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Die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Kinder

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Kinder



von Prof. Dr. Anne Lenze

Das sozialrechtliche Existenzminimum von Kindern ist zurzeit eines der wichtigsten sozialpolitischen Themen, dessen verfassungsrechtliche Dimension allerdings bislang weder von den Gerichten noch von der Literatur hinreichend ausgeleuchtet worden ist. Dabei geht es zum einen um die Situation von Kindern, die Sozialgeld nach dem SGB II beziehen. Zum anderen sind aber auch die existenziellen Bedingungen für alle Kinder in Deutschland angesprochen: Da das im Steuerrecht freizustellende Existenzminimum der Familie auf die Sozialhilfesätze Bezug nimmt, entscheidet die Höhe der Sozialleistungen darüber, was den Familien der Nicht-Leistungsempfänger nach dem Zugriff des Steuerstaates an Einkommen zur freien Verfügung bleibt.

Es ist frappierend, dass in einer Gesellschaft, in der sich seit 1965 die Zahl der Geburten nahezu halbiert hat und in der sich die Erwerbstätigkeit von Müttern in demselben Zeitraum enorm erhöht hat1, die Zahl der Kinder, die im letzten sozialen Netz hängenbleiben, immer weiter gestiegen ist. Lebte 1965 jedes 16. Kind von der Sozialhilfe, so ist es heute jedes 6. Kind. 2,2 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beziehen Sozialleistungen in Höhe des Existenzminimums. Hinzu kommen die in verdeckter Armut lebenden Familien. Berechnungen gehen von mehr als einer Million Betroffener aus2. Die armen Kinder, die heute in den Netzen des SGB II und SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes hängen bleiben, oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach BKKG erhalten, werden auf einem so niedrigen Niveau versorgt, dass absehbar ist, dass sie von den Bildungschancen der Wissensgesellschaft ausgeschlossen bleiben und dass viele von ihnen zu den Marginalisierten der Zukunft gehören werden. Mittlerweile treibt uns die Sorge um, dass in nicht allzu ferner Zukunft eben jene Kinder fehlen werden, die wir heute nicht gut genug ausbilden, und es werden Strategien entwickelt, Kinder an den Eltern vorbei zu schützen und zu fördern.

So sehr die Erwerbsorientierung und die Eingliederungsbemühungen des SGB II zu begrüßen sind - zumal vor dem Hintergrund eines aufnahmebereiten Arbeitsmarktes - , so muss doch der Fokus auch auf diejenigen Hilfebedürftigen des SGB II gerichtet werden, bei denen es schlechterdings nicht um eine Vermittlung in Arbeit gehen kann und bei denen die neuen Grundsätze des Förderns und Forderns, die Stärkung der Eigenverantwortung und der dazugehörige Sanktionsapparat einfach nicht passen: den Kindern. Schon hier ließe sich die grundsätzliche Frage erörtern, was Kinder eigentlich im System der Grundsicherung für Arbeitssuchende verloren haben.

Existenzminimum und Menschenwürde



In ständiger Rechtsprechung leitet das BVerfG aus der Menschwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums ab. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen habe, dürfe er ihm nicht durch Besteuerung entziehen3. Während für das Existenzminimum des erwachsenen Steuerpflichtigen beide Senate des BVerfG auf die Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip rekurrieren4, leitet sich die Pflicht zur steuerlichen Verschonung des Existenzminimum des Kindes zusätzlich aus Art. 3 Abs. 1 GG ab5. Das hat erhebliche Folgen. Denn aus der sozialstaatlich interpretierten Menschenwürdegarantie lässt sich in der Tat nur das zur Absicherung der physischen Existenz Notwendige und darüberhinaus ein im parlamentarischen Prozess zu ermittelndes „unbestimmtes Mehr” ableiten6. Das gilt nicht für Art. 3 Abs. 1 GG, der einen Vergleich unter einem zu wählenden gemeinsamen Bezugspunkt ermöglicht und damit über das Überlebensnotwendige hinaus auf einen bundesrepublikanischen Durchschnitt abzielen kann.

Die Rechtswissenschaft ist sich nicht ganz einig über die genaue Verortung, den konkreten Inhalt und die gerichtliche Kontrolldichte der leistungsrechtlichen Seite der Menschenwürde7. Jedoch fallen neuerdings Versuche auf, das verfassungsrechtliche Existenzminimum aufzuspalten in ein rein physiologisches Existenzminimum, das durch das Menschenwürdepostulat des Art. 1 Abs. 1 GG geschützt und den Berechtigten als subjektiv öffentlicher Leistungsanspruch zusteht, und dem soziokulturellen Existenzminimum, das jedem Menschen eine materielle, individuelle und gemeinschaftliche Teilhabe an seiner Umwelt ermöglichen soll, als einfaches Gesetz durch den Gesetzgeber auch fiskalische und andere öffentliche Interessen berücksichtigen kann und sich aus dem Sozialstaatsprinzip – allenfalls in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz - rechtfertigen lässt8. Ohne dies an dieser Stelle vertiefen zu wollen, scheint es doch wenig überzeugend, die Menschenwürdegarantie bei der Frage des verfassungsrechtlichen Existenzminimums auf das zum physischen Überleben absolut Notwendige, begrenzen zu wollen. Denn dies ist doch bereits durch die staatliche Schutzpflicht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG gedeckt9. Das Menschenbild des Grundgesetzes stellt gerade auf die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person ab10, so dass auch der Teilhabeaspekt in Form des soziokulturellen Existenzminimums unmittelbar zu den Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens gem. Art. 1 GG gehört.

Im Folgenden werde ich zunächst auf die Höhe der Sozialgeldes für Kinder eingehen (I.) und mich im zweiten Teil mit den Bildungskosten beschäftigen, die in der Regelleistung überhaupt nicht enthalten sind (II.)

I. Die Höhe der Regelsätze für Kinder



Das Sozialgeld für Kinder stellt einen prozentualen Anteil an den Regelsätzen der Erwachsenen dar, so dass alle „Schwächen” des Regelsatzes für Erwachsene unmittelbar auf das Existenzminimum von Kindern durchschlagen. Auch wenn das SGB II die Menschenwürde nicht mehr ausdrücklich als Ziel und Aufgabe nennt, betont doch das BVerfG weiterhin auch für diesen Personenkreis die Verpflichtung des Staates, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen11. Die Regelleistung des SGB II sollte also weiterhin diesem Standard entsprechen. Dies wird jedoch zunehmend bezweifelt12. In der Literatur wird jedoch zunächst darüber gestritten, ob und wie intensiv Gerichte überhaupt überprüfen dürfen, ob die Regelsätze geeignet sind, die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben zu gewähren.

Anforderung an das Verfahren zur Ermittlung von Regelleistung und Regelsatz



Bei der Frage, welche Anforderungen an das Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Regelsätze und Regelleistung zu stellen sind und wie intensiv Gerichte das Verfahren und sein Ergebnis überprüfen dürfen, ist die Rechtslage für SGB II und SGB XII unterschiedlich zu bewerten. Im SGB XII sind die Regelsätze im Verordnungswege zustande gekommen, so dass die vom BVerwG entwickelten Kriterien anzulegen sind, wonach das Verfahren zur Festsetzung der Regelsätze sich auf ausreichende Erfahrungssätze stützen muss und die ihr zugrundeliegenden Wertungen vertretbar sein müssen13. Für das SGB II hat der Bundesgesetzgeber aber die Höhe der Regelleistung in § 20 selber festgelegt, so dass dieser Entscheidung eine erhöhte demokratische Legitimation zukommen und die gerichtliche Kontrolldichte hier schwächer ausgeprägt sein könnte14. Zugespitzt wird formuliert, dass der Gesetzgeber nichts anderes als das Gesetz schulde, wobei das Gesetz nur gültig und verfassungsgemäß sein müsse15. Nicht wenige Autoren vertreten hingegen die Auffassung, dass die Grundsätze, die die Verwaltungsgerichte zur Festsetzung der Regelsätze durch den Verordnungsgeber entwickelt haben, im Wesentlichen auch für den parlamentarischen Gesetzgeber zu gelten haben16.

Diese Frage muss jedoch nicht abschließend beantwortet werden. Gerade, weil das BVerfG im Rahmen des verfassungsrechtlichen Existenzminimums im Steuerrecht für das sächliche Existenzminimum auf die Sätze der Sozialhilfe zurückgreift17, hat es in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 zur Berücksichtigung der Kosten der privaten Krankenversicherungsbeiträge beim steuerlichen Existenzminimum, verlangt, dass die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu berücksichtigen sind. Trotz der Befugnis des Gesetzgebers bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren typisierende Regelungen zu treffen, habe er allerdings Sorge zu tragen, dass diese in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken18. Was aber für das Steuerrecht gilt, muss auch für das Grundsicherungsrecht gelten - zumindest solange Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber im Einkommenssteuerrecht auf die Regelleistung des SGB II oder die Regelsätze des SGB XII rekurrieren. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Folgerichtigkeit des einmal gewählten Referenzrahmens. Es muss auch nicht etwa abgewartet werden, bis ein Steuerpflichtiger den Realitätsgehalt der Höhe der Regelleistung gerichtlich überprüfen lässt, denn nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG kann im Fall eines solchen „Normengeflechts” eine verfassungswidrige Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, „grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden”19. Damit darf und muss in einem gerichtlichen Verfahren die Frage überprüft werden, ob die Regelleistung des SGB II realitätsgerecht ist und in möglichst allen Fällen den Bedarf abdeckt.

Ist die Regelleistung realitätsgerecht? Deckt sie in möglichst allen Fällen den Bedarf?



Es gibt verschiedene Stellschrauben, mit denen die sozialpolitische Vorgabe, die Höhe der Regelleistung möglichst gering zu halten, um den Druck auf die Arbeitslosen zu erhöhen (aber auch um die Steuerausfälle durch die Freibeträge möglichst gering zu halten20), realisiert worden ist. Dies lässt sich bereits bei der Bestimmung der Referenzgruppe nachweisen. Nach § 28 Abs. 3 SGB XII sollen Grundlage für die Bemessung der Regelsätze die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von „Haushalten in unteren Einkommensgruppen” nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sein, die alle 5 Jahr erhoben wird. § 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung hat dies weiter konkretisiert, wonach die Verbrauchsausgaben der untersten 20 v. H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe bei der Ermittlung der Regelsätze zugrundezulegen sind21. Es ist kritisiert worden, dass nur diejenigen Haushalte herausgenommen, die überwiegend von Transferleistungen leben. Erwerbstätige, die aufstockend SGB II-Leistungen beziehen und damit auch auf Sozialhilfeniveau leben, sind weiterhin in der Referenzgruppe enthalten. Das gleiche gilt für die „versteckten Armen”, die ihre Sozialleistungsansprüche nicht geltend machen. Beide Gruppen reduzieren aber das für die Bemessung der Regelleistung zugrundezulegende Haushaltseinkommen22. Der Zirkelschluss, wonach die Menschen auf und unter der Sozialhilfegrenze das Niveau der Grundsicherungsleistung nicht negativ beeinflussen sollen, wurde daher entgegen der Intention der Regelsatzverordnung nicht vermieden. Auch ist darauf hingewiesen worden, dass die unteren Einkommensgruppen ihren Bedarf teilweise selber nicht decken können, wovon die in diesen Kreisen verbreitete Verschuldung zeugen würde23. Berechnungen haben ergeben, dass das Referenz-Einkommen der unteren 20% der Einkommensbezieher folgerichtig einen Betrag bis zu 2499 DM im Monat hätte ergeben müssen. Stattdessen wurden Haushalte mit einem Nettoeinkommen von unter 1800 DM bei der Ermittlung der Regelsätze zugrundegelegt, die nur 9,39 der erfassten Haushalte darstellen24.

Nach der Bestimmung der Referenzgruppe werden sodann aus den einzelnen Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Abschläge für Ausgaben vorgenommen, die nicht regelsatzrelevant sein sollen. Dies mag bei einzelnen Posten nachvollziehbar sein, wie z.B. bei Kosten für Arbeitsbekleidung, die bei Arbeitslosen nicht anfallen. Jedoch sind Abzüge für Maßkleidung, Pelze, Kunstgegenstände, Wohnwagen, Sportboote und Segelflugzeuge nicht nachvollziehbar, da diese Gegenstände ohnehin nicht zum Repertoire der untersten Einkommensgruppen gehören, so dass entsprechende Abzüge auch nicht den Regelsatz der Grundsicherungsempfänger schmälern können25 – und damit eben auch die Leistungen an Kinder.

Ein wichtiger Einwand gegen das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung für Kinder ist die Orientierung der Höhe der Regelleistung an den statistisch nachgewiesenen Verbrauchsausgaben der Ein-Personen-Haushalte. Erstaunlicherweise ist die Bezugnahme auf die Ein-Personen-Haushalte weder in § 28 SGB XII noch in § 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung angelegt, sondern taucht erstmalig in der Begründung zur Verordnung auf26. Es spricht aber vieles dafür, dass das Verbrauchsverhalten von Alleinstehenden, von denen ganz besonders viele Studenten und Rentner sind, keine realitätsgerechten Aussagen für den Bedarf von Familien mit Kindern zulassen27. Dies ergibt schon eine oberflächliche Betrachtung ganz praktischer Alltagserfahrungen:

Ein Erwachsener kann seine Winterschuhe jahrelang benutzen, während für Kinder in der Wachstumsphase – und wann sind Kinder einmal nicht in der Wachstumsphase? – alle 6 Monate eine komplette Neuausstattung mit Schuhen fällig sind. Bei Schulkindern kommen halbjährlich neue Sportschuhe für Halle und Sportplatz hinzu, für Kindergartenkinder Hausschuhe, Gummistiefel und Turnschläppchen. Der Pelzmantel der Rentnerin – so sie denn einen besitzt – ist schier unverwüstlich und die meisten Erwachsenen können ihre Kleidung durchschnittlich länger als ein Jahr tragen. Das Gegenteil trifft für Kinder zu, die nicht nur ständig wachsen, sondern ihre Kleidung auch in einem ganz anderen Ausmaß verschleißen als Erwachsene, wenn sie sich– was ja wünschenswert ist - viel draußen an der frischen Luft bewegen. Auch scheint mir der Nahrungsbedarf eines 14-Jährigen keinesfalls geringer als der eines Erwachsenen, sondern eher höher zu sein. Dies wird durch eine Studie des Institutes für Kinderernährung der Universität Bonn bestätigt, die anhand von Testkäufen herausgefunden haben, dass die 14 bis 18-Jährigen mit den ihnen zugeteilten 3,42 Euro am Tag nicht ausgewogen ernährt werden können, selbst wenn ihre Eltern ausschließlich beim Discounter eingekauft wird28.

Bislang liegt der Regelsatzverordnung keine empirische Untersuchung zugrunde, die belegen kann, dass sich das Ausgabeverhalten der Ein-Personen-Haushalte auf Familien übertragen lässt. Untersuchungen anhand der Einkommens- und Verbrauchsstatistik haben ergeben, dass die sich größten Diskrepanzen zwischen dem Verbrauchsverhalten von Ein-Personen-Haushalten und Familien in den Abteilungen Verkehr und Bildungswesen ergaben. So lässt sich nachweisen, dass Familien vermehrt im ländlichen Bereich, Alleinstehende in Ballungsgebieten leben. Die Einkommens- und Verbrauchsstatistik zeigt, dass auch ärmere Familien mehrheitlich ein Auto besitzen und dass der Mobilitätsbedarf durch Kinder steigt. Da die laufenden Kosten für das Auto und die Ausgaben für Benzin aber nicht von den Regelsätzen erfasst werden, decken Familien diesen Bedarf zu Lasten anderer Teile des Grundsicherungsbedarfs. Es wird gefordert, dass zumindest die Durchschnittsausgaben für öffentliche Beförderung mit einem Vielfachen berücksichtigt werden müssten, wenn die laufenden Ausgaben für das Auto vom Gesetzgeber als nicht regelsatzrelevant eingestuft werden29. Der Referenzrahmen des erwachsenen Alleinstehenden läuft in der Abteilung Bildungswesen vollständig ins Leere, weil dieser Posten als nicht regelsatzrelevant gilt30. Für den volljährigen Arbeitssuchenden wird unterstellt, dass er das staatliche Schulsystem bereits durchlaufen hat und nun zur weiteren beruflichen Qualifizierung von den Maßnahmen des SGB II profitieren kann. Beides trifft auf Kinder nicht zu. Der nicht gedeckte Bildungsbedarf, der einen wesentlichen Teil des Ausgrenzungspotentials der geltenden Regelleistung für Kinder ausmacht, wird an späterer Stelle ausführlich erörtert.

Es spricht vieles dafür, dass die Orientierung zur Bestimmung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder an Einkommen und Verbrauch von Ein-Personen-Haushalten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Der Staat hat die Pflicht, Ehe und Familie nicht nur von Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Die Pflicht zur Förderung der Familie umfasst insbesondere ihren wirtschaftlichen Zusammenhalt31. Art. 6 Abs. 1 GG enthält außerdem einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Er untersagt insbesondere eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen und eine Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen32. Genau dies aber ist aber vorliegend der Fall: Wenn bei der Festlegung der Höhe der Regelleistung das Ausgabeverhalten von alleinstehenden Erwachsenen zum Maßstab gemacht wird und der besondere Bedarf von Kindern nicht ermittelt wird, dann können sich Alleinstehende mehr leisten als Eltern, die, um den tatsächlich höheren Bedarf der Kinder zu decken, an anderer Stelle Abstriche machen müssen. Aus der Sicht der Kinder liegt dagegen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, denn sie werden mit Erwachsenen gleich behandelt und nicht entsprechend ihrer Eigenart verschieden.

Nicht nur der Bezug auf die Gruppe der Ein-Personen-Haushalte ist problematisch, sondern ebenso die Festlegung eines prozentualen Anteils an den Regelsätzen der Erwachsenen. Die Regelleistung für Kinder beträgt gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 v. H. und danach 80 v.H. der für Erwachsene geltenden Regelleistung. Im Vergleich zum vorherigen Rechtslage, die drei abgestufte Altersgruppen kannte, erbrachte dies für die bis 7-Jährigen eine Verbesserung, für die 8 bis 14-Jährigen eine leichte und für die über 14-Jährigen eine deutliche Absenkung des Satzes – insgesamt also eine Einsparung zu Lasten der Kinder33. Es fehlt jegliche Begründung dafür, dass die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sowohl im Rahmen des ALG II als auch des Sozialgeldes nach SGB XII gegenüber den für sie vor der Reform geltenden Regelsätzen abgesenkt worden sind. Bis 2005 waren die besonders für Kinder und Jugendliche relevanten einmaligen Bedarfe für Kleidung und Schulkosten nicht vom Regelsatz erfasst. Ob Jugendliche auch in Bezug auf die einmaligen Bedarf um 20% weniger benötigen als Erwachsene ist in den Materialien zu § 20 Abs. 2 SGB II und zu § 3 der Regelsatzverordnung nicht belegt34. Die bereits erwähnten Untersuchungen anhand des tatsächlichen Ausgabenverhaltens einkommensschwacher Haushalte zeigen, dass die Regelsätze für Kinder nicht nur zu niedrig sind, sondern dass insbesondere der Verzicht auf die Gruppe der 7 bis 14-Jährigen bei diesen Kindern zu einer eklatanten Unterversorgung geführt hat. Für Familien mit einem Kind in dieser Altersgruppe beträgt der Abstand der Regelleistung zu den tatsächlichen Durchschnittsausgaben der unteren 20% der Haushalte immerhin mehr als 100 Euro im Monat35.

Die Begründung der Regelsatzverordnung führt hierzu aus, dass die neuen Anteile von 60 bzw. 80 vom Hundert des Eckregelsatzes sich an einer wissenschaftlichen Untersuchung des Statistischen Bundesamtes orientieren, wonach 14jährige und ältere Kinder etwa um ein Drittel höhere Kosten als jüngere Kinder verursachen36. Dies mag stimmen, taugt aber nicht als Begründung dafür, dass die mittlere Altersgruppe der 7 bis 14-Jährigen entfallen ist. Im wahrsten Sinne des Wortes unredlich ist es aber, dass die Untersuchung, auf die sich der Verordnungsgeber zur Begründung der von ihm gewählten Zweiteilung der Regelleistung für Kinder beruft, selber von drei Altersstufen ausgeht, nämlich von den bis 6-Jährigen, den 6 bis 12-Jährigen und den 12 bis 18-Jährigen37. Auch die Düsseldorfer Tabelle, die die Erfahrungswerte der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht bei getrenntlebenden Eltern abbildet, geht von drei Altersstufen aus38. Zu Recht wird bezweifelt, ob der rein prozentuale Abschlag gegenüber der Regelleistung für Erwachsene überhaupt ein geeignetes Verfahren darstellt, das sozio-kulturelle Existenzminimum für Kinder sicherzustellen39. Um den Bedarf von Kindern realitätsgerecht zu ermitteln, ist es notwendig, die typischen kindspezifischen Ausgaben anhand der Einkommens- und Verbrauchsstatistik in den drei Altersstufungen zu ermitteln.

Aber auch die Pauschalierung begegnet im Fall von Kindern verfassungsrechtlichen Bedenken. Obwohl die Regelleistung des § 20 SGB II Bezug nimmt auf die Regelsätze des SGB XII und die Sozialhilfe des SGB XII laut Gesetzesbegründung als „Referenzsystem” für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert40, sind die erwerbsfähigen Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II schlechter gestellt als die nicht mehr erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB XII41. Dies ist Folge davon, dass der Individualisierungsgrundsatz der Sozialhilfe für das SGB II nicht übernommen wurde, sondern – zwischenzeitlich – unmissverständlich klargestellt wurde, dass die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II mit den pauschalierten Regelleistungen auskommen müssen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen und nach § 23 Abs. 1 SGB II kann im Einzelfall ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nur durch ein rückzahlbares Darlehen befriedigt werden. Dahinter steht die Intention des SGB II, den grundsätzlich erwerbsfähigen Hilfeempfänger anzuhalten, jede Arbeit anzunehmen42. Das Fehlen einer „Öffnungsklausel” wie in § 28 I SGB XII, wonach es möglich ist, den individuellen Bedarf im Einzelfall „abweichend festzulegen”, wird von Teilen der Literatur als eine durch nichts zu begründende, gleichheitswidrige Ungleichbehandlung angesehen und als Verstoß gegen das Bedarfsprinzip und die Sicherung des notwendigen soziokulturellen Existenzminimums43. Andere Autoren sehen die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass der Leistungsbezieher nach SGB II grundsätzlich erwerbsfähig sei und seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt verwerten und so aus dem Leistungsbezug ausscheiden könne44. Dies überzeugt in den Fällen, in denen die von der Schlechterstellung Betroffenen eine realistische Chance haben, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Dies trifft jedoch grundsätzlich nicht für Kinder zu, die von der Abschottung des SGB II gegen Sonderbedarfe auch betroffen sind. Deshalb ist die Pauschalierung und die fehlende Öffnungsklausel im Fall eines abweichenden Sonderbedarfes von Kindern ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Kinder allein aufgrund ihres Alters schlechter behandelt werden als Erwachsene bei im Übrigen vergleichbaren, weil gleichermaßen hilfebedürftigen Gruppen des SGB XII45. Denn Kinder können ebenso wenig wie die nichterwerbsfähigen Sozialhilfebezieher ihren Leistungsbezug durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beenden. Auch an diesem Punkt zeigt sich, dass Kinder systematisch im SGB II fehl am Platz sind. Für sie ist eine Leistungsgewährung, die im Einzelfall eine großzügigere, den individuellen Bedarf berücksichtigende Förderung erlaubt, dringend erforderlich. Eine solche hätte ihren genuinen Ort im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Wenn der Gesetzgeber aber auch im Fall von Kindern mit Pauschalen arbeiten will, wäre dies nur unter Berücksichtigung entsprechender „Sicherheitstoleranzen im Bemessungssystem” hinnehmbar46.

Bedenken in Bezug auf Kinder bestehen auch gegen die Darlehnsgewährung zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts. Durch den Wegfall der einmaligen Leistungen ist die Regelleistung um 16 % erhöht worden47. Es besteht damit faktisch eine Ansparpflicht, um die in größeren Abständen erforderlichen Käufe tätigen zu können. Neben dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung stand hier die Absicht im Vordergrund, die Autonomie und die Selbstverantwortung des Hilfeempfängers zu stärken48. Es sind zu Recht Zweifel daran geäußert worden, ob die Erwartung realistisch ist, dass Hilfeempfänger einen Teil ihrer Regelleistung zur Seite legen oder ob nicht die 16%ige Erhöhung rückstandslos im eng begrenzten Budget untergehen wird49. Aber auch hier gilt, dass die angestellten Erwägungen allenfalls für Erwachsene, nicht aber für Kinder gelten können. Denn was passiert, wenn die Eltern ihrer – im Übrigen im Gesetz nicht statuierten – Ansparpflicht nicht nachgekommen sind und das Geld für den Wintermantel, das Fahrrad, die Turnschuhe und das Schulmaterial oder für die Ausrichtung einer Konfirmation oder Kommunion nicht zur Verfügung steht? Dann manifestiert sich ein Grundsatz, den es ansonsten im Recht praktisch nicht gibt: Kinder haften für ihre Eltern50. Zwar kann in diesen Fällen gem. § 23 I SGB II ein Darlehen gewährt werden. Dieses muss allerdings durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 % der Regelleistung getilgt werden. Laut Gesetzesbegründung sind dabei auch die Regelleistungen einzubeziehen, die an die mit dem Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlen sind51. Die Rückzahlung des Darlehens wird auf Kosten des Haushaltsbudgets gehen und damit das Existenzminimum für Kinder weiter einschränken52. Das Mindeste aber wäre, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht die Regelleistung der Kinder anrühren darf, da diese nicht in die Verantwortung ihrer Eltern mit eingebunden werden können.

Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf Kinder müssen nicht zuletzt dem Lohnabstandsgebot des § 28 Abs. 4 SGB XII entgegengebracht werden, wonach die Regelsatzbemessung gewährleisten soll, dass das über Sozialleistungen zur Verfügung zu stellende Einkommen eines Ehepaares mit drei Kindern unter dem Betrag liegen soll, den eine alleinverdienende vollzeitbeschäftige Person in der unteren Lohn- und Gehaltsgruppe mit einer fünfköpfigen Familie netto durchschnittlich erzielt. Das Lohnabstandsgebot wird als sozialpopulistischer Erinnerungsposten bezeichnet, gegen dessen Anwendung bereits die zahlreichen systematischen Schwierigkeiten sprechen, die Berechnungen und den Vergleich durchzuführen53. Aber auch wenn das Lohnabstandsgebot bislang noch nicht vom Gesetz- oder Verordnungsgeber explizit aktiviert wurde, um die Regelsätze zu kürzen, so besitzt es doch bereits im Vorfeld der Regelsatzbestimmung implizit eine Leitbildfunktion. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der Vertretbarkeitsprüfung auch zu bedenken sei, „dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots maßgebliche Bedeutung zukommen muss”54.

Das Lohnabstandsgebot berührt thematisch zentral die Kinderfrage, denn bei Alleinstehenden oder Paaren besteht keine Gefahr, dass die Sozialleistungen höher liegen als die Einkommen im Niedriglohnbereich. Nur wenn mehrere Kinder vorhanden sind, wird diese Grenze touchiert, was aber nicht daran liegt, dass die Sozialleistungen insgesamt zu hoch sind, sondern dass die Kinderkosten privatisiert sind. Gäbe es ein existenzsicherndes Kindergeld für alle Familien, wäre ein Lohnabstandsgebot hinfällig. Schon die Familie mit zwei Kindern kann bei einem Durchschnittsbruttoeinkommen von 30.000 Euro ihr verfassungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr decken55. In § 28 Abs. 4 SGB XII wird das Einkommen eines Verdieners einer fünfköpfigen Familien im unteren Lohnniveau zugrunde gelegt, ohne dass sich eine Begründung dafür finden ließe, warum eine Haushaltsform mit drei Kindern gewählt wurde, die in Deutschland absolut in der Minorität ist und die auch nur einen sehr kleinen Teil der Grundsicherungsempfänger ausmacht56. Das Lohnabstandsgebot würde bewirken, dass der nach dem in § 27 SGB XII aufgeführten Bedarf ermittelte Eckregelsatz abgesenkt würde, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen den addierten Regelsätzen einer vollständigen fünfköpfigen Sozialhilfe-Familie zum Einkommen einer gleich großen Familie eines Alleinverdieners im Niedriglohnbereich hergestellt ist. Damit würde nicht nur das Haushaltseinkommen der 5-köpfigen Leistungsbezieher-Familie geschmälert, sondern die durch die Anwesenheit von Kindern bedingte Kürzung würde sich auf alle Bezieher von Sozialhilfe und Grundsicherung auswirken57. Die Existenz von Kindern wäre dafür verantwortlich, dass die Regelsätze sinken, was wiederum die Kinderarmut erhöht und auch den Steuern zahlenden Familien noch mehr von ihrem Einkommen nimmt, so dass Teilhabechancen und Zukunftsaussichten nicht nur der Sozialgeld beziehenden Kinder in Deutschland sinken.

Es ist schwer vorstellbar, dass das BVerfG dies mittragen kann. Seit den 1990er Jahren wiederholt es – zumindest im Steuerrecht und in der Beamtenbesoldung – dass der Staat an die Existenz von Kindern keine Nachteile anknüpfen darf: „Der Staat, der die Würde des Menschen als höchsten Rechtswert anerkennt (vgl. BVerfGE 45, 187, 227 m.w.N.) und Ehe und Familien dem besonderen Schutz des Staates anheimgegeben hat, darf Kinder und private Bedürfnisbefriedigung nicht auf eine Stufe stellen und danach auf die Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind, nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden. Er muss die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf den Eltern im Steuerrecht nicht etwa die „Vermeidbarkeit” von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Vermeidbarkeit sonstiger Lebensführungskosten”58. Im Sinne der horizontalen Gerechtigkeit hat es entschieden, dass das steuerrechtliche Existenzminimum in allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecken muss - auch in den obersten Einkommensbereichen und bei mehreren Kindern59. Im Rahmen seiner weniger bekannten Entscheidungen zur Beamtenbesoldung besteht das BVerfG regelmäßig darauf, dass die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das gleiche leisten können müssen wie ihre Kollegen gleicher Besoldungsstufe ohne Kinder60. Es ist deshalb eher unwahrscheinlich, dass es das BVerfG akzeptieren würde, wenn die Höhe des Eckregelsatzes generell und für alle Leistungsbezieher gekürzt würde, weil die Sozialleistungen für Familien mit drei Kindern das Lohnabstandsgebot gefährden. Sollte das Gericht jedoch zu einem anderen Ergebnis kommen, dann müsste der Gesetzgeber spätestens dann ein gesondertes steuerrechtliches Existenzminimum ermitteln, da bislang der Rückgriff auf die Sozialhilfeleistungen als Untergrenze für das Steuerrecht nur deshalb akzeptabel war, weil die Leistungen verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst wurden. Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass es sich politisch vermitteln ließe, dass in der Gesellschaft ein Zweiklassen-Existenzminimum existiert – eines für Steuerpflichtige und eines für Grundsicherungsempfänger.

II. Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern im SGB II Bezug nicht gedeckt



Indizien, dass mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum von Kindern grundlegend etwas nicht stimmt, ergeben sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG zum sog. Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag. In einer Grundsatz-Entscheidung vom 10. November 1998 entwarf das BVerfG eine Dreiteilung des steuerlich freizustellenden Existenzminiums des Kindes, wonach neben dem sächlichen Existenzminimum in Höhe der durchschnittlichen Sozialhilfesätze außerdem noch ein allgemeiner Betreuungsbedarf und ein Erziehungsbedarf anzuerkennen sind. Hinsichtlich des generellen Betreuungsbedarfes, der zukünftig als weiterer Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums von der Besteuerung verschont bleiben muss61, führte das Gericht aus, dass Eltern ihren Kinder Betreuungs- und Erziehungsleistungen schulden, die dem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen. Art. 6 GG begründe eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähige62. Steuerpflichtige mit Kindern seien wegen ihrer Betreuungspflichten, die sie entweder persönlich durch den Verzicht auf eine (Voll)Erwerbstätigkeit selber erbringen oder indem sie Dritte für die Betreuung ihrer Kinder bezahlen, im Vergleich zu kinderlosen Steuerpflichtigen eingeschränkt steuerlich leistungsfähig. Wie die Eltern den Betreuungsbedarf ausfüllten, obliege gem. Art. 6 Abs. 1 GG ihrer Wahlfreiheit. Außerdem arbeitete das BVerfG in derselben Entscheidung auch noch die typischen Kosten eines Erziehungsbedarfes heraus63. Dieser umfasse die Aufwendungen der Eltern, die dem Kind die persönliche Entfaltung, seine Entwicklung zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen. Exemplarisch zählte das BVerfG die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs auf, ferner das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur– und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien. Es ist evident, dass sowohl der generelle Betreuungsbedarf als auch der Erziehungsbedarf sich auf die Bildung des Kindes in einem umfassenden Sinn richten. In dieser Entscheidung ist die Anerkennung eines existenziellen (Aus)bildungsbedarfs unverkennbar64. In der Literatur sind gegen den generellen Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf vor allem steuersystematische Argumente ins Feld geführt worden65, die an dieser Stelle jedoch dahingestellt bleiben können, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Vorgaben des Gerichts erfüllt hat.

Der Kinderfreibetrag zur Verschonung des sächlichen Existenzminimums beträgt gegenwärtig für zusammen veranlagte Ehegatten 3.648 Euro. Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.160 Euro. Damit steht uns ein verfassungsrechtlicher und vom Gesetzgeber akzeptierter Bezugspunkt zur Verfügung, der die durchschnittlichen Kosten eines Kindes auf jährlich 5.808 Euro beziffert. Allerdings sind nur wenige Autoren auf die Idee gekommen, dass diese Rechtsprechung Konsequenzen für das Grundsicherungsrecht haben könnte66. Offensichtlich wird der vom BVerfG festgestellte Betreuungs- und Erziehungsbedarf bei Kindern im SGB-II-Bezug nicht gedeckt, denn die Regelsätze für Kinder enthalten keine Bestandteile für den vom BVerfG festgestellten Betreuungs- und Erziehungsbedarf.

Der Erziehungsbedarf betrifft die Kosten, die Eltern für Sportvereine, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Sprachferien, Internetzugang etc. aufwenden. Der Zusammenhang dieses Aufwandes mit der Bildung des Kindes im weiteren Sinne ist evident. Der allgemeine Betreuungsbedarf hingegen ist etwas schwerer zu fassen, aber dennoch von großer Bedeutung. Er zielt nämlich auf die Qualität der von Erwachsenen und Kindern gemeinsam verbrachten Zeit ab: Das Gericht nennt hier das kindliche Bedürfnis nach Unterstützung sowie die Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen. Der Betreuungsbedarf könnte auch beschrieben werden als Bedürfnis des Kindes nach verlässlicher Bindung und fördernden Beziehungen zu erwachsenen Bezugspersonen – und zwar sowohl in der Familie als auch in Institutionen. In der öffentlichen Diskussion wird gerade bei Grundsicherungsempfängern ein besonderer Bedarf an außerhäuslicher Förderung des Kindes vermutet. Es hat sich allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass der Ausbau der öffentlichen Kinderbetreuung vor allem Kindern aus bildungsfernen Schichten zugute kommen soll. Die Realität sieht allerdings bislang ganz anders aus. Es sind – zumindest in den alten Bundesländern - die Kinder berufstätiger Eltern, oft aus dem akademischen Milieu, die die Betreuungsangebote für die unter dreijährigen Kinder bzw. die Ganztagsangebote für Kindergarten- und Schulkinder wahrnehmen, so wie es auch in der Vorrangregel des SGB VIII angelegt ist67. Die Kinder von arbeitslosen und/oder ausländischen Eltern besuchen in der Regel sehr spät den Kindergarten und profitieren nicht von Ganztagsangeboten, weil diese Familien die teureren Angebote inklusive des Mittagessens nicht bezahlen können. Wenn mit der institutionellen Förderung von armen Kindern Ernst gemacht werden soll, muss auch Grundsicherungsempfängern ein Äquivalent für den allgemeinen Betreuungsbedarf zufließen, von dem bislang allein einkommensstarke Steuerpflichtige profitieren. Dass der Bedarf an öffentlicher Betreuung bei Kindern arbeitsloser Eltern besonders hoch ist, belegen auch die Ergebnisse der repräsentativen Befragung von Kindern im Rahmen der World Vision Studie „Kinder in Deutschland 2007”, wonach insbesondere Kinder von Eltern, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, über mangelnde elterliche Zuwendung klagten68.

Ich habe in einem Verfassungsgutachten für die Hans Böckler-Stiftung dargelegt, dass es durch die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Erziehungs- und Betreuungsbedarf ui einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen sehr armen und sehr reichen Kindern kommt. Der Staat verzichtet zugunsten der Kinder einkommensstarker Eltern auf einen Betrag von maximal 972 Euro, damit diese den Bildungs- und Betreuungsbedarf ihrer Kinder decken können. Bei den Kindern im Grundsicherungsbezug, für die er die Verantwortung trägt, lässt er den verfassungsgerichtlich festgestellten Bedarf vollständig ungedeckt. Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Sachlogik des jeweiligen Rechtsgebietes von Steuer- und Sozialrecht69. Ganz im Gegenteil: Das BVerfG leitet aus dem staatlichen Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die Verpflichtung des Staates ab, in Unterstützung der Eltern für die Existenzsicherung des Kindes Sorge zu tragen, wenn Eltern die Existenz des Kindes finanziell nicht sicherstellen könnten70. Diese staatliche Einstehenspflicht muss jedoch den gesamten Bedarf eines Kindes umfassen, einschließlich des Erziehungs- und Betreuungsbedarfes. Das Argument, jedes Kind müsse dem Staat gleich viel wert sein, richtet sich in der Regel gegen den Kinderfreibetrag, weil reiche Eltern durch ihn über das Kindergeld hinaus zusätzliche Steuererleichterung realisieren können. Wir sollten jedoch froh sein, dass der Gesetzgeber, angestoßen durch das BVerfG, über das sächliche Existenzminimum eines Kindes hinaus auch einen Betrag für Betreuung und Erziehung in Höhe von jährlich 2.160 Euro ausweist. Damit stellt er einen Maßstab zur Verfügung, der die erforderlichen Kosten ausweist, um einem Kind in Deutschland eine Chance in der Wissensgesellschaft zu geben. Und auch dies nur auf einem niedrigen Durchschnitt: der Reitunterricht, der Skipass und das Schuljahr in den USA sind darin nicht enthalten.

Ich habe dargelegt, dass Kinder, die Sozialgeld oder Kinderzuschlag beziehen, ab sofort subjektiv einklagbare Rechte auf einen tatsächlich nachgewiesenen Erziehungs- und Betreuungsbedarf haben – und zwar mindestens bis zur Höhe von 972 Euro im Jahr. Die Kosten der Behandlung von Legasthenie und Dyskalkulie, die Sprachförderung von Migrantenkindern, die Monatsfahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr, um zur Schule zu gelangen, der Nachhilfeunterricht, der Aufwand für Arbeits- und Lernmittel, die Kosten für die Ganztagsbetreuung inklusive Mittagessen, die Beiträge für den Sportverein und die Musikschule etc. müssen daher vom Grundsicherungsträger in diesem Rahmen übernommen werden.

Mittlerweile scheint sich in der Politik, der Rechtswissenschaft und auch in den Bundesgerichten eine Tendenz abzuzeichnen, etwas für Kinder in den Grundsicherungssystemen tun zu wollen. Falls die Politik – eventuell gedrängt durch die Rechtsprechung des BVerfG - sich dazu durchringen würde, die Regelleistung für Kinder zu erhöhen, stellt sich jedoch die Frage, ob dies grundlegend etwas an ihrer Situation verbessern könnte. Da das Leistungsniveau der Eltern durch Inflation, Mehrwertsteuererhöhung und Zuzahlungen im Gesundheitswesen empfindlich abgesenkt wurde, ist es schwer vorstellbar, dass der erhöhte Regelsatz für Kinder diesen überhaupt zugute kommen würde, dass sie im Sportverein angemeldet werden, besser ernährt werden, ihre Schulmaterialien erhalten etc. Auch die anderen derzeit gängigen Rezepte zum Schutz und zur Förderung der Kinder (oder zur Rettung des deutschen Humanvermögens) sind alle durch eine Tendenz gekennzeichnet, dass sie sich gegen die Eltern richten, weil man diese bereits aufgegeben hat: Verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen, frühe Ganztagsbetreuung für Unterschichtenkinder, frühe Einschaltung der Familiengerichte bei leicht devianten Erziehungsmethoden der Eltern usw. Ich aber wage zu bezweifeln, dass diese Strategie funktionieren wird. Es wäre schön, wenn Kindertagesstäten und Schulen Orte der „Schicksalskorrektur” werden könnten71, aber es spricht vieles dafür, dass die Familien überwältigend wichtig für die Sozialisation der Kinder sind und bleiben72 und dass alle Anstrengungen und alles Geld verpuffen, wenn nicht gleichzeitig die Bedingungen der Eltern mit verbessert werden.

Fussnoten


1) Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006, S. 33, 88 ff.



2) Irene Becker, Armut in Deutschland: Bevölkerungsgruppen unterhalb der Alg II-Grenze. Arbeitspapier des Projekts „Soziale Gerechtigkeit” Nr. 3, 2006.



3) BVerfGE 82, S. 60, 85 f.; 94, S. 87, 153, 169 f.; 99, S. 246, 259; 107, S. 27, 48; 112, S. 268, 281.



4) BVerfGE 82, S. 60, 85; 99, S. 216, 233; 99, S. 246, 259



5) BVerfGE 82, S. 60, 86.



6) Renate Bieritz-Harder, Menschenwürdig leben, 2001, S. 278 f.



7) Eine erschöpfende Übersicht über den Stand der Literatur findet sich in der Entscheidung des BSG vom 22.04.2008 (B 1 KR 10/07 R) unter Punkt 7c), Rz. 31 ff.



8) José Martinez Soria, Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums, in: JZ 2005, S. 644 ff.



9) Ähnlich: Maximilian Wallerath, der das physiologische Existenzminimum über Art. 2 Abs. 2 GG und das soziokulturelle EM über Art. 2 Abs. 2 GG abgedeckt sieht. (Zur Dogmatik eines Rechts auf Sicherung des Existenzminimums, in: JZ 2008, S. 157, 164).



10) Vgl. Ulrich Becker, Das Menschenbild des Grundgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1996.



11) Zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06, Rz. 104.



12) Vgl. nur Roscher, der die Ansicht vertritt, dass es nicht mehr um die Übernahme öffentlicher Verantwortung für eine menschenwürdige Versorgung gehe, sondern allein um eine „einfache Notversorgung” (in LPK-SGB XII, § 40 Rz. 12).



13) BVerwG 102, S. 366,368; 94, S. 326, 331.



14) Wolfgang Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rz. 3



15) Volker Neumann, Das medizinische Existenzminimum, in: NZS, 2006, S. 393, 397.



16) Für den gleichen Prüfungsmaßstab wie für den Verordnungsgeber: Utz Kramer, Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hartz-IV-Gesetze (SGB II und SGB XII), in: ZfF 2004, S. 178, Wolfgang Däubler, Das Verbot der Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen Existenzminimum und Arbeitslosengeld II, in: NZS 2005, S. 225, 228; Ralf Rothkegel, Ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe durch Hartz IV überholt?, in: SGb 2006, S. 74, 76. Für formelle Mindestanforderungen entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren: Karl-Jürgen Bieback, Probleme des SGB II, in: NZS 2005, S. 337, 338.



17) Es werden berechtigte Bedenken dagegen angemeldet, dass das BVerfG mit dem Rückgriff auf die Sozialhilfesätze auf einen eigenständigen Begriff des Existenzminimums verzichte, denn dies werde kurzerhand mit dem jeweiligen, noch dazu sich laufend ändernden, ja ständig anzupassenden einfach-gesetzlichen Sozialhilfeniveau gleichgesetzt (Walter Georg Leisner, Existenzsicherung im Öffentlichen Recht, 2007, S. 132).



18) Beschluss vom 13. 02. 2008, 2 BvL 1/06, Rdnr. 105 mit Hinweis auf BVerfGE 82, S. 60, 88; 99, S. 246, 260; 112, S. 268, 280 f.;



19) BVerfGE 82, S. 60, 84.



20) Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Druck auf die Regelsätze der Sozialhilfe gestiegen ist, die nachdem infolge der Rechtsprechung des BVerfG das im Einkommenssteuerrecht freizustellende Existenzminimums daran gekoppelt wurden (Neumann, Menschenwürde und Existenzminimum, in NVwZ 1995; S. 426).



21) § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII, Bundesrat-Drucksache 206/04, in: info also 2004, S. 184.



22) Irene Becker, Armut in Deutschland: Bevölkerungsgruppen unterhalb der Alg II-Grenze. Arbeitspapier des Projekts „Soziale Gerechtigkeit” Nr. 3, 2006.



23) Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, S. 66.



24) Britta Könemann, Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf das Existenzminimum, 2005, S. 152 f.; Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro ?, in: NDV 2004, S. 246, 248 ff.; Edzard Ockenga, Regelleistung des SGB II und Verfassungswidrigkeit, in: ZFSH/SGB 2006, S. 143, 145.



25) Helga Spindler, Die neue Regelsatzverordnung – Das Existenzminimum stirb in Prozentschritten, in: info also 2004, S. 147, 148.



26) BR-Drucksache 206/2004 vom 12. März 2004, S. 10.



27) Auch unter den Grundsicherungsempfängern selber stellen Single-Bedarfsgemeinschaften mit 49,7 % im April 2008 die größte Gruppe dar, während Alleinerziehende 18,2 % und Paare mit Kindern 16,9% der Empfänger von ALG-II ausmachen (Bundesagentur für Arbeit: Analytikreport der Statistik. Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende, August 2008, S. 3).



28) Die erforderlichen Lebensmittel kosteten dort 4,68 Euro bzw. 7,44 im Supermarkt. Für die 4-6jährigen Kinder galt, dass die veranschlagten 2,57 Euro pro Tag gerade ausreichen, um die für eine ausgewogene Ernährung erforderlichen Lebensmittel beim Discounter – Aldi oder Lidl - zu kaufen (Pressemitteilung vom 1.8.2007 - www.jke-do.de, Zugriff am 15.10.2007).



29) Irene Becker, Konsumausgaben von Familien im unteren Einkommensbereich. Empirische Ergebnisse für Paarhaushalte mit einem Kind vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Grundsicherungsniveaus. Arbeitspapier des Projekts „Soziale Gerechtigkeit” Nr. 4, November 2007, S. 13.



30) Die Abteilung 10 betrifft das Bildungswesen und ist daher insgesamt nicht regelsatzrelevant (BR-Drucksache 206/04, Begründung zu § 2; vgl. auch: Wolfgang Däubler, NZS 2005, S. 230.



31) BVerfGE 61, S. 18, 25; 62, S. 323, 332; 75, S. 382, 392.



32) BVerfGE 99, S. 216, 232; 87, S. 1 37; 82, S. 60, 80.



33) Johannes Münder, Linderung der Familien- und Kinderarmut durch das Jugendhilfe- und Grundsicherungsrecht, in: SDSRV 57, Familie und Soziallleistungssystem, 2007, S. 113.



34) Ralf Rothkegel, in: Gagel, SGB III mit SGB II, § 20 SGB II, Rz. 72.; Bieback, NZS 2005, 338.



35) Irene Becker, Konsumausgaben von Familien im unteren Einkommensbereich, 2007, S. 10.



36) BR-Drucksache 206/04, Begründung zu § 3.



37) Margot Münnich, Einkommensverhältnisse von Familienhaushalten und ihre Ausgaben für Kinder, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, 6/2006, S. 644 ff. Die Studien haben ergeben, dass die Ausgaben für Kinder kontinuierlich mit dem Alter ansteigen. So gaben Eltern im Jahr 2003 im Durchschnitt für ein unter 6 Jahre altes Kind im Monat 468 Euro aus, für ein Kind zwischen 6 und 12 Jahre 568 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren 655 Euro



38) Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008. In der untersten Einkommensstufe zahlt ein Unterhaltsverpflichteter, der einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zahlen muss, für ein 0 bis 5 Jahre altes Kind im Monat 297 Euro, für ein 6 – 11 Jahre altes Kind 322 Euro und für ein 12 bis 17 Jahre altes Kind 365 Euro.



39) Johannes Münder, Linderung der Familien- und Kinderarmut durch das Jugendhilfe und Grundsicherungsrecht, in: Familie und Sozialleistungssystem, SDSRV 57,



40) BT-Drucks. 15/1516, S. 56



41) Ralf Rothkegel, Ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe durch Hartz IV überholt?, in: SGb 2006, S. 74, 76.



42) Wolfgang Spellbrink, Ist Hartz IV bedarfsdeckend? Verfassungsrechtliche Probleme der Regelleistung gemäß § 20 SGB III, in: Archiv für Wisenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2008, zu FN 16



43) Bieback, NZS 2005, S. 339; Rothkegel, ZFSH/SGB 2003, S. 651; Luthe/Dittmar,SGb 2004, 277; Münder, Das SGB II – die Grundsicherung für Arbeitssuchende, in: NJW 2004, 3209, 3212. Wallerath, JZ 2008, S. 167: Je mehr Raum für eine Individualisierung eröffnet ist, desto größere Freiheit hat der Gesetzgeber im Hinblick auf eine Pauschalierung. Je umfassender die Pauschalierung, umso höher sind die Anforderungen an diese.



44) Wolfgang Spellbrink, JZ 2007, S. 28



45) Spellbrink, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit 2008, S. 426.



46) Brühl, info also 2003, S. 16, 18.



47) Bis 2005 wurden für Kinder jedoch bereits zwischen 18 bis 20% des Regelsatzvolumens als einmalige Beihilfen aufgewendet– und nicht lediglich 16% (Spindler, info also 2004, S. 149).



48) BSG vom 23.11.2006, B 11 b AS 1/06



49) Johannes Münder, Das Leistungsrecht des SGB II: Erfahrungen mit pauschalierten Leistungen, in: NZS 2008, S. 169 ff.



50) Die Haftung vermögender Kinder für Fehlinvestitionen ihrer Eltern wurde im Gegenteil im BGB zuletzt gemindert: § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung.



51) BT-Drucks. 15/1516, S. 57.



52) Münder, NZS 2008, S. 170.



53) Roscher in LPKL-SGB XII, § 28, Rz. 28.



54) BSG vom 23. 11. 2006 (B 11b AS 1/06R) unter Punkt 3c bb), Rz. 53.



55) Hessische Staatskanzlei, Die Familienpolitik muss neue Wege gehen!, 2003, S. 36.



56) Ulrich Sartorius, Das Existenzminimum im Recht, 2000, S. 127.



57) Britta Könemann, Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf das Existenzminimum, 2005, S. 111 f.; Renate Bieritz-Harder, Menschwürdig leben, 2001, S. 25 ff.



58) BVerfGE 82, 60, 87.



59) BVerfGE 99, S. 246, 261.



60) BVerfGE 44, S. 249, 267 f.; 81, S. 363, 376; 99, S. 300, 315.



61) BVerfGE 99, S. 216, 233.



62) BVerfGE 99, S. 216, 231.



63) BVerfGE 99, 216 ff.



64) Walter Georg Leisner, Existenzsicherung im Öffentlichen Recht, 2007, S. 133.



65) Seer/Wendt, Die Familienbesteuerung nach dem so genannten „Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999, in: NJW 2000, S. 1904, 1907. Vgl. zu weiteren Kritikpunkten: Birk/Wernsmann, JZ 2001, S. 221; Tipke, Die Steuerrechtsordnung I, 2. Aufl. 2000, S. 487 f.; Althammer, in: Vierteljahreshefte zur Wirtschaftsforschung 2002, S. 67, 75. Sacksofsky, NJW 2000, 1896, 1899; Schön, Die Kinderbetreuung, das BVerfG und der Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung, in: DStR 1999, S. 1677



66) Ute Sacksofsky Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Gestaltung des Familienlastenausgleichs” Rechtsgutachten, S. 34, Albrecht Brühl, Betreungs-, Erziehungs-, Umgangsbedarf im Sozialrecht, in: Sozialrecht aktuell 2001, S. 75, ff.



67) § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.



68) Von den Kindern, die über ein Zuwendungsdefizit der Eltern klagten waren nur 17% Kinder mit beiderseits vollerwerbstätigen Eltern, aber 28% Kinder von arbeitslosen Eltern und 35% Kinder mit einem erwerbstätigen alleinerziehenden Elternteil (World Vision- Kinderstudie, Kinder in Deutschland 2007, Zusammenfassung der Ergebnisse, S. 3).



69) Anne Lenze, Die Verfassungsmäßigkeit eines einheitlichen und der Besteuerung unterworfenen Kindergeldes, Arbeitspapier 151 der Hans Böckler Stiftung, 2008.



70) BVerfGE 108, S. 52, …; 103, S. 194, 207; 68, S. 256, 267.



71) Heribert Prantl, Kein schöner Land. Die Zerstörung der sozialen Gerechtigkeit, 2005, S. 152.



72) Thomas Rauschenbach, Im Schatten der formalen Bildung. Alltagsbildung als Schlüsselfrage der Zukunft, in: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung, 4/2007, S. 439 ff.



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