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Die Regelsatz-Lüge

Als SGB II / SGB XII geschaffen wurden, haben sich die beteiligten Politiker darauf „geeinigt”, Hilfebedürftigen nur noch Leistungen in Höhe der bisherigen Sozialhilfe (BSHG) incl. der Einmal-Leistungen zu gewähren und Erhöhungen nur noch in Höhe der Renten-Steigerungen zu gewähren.

Daraus ergab sich eine Leistungshöhe für Regelsatz / Regelleistung in Höhe von EUR 345.

Eine derartige Festlegung ist jedoch willkürlich und daher verfassungswidrig. Denn:

Das hohe Gut des Artikel 1 Grundgesetz fordert vom Gesetzgeber, dass er die existenzsichernde Regelleistung nicht willkürlich festsetzt, sondern ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren wählt, dessen Ergebnis dem Maßstab des Artikel 1 Grundgesetz standhält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Nov. 1993 – 5 C 8.90).

Somit gab es das „Problem”, ein „plausibles und nachvollziehbares Verfahren” zu finden, mit dessen Hilfe ein Regelsatz „errechnet” werden kann.

Warum die EVS?



Das bisher umfangreichste Datenmaterial über die Ausgaben der Bevölkerung liefert das Statistische Bundesamt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) alle 5 Jahre.

Also hat man sich auf die EVS als „Datengrundlage” geeinigt.

Eine EVS ist zwar zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums überhaupt nicht geeignet, aber wen stört dass, es geht ja nur um arme Hilfebedürftige.
http://www.gesis.org/Publikationen/Berichte/ZUMA_Arbeitsberichte/06/AB_06_01_Papastefanou.pdf

Eine tatsächlich brauchbare Studie hätte extra durchgeführt werden müssen, was zusätzliche Kosten verursacht hätte. Da die Höhe von Regelsatz / Regelleistung jedoch bereits VOR der Auswertung der EVS 1998 festgelegt wurde, hätte eine zusätzliche Studie auch nicht zu einem anderen „Ergebnis” führen „können”.

Die Beliebigkeit der Referenzgruppe oder Wie „errechnet” man EUR 345?



Das größte Problem bestand nunmehr darin, die Daten der EVS so zurechtzubiegen, dass als Ergebnis der EVS das bereits feststehende Ergebnis EUR 345 monatlich herauskommt.

Deshalb konnte man nicht die im § 28 SGB XII vorgeschriebene Referenzgruppe „Haushalte” nehmen, sondern ist auf „Ein-Personen-Haushalte” „ausgewichen” und die Referenzgruppe ist nicht aus „Deutschland” sondern aus „WEST-Deutschland”, die STROM-Ausgaben sind nur die von MIETER-Haushalten und nicht die von ALLEN Haushalten der Referenzgruppe, Bedarfspositionen wurden gekürzt, weil die ärmsten Haushalte in Deutschland angeblich Geld für Sportboote und Pelzmäntel ausgeben, etc.

Die Ärmsten lungern im Yacht-Club rum



So mussten z.B. Ausgaben gekürzt werden, weil die Referenzgruppe, immerhin die ÄRMSTEN 20% der Bevölkerung, angeblich Ausgaben für Pelzmäntel, Maßanzüge und Segelyachten hatten.

Bund und Kommunen lügen über „Kosten für die Warmwasser-Bereitung”



Bund und Kommunen haben sich darauf geeinigt, dass die Kommunen Miete und Heizung bezahlen. Warmwasser-Bereitungskosten sollen weiterhin (BSHG) vom Bund getragen werden.

Hilfebedürftige bekommen nur KdU und Regelsatz / Regelleistung. Weil die Kommunen keine Kosten für die Warmwasser-Bereitung zahlen müssen (will der Bund machen) sagen die Kommunen, die Warmwasser-Kosten seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten. Da der Bund diese Kosten tragen muss, und da Hilfebedürftige sonst keinerlei Leistungen bekommen, „MUSS” Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein (worin denn sonst?).

Das der Bund KEINE Warmwasser-Kosten in Regelsatz / Regelleistung EINGERECHNET hat, interessiert die Kommunen nicht.

Der Bund hat kein Interesse daran, zu bestreiten, dass Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist, sonst müsste er dieses zusätzlich zahlen.

Die Kommunen meckern nicht, warum sollten sie? Sie dürfen WILLKÜRLICH die HÖHE des Warmwasser-ABZUGS festlegen, also selber bestimmen, wie viel Heizkosten sie übernehmen, ohne das der Bund meckert.

Sollten die Kommunen meckern, kann der Bund nach § 27 SGB II die Höhe der KdU festlegen, die von den Kommunen zu zahlen sind, also halten die Kommunen lieber die Klappe.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

Die Rolle der Gerichte



Die Sozialgerichtsbarkeit macht es sich durch VERWEIGERUNG der Sachaufklärung leicht und akzeptiert lieber die LÜGEN von Bund und Kommunen und plappert diese nach.

Wer entscheidet also, ob das Ausgaben-Niveau von WEST-Deutschland, von OST-Deutschland, von GESAMT-Deutschland oder z.B. von Ostfriesland und / oder der Niederlausitz als Basis für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung genommen wird?

Ausweislich Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 wurde für Regelsatz / Regelleistung ab 01.01.2005 lediglich das WEST-deutsche Ausgaben-Niveau zugrunde gelegt. Dafür fehlt jedoch jegliche Rechtsgrundlage.
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Teurer obwohl billiger



Bei Telefonkosten wurden lediglich Kosten für Festnetz-Telefonie berücksichtigt, weil Mobilfunk angeblich zu TEUER ist. Lt. EVS sind die Ausgaben für Mobilfunk jedoch NIEDRIGER als bei Festnetz-Telefonie. Das BMAS verheddert sich selber in seinen Ausreden. So etwas passiert halt dann, wenn das ERGEBNIS der „Berechnungen” schon feststeht, bevor man mit den „Berechnungen” überhaupt ANGEFANGEN hat.

Ausgaben von Haus-Eigentümern werden vorsätzlich ignoriert



Aus der EVS 2003 wurden lediglich die Strom-Ausgaben der MIETER-Haushalte berücksichtigt, obwohl auch EIGENTÜMER-Haushalte zur angeblichen Referenzgruppe gehören; Regelsatz / Regelleistung müssen somit deutlich erhöht werden.

Billigerer Nacht-Strom zum höheren Preis für Tag-Strom



Von den Strom-AUSGABEN der MIETER-Haushalte wurden 15% der AUSGABEN abgezogen, weil angeblich 15% der in Deutschland verbrauchten Gesamt-Strom-MENGE für Heizungszwecke verbraucht wird.

Diese 15% der Strom-MENGE verursachen allerdings nicht 15% der Strom-AUSGABEN, da zu Heizungszwecken gelieferter Strom tendenziell in NACHT-SPEICHER-Heizungen eingesetzt wird. Weshalb sollte man Strom speichern, wenn es keine zeit-abhängige Preis-Differenzierung gäbe?

Im Übrigen fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der EVS-Referenzgruppe für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung Strom für Heizungszwecke eingesetzt wird.

Gas-Kosten in der Strom-Rechnung



Wie soll man sich vorstellen, dass Kosten für den Verbrauch von GAS bzw. ÖL für die Erwärmung von Wasser in die STROM-Ausgaben der Mieter-Haushalte einfließen?

Den Ausfüll-Anweisungen des Statistischen Bundesamtes für den EVS-Erhebungsbogen sind derartige Anweisungen nicht zu entnehmen.

Hilfebedürftige reichen bei der zuständigen ARGE ihre Belege ein: Mietvertrag, Strom-Rechnung, Gas-Rechnung, Heiz-Öl-Rechnung, Müllabfuhr-Rechnung, Schornsteinfeger-Rechnung, etc..

Die ARGE äußert sich dazu in der Form, dass sie einige Rechnungen in voller Höhe erstattet, andere nur teilweise, andere gar nicht.

Bei der Rechnung für die Heizkosten (tendenziell Gas- bzw. Öl-Rechnung) behauptet die ARGE, ein Teil dieser Kosten sei nicht für die Beheizung der Unterkunft verbraucht worden, sondern für die Erwärmung von Wasser. Dieses mag richtig sein.

ARGEn behaupten dann allerdings, dass dieser Anteil der „Heizung-Rechnung” von ARGEn nicht zu erstatten sei, weil die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten seien.

ARGEn sind jedoch nicht in der Lage, die Höhe des in Regelsatz / Regelleistung enthaltenen Betrages für die Warmwasserbereitung zu beziffern und darzustellen, wie sie auf die abenteuerlichen Werte kommen, die sie Hilfebedürftigen willkürlich abziehen.

Wie sollten sie auch, ARGEn wissen, dass sie lügen.

Beweis des Betrugs: Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286



In Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 ist ersichtlich, was in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist und was nicht:
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Auf Seite 6 kann man der ”Abteilung 03” entnehmen, was aus dem Bereich „Wohnen” in Regelsatz / Regelleistung eingeflossen ist.

Wenn also die Kosten der Warmwasserbereitung in Regelsatz / Regelleistung enthalten wären, müssten die entsprechenden Ausgaben auf Seite 6 ersichtlich sein.

Wo sind sie: In den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter)” EUR 1,53 oder in den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter)” EUR 1,21?

Oder sind die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Position „Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte” EUR 21,75?

Neuer Begriff für „Strom”: „Haushaltsenergie”



Auf Seite 10 sind die Positionen nochmals aufgeführt, dort wird aus „Strom (auch Solarenergie)” plötzlich „Haushaltsenergie”.

Es ist offensichtlich, dass NUR STROM als „Haushaltsenergie” in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein kann.

Welcher Hilfebedürftige bekommt seine GAS-Rechnung bzw. Heiz-ÖL-Rechnung (also dem Energieträger mit dem Wasser erwärmt wird) von seinem STROM-Lieferanten?

Warum sollte jemand bei der EVS-Befragung seine Kosten für die Belieferung mit „GAS” oder „Heiz-ÖL” als „STROM” deklarieren?

Warmwasser



Wie man auf Seite 21 sehen kann, hat die Referenzgruppe auch Ausgaben für „Gas”, „Heizöl”, „Sonstige Brennstoffe”, „Fern-/Zentralheizung und Warmwasser…”

„Warmwasser” und das in einer Position die als NICHT-REGELSATZ-RELEVANT eingestuft wurde, siehe Seite 6 und Seite 10.

Die Behauptung, Kosten für die Warmwasserbereitung seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten, ist offenkundig unwahr.

Fragebogen der EVS 2003



Hier findet man den Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1017774

Seite 59 Frage 20 und Seite 99/100 Frage L 4 machen deutlich, dass nach dem Energie-Träger für die Bereitung von Warmwasser überhaupt NICHT GEFRAGT wurde und falls jemand „Kosten der Warmwasserbereitung” eintragen wollte, er dieses an einer Stelle getan hätte (L 4 01), die NICHT-REGELSATZ-RELEVANT ist (siehe oben).

Im Übrigen sind nur die Strom-Ausgaben von MIETER-Haushalten berücksichtigt worden, EIGENTÜMER-Haushalte gehören aber ebenfalls zur Referenzgruppe, deren Ausgaben bleiben aber unberücksichtigt. Somit ist die gesamte „Ermittlung” von Regelsatz / Regelleistung sowohl rechts-widrig wie auch verfassungs-widrig.

Es geht auch GANZ OHNE Nahrung



Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb ARGEn ihrer Beratungspflicht nicht dahingehend nachkommen, dass sie Hilfebedürftigen beibringen, wie man OHNE jegliche Ausgaben für Nahrungsmittel auskommen kann. In der Referenzgruppe wurden derartige Haushalte berücksichtigt, um den Anteil für Nahrungsmittel in Regelsatz / Regelleistung zu kürzen.

In der EVS 2003 nachgewiesene Ausgaben monatlich für „Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren u.Ä.” plus „Verpflegungsdienstleistungen” von Ein-Personen-Haushalten:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1017461

1.1.3Gewerbetreibende, freiberuflich TätigeEUR 262
1.1.4BeamteEUR 268
1.1.5AngestellteEUR 243
1.1.6ArbeiterEUR 230
1.1.7ArbeitsloseEUR 186
1.1.8NichterwerbstätigeEUR 209


SGB-II / XII-Hilfebedürftige bekommen EUR 135,55

Das Finanzamt verlangt ab 2007 eine Versteuerung bei Voll-Verpflegung als Sachleistung in Höhe von EUR 205,20, d.h. einem SGB II / XII Hilfebedürftigen fehlen demgegenüber fast EUR 70 monatlich.
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/056,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Der für das Finanzamt ab 2007 steuerlich relevante Preis beträgt:

für ein MittagessenEUR 2,67
für ein AbendessenEUR 2,67
für ein FrühstückEUR 1,50.


Finanzamt-Tagespauschale für einen Tag für Verpflegung somit täglich EUR 6,84. SGB II / XII-Hilfebedürftige gekommen jedoch täglich nur EUR 4,52. Bekommen „Hartzis” in der Pommes-Bude 66 %-Sofort-Rabatt? Kennt jemand eine Außer-Haus-Verpflegungsstätte, wo Kunden lediglich den Warenwert der Verpflegung (1/3 des Verkaufspreises) bezahlen müssen?

Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Zusammenfassend ergibt sich:

  • Bei der Festlegung von Regelsatz / Regelleistung auf EUR 345 monatlich wurde nicht das in § 28 SGB XII / Bundesratsdrucksache 206/04 festgelegte Verfahren angewandt.
  • Regelsatz / Regelleistung sind nicht bedarfsdeckend, sie sollen es offensichtlich auch nicht sein.
  • Von ARGEn vorgenommene Abzüge, für z.B. die Bereitung von Warmwasser, sind rechtswidrig.
  • Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist nicht geeignet zur Feststellung des sozio-kulturellen Existenzminimums.
  • Bei einer gesetzes-treuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.


Es ist offensichtlich, dass bei Regelsatz / Regelleistung Hilfebedürftige im großen Stil belogen und betrogen werden.

Regelsatz / Regelleistung über EUR 600



Bei einer gesetzestreuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.

Bereits im Juli 2004 hat der Nachrichtendienst des Deutschen Vereins einen Artikel von Dr. jur. Matthias Frommann veröffentlicht, in dem dieser nachgewiesen hat, dass der KORREKTE Regelsatz bei EUR 627 monatlich liegt.

Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite 246 - 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/regelsatz_01.pdf

Vertiefung: Die Regelsatzlüge in Langform (Datei: Regelsatz-Luege.pdf), 44 Seiten, als PDF 339 kb

Nachfolgend interessante Links zu Lektüre zum Thema Regelsatz / Regelleistung, einige Auszüge wichtiger Texte und Berechnungen zu den Daten der EVS.

Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist für die Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums nicht geeignet

ZUMA-Arbeitsbericht Nr. 2006/01, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 – Design und Methodik sowie Veränderungen gegenüber den Vorgängererhebungen, Matthias Fleck, Georgios Papastefanou, Mai 2006
http://www.gesis.org/Publikationen/Berichte/ZUMA_Arbeitsberichte/06/AB_06_01_Papastefanou.pdf

Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Regelsatz-Verordnung: Bundesrats-Drucksache 206/04
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BBD206-04.pdf

Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1017774

Statistisches Bundesamt, Auswertungen der EVS 2003
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?CSPCHD=0000000100044jx0nlmH000125441322&cmspath=struktur,sfgsuchergebnis.csp&action=newsearch&op_EVASNr=startswith&search_EVASNr=632

Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite 246 - 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/regelsatz_01.pdf

Informationen über den Regelsatz der AG TuWas der Fachhochschule Frankfurt am Main
http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/regelsaetze.pdf

Nebensache Mensch: Über das Elend des Regelsatzes von Alg II und das Versprechen der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Vortrag von Rainer Roth auf einer Veranstaltung des Forums Gewerkschaften, der DGB-Region Nordhessen u.a. in Kassel am 14.01.2005
http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/roth.html

Vortrag Rainer Roth, Kinderarmut: Weniger Essen durch Hartz IV, Frankfurt-Rödelheim 10.Juli 2007
http://www.trend.infopartisan.net/trd7807/rothkinderarmut.pdf

Zur Senkung der Regelsätze für Schulkinder mit Einführung von Hartz IV, Rainer Roth, Lage-Hörste 30. Mai 2007
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/Kinderregelsatz_Vortrag_Roth.aspx

Eine Studie der Universität Gießen aus dem Jahre 2000 ergab, dass man sich von den Regelsätzen nur 20 Tage im Monat gesund ernähren kann.
http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2002/825/pdf/d020125.pdf

„Die errechneten monatlichen Konsumausgaben für ein Kind unter 6 Jahren, das 1998 in einem Paarhaushalt lebte, beliefen sich auf 426 Euro. Fast der eineinhalbfache Betrag (625 Euro) ergab sich für Kinder in der Altersgruppe 12 bis unter 18 Jahren.”
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/PRM-24236-Ausgaben-fur-Kinder-in-Deutsch,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2007
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/056,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Gesetzestext SGB II



Gesetzestext SGB XII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html

Bundestags-Drucksache 15/1516
http://dip.bundestag.de/btd/15/015/1501516.pdf

Informationen zum neu berechneten Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes (Abfrage 11/2004): http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2003/vpi2000b.htm und http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2003/vpi_2000.pdf (Broschüre)

Keine Weihnachtsbeihilfe in Regelsatz / Regelleistung
http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/59/509259/multi.htm

Paritätische Wohlfahrtsverband Expertise „Zum Leben zu wenig” vom 17. Dez. 2004
http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/Zum_Leben_zu_wenig_2004_02.pdf

Expertise, Regelsatz und Preisentwicklung: Vorschlag für eine sachgerechte Anpassung des Regelsatzes an die Preisentwicklung durch einen regelsatzspezifischen Preisindex. Dr. Rudolf Martens, Paritätische Forschungsstelle, Oranienburger Straße 13-14 / D-10178 Berlin, 27. September 2007
http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf

Historischer Vorgänger von Hartz IV

Wilhelm Adamy, Johannes Steffen, „Arbeitsmarktpolitik” in der Depression
http://doku.iab.de/mittab/1982/1982_3_MittAB_Adamy_Steffen.pdf

„Unter uneingeschränkter Offenlegung seiner Berechnungsgrundlagen kam der Paritätische bei seinen Neuberechnungen 2006 zu dem Ergebnis, dass der Regelsatz - der Methodik des vom Gesetzgeber vorgesehenen Statistikmodells folgend - am 1. Juli 2006 um 20 % von 345 auf 415 Euro angehoben werden müsste, um bedarfsdeckend zu sein.”
http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf

Vertiefung: Die Regelsatzlüge in Langform[PDF 339KB], 44 Seiten

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