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Beteiligung sozialerfahrener Personen und Organisationen von Betroffenen im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfesachen vor dem Aus?

Ein weiterer, kritischer Aspekt des SGB XII



Im Zuge der im Herbst 2003 im Vermittlungsausschuss in Bezug auf das SGB XII (Sozialhilfe) durchgeführten Beratungen gelang es den Bundesländern hinsichtlich der heute noch in § 114 BSHG fixierten „Beteiligung sozial erfahrener Personen” auf einen in das neue Sozialhilferecht in § 116 SGB XII („Beteiligung sozial erfahrener Personen”) zukünftig aufzunehmenden Landesrechtsvorbehalt hinzuwirken. – Nur „soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt” sind von einem Sozialhilfeträger ab dem 1. Januar 2005 „vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe (…) sozial erfahrene Dritte (…) beratend zu beteiligen”.

Aktuell erarbeiten die Bundesländer Vorlagen der von ihnen zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Ausführungsgesetze zum SGB XII.

Es wurde bekannt, dass Baden-Württemberg über § 9 AGSGB XII Ba-Wü hier beabsichtigt, fortan vollständig auf eine Beteiligung „sozial erfahrener Dritter” bei der Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten in Sachen der Sozialhilfe zu verzichten: Der Tenor ist hier der, eine solche Beteiligung wäre zeitaufwändig, würde den Entscheidungsprozess noch mehr in die Länge ziehen sowie sei ein solches Verfahren im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht vorgesehen.

In Rheinland-Pfalz ist hingegen geplant, dass über § 12 AGSGB XII Rh-Pf jeder in diesem Bundesland bestehende Sozialhilfeträger eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, ob und in welcher Weise er sozialerfahrene Personen, z. B. auch freie Träger — denen in diesem Zusammenhang auch eine „strukturelle Befangenheit” nachgesagt wird — im Rahmen dieses Entscheidungsprozesses beteiligt.

Es ist einzuräumen, dass die Mitwirkung sozial erfahrener Personen in den Widerspruchsausschüssen der Sozialhilfeträger auch von HilfeempfängerInnen nicht unkritisch gesehen wird.

Auch die VertreterInnen freier Träger akzeptierten beispielsweise in der Vergangenheit tiefgreifende Eingriffe in das Sozialleistungsniveau bzw. konnten mit den von ihnen getätigten Gegenäußerungen in keiner Weise überzeugen. - Sozial erfahrene Personen verfügen überdies lediglich über Mitwirkungs- und keinerlei Mitbestimmungsrechte, wenn auch in diesem Rahmen es immer wieder gelang, dem öffentlichen Träger für die Entscheidungsfindung wichtige Hintergrundinformationen zu vermitteln.

Es sind hier zwei Aspekte von besonderer Bedeutung, weshalb um die Mitwirkung der Praxis gebeten wird:

  1. Welchen Inhalt haben die bereits vorliegenden Entwürfe / Landesgesetze zur Ausführung des SGB XII? – Diese Papiere bitte an Harald Thomé von Tacheles übersenden (Kontakt: info@harald-thome.de)
  2. Wie ist generell (aus Betroffenensicht) die Einschätzung der Beteiligung „sozial erfahrener Personen” in Widerspruchssachen, die Sozialhilfefälle betreffen? – Es ist hier die Einsendung von aussagekräftigen Praxisberichten erbeten.


So bitter es sein mag, dass erst das (in manchen Bundesländern wohl vollständige) Erlöschen dieser Mitwirkungsmöglichkeit den Anlass zu einer umfassenden Analyse gibt, so wichtig ist aber dieses Engagement, denn von einer ausreichenden Begründung der auf Länderebene aktuell konzipierten, überwiegend auf Restriktion angelegten Linie kann kaum ausgegangen werden.

Tacheles Online – Redaktion
Verantwortlich: Harald Thomé

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