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•Informationsfreiheitsgesetz: gibt die BA interne Dienstanweisungen freiwillig raus? — Tacheles stellt Bundesagentur auf die Probe

Es gibt seit mehreren Jahren in vier Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein und NRW) schon Informationsfreiheitsgesetze. Zumindest die Möglichkeit vom „gläsernen Rathaus” habt interessierten Bürgern und Vereinen zu mehr behördlicher Transparenz verschafft. Vor vier Jahren weigerte sich das Wuppertaler Sozialamt das interne Handbuch der Sozialhilfe an den Verein Tacheles rauszugeben. Dieser Fall hat bundesweite Furore gemacht und es wurde daran geklärt das auch interne Dienstanweisungen von Sozialämtern und anderen Behörden zu den weitergabepflichtigen Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder gehören.

Tacheles möchte nun die Bundesagentur für Arbeit auf die Probe stellen und testen, ob diese sich gesetzeskonform verhält oder auch meint „Zicken” zu müssen. Über Tacheles werden nun schon seit einem Jahr ein Teil der internen Dienstanweisungen zum SGB II und auch zum SGB III veröffentlicht. Damit wurde das Verwaltungshandeln für viele nachvollziehbar und transparent gemacht. Die konsequente Veröffentlichung der internen Weisungen hat für viele Betroffene Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung und zum Überleben gegeben. Die Gegenreaktion der Bundesagentur für Arbeit war typisch, es wurde intensiv nach den behördlichen U-Booten gefahndet, die Tacheles seit Langem und auf unterschiedlichen Wegen solche Informationen zukommen lassen. (An dieser Stelle mal einen herzlichen Dank an die vielen subversiven Helfer der Zwangstransparenz).

Tacheles dokumentiert nachfolgend den IFG – Antrag vom 2. Januar 2006.

Tacheles folgt mit diesem Antrag dem Aufruf des Bundesbeauftragte für Datenschutz und nun auch Informationsfreiheit Peter Schaar vom 29.12.05, indem dieser die Bürger auf dieses Recht hingewiesen hat und aufgerufen hat diese Rechte auch zu nutzen. Schaar bringt den Nutzen des neuen Gesetzes auf den Punkt: „Der Anspruch auf Informationszugang stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und macht staatliches Handeln transparenter”.

In diesem Sinne will Tacheles diese Rechte wahrnehmen und ist gespannt darauf, wie die Bundesagentur auf unseren Antrag reagiert und dies auch als „zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Bürgernähe” siegt, wie Peter Schaar das sehr zuversichtlich formuliert.

An dieser Stelle ein kurzer Hinweis auf den Nutzen und die Wirkung des Bundes - IFG:

  • Jede natürliche Person hat einen Informationsanspruch, ob juristische Personen wie Vereine, Beratungsstellen, Verbände einen Anspruch haben ist unklar. Es sollten aber auch juristische Personen Anträge stellen, um diese Frage rechtlich klären zu können.
  • Es muss kein berechtigtes Interesse oder Grund zur Beantragung angegeben werden, es kann einfach beantragt werden.
  • Der Anspruch bezieht sich im Grunde nach auf alle amtlichen Informationen, sofern es sich nicht um personenbezogene Daten handelt (siehe dazu § 5 IFG) oder um besonders schutzwürdige öffentliche Belange (siehe § 3 IFG). Unzweifelhaft gehören dazu aber auch interne Dienstanweisungen von Bundesbehörden.
  • Ein Anspruch auf Informationszugang von Kommunalen oder Landesbehörden besteht nach dem Bundes-IFG aber nicht. Das bedeutet auch, das beispielsweise ein Anspruch auf Herausgabe der internen Unterkunftskostenrichtlinien nach dem SGB XII, nicht besteht (weil kommunale Regelung – ein Anspruch auf Herausgabe darauf könnte aber nach § 15 SGB I (Beratung) oder nach § 25 SGB X (Akteneinsicht zur Verteidigung der rechtlichen Interessen) bestehen.
  • Spannend ist die Formulierung, daß juristische Personen, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient einer Behörde gleichgestellt ist (§ 1 Abs. 1 S. 3 IFG). Nach dieser Regelung müssten beispielsweise Träger von Ein-Euro-Jobs im Rahmen eines IFG – Antrages Antragsunterlagen offen legen und Stellen- und Aufgabenprofile von Ein-Euro-Jobs herausgeben.
  • Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen (§ 7 Abs. 5 IFG). Unklar ist, ob danach direkt eine Untätigkeitsklage (nach § 75 VwGO) eingelegt werden kann oder ob hier auch die Dreimonatsfrist der VwGO abgewartet werden muss.
  • Als Rechtsweg sind die Verwaltungsgerichte vorgegeben, also (leider nicht) nicht die jeweiligen speziellen Gerichtszweige, wie beispielsweise die Sozialgerichte in Sachen IFG-Anträgen bei Angelegenheiten der Sozialgesetzbücher. Das bedeutet auch, daß Klagen nicht kostenfrei sind und das man es dann wieder mit den eher obrigkeitsfreundlichen Gerichten zu tun hat.
  • Sollten die Behörden „zicken” machen oder sich weigern IFG-Anträgen stattzugeben, empfiehlt es sich den Bundesdatenschutzbeauftragten und Beauftragte für Informationsfreiheit als Bürgerbeauftragten einzuschalten. Diese machen dann im Sinne der Antragsteller bei den Behörden Druck, dass es doch zur Informationsweitergabe kommt. Die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten kann nur ein zusätzliches Mittel sein und darf nicht dazu führen, daß notwendige Rechtsmittel nicht eingelegt werden.
  • Die Behörden können für die Herausgabe von Informationen Gebühren verlangen und Kostenersatz für Fotokopien. Gebühren nur, wenn es sich um Auskunftsersuchen mit erheblichen Arbeitsaufwand handelt und Fotokopien bewegen sich zwischen 0,10 EUR und 0,30 EUR pro Seite.
  • Das IFG ist aber auch ganz materiell im alltäglichen Wahnsinn mit Behörden einzusetzen, z.B. bei der Krankenkasse, wenn diese sagt, auf eine bestimmte Leistung gäbe es seit 2006 nun keinen Anspruch mehr oder beim Versorgungsamt, wenn es Fragestellungen zum Erziehungsgeld oder beim Arbeitsamt, wenn diese Informationen zur Ich-AG oder Existenzgründungszuschuss verweigern. Hier heißt das IFG, man hat Anspruch auf Akteneinsicht in die entsprechenden internen Weisungen. Man kann diese Einsehen oder kopiert bekommen.



Diese Zusammenfassung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es soll nur mal anreißen, welche Möglichkeiten durch das IFG bestehen. Ein Teil dieser Möglichkeiten nehmen wir mit unserem IFG – Antrag auch war.

Tacheles – Online – Redaktion
Harald Thomé



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