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Die unbekannte dritte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II

Im Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Sachen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II zwei Entscheidungen veröffentlicht: Mit der ersten Entscheidung, dem Beschluss vom 6.10.2017, wurden zwei Richtervorlagen als unzulässig verworfen. Mit der zweiten Entscheidung, dem Beschluss vom 10.10.2017, wurde eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Erst jetzt wurde Tacheles bekannt, dass am 10.10.2017 eine dritte Entscheidung erging, die das BVerfG nicht veröffentlicht hat. Mit diesem dritten Beschluss vom 10.10.2017 hat das BVerfG eine weitere Verfassungsbeschwerde, die die sog. „Angemessenheitsobergrenze“, die das Bundessozialgericht (BSG) aus § 12 WoGG ableitet, zum Gegenstand hatte, nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 944/14).

Die erste Entscheidung (Beschluss vom 6.10.2017, 1 BvL 2/15)

Am 6.10.2017 hat das BVerfG den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Mainz zu den Kosten der Unterkunft zurückgewiesen. Das SG Mainz hatte entschieden, dass die Regelungen im SGB II zu unspezifisch sind, um den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an das Recht der Existenzsicherung formuliert hat, zu genügen.

Das BVerfG hat jedoch nicht der Sache entschieden, sondern die Vorlage als unzulässig verworfen. Die Vorlage sei deshalb unzulässig, weil das SG Mainz nicht dargelegt habe, inwieweit durch die Heranziehung der §§ 22a bis 22c SGB II eine ausreichende Konkretisierung des Anspruchs auf Leistungen für die Unterkunft erreicht werden könne (BVerfG, Beschluss vom 6.10.2017, 1 BvL 2/15, Rn 18). Allerdings hatte das SG Mainz sich ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt (SG Mainz, Beschluss vom 12.12.2014, S 3 AS 130/14, Rn 357 ff). Das BVerfG setzt sich in seinem Beschluss mit diesen Ausführungen nicht erkennbar auseinander.

Die zweite Entscheidung (Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 617/14)

Mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die dieselbe Argumentation verfolgte wie der Vorlagebeschluss des SG Mainz. Auch hier hat das BVerfG nicht in der Sache entschieden, sondern kam lediglich zum Ergebnis, dass die Beschwerde nicht annahmefähig sei. Verfassungsbeschwerden sind zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihnen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn durch die angefochtene Entscheidung grundlegende Rechte, die durch die Verfassung garantiert werden, verletzt worden sind (§ 93a BVerfGG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann das BVerfG die Beschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen.

In der Begründung zum Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2017 führt das BVerfG zur Annahmefähigkeit allerdings nichts aus. Stattdessen äußert es sich, wenngleich knapp, zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde – also zu der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde in der Sache begründet ist oder nicht. Das BVerfG kommt hier zum Ergebnis, dass die Regelung zur Begrenzung des Anspruchs auf Übernahme von Unterkunftskosten durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II von Verfassung wegen nicht zu beanstanden sei. Soweit in der Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden sei, die „Heranziehung der Wohngeldtabellenwerte“ (gemeint ist nicht die Wohngeldtabelle, sondern die Höchstbetragstabelle des § 12 WoGG) sei nicht tragfähig begründet, seien die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, weil, so sinngemäß, in ihrem Fall eine Angemessenheitsgrenze angewendet wurde, die nicht aus den Werten aus § 12 WoGG abgeleitet wurde. Die Rechtsprechung des BSG zum „schlüssigen Konzept“ sei nicht zu beanstanden und stelle, so sinngemäß das BVerfG, sicher, dass die lokalen Besonderheiten der Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Wörtlich führt das BVerfG dazu aus:

„So muss die Ermittlung der marktüblichen Wohnungsmieten zur Bestimmung des Betrages, der eine menschenwürdige Existenz hinsichtlich dieser Bedarfe tatsächlich sichert, immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei ist die Heterogenität des jeweils lokal unterschiedlichen Wohnungsmarktes ebenso zu beachten wie die Tatsache, dass zu den Kosten der Unterkunft regional in unterschiedlichem Maße belastbare Informationen vorliegen. Das stellt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum ‚schlüssigen Konzept‘ in Rechnung, die zudem den erheblichen Ermittlungsaufwand und die praktischen Probleme bei der Ermittlung der marktüblichen Wohnungsmieten verdeutlicht.“ (Rn 17)

Die unbekannte dritte Entscheidung (Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 944/14)

Nach diesen Ausführungen musste man erwarten, dass das BVerfG die Rechtsprechung des BSG zur „Angemessenheitsobergrenze“, die in offenem Widerspruch zum „Hartz-IV-Urteil“ vom 9.2.2010 des BVerfG steht, mindestens kritisch prüfen würde. Doch statt dessen wies das BVerfG mit einer dritten Entscheidung, eine Verfassungsbeschwerde, die die „Angemessenheitsobergrenze“ zum Gegenstand hatte, zurück.

Die sog. „Angemessenheitsobergrenze“ steht jedoch in deutlich erkennbarem Widerspruch zu den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht selbst für das Recht der wirtschaftlichen Grundsicherung formuliert hat. Im sog. „Hartz-IV-Urteil“ vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.“ (Leitsatz des BVerfG)

Die Rechtsprechung des BSG zur „Angemessenheitsobergrenze“ ist damit, so sollte man meinen, nicht vereinbar. Das BSG entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass auch dann, wenn ein Jobcenter kein schlüssiges Konzept vorlegt, eine Angemessenheitsgrenze gelte: nämlich die vom BSG so genannten „Angemessenheitsobergrenze“, die das BSG aus § 12 WoGG ableitet.

§ 12 WoGG gibt vor, bis zu welcher Höhe die Miete bei der Berechnung des sog. Tabellenwohngeldes nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Werte aus der Höchstbetragstabelle des § 12 WoGG um 10 % zu erhöhen. So ergibt sich die „Angemessenheitsobergrenze“.

Es handelt sich hier um eine „gegriffene Größe“ – mit anderen Worten: um eine freie Schätzung des BSG, die gar nicht den Anspruch erhebt, transparent und sachgerecht ermittelt zu sein. Das BSG hat den „Sicherheitszuschlag“ von lediglich 10% bis heute nur mit folgenden dürren Worten begründet:

„Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend.“ (BSG, 22.3.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn 22)

Viele Jobcenter haben erkannt, dass die Angemessenheitsgrenzen, die sie durch ein schlüssiges Konzept ermitteln, höher ausfallen müssten als die „Angemessenheitsobergrenze“, die aus der Höchstbetragstabelle des § 12 WoGG abgeleitet wird. Insgesamt verzichtet rund ein Fünftel der Jobcenter von vorneherein darauf, ein schlüssiges Konzept zu erstellen, und wendet stattdessen die Höchstbetragstabelle aus § 12 WoGG an (IWU, Forschungsbericht Nr. 478 – KdU-Gutachten im Auftrag des BMAS, online unter https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Arbeitsmarkt/fb478-ermittlung-existenzsicherende-bedarfe.html, S 47).

Wenn man sich die Werte aus § 12 WoGG genauer anschaut, versteht man auch, warum viele Jobcenter so verfahren.

  • Die Werte werden rückblickend ermittelt und hinken der Entwicklung der Mieten um Jahre hinterher.
  • Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gilt der Wert des gesamten Landkreises. Umlandgemeinden von Städten von hohen Mieten, die weniger als 10.000 Einwohner haben, weisen damit bundeweit viel zu niedrige Mietstufen aus.
  • Die Werte aus § 12 WoGG nur um den Faktor 1,67 gespreizt sind: Der Wert der Mietstufe 6 ist 1,67 mal so hoch wie der Wert der Mietstufe 1. Die Mieten in Deutschland sind aber um den Faktor 3,5 gespreizt: Die höchste mittlere Angebotsmiete (München) für eine 60 qm-Wohnung ist 3,5 mal so hoch wie die niedrigste mittlere Angebotsmiete (Beverungen, IWU Forschungsbericht S. 35). Das heißt: Die Werte der Mietenstufen 4 bis 6 der Höchstbetragstabelle des § 12 WoGG viel zu niedrig.


Im Ergebnis: Die Werte der Höchstbetragstabelle aus § 12 WoGG bilden keineswegs das Mietniveau ab, sondern liegen deutlich darunter. Je höher die Mietstufe ist, desto größer wird auch der Abstand der der Werte der Höchstbetragstabelle des § 12 WoGG von den tatsächlichen Mieten

Die unbekannte dritte Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 hatte die o.g. Entscheidung des BSG vom 22.3.2012 (B 4 AS 16/11 R) und damit die „Angemessenheitsobergrenze“ zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf das „Hartz-IV-Urteil“ des BVerfG vom 9.2.2010. Die „Angemessenheitsobergrenze“ sei, so sinngemäß, eine willkürliche Festlegung des BSG. Das sei mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundsicherungsrecht nicht vereinbar.

Damit hätte das BVerfG sich auseinandersetzen müssen. Wenn es – was schwer vorstellbar ist – zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die richterrechtlich eingeführte „Angemessenheitsobergrenze“ des BSG mit der Verfassung zu vereinbaren ist, hätte das BVerfG das begründen müssen. Die Nichtannahmeentscheidung erging jedoch ohne Begründung (Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 944/14 - nicht begründeter Nichtannahmebeschluss) und wurde in der Pressemitteilung des BVerfG nicht erwähnt.

Das legt den Schluss nahe, dass das BVerfG einerseits die willkürliche Setzung des Bundessozialgerichtes, auf der die Angemessenheitsobergrenze beruht, nicht in Frage stellen wollte, sich aber andererseits nicht in der Lage sah, dieses Ergebnis widerspruchsfrei zu begründen.

Insgesamt hinterlassen die drei Entscheidungen vom 6.10.2017 und 10.10.2017 den Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht mit zwei Stimmen spricht. Im „Hartz-IV-Urteil“ hat das Gericht vollmundig versprochen: „Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.“ (BVerfG, 9.2.2010, 1 BvL 1/09 Rn 137) Wenn die Leistungsberechtigten dann aber die Einlösung dieses Versprechens verlangen, will das Bundesverfassungsgericht nichts mehr davon wissen, behilft sich mit hässlichen Winkelzügen und hofft, dass es keiner merkt.

Tacheles möchte eine breite Diskussion dieser Entscheidungen des BVerfG anregen und fördern. Eine sachliche Bewertung der Entscheidungen erfordert jedoch nicht nur die Kenntnis der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, sondern auch die Kenntnis des Vorlagebeschlusses und der zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerden.

Der Vorlagebeschluss steht unter

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE150003607&doc.part=L

frei zur Verfügung.

Auch die beiden Verfassungsbeschwerden sind öffentlich zugänglich, aber nicht gut auffindbar:



Tacheles stellt beide Verfassungsbeschwerden daher unter folgenden Links zum Download zur Verfügung:



Harald Thomé / Tacheles e.V. 







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