Aktuelles Archiv

„Schulcomputer als Mehrbedarf beantragen und Leistungsanspruch durchsetzen. So geht’s!“

Diese Seite ist veraltet, bitte folgende Seite benutzen:

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/  



 



 



„Schulcomputer als Mehrbedarf beantragen und Leistungsanspruch durchsetzen. So geht’s!“



 



1. Welche Personengruppen haben die Ansprüche?



a. SGB-II-Leistungsberechtigte



Für alle Beziehender*innen von SGB-II-Leistungen ist der Anspruch eindeutig durch Gerichte bestätigt. Dieser ist über den Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen.  



b. SGB-XII-Leistungsberechtigte



Bezieher*innen von SGB-XII-Leistungen können den Anspruch auf Schulcomputer über eine temporäre Regelbedarfserhöhung im Monat des Kaufes des Computers nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII geltend machen. Hier besteht allerdings die gleiche Problematik wie beim Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, dass eine solche Erhöhung grundsätzlich nicht bei einmaligen Bedarfen zu gewähren ist. Wegen der systematischen Unterdeckung der Regelbedarfe müsste aber auch diese Vorschrift entsprechend des Schulbuchurteils des BSG verfassungskonform ausgelegt werden. Das bedeutet, die Anschaffungskosten fallen zwar nur einmal an, da die Nutzung aber fortlaufend ist, findet die Norm dennoch Anwendung.



Alternativ könnte im SGB XII der Anspruch über § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) geltend gemacht werden. Dieser muss nicht erst verfassungskonform ausgelegt, sondern einfach angewendet werden. Der Einsatz öffentlicher Mittel dürfte hier gerechtfertigt sein.  




c. AsylbLG-Leistungsberechtigte



AsylbLG-Leistungsbeziehende könnten einen Schulcomputer über § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger geltend machen. Die schulische Bildung und Teilhabe ist der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen und im Falle der Covid-19-Pademie dürfte diese Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sein.



 



d. Jugendhilfe 
Jugendliche die in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe oder in Pflegefamilien (§§ 32 – 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4) untergebracht sind, können Schulcomputer als einmalige Beihilfe der Jugendhilfe nach § 39 Abs. 3 SGB VIII beantragen.             
Hierzu haben wir bislang noch keine Erfahrungswerte sammeln können, sind aber der Auffassung, dass die Anschaffung digitaler Endgeräte zur Teilnahme am Schulunterricht durchaus eine Beihilfe nach
§ 39 Abs. 3 SGB VIII rechtfertigt. Insbesondere unter Berücksichtigung der unter § 1 SGB VIII angeführten Aufgabe der Jugendhilfe „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen“.




e. Haushalte mit geringem Einkommen



Auch Haushalte, deren Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt und die nicht im laufenden SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug sind, können zu den Anspruchsberechtigten gehören. Hier wären die Schulcomputerkosten dem regulären sozialrechtlichen Bedarf hinzuzurechnen und dann ist dem Bedarf das jeweilige anzurechnende Einkommen entgegenzustellen.



 



!!! Wichtig ist, dass der Antrag auf die jeweiligen Leistungen und auf Übernahme der Kosten vor dem Kauf der Schulcomputer nachweislich gestellt wird !!!



 



2. Stellen Sie den Antrag bei der jeweiligen Behörde



a. Bescheinigung der Notwendigkeit



Lassen Sie sich die Notwendigkeit digitaler Endgeräte von der Schule bescheinigen.    
Hierfür können Sie dieses von uns entwickelte Formular verwenden:



  Bescheinigung der Schule über digitale Endgeräte
          - in Word Format
          - in Pdf Format  



In einigen Bundesländern haben die Kultusminister die Schulen angewiesen, dass keine schulischen Notwendigkeitsbescheinigungen herausgegeben werden dürfen. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie den Bedarf selbst begründen. Dafür schlagen wir vor nachfolgende Eidesstattliche Versicherung über die Notwendigkeit digitaler Endgeräte für den Schulunterricht zu nutzen.



Eigene Digitale Endgeräte Notwendigkeitsbescheinigung
- in Word Format
- in Pdf Format



b. Antrag stellen



Ergänzen Sie die fehlenden Angaben in unserem Musterantrag und reichen Sie dieses zusammen mit der jeweiligen ausgefüllten Notwendigkeitsbescheinigung ein.            



Fügen Sie außerdem Kostenvoranschläge für die benötigte Hard- und Software hinzu. Orientieren Sie sich dabei an günstigen Angeboten der einschlägigen Elektronikhändler und Online-Anbietern.       



Die Musteranträge finden Sie hier:



 Musterantrag 
- in Word
- in Pdf



Die Jobcenter lehnen Anträge regelmäßig mit der Begründung ab, dass Leihgeräte die im Rahmen des DigitalPakts Schule von den Schulen beschafft werden, zur Verfügung stehen würden. Die Bundesagentur für Arbeit hat dahingehend auch Dienstanweisungen erlassen und ordnet an, keine digitalen Endgeräte zu bewilligen. Da dies jedoch je nach Schule voraussichtlich noch bis Ende des Jahres dauern wird, kann der akute Bedarf nicht gedeckt werden und der Bedarf besteht und muss durchgestritten werden.       
In einigen Kommunen gibt es Presseveröffentlichungen dazu, wie lange voraussichtlich die Beschaffung von digitalen Endgeräten dauern wird. Wir empfehlen eine Internetrecherche zu machen und in den Anträgen darauf zu verweisen, denn so wird offensichtlich, dass es nicht zumutbar und möglich ist, auf eine Bedarfsdeckung durch den DigitalPakt Schule warten.



Artikel zu Wuppertal:      https://t1p.de/ulay    



3. Mögliche Reaktionen der Behörden



a. Die Behörde bewilligt die Leistungen wie beantragt



Herzlichen Glückwunsch! Sie haben ihren Anspruch erfolgreich geltend gemacht!!



b. Antragsstellung und Ablehnung durch das SGB-II-/SGB-XII-/AsylbLG-Amt/Jugendhilfe       
Haben Sie den Antrag gestellt und wird dieser von der Behörde durch Bescheid abgelehnt, sollte gegen den Ablehnungsbescheid zumindest fristwahrend oder ein regulärer Widerspruch eingelegt werden. 



Eine Ablehnung des beantragten Zuschusses für Schulcomputer mit Verweis auf die Mittel aus dem DigitalPakt Schule, wie von einigen Sozialleistungsträgern beschieden, ist zwar systematisch nicht falsch, verkennt aber, dass diese Geräte aktuell und auch in absehbarer Zeit noch nicht zur Verfügung stehen.  



Da es sich um eine akute, gegenwärtige Bedarfslage handelt, sollte im nächsten Schritt unverzüglich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim zuständigen Sozialgericht eingelegt werden. Das hat folgenden Grund: Ein normales Klageverfahren dürfte ca. 1-2 Jahre dauern, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist im Regelfall der Vorgang in 1-4 Wochen durch das Gericht entschieden.



Wir haben unter dem Artikel verschiedene Rechtsanwält*innen aufgelistet, die für solche Schulcomputereilverfahren zur Verfügung stehen. Bitte wenden Sie sich an diese Anwälte, denn sie sind darauf spezialisiert. Es ist nicht erforderlich, dass die Anwältin oder der Anwalt in Ihrer Stadt ansässig ist.




c. Die Behörde reagiert nicht



Wir würden empfehlen den Antrag gleich mit einer Frist von zehn Tagen zu versehen und – wenn das jeweilige Amt nicht innerhalb der Frist reagiert – einen der genannten Anwälte für das Eilverfahren einzuschalten.
Begründung: Ihr Kind benötigt den Schulcomputer unverzüglich.





d. Der SGB-II-/SGB-XII-Träger will Ihnen nur ein Darlehen gewähren



Auch ist es möglich, dass Jobcenter/Sozialämter versuchen, Schul- und Bildungsbedarfe auf Darlehensbasis nach § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII abzudecken, da es sich um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf handelt (auch wenn dieser, wie oben beschrieben, nur mit Cent-Beträgen berücksichtigt ist). Wenn die Behörde ein Darlehen bewilligt, sollte es zunächst angenommen werden und wenn der Schul- und Bildungsbedarf gedeckt ist, sollte folgendes getan werden:



  • Widerspruch gegen den Darlehnsbescheid einlegen  
    Nach Erhalt des Geldes sollte gegen den Darlehensbescheid Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollte angeführt werden, dass der Bedarf im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung als laufender Bedarf zu werten und daher als Zuschuss zu gewähren ist.
  •  Widerspruch gegen Aufrechnung entfaltet aufschiebende Wirkung 
    Aufrechnung der Behördenforderung im SGB II: § 42a Abs. 2 S. 3 SGB II bestimmt, das Darlehen im bzw. ab dem Monat nach Bewilligung im Leistungsbezug aufzurechnen sind und das Jobcenter dies eigenständig durch Bescheid zu regeln hat. In den meisten Fällen sind das „kombinierte darlehensgewährende und aufrechnungsverfügende“ Bescheide.        
    Ein Widerspruch gegen einen die Aufrechnung verfügenden Bescheid entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, das Jobcenter darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist, d.h. bis über den Widerspruch entschieden ist.


  • Darlehen beim Sozialamt          
    Im SGB XII würden solche Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu gewähren seien. Die Darlehen können hier in Höhe von bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 monatlich getilgt werden (§ 37 Abs. 4 SGB XII). Es muss kein Darlehnstilgungsvertrag unterschrieben werden. Wurde ein solcher Vertrag unterschrieben, kann er jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 46 Abs. 1 SGB I). Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, in dem die Aufrechnung bestimmt wird, entfaltet im SGB XII generell aufschiebende Wirkung, d.h. darf vom Sozialsamt nicht vollzogen werden (§ 86a Abs. 1 SGGG).             
    Da kein eigengesetzlicher Erlassanspruch wie im SGB II im SGB  XII geregelt  ist, muss ein Erlassantrag nach § 59 Landes- und Bundeshaushaltsordnung gestellt werden.


 



Anwälte die für die Durchsetzung der Schulcomputer zur Verfügung stehen:



 



 



 

Zurück