Aktuelles Archiv

BMAS legt Referentenentwurf zu Regelbedarfen für 2017 und Änderungen im SGB XII vor

Die Regelbedarfsfestsetzung 2017 ist eine Affront gegen die SGB II/SGB XII und AsylbLG-Bezieher. Mit diesen Regelbedarfen setzt das SPD geführte Arbeitsministerium die systematische und planmäßige Unterfinanzierung von rund 7 Mio. Menschen fort. Ziel und Zweck ist einzig: diese Menschen durch  bewusste Unterfinanzierung in den Niedriglohn zu treiben.

Die Erhöhung der Regelbedarfsstufe 5, also der Kinder von 6 bis unter 14 Jahre um 21 EUR ist eine verfassungskonforme Anpassung, damit das BVerfG dem Gesetzgeber diese Regelbedarfe nicht gleich wieder um die Ohren haut.

Beachtlich ist, dass entgegen der Darstellung aus dem Hause Nahles, dass „die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtig“ ist diese bis auf die Kinderregelleistung genau nicht berücksichtigt wurde.

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (BVerfG, 1 BvL 10/12) festgestellt, dass die Höhe der Hartz-IV-Regelbedarfe „derzeit noch mit dem Grundgesetz vereinbar“ seien. So wie die Regelsätze festgelegt seien, „kommt der Gesetzgeber jedoch an die Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist.“ (Rz 121). Das BVerfG verbindet diese Feststellung mit einer ganzen Reihe von Prüfaufträgen an und Vorgaben für den Gesetzgeber. Tacheles fordert, dass die Regierung diesen Aufgaben unverzüglich nachkommen muss.

So wurden vom BVerfG folgende Änderungen gefordert: 

  • Mobilität „Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann.“ (a.a.O. Rz 145) So die Vorgabe der Verfassungsrichter. Und weiter: „[…] die ohne Kraftfahrzeug zwangsläufig steigenden Aufwendungen der Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personennahverkehr [sind] zu berücksichtigen.“

  • „Weiße Ware“ und Brillen Das BVerfG sieht „die Gefahr einer Unterdeckung hinsichtlich der akut existenznotwendigen, aber langlebigen Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden, (…)“ (a.a.O. Rz 120). Ausdrücklich genannt werden Anschaffungskosten für „Weiße Ware“ (Kühlschrank, Waschmaschine usw.) und „Gesundheitskosten wie für Sehhilfen“.

  • Preisentwicklung von Elektrizität Im Hinblick auf die Preisentwicklung gibt das BVerfG vor, dass der Gesetzgeber fortlaufend prüfen muss, ob das Existenzminimum noch gedeckt ist: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preis-entwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren.“ (a.a.O. Rz 144) Ausdrücklich werden die Strompreise angesprochen: „So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt wer-den.“ (ebd.)

  • Familienhaushalte Der Gesetzgeber muss überprüfen, ob die gemein-sam anfallenden Fixkosten in größeren Haushalten mit Kindern tatsächlich gedeckt sind. Die Verfassungsrichter sehen die Gefahr einer Unter-deckung, da die Regelsätze für Kinder und Jugendliche aus den Ausgaben von Haushalten mit einem Kind ermittelt wurden, die Regelsätze der Eltern aber aus den Ausgaben von Ein-Personen-Haushalten ermittelt wurden. Diese Regelsätze beruhen demnach nicht auf einer plausiblen Datengrundlage. (a.a.O. Rz 110)

  • Abzüge bei Jugendlichen Dem BVerfG erscheinen die Kürzungen für alkoholische Getränke und Tabak bei Jugendlichen als zu hoch angesetzt. Es gebe Hinweise, dass der Tabak und Alkoholkonsum zurückgehe, so dass Jugendliche heute tatsächlich weniger Alkohol und Tabak konsumierten als es die Kürzung unterstellt. Dem solle Rechnung getragen werden. (a.a.O. Rz 129)

  • Anspruch auf Fahrtkosten bei Bildungs- und Teilhabeleistungen
    Neben den Vorgaben beinhaltet der Beschluss des BVerfG auch einen kleinen, zusätzlichen Rechtsanspruch, der sofort wirksam wird: „Bildungs- und Teilhabeangebote müssen […] ohne weitere Kosten erreichbar sein“, so das BVerfG (a.a.O. Rz 132). Fallen zusätzliche Fahrtkosten an, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung. Dazu soll die bestehende Kann-Regelung, wonach auch zusätzlich zu den 10-Euro-Teilhabeleistungen „weitere Aufwendungen“ übernommen werden können (§ 28 Abs. 7 S. 2 SGB II), verfassungskonform so ausgelegt werden, dass auch Fahrtkosten darunter fallen und dass, bezogen auf die Fahrtkosten, aus der Kann-Leistung eine Muss-Leistung wird. (ebd. und a.a.O. Rz.148).



Diese Punkte sind entnommen aus dem Tachelesforderungspapier zu notwendigen Änderungen im SGB II vom 15. Februar 2016, Ausschussdrucksache 18(11)534, im Internet: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/18_11_534.pdf


Mit den vorgeschlagenen Rechtsänderungen im SGB XII soll auch dieses in einer Reihe von Punkten verschärft werden und Teile des sog. „Rechtsvereinfachungsgesetzes“ nunmehr auch auf das SG XII übertragen werden. So die vorläufige Leistungsgewährung, Aufrechnung von Behördenansprüchen,  Änderungen bei den KdU bis hin der Leistungsausschluss bei länger als vier Wöchigen Auslandaufenthaltes.

Längst überfällige Regelungen wie:

  • keine Kürzung der Regelleistung bei Klinikaufenthalt, Abschaffung der sog. „Barbetragsregelung“

  • höhere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

  • Anpassung des Schonvermögen an das SGB II Schonvermögen

  • Schutz eines KFZ

  • Abschaffung der unsäglichen Ausschlussregeln für Auszubildende

  • und wieder keine Verhütungsmittel bei den Hilfen zur Gesundheit 


sind wieder einmal unberücksichtigt geblieben.


Materialien:





Harald Thomé
Tacheles – Online Redaktion 

Zurück