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Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht

Zunächst jedoch zur aktuellen Entwicklung:

1. Das Vorgehen der BA und SGB II-Leistungsträger



Nach der letzten Tacheles-Veröffentlichung zu den Überprüfungsanträgen ist viel passiert. So hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) am 20.12.2009 eine Dienstanweisung (HEGA 12/09 – 14) erlassen, nach der alle Überprüfungsanträge „als unbegründet” abzulehnen seien.

Vergleichbare Weisungen der BA muss es aber bereits vorher gegeben haben, da uns aus dem Zeitraum seit Beginn des BVerfG-Verfahrens Ablehnungsbescheide von Überprüfungsanträgen mit gleichlautender bzw. ähnlicher Begründung vorliegen. Im Wesentlichen lassen sich daraus folgende Ablehnungsgründe herausfiltern:

  • Vor dem BVerfG würde nur die Höhe der Kinderregelleistung geprüft, daher sei ein Überprüfungsantrag in Bezug auf die Höhe der Erwachsenenregelleistung nicht zulässig und abzulehnen.
  • Ein Überprüfungsantrag ohne Benennung der einzelnen Bescheide, die zu überprüfen seien, sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.
  • Sollte es zu einer rückwirkenden Erhöhung der Regelleistungen kommen, liege es in der Verantwortung des Gesetzgebers, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. … Daher seien die derzeitigen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. … Aus diesem Grund läge keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 SGB X vor.


Auffallend ist, dass die Überprüfungsanträge binnen kürzester Zeit, teilweise sogar noch am Tag der Antragstellung abgelehnt werden. Im Regelfall passiert das jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen. Eine derartig zeitnahe Bearbeitung von Anträgen gibt es sonst in der SGB II-Verwaltungspraxis nicht. Immerhin wird zumindest ein kleiner Anteil der Überprüfungsanträge von den SGB II-Trägern auch ruhend gestellt.

Vielen Ablehnungen ist gemein, dass die SGB II-Leistungsträger mit der falschen Behauptung operieren, dass es beim BVerfG nur um die Kinderregelleistungen ginge.

Auch die zweite Begründung, „der Antrag sei ohne Benennung der jeweiligen zu überprüfenden Bescheide unzulässig”, ist eine unrichtige Behauptung. Die Antragsteller haben benannt, was sie überprüft haben wollen und § 44 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass bei Kenntnis einer Rechtswidrigkeit die Behörde von Amtswegen den Sachverhalt zu überprüfen hat. Das gilt zumindest dann, wenn sich ihr erschließt, dass möglicherweise eine falsche Rechtsanwendung vorgelegen hat. Die Pflicht von Amtswegen zu prüfen bedeutet aktives Tätigwerden der Behörde. Keinesfalls jedoch das Ablehnen eines Antrages wegen vorgeschobener formaler Gründe unter Darstellung falscher Tatsachen.

Ziel dieser Vorgehensweisen scheint die bundesweite Welle von Überprüfungsanträgen abzuwürgen und die Betroffenen auf den individuellen Rechtsweg zu verweisen. Die Ablehnungsbescheide sollen wirksam werden, was in der Rechtfolge bedeutet, es gibt keinen Überprüfungsantrag mehr, das Verfahren ist somit abgeschlossen. Um die Wirksamkeit der Ablehnungsbescheide zu verhindern, müssen Betroffene fristgerecht Widerspruch einlegen und in den Fällen, in denen ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wird, vor dem Sozialgericht klagen.

Der Verein Tacheles hat im Oktober die Geschäftsführung der BA angeschrieben und angeregt, eine Regelung über die Ruhendstellung der Überprüfungsanträge zu erlassen. Eine solche Regelung wurde von der BA jedoch abgelehnt. Zeitgleich hat sie die HEGA vom 20.12.2009 herausgegeben, in der die Ablehnung der Anträge von oben angewiesen wurde.

In den beschriebenen Weisungen der BA und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird deutlich, dass Sonderecht im Umgang mit den Hartz IV-Beziehern angeordnet wird. Man kann sich gewiss über die Erfolgsaussichten der Überprüfungsanträge streiten, korrektes behördliches Vorgehen wäre gewesen, alle Anträge bis zur Entscheidung des BVerfG ruhend zu stellen und dann sachgerecht auf Grundlage des Urteils zu entscheiden. Alles andere ist unfairer Umgang mit LeistungsbezieherInnen und nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III), die in diesen Fällen explizit – auch für das SGB II – eine Vorläufigkeitserklärung vorsehen.

In einem Teil der neuen Bescheide findet sich eine solche Zusicherung der Vorläufigkeitsentscheidung. Doch auch hier gibt es Fußangeln: In den Bescheiden wird zugesichert, dass ein Überprüfungsantrag für bzw. Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid nicht notwendig sei, denn wenn das BVerfG entscheide, die Kinderregelleistungen seien zu niedrig, würde der Leistungsträger die Nachzahlung zusichern. Das bedeutet, die Zusicherung gilt nur für den jeweils laufenden Bewilligungsabschnitt, über den mit dem Bescheid entschieden wurde. Sie bezieht sich aber nicht auf vorangegangene Zeiträume. Ferner bezieht sich die Zusicherung nur auf Kinderregelleistungen, nicht auf die Regelleistung von Erwachsen. Sollten auch diese vom BVerfG rückwirkend zur Disposition gestellt werden, gingen AntragstellerInnen leer aus.

2. Wer sollte Überprüfungsanträge stellen?



Auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts stehen zunächst die SGB II-Regelleistungen und zwar die von Kindern und von Erwachsenen. Da diese von den Regelleistungen der Sozialhilfe abgeleitet werden (§ 20 Abs. 4 SGB II), stehen Letztere selbstverständlich mit zur Disposition. Folglich können auch Sozialhilfe- bzw. SGB XII-LeistungsbezieherInnen Überprüfungsanträge stellen. Unklar ist die Wirkung auf das AsylbLG. Grundsätzlich ist die Anwendung des § 44 SGB X möglich (§ 9 Abs. 3 AsylbLG), was vom BSG auch bestätigt wurde. Daher können auch hier vorsorglich Überprüfungsanträge gestellt werden.

Für das Stellen von Überprüfungsanträgen ist es nicht notwendig, aktuell im Leistungsbezug zu stehen. Personen, die jetzt noch einen Überprüfungsantrag stellen wollen, müssen zwischen Beginn 2006 und jetzt irgendwann einmal SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen zu haben. Ein im Jahr 2010 gestellter Überprüfungsantrag wirkt bis zum Beginn des Jahres 2006 zurück (§ 44 Abs. 4 SGB X). Überprüfungsanträge sind an das jeweilige Amt zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich (ehemalige) LeistungsbezieherInnen gerade befinden (§ 36 SGB II / § 98 Abs. 1 SGB XII).

3. Aussicht von Überprüfungsanträgen



Es ist in keinesfalls sicher, dass es für diejenigen, die einen Überprüfungsantrag stellen, rückwirkend Geld gibt. Das Stellen eines Überprüfungsantrages bedeutet lediglich, sich einen Anspruch sichern für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht rückwirkend die Regelleistungen für verfassungswidrig erklärt oder Teile der Anrechnung des Kindergeldes für unzulässig hält. Dann müssten die SGB II-Leistungsträger nachzahlen. Im Klartext: Wir möchten nicht allzu große Hoffungen verbreiten. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass der Überprüfungsantrag sich in barer Münze auszahlt. Eine gewisse, wenn auch geringe Chance besteht jedoch. Diese Chance haben nur diejenigen, die Überprüfungsanträge stellen bzw. Widersprüche gegen frische Bescheide einlegen.

Im Normalfall schreibt das BVerfG Regelungen für die Zukunft vor. Dass heißt, es gibt dem Gesetzgeber auf, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach den vom Gericht bestimmten Maßgaben eine Entscheidung zu treffen. Im vorliegenden Verfahren, hat das Hessische LSG den Fall einer Familie (Erwachsene und Kinder) aus dem Jahr 2005 dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Das BVerfG kann nun bestimmen, ob es die Regelleistungen ganz oder teilweise für die Vergangenheit verfassungswidrig erklärt, nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch gar nicht. Nur wenn es eine rückwirkende Feststellung der Verfassungswidrigkeit gäbe, könnte ein Überprüfungsantrag zugunsten der Betroffenen wirken

Ein weiteres Szenario könnte sein, dass das BVerfG die Regelleistungen für die Vergangenheit für grade noch vertretbar hält, aber zu der Auffassung kommt, dass das Kindergeld nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden dürfe. Auch hier bekommen im Fall einer rückwirkenden Korrektur nur diejenigen Geld zurück, die Widerspruch eingelegt bzw. einen Überprüfungsantrag gestellt haben.

Neben dem möglichen Ausgang des Verfahrens ist es rechtlich nicht ausreichend geklärt, ob ein Überprüfungsantrag vor einer BVerfG-Entscheidung möglich ist. Genau mit § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III soll dies für ALG II-Bezieher ausgeschlossen werden. Es gibt aber durchaus Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass diese Ausschlussregelung des § 44 SGB X für SGB II- und SGB III-Bezieher möglicherweise verfassungswidrig ist. Ebenfalls nicht geklärt ist, ob der Ausschluss für Überprüfungsanträge gilt, die nach der BVerfG oder vor ihr gestellt wurden. Das BSG betrachtet es jedenfalls für zulässig, Überprüfungsanträge vor einer BVerfG-Entscheidung zu stellen (BSG, 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R, Rz.15 und 16).

Konkrete Prognosen über die Chancen von Überprüfungsanträgen sind reine Spekulation. Es bleibt festzuhalten, wenn Geld nachgezahlt werden sollte, dann nur für diejenigen, die einen Überprüfungsantrag gestellt haben.

4. Verfahrensschritte



a. Widerspruch



Gegen einen aktuellen Bescheid sollte man Widerspruch einlegen. Erfolgt eine Änderung muss gegen jede Änderung erneut Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist für den Widerspruch abgelaufen, muss ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Der Widerspruch würde in der Rechtsfolge eine mögliche rückwirkende Korrektur für den Zeitraum ergeben, über den mit dem Bescheid entschieden wurde. Wurde zum Beispiel mit Datum vom 20.10.2009 für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.05.2010 Leistungen gewährt, würde der Widerspruch eine rückwirkende Korrektur nur für diesen Zeitraum auslösen. Da aber zum gegebenen Zeitpunkt ein Widerspruch wegen Fristablauf nicht mehr möglich wäre, müsste hier ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

b. Überprüfungsantrag



Bei falscher Rechts- oder Tatsachenanwendung und wenn der Ursprungsbescheid bestandskräftig ist, muss der Leistungsträger im Sozialrecht von Amtswegen einen Bescheid zurückzunehmen. Es besteht keine generelle Pflicht einer Überprüfung von Amtswegen. Es besteht aber die Pflicht, einen Bescheid spätestens auf Antrag hin zu überprüfen und bei dessen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen.

Ein Überprüfungsantrag kann formell nur dann eingelegt werden, wenn der Ursprungsbescheid bestandskräftig und ein Widerspruch nicht mehr möglich ist. Wurden Leistungen zu Unrecht vorenthalten, wirkt ein Überprüfungsantrag längstens für den Zeitraum von vier Jahren zurück. Diese rückwirkende Frist von vier Jahren läuft von Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Wird somit im Jahr 2010 ein Überprüfungsantrag gestellt, wirkt er maximal bis Januar 2006 zurück.

In der Praxis sollte gegen den aktuellen Bescheid Widerspruch eingelegt werden und für zurückliegende Zeiträume ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Wurde gegen abgelehnte Überprüfungsanträge kein Widerspruch oder gegen abgelehnte Widerspruchsbescheide keine Rechtsmittel (Klage) eingelegt, ist es möglich, trotz Ablauf der Fristen erneut einen Überprüfungsantrag zu stellen.

c. Widerspruchsbescheid/ Klage



Einige SGB II-Leistungsträger haben im Eiltempo Widerspruchsbescheide gefertigt, gegen die im nächsten Rechtszug nur noch eine Klage zulässig ist. Hier empfehlen wir folgende Verfahrensschritte: Erst kurz vor Ablauf der Klagefrist (möglichst nah an der Entscheidung des BVerfG) die Klage einlegen und dabei unsere Musterklage verwenden. Die Alternative dazu wäre, erneut einen Überprüfungsantrag zu stellen. Wenn es sich um Leistungssachverhalte aus 2005 handelt, werden diese durch einen neuen Überprüfungsantrag im Jahr 2010 nicht mehr erfasst. In diesen Fällen müsste geklagt werden.

d. Fristen



Das Stellen eines Überprüfungsantrages ist bis zum 8. Februar 2010, dem Tag vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts möglich. Der Antragsteller muss beweisen, dass der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Wir empfehlen, den Überprüfungsantrag entweder persönlich beim Amt einzureichen und sich den Eingang des Schreibens auf einer Kopie bestätigen zu lassen oder den Antrag unter Zeugen auszufüllen, einzutüten und beim Amt einzuschmeißen und den Vorgang schriftlich möglichst mit Unterschrift des Zeugens festzuhalten.

5. Was wäre wenn es rückwirkend Geld gäbe …



Im SGB II (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 82 Abs. 1S. 1 SGB XII) wird bestimmt, dass jegliches Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Leistungen nach den jeweiligen Gesetzbüchern sind dagegen von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Durch Überprüfungsantrag erstrittene nachzuzahlende Leistungen sind demnach von der Anrechnung freigestellt. Sie stellen zudem kein Vermögen dar und dürften – selbst wenn es so wäre – wegen der damit verbundenen besonderen und einfache Härte nicht als Vermögen berücksichtigt werden (§ 12 Abs.- 3 Nr. 6 SGB II und § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII).

Von Tacheles wird es selbstverständlich alsbaldig nach dem 9. Feb. eine Bewertung der Entscheidung des BVerfG.

Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Einzelfallberatung in Sachen Überprüfungsanträge, Widersprüche, Widerspruchsbescheide und wie damit zu verfahren ist bieten können. Das was zu sagen ist, ist in diesem und dem vorherigen Artikel gesagt worden.

Tacheles-Online Redaktion
Harald Thomé





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