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Auszubildende und Studierende und SGB II und SGB XII

1. Änderungen gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)



1.1 Nicht ausbildungsbedingter Bedarf



Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, die BAföG erhalten oder sogar nur „im Grunde nach” einen Anspruch darauf haben, keinen Anspruch auf „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts” nach dem SGB II.

Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören Regelleistungen, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung (§ 19 – 28 SGB II), aber auch Erstausstattungsbedarfe für die Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft und Geburt.

Die Folge ist zunächst, dass für Auszubildende, worunter auch Studierende zu fassen sind die Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft und Schwangeren- und Alleinerziehung (§ 21 Abs. 2 + 3 SGB II) sowie Mehrbedarfe aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5 SGB II), aber auch Einmalleistungen anlässlich der Schwangerschaft und der Geburt ausgeschlossen sind.

Diese Ansicht vertritt die Arbeitsagentur (AA) in ihren internen Hinweisen zum SGB II und es ist nicht ersichtlich, dass die BA eine dahingehende Öffnung vorsieht (Rz 7.34 ff und Anlage 2 zu § 7 SGB II im Netz: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALG_II_Durchfuerhungshinweise/hw7.pdf).

Im BSHG wurde durch eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen herausgearbeitet, so erstmals das Bundesverwaltungsgericht (BverwG, NDV 1981, 171), dass sich die Ausschlusswirkung des § 26 BSHG lediglich auf den ausbildungsbedingten oder –geprägten Bedarf bezieht, d.h. der ausschließlich wegen der Tatsache der Ausbildung besteht, oder mit anderen Worten „unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängt” (BVerwGe 71, 12).

Dementsprechend war im BSHG der nicht ausbildungsbedingte Unterhaltsbedarf vom Ausschluss des § 26 BSHG nicht erfasst. Das bedeutet, dass der Bedarf zwar seiner Zuordnung nach „Hilfe zum Lebensunterhalt” ist, aber auf „besonderen Umständen” beruht. Dazu zählen insbesondere Schwangeren- und Alleinerziehendenmehrbedarfe, Bedarfe wegen Behinderung, medizinisch notwendige Krankenkost, dahingehende Einmalleistungen und auch Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes u.ä..(Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., Rz 17 ff zu § 26)

Als Folge dessen wurde im BSHG der nicht ausbildungsbedingte Unterhaltsbedarf an Auszubildende, Schüler und Studenten bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt.

1.2 Anrechnung des Kindergeldes



Eine weitere gravierende Änderung ist die Frage der Anrechnung des Kindergeldes. Im BSHG galt durch gefestigte Rechtsprechung die Regel, dass Kindergeld zunächst immer Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, insofern dieser seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht mit eigenen Mitteln decken kann.

Im SGB II ist nun eindeutig geregelt, dass Kindergeld von minderjährigen Kindern zunächst immer Einkommen des jeweiligen Kindes ist, insofern dessen SGB II - Bedarf nicht mit eigenen Mitteln gedeckt werden kann (§ 11 Abs. 1, S. 2 + 3 SGB II).

Diese Änderung hat gravierende Folgen: Sie bedeutet, dass in einer Vielzahl von finanzschwachen Haushalten Studierender (allein erziehende Studenten, Bedarfsgemeinschaften mit Studierenden und Kindern, usw .) das Kindergeld nicht mehr zur Deckung des Existenzminimums der kindergeldberechtigten Eltern einzusetzen ist. Es ist nur noch dem Kinde anzurechnen und senkt folglich den Sozialleistungsanspruch des Kindes um den Betrag des Kindergeldes.

Finanzschwachen Haushalten mit Studierenden und dem Handykap ein Kind zu haben, kommt keine gesellschaftliche Unterstützung zu teil, sondern ihnen wird faktisch noch 154 EUR entzogen.

1.3 Abzug von studienbedingten Aufwendungen beim BAföG



Das BSHG bot die Möglichkeit, das BAföG pauschal um 15 % für studienbedingte Aufwendungen/Ausbildungsanteile zu bereinigen. Der Grund dafür war, dass nur zweckidentische Leistungen als Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG angerechnet werden dürfen. BAföG enthält aber auch Ausbildungsanteile von in der Höhe von rund 15 % , die aufgrund fehlender Zweckidentität im BSHG nicht anzurechnen sind (so z.B. OVG Hamburg FEVS 47, 112; OVG Berlin FEVS 46, 245).

Diese Regelung war wichtig bei der Feststellung, ob Ansprüche auf ergänzende, nicht von § 26 BSHG ausgeschlossene Bedarfe, bestanden und bei der Frage, in welcher Höhe etwaiges überschüssiges Einkommen des Studierenden auf die Kinder oder Partner übergeht.

Ebenfalls konnte das BAföG um studienbedingte Kosten wie das Semesterticket bereinigt werden. Eine Entscheidung, ob auch Studiengebühren einkommensbereinigend abzusetzen sind, liegt mir leider nicht vor. Dies wäre aber rechtlich vorstellbar, da die Imatrikulationsgebühren Voraussetzung sind, um BAföG Leistungen überhaupt zu erhalten.

Durch die o.g. Änderungen konnte das Einkommen gemindert werden und es bestanden so noch Ansprüche auf die nicht ausbildungsbedingten Bedarfe im Sinne von Zif. 1.1.

1.4 Leistungsgewährung unter Anwendung der Härteklausel nur noch als Darlehen



Im BSHG konnte im Härtefall, im Sinne von § 26 Abs. 1 BSHG, die Lebensunterhaltsleistungen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Die Entscheidung lag im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Härtefallregelung wurde im BSHG schon sehr scharf ausgelegt und somit blieb fast nur noch Studienabschlussförderung übrig, z.B. in der Examensphase.

Soweit nicht unmittelbar im Anschluss an das Studium eine erträgliche Arbeitsstelle in Aussicht steht, war hier (in Anlehnung an § 15 b BSHG) die Leistung als Beihilfe zu gewähren.

Im SGB II ist ansonsten identisch der § 26 BSHG übernommen worden. Geändert wurde allerdings, dass in Härtefällen die Leistung nur noch als Darlehen zu gewähren ist (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

2. Konsequenzen für das SGB II und SGB XII



2.1 Nicht allzu schwierig zu klären dürfte die Frage sein, in welches Leistungssystem Studierende einzuordnen sind. Insofern sie arbeitsfähig sind, also mehr als 3 Stunden täglich im medizinischen Sinne (§ 7 Abs. 1 SGB II), gehören sie unzweifelhaft ins SGB II.

2.2 Dauerhaft erwerbsgeminderte Studenten gehören in die Systematik des SGB XII. Auch wenn hier ein ALG II – Leistungsauslösender in der Bedarfs-gemeinschaft wohnt (Kind über 15, erwerbsfähiger Partner).

2.3 Hinsichtlich der nicht ausbildungsgeprägten Bedarfe wie Schwangeren- und Alleinerziehendenmehrbedarfe, Bedarfe wegen Behinderung, medizinisch notwendige Krankenkost, Einmalleistungen anlässlich Schwangerschaft und Geburt und Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes besteht die Gefahr, dass hier die im BSHG geführte juristische Auseinandersetzung vollständig noch einmal von vorne durchgeführt werden muss.

Hier sollte konsequent an die Argumentationen und Rechtsprechung im BSHG angeknüpft werden und eine breite sozialpolitische Öffentlichkeitsarbeit entfacht werden. Wichtige Argumente dabei sollten sein, dass damit Mitgliedern einkommensschwächerer Haushalte und sozial Benachteiligten wie Alleinerziehenden und Haushalten mit Kindern, sowie Kranken und Behinderten die Möglichkeit zum Studieren und auch zur Ausbildung faktisch genommen wird.

2.4 Gegen die normative Änderung der Anrechnung des Kindergeldes lässt sich aus meiner Sicht nicht direkt was machen. Es könnte hier einzig die sozialpolitische Forderung erhoben werden, dass in Haushalten, in denen Personen nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, der § 11 Abs. 1, S. 1 + 2 SGB II nicht anzuwenden ist und dass vielmehr in diesen Fällen das Kindergeld immer Einkommen des Kindergeldberechtigten zu zählen hat, insofern er seinen ALG II – Bedarf nicht mit eigenen Mitteln decken kann.

Mit diesem Vorschlag hätten wir wieder die BSHG – Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Kindergeld für Auszubildende und Studierende.

2.5 Der Abzug von studienbedingten Aufwendungen ist ein Hebel, der weiter ausgebaut werden sollte. Im BSHG hat er bisher nur Anwendung beim BAföG erhalten. Er ist aber rechts- und sozialpolitisch bisher auch noch nicht sonderlich beachtet worden. Vorstellbar ist hier, dass bei Unterhaltsleistungen von Unterhaltsverpflichteten und auch bei Einkommen durch studentische Hilfsjobs ein Abzug von studienbedingten Aufwendungen möglich ist.

2.6 Die Änderungen in der Härteklausel bedeuten, dass ein Studienabschluss von Kindern aus einkommensschwachem Elternhaus, das keinen Unterhalt leisten kann, nur noch gegen vollständige Verschuldung des Studierenden möglich sein soll. Das bedeutet praktisch: Bildung nur noch für Reiche und Personen ohne Einschränkungen. Noch 1999 hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz für Aufweichungen des damaligen § 26 BSHG plädiert (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=28) und auch sonstige Änderungen für sozial Benachteiligte vorgeschlagen.

Mit diesen gesetzlichen Änderungen bleibt nur noch die Möglichkeit, diese Regelung auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen.

3. Studenten und Urlaubssemester



Hinsichtlich Urlaubssemestern gibt es anscheinend auch einige Schwierigkeiten. Auch dieser Punkt war im BSHG durch Rechtsprechung deutlich geklärt. Beurlaubte Studenten haben keinen und auch keinen „im Grunde nach” Anspruch auf BAföG-Leistungen, deswegen erfolgte kein Leistungsausschluss nach § 26 BSHG.

Im SGB II gibt es eine analoge Regelung, die Arbeitsagentur scheint auch an diesem Punkt die generelle Linie zu vertreten, keine SGB II – Leistungen für Studenten, ob beurlaubt oder nicht.

In ihren Dienstanweisungen nimmt sie dazu überhaupt keinen Bezug.

Die Position der Arbeitsagentur ist auch an diesem Punkt rechtswidrig. Beurlaubte Studenten haben keinen und auch keinen „im Grunde nach” Anspruch auf BAföG-Leistungen, weswegen sie eindeutig nicht dem Leistungsausschluss von § 7 Abs. 5 SGB II unterliegen.

4. Bemerkungen



Das ist jetzt eine sehr kompakte Information. Ich erhoffe mir aber, das diese die Basis dafür gibt, grade aus studentischen Kreisen eine Mobilisierung gegen diese Änderung zu schaffen.

Ich persönlich schätze, ohne darüber statistisches Material zu haben, dass diese Änderungen rund 100.000 – 200.000 Studierende betrifft.

Es kann eigentlich nur allen hiervon Betroffenen geraten werden, dass sie bei Ablehnung der Leistungen ihre Ansprüche umgehend gerichtlich per Eilklage bei den Sozialgerichten geltend machen. Die studentischen Organisationen ist zu raten, dass sie über die Änderungen informieren und politischen Druck entwickeln.

Tacheles-Online-Redaktion, Wuppertal, den 29.12.2004
Harald Thomé



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  • Link Sammlung mit Materialien zum ALG II

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