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Doch ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsbeihilfe?!

Am 19.Dez. 2003 hatten Bundesrat und Bundestag den Harz-Gesetzen zugestimmt. In der dazugehörigen Veröffentlichung der rot/grünen Regierung hat diese deutlich gemacht, daß die Weihnachtsbeihilfen nicht in vom Regelsatz umfasst sind.

Veröffentlichung vom 19.12.03:
http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/59/509259/multi.htm oder als PDF downloaden.

Das bedeutet, daß es weiterhin einen Anspruch auf Weihnachtsgeld auf Zuschussbasis geben kann, da dies Leistungen sind, die nach dem Willen der Regierung genau nicht von der Regelleistung umfasst sind.

Diese Gesichtspunkte haben die damit in Eilverfahren befassten Sozialgerichte bisher überhaupt nicht ausgeleuchtet. So das SG Gelsenkirchen und das SG Düsseldorf in zwei Entscheidungen der letzten Tage.

Unter diesen geänderten Gesichtspunkten ist es zu empfehlen nun doch auch Anträge auf Weihnachtsbeihilfe zu stellen und ggf. gegen ablehnende Entscheidungen in den Widerspruch und das Klageverfahren zu gehen. Ein Antrag kann formlos gestellt werden, er bedarf keiner ausgefeilten Begründung.

Zuletzt hatte der Deutsche Verein eine Empfehlung auf Weihnachtsbeihilfe in folgender Höhe rausgegeben: Weihnachtsbeihilfen 2002

  1. Empfänger von Hilfe außerhalb von Einrichtungen
    • Alleinstehender/Haushaltsvorstand 74,- Euro
    • Haushaltsangehöriger 37,- Euro
  2. Empfänger von Hilfe in Einrichtungen 37,- Euro


(Quelle: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Heft 10/02, S. 346)

Abschließend soll noch angemerkt werden, daß dadurch das gar nicht genau bekannt ist, welche Bedarfe nun alle in der Regelleistung eingegangen sind die über 7 Millionen Betroffenen von der Regierung durch die Hartz IV – Gesetze um die Weihnachtsbeihilfe gebracht wurden. Es liegt jetzt an der Beharrlichkeit der Betroffenen und den Sozialgerichten diesem Leistungsraub ein Ende zu setzen.

Tacheles-Online-Redaktion (gegen Leistungsraub)

Harald Thomé

Antrag hier als downloaden: Als Word Dokument (23 KB) oder als PDF Dokument (9 KB).

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