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Alles in bester Verfassung
Kosten des Umgangsrechts
Gleich bei der ersten Urteilsverkündung am 7.November (AZ: B 7b AS 14/06 R) gab der 7b Senat des BSG die Richtung an, indem er die Vorgaben der Großen Koalition aus dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sozialgesetzbuch II (SGB II) vom Sommer letzten Jahres untermauerte: Die Regelleistung von 345 Euro sei abschließend und lasse bis auf die im Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende2 selbst geregelten Ausnahmen3 keine Erhöhung der Leistung aufgrund besonderer Bedarfslagen zu. Andererseits räumt die Kammer dem so genannten Umgangsrecht, das Elternteile befugt, persönlichen Umgang mit den von ihnen getrennt lebenden Kindern zu pflegen, einen verfassungsrechtlich verankerten Stellenwert ein, der einer Sonderregelung bedarf.4
Das Gericht entschied, die Kosten des Umgangsrechts eines ALG II beziehenden Vaters mit seinen beiden getrennt von ihm in einer anderen Stadt lebenden Töchtern zum Teil im Rahmen des Sozialhilferechts (SGB XII) zu regeln. Aufgrund der großen Entfernung zwischen den Wohnorten von Vater und Töchtern liege bei diesem Ausnahmefall ein atypischer Bedarf vor, der als »Hilfe in besonderen Lebenslagen« zu erstatten sei (nach § 73 SGB XII). Der Mehrbedarf, der durch den Aufenthalt der Kinder beim Vater entsteht, müsse dagegen über das SGB II gedeckt werden. Nach Ansicht des Gerichts können die Kinder für die Zeit des Besuchs mit ihrem Vater eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Demzufolge müsse die Regelleistung für die Kinder tageweise vom ALG II-Träger erbracht werden.5
Die vorgegebene Lösung wirft in der Praxis freilich etliche Fragen auf: So muss zunächst geprüft werden, ob der Lebensunterhalt der Kinder nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das andere Elternteil grundsätzlich weiter für den Unterhalt der Kinder aufkommen muss, wenn es aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu in der Lage ist. Für die offenen Fragen hat das Gericht keine praktikablen Lösungswege aufgezeigt. Ebenso wenig für die Frage, wie die Regelleistung der Kinder aufgeteilt wird, falls das andere Elternteil selbst ALG II-Leistungen bezieht. All das deutet darauf hin, dass das Umgangsrecht die Sozialgerichte noch eine zeitlang beschäftigen wird.
Das BSG hat mit dieser Entscheidung zur Deckung »atypischer Bedarfslagen« eine recht sperrige Lösung vorgegeben. Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts sollen demnach nicht innerhalb des SGB II-Leistungssystems, sondern über die Sozialhilfe mit der Kommune als Träger abgedeckt werden. Das Gericht hängt damit die Hürden, solche ergänzenden Leistungen zu beantragen, besonders hoch, weil Betroffene künftig zwischen den Leistungsträgern hin und her geschoben werden können. Immerhin wird anerkannt, dass Leistungen für Sonderfälle erbracht werden können. Mit dieser Kasseler Vorlage werden Betroffene in besonderen Bedarfslagen bei den Sozialämtern aber eher vor die Wand laufen. Das Umgangsrecht ist aufgrund seiner verfassungsrechtlich untermauerten Stellung gegenüber anderen Lebenslagen privilegiert. Der in diesem Urteil vorgezeichnete Lösungsweg wird demnach nicht auf die riesigen Bedarfslücken des SGB II zu übertragen sein. Ein Ende der Existenz- und Rechtsunsicherheit ist deshalb nicht zu erkennen.
Hartz IV und Wohnen
a) Miete
Im Ergebnis6 stellen die Kasseler RichterInnen höhere Anforderungen an die Bemessung der Höchstgrenzen für »angemessenen« Wohnraum, was vielen kommunalen Hartz IV-Trägern nicht schmecken wird. Eine Festlegung anhand der unteren Werte der Wohngeldtabelle, wie vielerorts üblich, wurde vom Gericht verworfen. Vielmehr hat es den Grundsatz betont, dass zunächst für jede Bedarfsgemeinschaft die angemessene Wohngröße zu bestimmen und dann der Wohnungsstandard entsprechend einem unteren Preissegment am örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen sei. Ein Umzug in einen anderen Wohnort kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Schließlich sei ausschlaggebend, dass das Produkt von Wohngröße, Wohnstandard, Wohnlage und Preis der Wohnung im angemessenen Bereich liegt.
Es kann demnach kein einzelner der genannten Faktoren zur Festlegung oder besser: Begrenzung der »Angemessenheit« herangezogen werden. Das bedeutet z.B. für einen Alleinstehenden, dass die Wohnung ruhig etwas größer als die ihm zustehenden 45 qm sein kann, wenn die Quadratmetermiete etwas unterhalb der angemessenen Mietgrenze liegt. Daraus folgt mit Blick auf die Verfügbarkeit von Wohnraum aber auch, dass der örtliche Wohnungsmarkt auch genug solcher angemessenen Wohnungen hergeben muss, um den Bedarf für ALG II-Bedarfsgemeinschaften zu decken. In der Praxis müsste das in vielen Kommunen zur Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen führen.
b) Eigenheim
Bei der Überprüfung der Problemstellung, wann selbst genutztes Wohneigentum einer ALG II-Bezieherin als »angemessen« und somit als Schonvermögen anzuerkennen ist, fällt das BSG Urteil (AZ: B 7b AS 2/05 R ) aus Betroffenensicht eher durchwachsen aus.7 Eine Vermögensverwertung zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts wird nach dem Gesetz nicht verlangt, soweit die bewohnte Immobilie der Größe nach als angemessen anerkannt ist. Die Bewertung über die Angemessenheit von Wohneigentum ist auch deshalb sehr wichtig, weil davon abhängt, ob die mit der Nutzung der Eigentumswohnung/des Eigenheims verbundenen Kosten im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe vom kommunalen ALG II-Träger zu erbringen sind.
Durch die Entscheidung konkretisiert das Gericht ein früheres Urteil zur Arbeitslosenhilfe aus dem Jahr 2002. Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des früheren Wohnbaugesetzes hält es an der Regelung fest, dass Eigenheime mit einer einzigen Wohnung bis zu einer Größe von 130 qm und Eigentumswohnungen bis zu einer Größe von 120 qm als angemessen gelten. Damals ging das Gericht von einer Nutzung von vier Personen aus und einer Erhöhung der angemessenen Größe der jeweiligen Unterkunft für jede weitere Person um 20 qm. Zum Nachteil für die Hauseigentümer kann sich aber die aktuelle Ergänzung des 7b Senats auswirken, die bei kleineren Familien als vier Personen »im Regelfall« Abschläge für jede fehlende Person um 20 qm bis zur Untergrenze eines Zweipersonenhaushalts vorsieht. Hieraus ergeben sich die im Vergleich zur alten Regel ungünstigeren Mindestgrößen für Ein- und Zweipersonenhaushalten von 80 qm für Eigentumswohnungen und 90 qm für Eigenheime.
Es wird sich zeigen, ob diese für Wohneigentum bescheidenen Größen der besonderen Situation – eben nicht dem »Regelfall« – von älteren HauseigentümerInnen gerecht werden, die ins ALG II abrutschen, wenn ihre Immobilie längst abgezahlt ist und die erwachsenen »Kinder« bereits ausgezogen sind. Trotz vergleichsweise geringer Wohnkosten laufen HausbesitzerInnen Gefahr, dass entsprechend der gängigen rigiden ALG II-Praxis ihr Eigenheim viel zu schnell der Verwertung preisgegeben wird. Die Folgen für die Betroffenen: Ihnen würde mit einem Schlag materiell und sozial der Boden unter den Füßen weggezogen. Das zeigt, dass auch mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung noch lange nicht alle Knackpunkte vom Tisch sind.8
Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung
Am 23. November fällte der 11b Senat des BSG insgesamt sechs Urteile zum SGB II. Eines davon befasste sich im Wesentlichen mit der ALG II-Leistung in Höhe von monatlich 345 Euro und der Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II (AZ: B 11b AS 1/06 R). Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelleistung prinzipiell mit der Gewährung eines materiellen und soziokulturellen Existenzminimums zu vereinbaren, führe somit nicht automatisch zu Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung und verstoße nicht gegen die Menschenwürde und gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien.
Auch die von den ExpertInnen vielfach kritisierte Art der Bedarfsermittlung bei der Bemessung der Regelleistung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. »Grundsätzlich ist es zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung im Massenverfahren vorzunehmen. [...] Angesichts der offiziellen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung des ›soziokulturellen Existenzminimums‹ sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen…«9
Auch der mit der Hartz IV-Reform eingeleitete Systemwechsel, der bei den meisten Leistungsberechtigten mit materiellen Einbußen verbunden war, wurde vom elften Senat nicht beanstandet. Die Einführung des SGB II verstößt demzufolge weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das rechtstaatliche Vertrauensschutzprinzip, denn schon die Arbeitslosenhilfe stand »wegen Ihres Charakters als Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit…«10 Auch die Regelungen der Einkommensberücksichtigung11 seien zwar ungünstiger als bei der Arbeitslosenhilfe, dies rechtfertige sich jedoch aus der anderen Zielsetzung des SGB II.
Zum Tenor dieser Entscheidung bedarf es keines Kommentars. Bemerkenswert ist jedoch die aus Sicht der Betroffenen nachteilige Auslegung des BSG, die eher beiläufig aus der ausführlichen Urteilsbegründung hervorgeht. Sie betrifft u.a. die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des befristeten Zuschlags nach §24 SGB II und die Anrechnung des Kindergeldes innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mit einem unter 25-jährigen Kind.12 Die hier vorgebrachten restriktiven Interpretationsmuster der Kammer relativieren zumindest hochgesteckte Erwartungen an Hartz IV-Korrekturen durch höchstrichterliche Stelle.
58er Regelung
Zu Fragen der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes äußerte sich der 11b Senat am 23. November auch in einem Verfahren, das ein älterer Erwerbsloser, unterstützt vom DGB-Rechtsschutz, angestrebt hatte (AZ: B 11b AS 9/06 R). Hier entschied die Kammer, dass auch 58-jährigen und älteren Erwerbslosen, die eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB III, also die so genannte 58er-Regelung unterschrieben hatten, kein erhöhtes ALG II oder die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe zusteht. Die Regelung sieht vor, dass ältere Erwerbslose sich nicht mehr um Arbeit bemühen, stattdessen aber eine Altersrente beantragen müssen, sobald dies abschlagsfrei möglich ist. Der Kläger ging davon aus, dass durch die Erklärung seine Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn gesichert wäre.
Das sah das BSG anders: Die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das ALG II sei nicht verfassungswidrig und verstoße nicht gegen höheres Recht. Auf Vertrauensschutz könnten sich Betroffene nicht berufen, weil sie weiter eine Unterstützung, wenn auch unter anderen Voraussetzungen erhielten. Der Gesetzgeber habe dadurch, »dass er von der Verkündung bis zum grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 am 1. Januar 2005 einen Vorlauf von mehr als einem Jahr vorgesehen hatte, dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen…«.13
Schlussbemerkung
Die BSG-RichterInnen mahnten in den seitenlangen Begründungen ihrer Urteile vielfach gravierende sozialrechtliche Verfahrensmängel und eine sorgfältigere Verfahrensprüfung bei Gericht und Behörde an. Das hat Konsequenzen für Sozialgerichte, ALG II-Behörden, Prozessbevollmächtigte und BeraterInnen. Das Gericht hob beispielsweise hervor, dass bei Bescheiden künftig peinlichst auf das Bestehen individueller Rechtsansprüche zu achten sei. Infolge dessen wäre eine saubere Trennung der Einzelansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft konsequent zu berücksichtigen. Außerdem wird bei Sozialgerichtsklagen künftig darauf zu achten sein, dass Folgebescheide nicht mehr automatisch von den Klagen berührt sind und deshalb bis zur endgültigen Entscheidung immer wieder Widerspruch gegen neue Bescheide eingelegt werden muss, um den streitgegenständlichen Anspruch zu wahren.
Kritik übte das BSG auch an den Leistungsbescheiden der ARGEN und Optionskommunen, die in der Regel für den Laien nicht lesbar sind. In keinem der dem 7b Senat vorliegenden Bescheide waren die Kosten für Unterkunft für das Gericht nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Das ist an sich nicht neu, aber die verantwortliche Behörde, die Bundesagentur für Arbeit, ist auch nach 24 Monaten Softwarebetrieb nicht in der Lage oder besser Willens, das Leistungsprogramm auf Verständlichkeit zu trimmen.
Schließlich wäre zu fragen, ob höhere Anforderungen an die Arbeitslosenverwaltung automatisch mehr Rechte für Betroffene bringen. Hier müssten zunächst einmal die grundlegenden Voraussetzungen durch Weiterbildung und Aufstockung der Mitarbeiter usw. geschaffen werden. Ein wenig mehr Sorgfalt bei der ALG II-Behörde, das wünschen wir für alle Hartz IV-Betroffenen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Bearbeitung der Anträge noch länger dauert...
Das BSG hat mit diesen ersten Entscheidungen schon einmal grob das Terrain abgesteckt, auf dem es sich als Aufsichts- und Korrekturbetrieb bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende bewegen wird. Und es hat deutlich gemacht, dass die gröbsten Zumutungen von Hartz IV nicht über die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen sind. Allzu hohe Erwartungen an die Justiz als Garant gesellschaftlicher Verhältnisse sollten also schleunigst aufgegeben werden. Die Gesetze, nach denen in Kassel entschieden wird, werden immer noch in Berlin gemacht.
Dieser Artikel ist erschienen im express, Zeitschrift für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 3-4/07
Informationen, Bezugsbedingungen und ausgewählte Volltextartikel unter: www.labournet.de/express
Den express gibt es im „Hartz IV-Abo” für 12 Euro im Jahr
Fussnoten
* Frank Jäger ist Mitarbeiter bei Tacheles e.V.
1) Die dritte Hartz IV-Verhandlungsrunde am BSG folgte am 29. März, weitere sind bereits anberaumt. Entscheidungen hierzu wurden bis zum Redaktionsschluss nicht veröffentlicht. Informationen darüber und alle hier besprochenen Entscheidungen finden sich im Wortlaut unter www.bundessozialgericht.de.
2) Im Folgenden SGB II
3) Die Ausnahmen sind Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II und die drei »Sonderfälle«, bei denen noch einmalige Beihilfen geleistet werden müssen nach § 23 Abs. 3 SGB II
4) Abgeleitet aus Artikel 6 GG (Ehe – Familie – Kinder)
5) Vgl. § 41 SGB II
6) Es handelt sich hier lediglich um den wichtigsten Aspekt für die Praxis aus den Entscheidungen AZ: B 7b AS 18/06 R und AZ: B 7b AS 10/06 R vom 7. November 2006
7) Für die Klägerin ging das Verfahren jedoch positiv aus, ihre 75 qm Eigentumswohnung wurde als angemessen anerkannt.
8) Offen ließ das BSG z.B. die mit der Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum verknüpften Fragen im Zusammenhang mit darlehensweiser Gewährung von ALG II, wenn die Verwertung des Wohneigentums eine Härte darstellt, oder Probleme der Bewertung des Erlöses beim Verkauf von unangemessenem Wohneigentum
9) Vgl. Urteilsbegründung AZ: B 11b AS 1/06 R, Randziffer (Rz.) 49, 52
10) Ebd., Rz. 44
11) § 11 SGB II
12) Vgl. Urteilsbegründung AZ: B 11b AS 1/06 R, Rz. 34, 43
13) Vgl. Urteilsbegründung AZ: B 11b AS 9/06 R, Rz. 47
12. Juni 2007