen für die Betroffenen jedoch gravierende Änderung des Sozialgesetzbuches III (SGB III) in Kraft. Zukünftig müssen sich Personen nun bereits persönlich als arbeitssuchend melden, wenn sie zwar noch beschäftigt sind, jedoch den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kennen.

In der Regel tritt dieser Fall ein, wenn Arbeitnehmer/innen ihre Kündigung ausgehändigt bekommen. Andere Personen, die z.B. aufgrund ihres besonderen Status' als Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende, Frauen im Mutterschutz, Personen in der Erziehungszeit oder Menschen mit einer längerer Krankheit arbeitslosenversichert sind, müssen sich bereits bis zu drei Monate vor dem absehbaren Ende dieses Versicherungspflichtverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Erfolgt diese frühzeitige Meldung nicht „unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes” (§ 37 b SGB III), werden die Betroffenen mit einer Minderung ihres Arbeitslosengeldanspruchs abgestraft.

Hierbei muss hervorgehoben werden, dass es sich nicht um die bisherige Arbeitslosenmeldung handelt, sondern um eine neuartige, zusätzliche Arbeitssuchmeldung. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nennt als Zielsetzung dieser neuen Meldepflicht: „Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist in der Regel leichter ohne Phase der Arbeitslosigkeit möglich.” Ist das nun der gut gemeinte Versuch einer frühzeitigen Aktivierung? Nein, angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt und den überaus bescheidenen Vermittlungserfolgen der Arbeitsämter erscheint die Vermittlung in Arbeit noch vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit für einen Großteil der Betroffenen als reines Wunschdenken. Und solche Personen, die über herausragende Chancen auf dem Arbeitsmarkt verfügen, hatten sich bislang sowieso nicht beim Arbeitsamt gemeldet und sich lieber selbst um einen Job gekümmert. Im Zuge dieser Neuregelung müssen auch sie sich als Arbeitssuchende melden und sorgen für zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Amt.

Doch wem nutzt diese neue Meldepflicht?



Wären die Arbeitsämter kompetent und erfolgreich mit ihren Vermittlungsbemühungen, würden sich die Menschen, die von Erwerbslosigkeit bedroht sind, doch von sich aus frühzeitig an die Behörde wenden. Von diesem Image scheinen die Filialen der Bundesanstalt jedoch weiter entfernt denn je: Die Massenarbeitslosigkeit wird dort lediglich verwaltet, und mit allerlei Schikanen, die zu Leistungskürzungen führen (können/sollen?), wird versucht die knapper werdenden Mittel einzusparen. Auch die neue Meldepflicht für Arbeitssuchende ist nichts anderes als eine neue, mehr oder weniger verdeckte Methode um die Leistungen auf dem Rücken der Betroffenen zurückzufahren.

Wie sollen sich nun die von der Meldepflicht Betroffenen frühzeitig melden, wenn sie nichts von ihren Pflichten wissen? Hierzu die Aussage der Bundesanstalt in einer Pressemitteilung vom 5. Juni 2003:

Mit einer umfassenden Informationskampagne begleitet die Bundesanstalt für Arbeit die zum 1. Juli 2003 in Kraft tretenden Neuregelungen zur frühzeitigen Arbeitssuche. Neben einer breit angelegten Anzeigenkampagne in Fachzeitschriften und Informationsmedien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ausgewählten Publikationen der Arbeitsämter werden umfassende Informationen über verschiedene Kanäle bereitgestellt.


Von dieser großspurig angekündigten breiten öffentlichen Kampagne kann bislang keine Rede sein. Vereinzelte Meldungen über den Sachverhalt sind die Ausnahme. Sogar in aktuellen Mitteilungen an Arbeitslose, wie dem derzeit von der BA verschickten Merkblatt: „Neue Chancen — neue Pflichten”, fehlen die Information über die neue Meldepflicht völlig. Dabei hatte die Behörde sieben Monate Zeit, die Neuregelung publik zu machen.

Wer muss sich frühzeitig arbeitssuchend melden?



  • Arbeitnehmer mit Entgelt über 400 € und mehr als 15 Wochenstunden (§ 25 Abs. 1 SGB III)
  • Außerbetriebliche Auszubildende (§ 25 Abs. 1 SGB III + BT-Drs. 15/25, S. 27)
  • Wehrdienst- und Zivildienstleistende (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 + 3  SGB III)
  • Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
  • Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III)
  • Bezieher/innen von Mutterschaftsgeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
  • Bezieher/innen von Krankengeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
  • Bezieher/innen von Versorgungskrankengeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
  • Bezieher/innen von Verletztengeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
  • Bezieher/innen von Übergangsgeld bei medizinischer Reha (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
  • Bezieher/innen von Krankentagegeld einer priv. Krankenversicherung ( § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III)
  • Bezieher/innen von Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III)
  • Personen, die Erziehungsurlaub nehmen und zuvor gearbeitet haben oder SGB III Leistungen bezogen haben (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)


Nicht zu den Versicherungspflichtverhältnissen gehören Beschäftige mit Minijobs unter 400 € und 15 Wochenstunden und kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse bis zu zwei Monaten im Jahr (§ 8 SGB IV).

Wann beginnt die Meldepflicht?



Die Pflicht zur Arbeitssuchmeldung beginnt mit der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes — im Normalfall ist das die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder das Ende einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen (§ 37 b, S.1 SGB III), frühestens jedoch drei Monate vor Beendigung (§ 37 b S.2 SGB III) des Versicherungspflichtverhältnisses, dann aber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen ( Nr. 6, Abs. 1, Konzeptionspapier AA). Die Arbeitssuchmeldung hat persönlich beim Arbeitsamt zu erfolgen ( § 37 b, S.1 SGB III).

  • Bei befristeten Versicherungspflichtverhältnissen
    Bei befristeten Versicherungspflichtverhältnissen, bei denen der Beendigungszeitpunkt schon vorher bekannt ist (z.B. befristete Arbeitsverhältnisse, Wehrdienst, Haftentlassung, Ende Mutterschaftsurlaub usw.), sieht das Gesetz als frühesten Meldetermin drei Monate vor dem Termin vor (§ 37 b, S.2 SGB III). Die Meldung hat ab dann innerhalb von sieben Kalendertagen zu erfolgen (Nr. 6, Abs. 1, Konzeptionspapier AA). Jeder Tag der verspäteten Meldung nach Ablauf der drei Monatsfrist (zuzüglich der Frist von sieben Tagen) löst dann eine Minderung des Arbeitslosengeldes aus.

  • Bei kurzfristiger Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses
    Bei kurzfristiger Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses (z. B. Kündigung, Aufhebungsvertrag...) muss sich die/der zukünftige Arbeitslose unverzüglich — innerhalb von 7 Tagen (Nr. 6, Abs. 1, Konzeptionspapier AA) — nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden.

    Versäumt die/der Versicherte die Meldung am ersten ihr/ihm möglichen Tag nach Eintritt der Meldepflicht, kommt es darauf an, ob die Verspätung verschuldet ist oder nicht. Unverschuldet unterbleibt die Meldung an den Tagen, an denen das Arbeitsamt nicht dienstbereit ist (§122 Abs. 3 SGB III) oder diese ihr/ihm aus persönlichen Gründen nicht möglich war (Krankheit usw.).

  • Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung zur Arbeitssuchmeldung
    Der Arbeitgeber hat zur Arbeitssuchmeldung die/den Arbeitnehmer/in freizustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Gemäß § 616 BGB gibt es für die Zeit der Arbeitssuchmeldung eine Vergütungspflicht.

    Sollte der Arbeitgeber die Zustimmung zur Freistellung ablehnen oder nur unter Verzicht auf Lohn zustimmen, gilt die daraus resultierende Verspätung als unverschuldet.


Übergangsregelungen: Die Verpflichtung zur Persönlichen Arbeitssuchmeldung entsteht erst für die Personen, die ab dem 1. Juli 2003 von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erhalten (Nr. 3, Konzeptionspapier AA).

Das bedeutet, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.07.03 abgeschlossen wurden, nach dieser Übergangsregelung keine Meldepflicht drei Monate vor Beendigung besteht.  

Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs bei verspäteter Arbeitssuchmeldung



Wird der Pflicht zur frühzeitigen Meldung nicht nachgekommen, drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes zwischen € 7 und € 50 pro Tag der verspäteten Meldung. Die Höhe der Kürzung hängt von der Dauer der Verspätung und der Höhe des Bemessungsentgeltes ab. Die Kürzung richtet sich zunächst nach der Zahl der Tage, für die eine Arbeitssuchmeldung versäumt worden ist (§ 140 SGB III).

Umfang der Kürzung



Die Kürzung ist auf 30 Tage begrenzt, daher kann sie höchsten € 210, € 1.050 und € 1.500 betragen. Der zu kürzende Betrag wird dann in einer Summe vom Arbeitslosengeldanspruch abgezogen. Die Kürzung darf aber nur die Hälfte des Leistungsanspruches erfassen (§ 140 S. 4 SGB III).

Minderungstabelle



<><colgroup><col align="center"><col align="center"><col align="center"></colgroup></>
Bei BemessungsentgeltPro Tag verspäteter Meldung Kürzung um max. Minderung bzw. Halbierung der Leistung
bis 400 €7 €210 €
bis 700 €35 €1050 €
über 700 €50 €1500 €


Wie werden die Tage errechnet?



Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, ob es sich bei „jedem Tag der verspäteten Meldung” ( § 140 S. 2 SGB III) um Kalendertage handelt oder lediglich um Tage, in denen das Arbeitsamt dienstbereit ist. Vor dem Hintergrund einer ähnlichen Anwendung und Auslegung im § 122 Abs. 3 SGB III (persönliche Arbeitslosenmeldung) und der Vorgabe, soziale Rechte Leistungsberechtigter möglichst weitgehend auszulegen (§ 2 Abs. 2 SGB I), muss hier wohl von Tagen der Erreichbarkeit des Arbeitsamtes und von Tagen, in denen kein sonstiges Meldehindernis vorlag, ausgegangen werden. Die Auslegung des Arbeitsamtes in Nr. 6, Abs. 1 im Konzeptionspapier AA, dass es sich hierbei um Kalendertage und nicht um Arbeitstage handelt, wird voraussichtlich vor Gericht nicht haltbar sein.

Arbeitssuchmeldung nur für Arbeitslosengeldbezieher/innen



Einzig positiv ist, dass sich die Pflicht zur Arbeitssuchmeldung lediglich für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld, aber nicht Arbeitslosenhilfebezieher/innen gilt (§§ 140 S.1, 2. Teilsatz; 140 S. 4, letzte Teilsatz SGB III). Auch bei letzteren wären Versicherungspflichtverhältnisse, die den Arbeitslosenhilfebezug unterbrechen denkbar, dieser Umstand ist allerdings mit der geplanten Abschaffung der Arbeitslosenhilfe erklärlich.

Drastische Auswirkungen für Betroffene:
Bei einem Meldeversäumnis kann nun ein Arbeitsloser schlimmstenfalls nicht nur 12 Wochen Sperrzeit, sondern auch noch 30 Tage Arbeitslosen-geldminderung erhalten.



Sozialhilferechtlicher Hintergrund



Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Leistungskürzung durch § 140 SGB III eine auf die Hälfte reduzierte Leistung erhält und er seinen Lebensunterhalt aufgrund der reduzierten Leistung und fehlendem Einkommen und Rücklagen nicht mehr decken kann, hat dieser Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.

Keine Regelsatzkürzung nach § 25 BSHG



Eine Reduzierung der Sozialhilfe nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf 75 % des Regelsatzes erscheint unzulässig, da es sich bei der Arbeitslosengeldminderung durch § 140 SGB III nicht um einen in § 25 Abs. 2 Nr. 3 a) oder b) BSHG aufgezählten Tatbestand handelt. Bei einer Leistungseinschränkung wegen Meldeversäumnis handelt es sich um eine Minderung und nicht um „Ruhen” oder „Erlöschen” von Ansprüchen.

Darlehensgewährung wegen Vorrübergehender Notlage nach § 15 b BSHG



Es bliebe daher lediglich zu prüfen, ob in Leistungsminderungsfällen des Arbeitslosengeldes wegen eines Meldeversäumnisses eine Gewährung der Sozialhilfe auf Darlehensbasis gem. § 15 b BSHG zulässig ist. Voraussetzung dafür ist die vorübergehende Notlage von max. 6 Monaten und die Leistungsfähigkeit nach Wegfall der Notlage.

Letzteres dürfte bei den meisten Fällen nicht zutreffen. Als Voraussetzung für die Annahme der Leistungsfähigkeit gilt, dass die/der Hilfesuchende nach der Notlage seinen Lebensunterhalt vollständig durch eigene Mittel decken kann. D.h. in der Regel, dass ihr/ihm das 1 ½-fache des Sozialhilferegelsatzes zur Existenzsicherung verbleiben und sie/er zudem über einen Betrag in der Höhe von 30 % dieses Regelsatzes für einmalige Leistungen verfügt. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit müssen außerdem zusätzlich Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden.

Unter diesen Voraussetzungen dürfen wohl nur in seltenen Fällen Darlehensgewährungen nach § 15 b BSHG zulässig sein. Die vorrübergehenden und überbrückenden Sozialhilfezahlungen haben in aller Regel auf Beihilfenbasis zu erfolgen.

Kostenersatz nach § 92a BSHG



Bei einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes wegen einem Meldepflichtversäumnis handelt es sich nicht um ein sozialwidriges Verhalten, welches beispielsweise bei Sperrzeittatbeständen unter bestimmen Vorraussetzungen durchaus angenommen werden könnte. Eine Kostenersatzforderung nach § 92a BSHG ist daher grundsätzlich auszuschließen.

Fallen Sie unter die neue Meldepflicht?



Um einer Minderung der Arbeitslosenbezüge vorzubeugen, melden Sie sich unter strikter Einhaltung der dreimonatigen Frist (am besten zwischen der 11. und der 12. Woche vor dem voraussichtlichen Beginn der Erwerbslosigkeit) oder im Falle eines kürzeren Zeitraumes nach Erhalt der Kündigung etc. sofort beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende/r.



Tacheles Online Redaktion in Zusammenarbeit mit der BAG-SHI
    Harald Thome, Frank Jäger, Regine Blazevic
    und Unterstützung von Gerhard.Lawitzky

Hintergrund:


Gesetzestext: §§ 37 b SGB III, 140 SGB III
http://www.arbeitsamt.de/hst/aktuelles/par37b_sgbiii/gesetzestexte.pdf

Rechtliche Analyse des Arbeitsamtes / „Konzeptionspapier AA”
http://www.arbeitsamt.de/hst/aktuelles/par37b_sgbiii/konzeption.pdf

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