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gemeinnützig und zusätzlich?

Voraussetzungen gem. § 16 Abs.3 SGB II:



Vielfach wird angemerkt, § 16 Abs.3 SGB II übernehme das Instrument der Arbeitsgelegenheit aus § 19 BSHG (so u.a. die Begründung zum Entwurf des SGB II; BT-Drucksache 15/1516, S.54).

Voraussetzung für die Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwand gem. § 19 Abs.2 S.1 Alt.2 BSHG ist, dass die Arbeit gemeinnützig und zusätzlich ist.
[§ 19 Abs.2 BSHG: Wird für den Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, …]

§ 16 Abs.3 SGB II legt als Voraussetzung fest, dass die Gelegenheit im öffentlichen Interesse liegend und zusätzlich sein muss.
[§ 16 Abs.3 SGB II: Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach…]

Es ist deshalb zu untersuchen, ob durch die unterschiedliche Wortwahl auch unterschiedliche Kriterien für die Zulässigkeit von Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (sollten).

Gemeinnützig



Unter gemeinnützig i.S.d. BSHG versteht man, unter Bezugnahme auf § 261 Abs.3 SGB III, die Tätigkeiten, die dem allgemeinen bzw. öffentlichen Wohl und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen (Krahmer in LPK-BSHG § 19 Rdnr.8). Auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt darf keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen (Krahmer a.a.o., m.w.N.).

Im öffentlichen Interesse



Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient (Brühl/Hofmann SGB II, S.85). Öffentlich geförderte Beschäftigung ist dann im öffentlichen Interesse, wenn sie zu einer Wertschöpfung führt, die der Allgemeinheit zugute kommt (Jahn SGB III § 261 Rdnr.12 [Karst]).

Abgrenzung



Soweit in der Kommentierung zum BSHG (vgl. Krahmer a.a.O.) zum Begriff „gemeinnützig” auf § 261 Abs.3 SGB III verwiesen wird, könnte man zu der Ansicht gelangen, dass die Begriffe „gemeinnützig” und „im öffentlichen Interesse” als gleichbedeutend nebeneinander gestellt werden. Der Wortsinn, aber auch der Gebrauch im Gesetz (Stichwort Abgabenordnung), legt nahe, dass „gemeinnützig” wesentlich enger auszulegen sein dürfte als „im öffentlichen Interesse”. Alles was gemeinnützig ist, dürfte im öffentlichen Interesse liegen, aber nicht umgekehrt. Insoweit ist auch verständlich, dass z.B. Krahmer betont, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit im BSHG ähnlich wie das öffentliche Interesse i.S.d. § 261 SGB III zu verstehen sei. Eine Deckungsgleichheit wird nicht gesehen, ohne dass aber die Unterschiede herausgearbeitet werden. Während gemeinnützige Arbeiten wohl kaum bei privatrechtlichen Unternehmen vorstellbar sind, ist öffentlich geförderte Beschäftigung im Sinne des SGB III, wo lediglich öffentliches Interesse als Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, auch bei privatrechtlichen Unternehmen als Träger der Maßnahmen zulässig (Jahn SGB III § 260 Rdnr.1 [Karst]). Für das öffentliche Interesse ist es deshalb ausreichend, dass das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar dient. Der Nutzen der Maßnahme muss für die Allgemeinheit offensichtlich gegeben sein (Jahn a.a.O. Rdnr.4).

Soweit, wie bereits oben dargelegt, als wichtigstes Kriterium der Gemeinnützigkeit angesehen wird, dass auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen darf (Krahmer a.a.O.), so wird deutlich, dass gemeinnützige Arbeiten i.S.d. § 19 BSHG in privatrechtlichen Unternehmungen nicht oder nur schwer vorstellbar sind.

Fazit



Es ist deshalb irreführend im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs.3 SGB II von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten zu sprechen. Gemeinnützigkeit ist eben keine Bedingung (so auch Wirtschaftssenator Wolf, zit. nach Yahoo! Nachrichten v. 12.10.04,, der 3000 Arbeitsgelegenheiten in Wirtschaftsunternehmen plant). Soweit der Gesetzgeber (s.o. BT-Drucksache 15/1516) betont, er übernehme das Instrument der Arbeitsgelegenheiten aus dem BSHG ins SGB II, so ist damit nicht gesagt, dass auch die gleichen Voraussetzungen wie im BSHG für die Schaffung von Arbeitgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung vorliegen müssen. Gerade dadurch, dass er auf das Tatbestandsmerkmal der „Gemeinnützigkeit” verzichtete, und lediglich „im öffentlichen Interesse liegend” forderte, wird deutlich, dass eben leichtere Zugangsvoraussetzungen gewollt sind. Auch die Bundesagentur für Arbeit betont, dass die Arbeitsgelegenheiten nach der Mehraufwandsvariante in der Regel gemeinnützige Arbeiten seien (Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II, S. 66). Förderungsfähige Maßnahmen seien insbesondere gemeinnützige Maßnahmen (Kompendium, S. 69). Nochmals zur Gemeinsamen Erklärung: Obwohl es zunächst heißt, Ziel der Erklärung sei es, gemeinsame Qualitätsstandards für die gemeinnützige Beschäftigung zu finden (vgl. Erklärung S. 2), wird im weiteren Verlauf lediglich festgestellt, dass das Ergebnis der Förderung von Arbeitsgelegenheiten dem Gemeinwohl zugute kommen muss (vgl. Erklärung S. 4). Folgerichtig kämen auch Private als Träger der Arbeitsgelegenheiten in Betracht, eine Einschränkung für die Qualifizierung als Träger gäbe es nicht (vgl. Erklärung a.a.O.). Dass hier verstärkt auch an Privatunternehmen gedacht wird, wird m.E. auch daran deutlich, dass die Ausfüllung des Begriffs „öffentliches Interesse” durch die lokale Ebene erfolgen soll (Erklärung S. 3f).

Ob es gefällt oder nicht, das Tor zur Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung in der Privatwirtschaft steht offen. Mittelbar der Allgemeinheit könnten so auch der Bau von Straßen oder andere Infrastrukturmaßnahmen dienen. Selbst die Unterstützung von notleidenden Betrieben in strukturschwachen Gegenden durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in diesen Betrieben scheint zumindest nicht ausgeschlossen.

Umso mehr muss Wert auf das Tatbestandsmerkmal der „Zusätzlichkeit” gelegt und dies möglichst restriktiv angewandt werden.

G. Kochhan BS, 17.10.04
Diakonisches Werk
Braunschweig

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