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Albrecht Brühl: Florida-Rolf, Viagra-Kalle und Yacht-Hans






Florida-Rolf



Den größten Wirbel hat Florida-Rolf ausgelöst. Bei ihm handelt es sich um einen 1939 geborenen Deutschen, der sich seit 1979/80 mit einem zeitlich unbegrenzten Touristenvisum in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhält, und zwar seit 1985 im Miami/Florida. Zur Behandlung eines schweren Gallenleidens reiste er regelmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er den Versuch, in Köln 1990 einen Versandhandel zu begründen, noch im selben Jahr wegen ausbleibenden geschäftlichen Erfolgs wieder abbrach.

Ende März 1993 beantragte er erstmals Hilfe zum Lebensunterhalt für Deutsche im Ausland mit der Begründung, er sei mittellos sowie erwerbsunfähig und könne Unterstützung von Angehörigen oder Fürsorgeleistungen in den USA nicht erhalten. Das war noch zur Geltung der alten Fassung des einschlägigen § 119 BSHG. Bis zu seiner Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms mit Wirkung zum 27.6.1993 hat diese Vorschrift in Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe sowie Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt werden soll. Nach der Neufassung kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden.1

Nach Ablehnung seines Sozialhilfeantrags erhob er Verpflichtungsklage und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Die Eilanträge wurden vom VG Hannover und OVG Niedersachsen mit Beschluss vom 24.11.19932 abgelehnt. Im Hauptsacheverfahren sprach das VG Hannover mit Gerichtsbescheid vom Mai 1994 für die Zeit von Ende März 1993 bis zum 26.6.1993 Hilfe zum Lebensunterhalt zu, verneinte aber einen Anspruch für die Zeit danach (Inkrafttreten der Neufassung des § 119 BSHG).

Im Juli 1994 beantragte er, ihm weiter ab 27.6.1993 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, was vom Sozialhilfeträger und dem VG Hannover abgelehnt wurde. Im Berufungsverfahren verpflichtete das OVG Niedersachsen mit Urteil vom 25.9.1996 den Sozialhilfeträger, dem Kläger für die Zeit vom 27.6.1993 bis 30.6.1995 (mit Ausnahme der Zeiten, in denen er sich tatsächlich in Deutschland aufhielt) Hilfe zum Lebensunterhalt für Deutsche im Ausland zu gewähren; im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es zu einem Vergleich, nach dem ab 4.8.1993 mit den Leistungen einzusetzen war.

Ebenfalls mit Urteil vom 25. 9. 1996 wies das OVG Niedersachsen dagegen wie das Verwaltungsgericht einen am 1. 7. 1995 erneut gestellten Hilfeantrag zurück. Wie im Eilverfahrensbeschluss3 begründete es die Entscheidung damit, dass der nach der Neufassung erforderliche besondere Notfall nur bei einer Sachlage vorliege, die plötzlich und unvorhergesehen eintrete. Die von ihm im Hinblick darauf, dass das OVG Nordrhein-Westfalen4 eine abweichende Auffassung vertreten hatte, zugelassene Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. In seinem Urteil vom 5. 6. 1997 5 wird die Auslegung des »besonderen Notfalls« durch das OVG Niedersachsen als zu eng angesehen und der Begriff so verstanden, dass er alle Fälle umfasse, in denen ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter drohe; dies sei zu bejahen, wenn durch die Not sein Leben in Gefahr sei oder bedeutsamer Schaden für die Gesundheit oder ein anderes vergleichbares existentielles Rechtsgut drohe, dem nicht anders als durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden könne, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar sei (unter Hinweis auf § 119 Abs. 3 S. 2 BSHG n.F., nach dem Hilfe nicht gewährt wird, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist). Für Letzteres enthalte der Sachverhalt Indizien. Dem Kläger sei unter anderem von Amts- und Universitätsärzten bescheinigt worden, dass er bei der Schwere seiner Erkrankung und der psychischen Komponente als auslösendem Moment hierfür weiter in den USA leben sollte und seine Rückkehr nach Deutschland den Verlust persönlich notwendiger und lebenswichtiger sozialer Beziehungen bedeuten würde. Zur endgültigen Klärung dieses Punktes wurde die Sache zurückverwiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin schriftliche Gutachten eines amerikanischen Internisten und eines deutschen Amtsarztes eingeholt. Darin wurden eine Verschlechterung des Gesundheitszustands für den Fall der Rückkehr nach Deutschland prognostiziert und hier ärztlich verordnete Maßnahmen nicht als erfolgversprechend angesehen. Trotzdem hat das OVG Niedersachsen mit Urteil vom 19.11.1998 erneut die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Daraufhin habe ich auf Bitten des mich konsultierenden Klägers dem ihn vertretenden Anwalt geschrieben, das Urteil des OVG sei »ein starkes Stück«. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.7.1999 - 5 B 13.99 - das Urteil des OVG aufgehoben und die Sache wieder zurückverwiesen.

Das OVG holte danach6 ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes und Direktors eines Landeskrankenhauses ein. Der Sachverständige hat in seiner allein aufgrund der Aktenlage - die »keine hinreichenden Informationen biete, um das Krankheitsbild auch nur annähernd zu erfassen« -abgegebenen Expertise beanstandet, dass keiner der vorangehenden Arzte die wahrscheinliche, jedoch keineswegs gesicherte Erkrankung anhand der Internationalen Klassifikation (ICD 9 oder ICD 10) verschlüsselt und den Schweregrad beschrieben habe. Er hielt ihre Verschärfung im Senium und eine länger dauernde depressive Reaktion (ICD 9, 309.1) bei Rückkehr nach Deutschland für möglich. Ihm erschien aus ärztlicher Sicht unangemessen, den Versuch »auszuprobieren«, wie schwer eine sich entwickelnde Depression in Deutschland wäre. Das anschließend noch von einem vorherigen Sachverständigen - eines Amtsarztes, der den Kläger persönlich befragte - eingeholte Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Reduzierung der psychischen Auffälligkeiten (Suizidalität) aus psychiatrischer Sicht nur die Rückkehr (also nach den USA) in die phantasierte »Familie« erfolgversprechend und angemessen sei. Daraufhin ist der Kläger vor dem Sozialhilfeträger klaglos gestellt worden, womit er seinen Prozess endgültig gewonnen hatte.

Die im Sommer in den Medien breitgetretenen Beschlüsse des OVG Niedersachsen vom 20. 3. 2003 – 4 ME 67/03 – und vom 11. 8. 2003 – 4 ME 310/037 – sind nur Nachhutgefechte. Der beklagte Sozialhilfeträger geht auf der Basis von § 119 BSHG n.F. jetzt auch davon aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Deutsche im Ausland gegeben ist. Der Streit drehte sich zuletzt nur noch darum, ob er die Kosten für die bisherige Wohnung übernehmen muss oder dem Hilfeberechtigten zuzumuten ist, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Letzteres hat das OVG Niedersachsen im Beschluss vom 11. 8. 2003 unter Einräumung einer Umzugsfrist nach den gleichen Maßstäben wie bei Deutschen (§ 3 Abs. 1 S. 2 RSVO) bejaht.

Festzuhalten bleibt, dass der in der Öffentlichkeit so attackierte »Florida-Rolf« nichts anderes gemacht hat, als auf ganz legalem Weg sein Recht zu suchen und zu bekommen. Man mag über die Qualität der psychiatrischen Gutachten sowie das altbekannte Katz- und Maus-Spiel zwischen OVG Niedersachsen und Bundesverwaltungsgericht - diesmal in nicht ganz gewohnter Positionierung - richten und auch konstatieren, dass der Hilfesuchende selbstdarstellungs- und durchsetzungsfähig ist, was vielen anderen Hilfesuchenden abgeht, jedoch nicht nur auf dem Gebiet der Sozialhilfe heutzutage eine Grundvoraussetzung darstellt, um seine Rechte wahrzunehmen.

Nicht zuletzt geht es in seinem Fall um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht8 wiederholt ausgesprochen, dass bei einer Wohnungsräumung einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen ganz besonderer Härteumstände (§ 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO) stattzugeben ist, wenn schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben wie insbesondere bei Suizidalität drohen.

Dennoch hat die Bundesregierung durch die zuständige Ministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung sich veranlasst gesehen, in einer beispiellosen Blitzaktion innerhalb Wochenfrist im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 119 BSGH einzubringen.9  Nach ihrem Vorschlag10 erhalten Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen, wovon im Einzelfall nur abgesehen werden kann, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden abschließend aufgezählten Gründen nicht möglich ist: Pflege und Erziehung eines Kindes, längerfristige stationäre Betreuung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit, hoheitliche Gewalt. Es spricht für sich, dass eine schwerwiegende Gefährdung für Leben und Leib nicht als Rückkehrgrund aufgenommen ist.11

Viagra-Kalle



Wie »Florida-Rolf« hat auch »Viagra-Kalle« nichts anderes getan, als gerichtlichen Rechtsschutz begehrt. Bei ihm handelt es sich um einen 1949 geborenen, nicht krankenversicherten verheirateten Mann, der seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Er beantragte Ende 2000 die Übernahme der Kosten für das Medikament Viagra, nachdem ihm ein Facharzt für Urologie eine erektile Dysfunktion bescheinigt hatte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in seinem außerordentlich gründlichen Urteil vom 12. 8. 200312  darauf abgestellt, dass nach § 37 Abs. 1 BSHG bei Krankheiten Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem SGB V zu gewähren sind und unter Hinweis vor allem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Krankenversicherung Viagra als Heilmittel angesehen, auch wenn es »in gewissen Kreisen als Lifestyle-Droge genutzt wird«. Zur Entscheidung über Form und Maß der Hilfe (§ 4 Abs. 2 BSHG) ist die Sache an den Sozialhilfeträger zurückgegeben worden mit der Verpflichtung, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (s. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dies entspricht einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. 5. 1994,13 nach dem die Kostenübernahme für Kondome unter die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 37 Abs. 2 BSHG n. F. = § 36 Abs. 1 a. F.) fällt, die als Sonderregelung den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt vorgeht (bei deren Vorliegen Kondome ebenso wie Lifestyle-Drogen als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens vom Regelsatz zu decken sind, S. § 1 Abs. 1 S. 1 RSVO).

Der Spiegel14 hat diesen Fall zum Aufhänger eines »Viagra und Urlaub« betitelten Artikels gemacht; in ihm wird berichtet, dass der »gerissene Sozialhilfeempfänger« meist sein Lieblingsbuch »Mein Recht auf Sozialhilfe« (»dem der Mann mit der Vorliebe für Hawaii-Hemden nahezu die gesamte komfortable Ausstattung der 85 Quadratmeter großen Wohnung mit Balkon verdankt«) griffbereit habe, in dem ein »Professor für Sozialrecht alle Tricks verrät, mit denen sich der moderne Wohlfahrtsstaat plündern lässt«. Von dessen Leserbrief, in dem er darauf hinwies, dass der angesprochene Band über das Bundessozialhilfegesetz (§ 4 Abs. 1 S. 1: »Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch …«) sowie seine Auslegung durch die Rechtsprechung informiere, und es in der Praxis viel mehr als um Viagra und Urlaub etwa um Baby-Erstausstattung, Kinderfahrrad etc, gehe, hat der Spiegel15 trickreich nur den zweiten Teil abgedruckt.

Yacht-Hans



Im Gegensatz zu den vorausgegangenen Fällen ist der vom »Yacht-Hans« ein krasses Beispiel für die Erschleichung von Sozialhilfeleistungen. Er hat Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen unter Verschweigung erheblicher Vermögenswerte (Eigentumswohnung, Auto und Segelyacht). Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Rückforderungsbescheid wiederherzustellen, hat das VG Frankfurt mit Beschluss vom 29. 9. 200316 überzeugend zurückgewiesen.

Fazit



Von Rechts wegen unterscheidet sich demnach der letzte Fall grundlegend von den beiden anderen. Wer seinen Sozialhilfeanspruch vor den Gerichten geltend macht, ist noch lange kein Missbraucher öffentlicher Leistungen, sondern übt ein vom Grundgesetz eingeräumtes Recht aus, das zu den großen Errungenschaften des sozialen Rechtsstaats gehört, mit dem dieser sich wesentlich von seinen Vorgängern unterscheidet. So hat das Bundesverwaltungsgericht17 schon 1954 eindrucksvoll geurteilt, und bei Inkraftbleiben des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) muss dies auch über die nächsten 50 Jahre hinaus gelten.

Fussnoten


1) Zu § 119 BSHG jetzt eingehend Hammel ZfSH/SGB 2003, 598 ff., 666 ff.

2) DÖV 1994, 482 = FEVS 44, 376 = NVwZ 1995, 1137.

3) DÖV 1994, 482 = FEVS 44, 376 = NVwZ 1995, 1137.

4) OVGE 44, 269 ff.

5) ZBISozV 1998, 56 = ZfSH/SGB 1997, 736.

6) Unter Setzung des bisherigen Aktenzeichens 4 L 5540/97 durch das  neue Aktenzeichen 4 L 3001/99

7) Beschluss Floria Rolf: In diesem Heft S. 26.

8) BverfGE 52, 214 = NJW 1979, 2607, NJW 1991, 3207, 1992, 1155, 1994, 1272 und 1719; dazu Walker/Gruß NJW 1996, 352 ff.

9) Dazu der Kommentar in der Frankfurter Rundschau vom 3.9.2003, S. 3, in dem darauf hingewiesen wird, dass gerade 959 Fälle von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland weltweit gezählt werden und sarkastisch bemerkt wird, dass Hoffnung für große Änderungen in diesem Land besteht, wenn Rot-Grün unter dem Druck des Boulevards sich selbst derart marginaler Probleme annimmt. Siehe weiter Kniebe in Süddeutsche Zeitung vom 23./24.8.2003, S. 20 »Der Sozial-Störfall, Unsere Woche mit Florida-Rolf - ein Fehler im System?«.

10) BT-Dr. 15/1734, 20 f., inzwischen § 24 SGB XII.

11) Kritisch auch Thüsing NJW 2003, 3246, 3248.

12) Urteil Viagra Kalle: Auszug in diesem Heft S. 27.

13) BVerwGE 96, 65 = NDV 1995, 125 = NJW 1995, 208; a. A. OVG Hamburg info also 1992, 79, zum Umfang einer Kondomkostenübernahme s. VG Hamburg info also 1990, 88, 93, das offen lässt, ob eine Begrenzung des Geschlechtstriebs von einem Kläger verlangt werden kann und sich eine solche Forderung wegen der Wertentscheidung des Grundgesetzes in den Artikeln 1 und 2 noch im verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt; bei Eheleuten kommt zusätzlich Art. 6 GG ins Spiel.

14) Nr. 34/2003 vom 18.8.2003, S. 40.

15) Nr. 36/2003 vom 1.9.2003, S. 12.

16) Beschluss Yacht Hans: In diesem Heft S. 29.

17) BverwGE 1, 159, 161 = FEVS 1, 55 = NDV 1954, 380 = NJW 1954, 1541.

Anmerkung



Die Tacheles Online Redaktion möchte sich an dieser Stelle bei der „info also” - Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht  - Redaktion für die Erlaubnis zur Veröffentlichung bedanken und selbstredend darauf hinweisen, das es weiterhin dringend notwendig ist, das das info also weiterhin viele Abonnementen hat.

Harald Thomé

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