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Die Bundesagentur bestätigt: Viele ALG-II-Betroffene müssen Wohnkosten aus der Regelleistung bestreiten

Anne Ames, Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI), der Artikel wurde veröffentlicht im BAG-SHI Rundbrief im Dezember 2006



Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Statistik über die tatsächlichen und die anerkannten Wohnkosten der Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II vorgelegt 1. Damit ist amtlich bestätigt, dass viele Betroffene einen Teil ihrer Wohn- und Heizkosten aus der Regelleistung oder – falls sie einen Nebenjob haben – Einkommensfreibeträgen begleichen.

Die Statistik beruht auf der Auswertung der offiziellen Daten aus 347 Kreisen für April 2006. Die Kreise, die das SGB II in Eigenregie umsetzen, gehören nicht zu diesen 347 Kreisen. Dennoch dürften nach Einschätzung der Statistikabteilung der BA die Ergebnisse „… weitgehend repräsentativ für Deutschland sein, da in diesen (347) Kreisen im April immerhin 83 Prozent der Bedarfsgemeinschaften erfasst waren.” 2

Der Bericht der BA zeigt zunächst, wie bescheiden ALG-II-Bezieher und –bezieherinnen wohnen. Tabelle 1 gibt die Informationen zu den Wohnungsgrößen, die der Bericht enthält, wieder:

<><caption>Tabelle 1: durchschnittliche Wohnflächen pro Person in ALG-II-Bezieher-Haushalten</caption></>
Typ der BedarfsgemeinschaftAnteil an allen ALG-II-Bedarfsgemeinschaftendurchschnittliche Wohnfläche pro Person
Alleinstehende58 Prozent38 m²
Alleinerziehende mit einem Kind im Haushalt10 Prozent30 m²
Paare ohne Kinder10 Prozent31 m²
Paare mit einem Kind im HaushaltPaare mit Kindern (ohne Unterscheidung nach der Kinderzahl) haben einen Anteil von 16 Prozent an allen Bedarfsgemeinschaften24 m²
Paare mit drei Kindern im Haushalt18 m²


Die Wohnflächen, die ALG-II-Beziehern zur Verfügung stehen, sind klein. Das gilt sowohl für Alleinstehende wie für Familien.

Der BA-Bericht macht keine Angaben zur Wohnfläche von Bedarfsgemeinschaften, die aus allein erziehenden Eltern mit mehreren Kindern bestehen und die, so ist aus den vorhandenen Angaben zu schließen, einen Anteil von sechs Prozent an allen Bedarfsgemeinschaften haben. Auch bei diesem Familientyp dürfte die pro Person zur Verfügung stehende Wohnfläche mit steigender Kinderzahl sinken.

Über Wohneigentum verfügen nur zwölf Prozent aller ALG-II-Bedarfsgemeinschaften. Hierbei gibt es jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Typen von Bedarfsgemeinschaften: Während immerhin 14 Prozent der Paare ohne Kinder ein Haus oder eine eigene Wohnung haben, sind es bei den Alleinerziehenden, die hinsichtlich dieses Aspekts am unteren Ende der Skala stehen, nur 3 Prozent.

Noch deutlicher als bei Betrachtung der Wohnfläche wird die Bescheidenheit der Wohnverhältnisse von ALG-II-Betroffenen, wenn man die Wohnkosten betrachtet. 331 Euro kostet das Wohnen einer durchschnittlichen ALG-II-Bedarfsgemeinschaft. Von diesen sehr geringen tatsächlichen Kosten werden im Bundesdurchschnitt nur 95 Prozent anerkannt. Besonders gering ist mit 85 Prozent der Anteil der anerkannten Heizkosten. In Tabelle 2 sind die diesbezüglichen Angaben im Statistik-Bericht der BA zusammengefasst:

<><caption>Tabelle 2: durchschnittliche tatsächliche und als „angemessen” anerkannte Kosten:</caption></>
Kostenarttatsächliche Kostenals „angemessen” anerkanntanerkannte in Prozent
der tatsächlichen Kosten
nicht anerkannte Kosten
pro Monat im Durchschnitt
aller Bedarfsgemeinschaften
Hochrechnung: nicht anerkannte Kosten
bei 4,13 Millionen Bedarfsgemeinschaften
pro Jahr in Euro
Unterkunftskosten236 Euro227 Euro96 %9446.040.000
Heizkosten44 Euro37 Euro85 %7346.920.000
Neben- und Betriebskosten51 Euro49 Euro97 %299.120.000
Summe331 Euro313 Euro95 %18892.080.000


Die Bedarfsgemeinschaften müssen im Durchschnitt etwa 18 Euro monatlich Wohnkosten aus der Regelleistung oder eventuellen Einkommensfreibeträgen berappen. Bei 4,13 Millionen Bedarfsgemeinschaften, die es im betrachteten Monat April 2006 gab, waren das immerhin über 74 Millionen Euro in einem Monat, die von ALG-II-Beziehern aufgebracht wurden, obwohl das SGB II vorsieht, dass die Kosten der Unterkunft zusätzlich zur Regelleistung zu gewähren sind. Aufs Jahr hochgerechnet geht es um 892 Millionen Euro.

Freilich sind diese Summe und der Durchschnittsbetrag der nicht anerkannten Kosten für die einzelnen Betroffenen relativ belanglos. Denn die Verweigerung der Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten trifft nicht alle ALG-II-Bezieher. Dies zeigt die folgende Tabelle aus dem BA-Bericht3.

<><caption>Tabelle 3: Anteile der Bedarfsgemeinschaften, deren Wohnkosten nur teilweise oder vollständig anerkannt werden, nach Kostenarten</caption></>
Anteil der anerkannten an den tatsächlichen KostenKostenart
UnterkunftskostenHeizkostenNeben- und Betriebskosten
Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften mit dieser Art von Kosten in Prozent
weniger als 50 %0,42,11,0
zwischen 50 und 99 Prozent12,352,75,5
100 Prozent87,345,393,4
insgesamt100,0100,0100,0


Für 87,3 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften werden die „reinen” Kosten der Unterkunft, in der Regel sind das die Kaltmieten, in voller Höhe übernommen. Knapp 13 Prozent der Bedarfsgemeinschaft müssen also einen Teil dieser Kosten aus der Regelleistung tragen.

Neben- und Betriebskosten müssen 6,5 Prozent der Bedarfsgemeinschaften teilweise aus Einkünften bestreiten, die hierfür nicht vorgesehen sind.

Heizkosten werden nur bei 45,3 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften in tatsächlicher Höhe übernommen. Fast 55 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften müssen hier zuschießen.

Zu dem Befund, dass der Anteil der Bedarfsgemeinschaften, für die die Heizkosten vollständig übernommen werden, so extrem niedrig ist, heißt es im BA-Bericht: Dies „… könnte darauf beruhen, dass häufig Kosten für Warmwasserbereitung und Kochenergie geltend gemacht werden, die bereits über die Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt sind.”4

Diese Vermutung ist aus zwei Gründen nicht überzeugend: Zum einen dürften für Warmwasserbereitung und Kochenergie geltend gemachte Kosten nicht als tatsächliche Kosten der Unterkunft statistisch erfasst werden. Mithin kann die Verweigerung ihrer Übernahme nicht den Anteil der anerkannten an den tatsächlichen Heizkosten senken. Zum anderen zeigt ein Blick auf die bei den Sozialgerichten anhängigen Streitigkeiten, dass es häufig so genannte Heizkostenpauschalen sind, gegen die die Betroffenen sich wehren müssen, weil die Beträge die tatsächlichen Heizkosten nicht decken. Siehe hierzu die Entscheidungsübersicht von Norbert Hermann in diesem Heft.

Vor allem aber macht Tabelle 3 deutlich, dass es relativ „wenige” ALG-II-Bedarfsgemeinschaften sind, die einen Teil ihrer Unterkunftskosten aus der Regelleistung oder dem Nebeneinkommen bestreiten müssen. Wobei das Wort „relativ” zu betonen ist, denn 13 Prozent von 4,13 Millionen sind immer noch 530 000. Dieser „kleine” Teil der Bedarfsgemeinschaften muss die in Tabelle 2 aufgeführten etwa 446 Millionen Euro jährlich tragen, auf die sich die Differenz zwischen tatsächlichen und als „angemessen” anerkannten reinen Unterkunftskosten beläuft. Knapp 55 Prozent der Bedarfsgemeinschaften tragen die 347 Millionen nicht anerkannter Heizkosten. Knapp sieben Prozent der Bedarfsgemeinschaften sind mit den 99 Millionen nicht übernommener sonstiger Neben- und Betriebskosten belastet. Das heißt, die meisten der betroffenen Bedarfsgemeinschaften müssen sehr viel mehr als 18 Euro im Monat aus der Regelleistung oder dem Einkommensfreibetrag fürs Wohnen zuschießen.

Bleibt zum Schluss dieser Betrachtungen die Frage, ob ein bedeutender Teil derjenigen, deren Kosten der Unterkunft nach Ansicht der zuständigen Behörden unangemessen hoch sind, tatsächlich „zu gut” wohnen. Dagegen spricht zum einen der Betrag von 313 Euro, der, wie in Tabelle 2 dargestellt, bundesdurchschnittlich für den Wohn- und Heizbedarf von Bedarfsgemeinschaften anerkannt wird. Zum anderen sprechen die Informationen, die in den Tabellen im Anhang des BA-Berichtes stecken, viel stärker für die Vermutung, dass es vor allem von der zuständigen Behörde abhängt, ob Wohnkosten „zu hoch” sind oder als „angemessen” anerkannt werden. In der sich über zehn Seiten erstreckenden Tabelle 6 des Berichtes sind Daten zu den tatsächlichen und zu den anerkannten Wohn-, Wohnneben- und Heizkosten für sämtliche 347 in die Auswertung eingegangenen Kreise einzeln dargestellt5. Diese Einzeldaten offenbaren sehr große Unterschiede zwischen den Kreisen hinsichtlich des Anteils der als „angemessen” anerkannten Wohnkosten. Die folgende Tabelle gibt anhand einiger Beispiele nur einen kleinen Einblick in diese Unterschiede. Wer es genauer wissen will, dem sei der BA-Bericht empfohlen. Er ist unter http://statistik.arbeitsagentur.de > Publikationen > Sonderberichte zu finden (Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wohnsituation und Wohnkosten [PDF]).

<><caption>Tabelle 4: regionale Unterschiede zwischen den Anteilen der anerkannten an den tatsächlichen Wohnkosten</caption></>
BundeslandAnteil der anerkannten an den tatsächlichen laufenden Wohnkosten
Kreis mit dem höchsten Anteil der anerkannten an den tatsächlichen KostenKreis mit dem niedrigsten Anteil der anerkannten an den tatsächlichen Kosten
Schleswig-HolsteinHansestadt Lübeck96,6 %Landkreis Rendsburg-Eckernförde89,6 %
NiedersachsenLandkreis Helmstedt96,5 %Landkreis Cloppenburg85,3 %
Rheinland-PfalzLandkreis Bernkastel-Wittlich96,3 %Stadt Lanau85,9 %
Baden-WürttembergStadt Mannheim97,6 %Landkreis Ludwigsburg86,3 %
BayernStadt Rosenheim97,8 %Landkreis Landshut80,6 %
BrandenburgLandkreis Potsdam Mittelmark97,3 %Stadt Cottbus82,8 %
Mecklenburg-VorpommernHansestadt Greifswald 98,0 %Landkreis Rügen76,1 %
SachsenLandkreis Riesa Großenhain97,7 %Landkreis Torgau-Oschatz92,4 %
Sachsen-AnhaltLandkreis Wittenberg98,4 %Landkreis Mansfelder Land90,9 %


Fussnoten


1) Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wohnsituation und Wohnkosten, Nürnberg 2006



2) ebd. S. 4



3) ebd. S. 8



4) ebd. S. 8



5) ebd. S. 19-28

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