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Existenzgrundlagengesetz (EGG) – Entwurf d. CDU/CSU (Modell Koch)

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Ab dem 1.7.2004 soll die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammen gelegt werden. Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion eines EGG übernimmt hier die wesentlichen Grundzüge des Koch'schen "Wisconsin-Modells", nach dem es Ansprüche auf Sozialleistungen prinzipiell nur noch mit Gegenleistung in Form jedweder Arbeit gibt. Es sieht einen völligen Umbau der Sozialleistungssysteme in ein zweigliedriges Existenzsicherungsmodell vor: das EGG tritt an die Stelle der Arbeitslosenhilfe, der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter als ein neues SGB XII und lässt nur noch die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld neben sich.

Das EGG wird damit zur Existenzsicherung von ca. 6 Mio. Menschen aus den vorgenannten Bedürftigkeitsleistungen. Die Trägerschaft für dieses Riesensystem soll bei den Kommunen liegen.

Nachfolgend werden die Stärken und Schwächen dieser neuen Existenzsicherung insbesondere im Vergleich zum SGB II dargestellt (+, =, -).

StärkenVgl. SGBII
-Orientierung an menschenwürdigem Leben+
-Prinzip der Bedarfsdeckung u. Einzelfallgerechtigkeit+
-Wunsch- und Wahlrecht+
-Subsidarität m. Vorrang d. freien Träger?
-vorbeugende und nachgehende Hilfe+
-Beratungsanspruch auch in sonstigen sozialen Angelegenheiten+
-Familiengerechte Hilfe+
-Kein GA als Leistungsvoraussetzung+
-Erwerbsfähigkeit wird vermutet+
-Pflicht z. Arbeitsvermittlung f. Vermittlungsagentur (§§ 17; 25,2) innerhalb v.1 Mon.+
-Verbot d. Familienhaftung (§ 21,4) und auch bei Aufrechnung (§ 22,3)+
-Hilfen b. BaföG-Ausbildungen in Härtefällen möglich+
-Lohnfreistellung 50% zwischen 400 – 1.100 €, darüber 15% bis 2.200 € (gilt nicht für geringfügige Beschäftigung)+
-(unbezahlte) Arbeitsgelegenheiten i.d.Regel v. vorübergehender Dauer, oberstes Ziel ist eine Stelle im allgem. Arbeitsmarkt+
-Getrennte Bedarfsberechnung f. Kinder m. ausreichendem Einkommen+
-Mietschuldenübernahme analog § 15a BSHG+
-Bedarfsdeckung b. Pauschalierung festgelegt (§ 45,2)
-Einmalige Leistungen trotz Pauschalierung weiterhin möglich (§ 43), auch bei Personen ohne lfd. Anspruch (Multiplikatorenregelung)+
-Zusatzbarbetrag+
-Lohnabstandsgebot nur absolut, ohne definierten Abstand (§ 45)+
-abweichende Bedarfe bei MBZ anerkennbar (§ 46)+
-Vermögen z. Altersvorsorge geschützt, ab 50. Lj. max. 13.000 €, erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr bis zu 20.500 € (unter 50 J. unklar)+
-Einkommensgrenze HbL Grundbetrag 563 € (BSHG 551 €)+
-Besondere Einkommensgrenzen (Behinderte, Kranke, Pflege, Blinde) ggüber akt. BSHG-Sätzen ebenfalls leicht erhöhtentfällt


Schwächen und TückenVgl. SGBII
-kein Arbeitsverhältnis bei Beschäftigung nach §§ 18/19, keine Prämie vorgesehen (Belohnung = volle Sozialhilfe)= /-
-Neigung wird nicht berücksichtigt=
-Bei TZ-Arbeit Pflicht z. Annahme zusätzl. TZ-Arbeiten bis z. Vollbeschäftigung-
-Beweislastumkehr f. Zumutbarkeit=
-kein Qualifikationsschutz=
-Pendelzeit keine Unzumutbarkeit-
-Umzug grundsätzlich zumutbar-
-kein Schutz vor Lohnwucher-
-Unzumutbarkeit u.a. bei HH-Pflichten, Pflege+
-Eingliederungsvereinbarung ohne Ausnahmeregelung und ohne Mitwirkungsrechte=
-Keine Zusätzlichkeit f. Arbeitsgelegenheiten ohne Lohnanspruch (§ 18). Können auch bei "Dritten" beschafft werden (freie Wirtschaft!!) -> Bedrohung für die Löhne-
-Arbeitsgewöhnung §19 zeitlich nicht definiert; Ziel definiert m. Arbeit i. 1. Arb.Markt=+
-Ausbildungszwang §19 ohne Berücksichtigung d. Neigung (Freiheit d. Berufswahl !!)?
-Kein Leistungsanspruch außer den Kosten der Unterkunft bei Verweigerung beliebiger Arbeitsangebote, Verweigerung d. Eingliederungsvereinbarung, fehlenden Eigenbemühungen, unwirtschaftlichem Verhalten, für bis zu 12 Wo bei Alg-Sperre u. schuldh. Erlöschen d. Alg-Anspruches-
-Mobilitätshilfen z. Arbeitsaufnahme = Kann-Leistung (§27,5)?
-Keine Rentenversicherungspflicht (Sonst. Alterssicherung =Kann-Lstg. (§ 37)-
-keine verbindliche Mitgliedschaft i.d. gesetzl. Krankenversicherung-
-Unterhaltspflicht zwischen erwachsenen Kindern + Eltern-
-Vermögensschutz (außer Altersvorsorge) nur f. kleinere Barbeträge (Festl. durch VO)-
-kein Freibetrag f. Einkommen unter 400 €-
-starke Einschränkung d. Beteiligung sozial erfahrener Personen (§ 113 = Kann- Bestimmg.)fehlt völlig
-keine "leistungsgerechte" Vergütung mehr für freie Träger (§ 93)--"--
-Schiedsstelle nicht mehr paritätisch zu besetzen (Land bestimmt) (§ 99)--"--


Im Bereich der passiven Leistungen werden teilweise saubere Regelungen und Prinzipien aus dem BSHG übernommen, insoweit eine klare Überlegenheit zu den sozialstaatlichkeitswidrigen Regelungen des SGB II. Dies alles aber wird nur noch gegen Unterwerfung unter die Rechtlosigkeit humanen Produktivkapitals gewährt. Bedingungslos praktiziert wird das Prinzip 'Leistung nur mit Gegenleistung'. Das zweite Prinzip im gesellschaftlichen Konsens 'Gleicher Lohn für gleiche Leistung' aber wird außer Kraft gesetzt. Eingefordert werden kann selbst sittenwidrige Arbeit mit Lohnwucher, unentlohnte Arbeit selbst ohne Prämienanspruch. Die Rentenversicherungspflicht und der Anspruch auf Krankenversicherung wird beseitigt. Bei den aktivierenden Leistungen wird allerdings den Leistungsträgern gleichermaßen Bringschuld auferlegt. Sie sind zur Arbeitsbeschaffung verpflichtet und müssen den erwerbsfähigen Hilfeempfängern innerhalb eines Monats zumindest eine Beschäftigung (unentlohnt, ohne Prämie) anbieten.

Das Gesetz wird einen spürbaren Lohnrutsch auslösen. Die öffentliche Hand tritt in großem Maße in die Pflicht, Billiglöhne mit den hohen Freibeträgen zu subventionieren. Die Zahl der abhängig Hilfsbedürftigen wird sich so absehbar stark vergrößern. Es ist zu befürchten, dass bei schlechter Haushaltslage und zunehmenden Hilfsbedürftigen diese Freibeträge reduziert werden.

Fazit: Abhängige Hilfsbedürftigkeit wird erhöht und politischer Willkür der Haushaltspolitik unterworfen.

24.10.03 Frieder Claus

Weitere Informationen


Gesetzesentwurf Existenzgrundlagengesetz EGG [PDF Download 523 KB]

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