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Anmerkungen zur neuen Wuppertaler KdU-Richtlinie

Nach drei Monaten nach dem Gerichtsurteil des LSG NRW hat es die Wuppertaler Sozialverwaltung geschafft die Anwendung der Rechtsprechung anzuordnen. Soweit so gut. 

Die neue KdU-Richtlinie verstößt aber wiederum zum Teil gravierend gegen geltendes Recht.

Die gravierenden Punkte sind:

  • Ausschluss von rückwirkenden Korrekturen bei Widerspruch und Überprüfungsantrag 
    Das bedeutet, das Jobcenter möchte - entgegen dem Gesetz - regeln, dass die Betroffenen, die in der Vergangenheit zu Unrecht zu geringes Geld für die Miete erhalten haben oder deren Umzugsantrag wegen vorgeblich zu teurer Miete angelehnt wurde, keinen rückwirkenden Korrekturansprüche haben sollen (Ziff. 1.1.1 / Seite 6).
    Das Gesetz schreibt vor, dass solche Korrekturansprüche bei einem Überprüfungsantrag bis Januar des jeweiligen Vorjahres zurück reicht, konkret bis 1-2015 (§ 40 Abs. 1 S. 1 + 2 SGB II iVm § 44 Abs. 1 + 4 SGB X).
    Das Jobcenter will mit der Weisung erreichen, dass Leistungsbezieher, denen in der Vergangenheit zu Unrecht zu geringe Mietleistungen gewährt wurden, keine Korrekturansprüche mehr haben sollen. Wenn das Jobcenter eine derartige Dienstanweisung rausgibt, wird und muss diese von den Sachbearbeitern umgesetzt werden.
    Mit Hinweis auf diese rechtswidrige Weisung will sich das JC dahingehender Widersprüche und Überprüfungsanträge entledigen. 
    --> Das ist natürlich Blödsinn!  

  • Ausschluss von KdU/Betriebskostennachforderungen in  tatsächlicher Höhe
    In der KdU-Richtlinie wird verfügt, dass Betriebskosten-Nachzahlungen nur noch bis zur Höhe der Gesamtangemessenheitsgrenze übernommen werden. Das Gesetz sagt aber, zunächst sind Unterkunftskosten, einschließlich Betriebskosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und erst nach wirksam gewordener Kostensenkungsaufforderung ist das JC befugt diese nur noch bis zur "Angemessenheitsgrenze" zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
    Die Regelung zunächst sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen möchte das JC durch Weisung ausschließen.
    -->Auch das ist offen rechtswidrig, aber versucht wird es. 



Tacheles hat deswegen schon mit Datum vom 31.01.2016 eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung eingelegt. Diese haben wir mit Datum vom 06.02.2016 aktuell um die genannten und weitere Punkte ergänzt.

Die Unterlagen dazu gibt es hier:




Abschließend möchten wir noch anmerken: 


Unserer Kenntnis nach wurde die KdU-Richtlinie weder im Sozialausschuss der Stadt Wuppertal, noch im Stadtrat, noch im Gemeinderat, noch im Jobcenter Beirat, noch im Ausschuss sozial erfahrener Person nach § 116 SGB XII kommuniziert und abgestimmt. ´
Faktisch bedeutet dies das diese Richtlinie mit erheblicher Auswirkung  in einem Behördenhinterzimmer, fern von jeder demokratischen Kontrolle über die Höhe der vom Jobcenter Wuppertal und anderer Leistungsträger zuerkannten Leistungen von  rund 60.000 Personen, welches knapp 20 % der Wuppertaler Bevölkerung ausmacht mit der neuen KdU – Richtlinie entschieden wurde. Diese Anzahl trifft zu, da die KdU – Richtlinie Anwendung findet für Leistungsbezieher nach dem SGB II-/SGB XII-/SGB XIII und AsylbLG.
Zum Hintergrund, laut offizieller Statistik der BA zur Wohn- und Kostensituation  im SGB II in Bezug auf Wuppertal (Stand: 9/2015) wurden in Wuppertal 320.286 € im Monat Unterkunftskosten nicht vom Jobcenter übernommen. Wenn wir diese Quote durch die Anzahl der BG’s in Wuppertal teilen (23.415), Beträgt die Nichtübernahmequote  Ø 13,67 € / Monat pro Hartz IV- beziehendem Haushalt in Wuppertal.

Das solche Existenzunterschreitungen von Ø 13,67 € pro Hartz IV- beziehendem Haushalt im Monat ohne jede demokratische Kontrolle quasi in behördlichen Hinterzimmern beschlossen werden, halten wir für nicht zulässig.



Harald Thomé / Tacheles-Online-Redaktion 

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